Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin zu der beim Obersten Gerichtshof unter AZ 14 Os 174/95, 14 Os 175/95 und 14 Fs 1/95 anhängigen Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (AZ 10 Vr 949/82 des Landesgerichtes Korneuburg) über die Erklärung des Verurteilten, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin zu der beim Obersten Gerichtshof unter AZ 14 Os 174/95, 14 Os 175/95 und 14 Fs 1/95 anhängigen Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (AZ 10 römisch fünf r 949/82 des Landesgerichtes Korneuburg) über die Erklärung des Verurteilten, den
14. Senat als befangen abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des 14.Senates ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der oben bezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof nach der Geschäftsverteilungsübersicht durch seinen 14.Senat über Beschwerden bzw Anträge des Verurteilten Dr.Friedrich Wilhelm K***** zu entscheiden. Die Entscheidung über die dazu abgegebene Erklärung des Verurteilten, den 14.Senat als befangen abzulehnen, fällt gemäß Abschnitt VII C 2 dem 12.Senat zu.In der oben bezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof nach der Geschäftsverteilungsübersicht durch seinen 14.Senat über Beschwerden bzw Anträge des Verurteilten Dr.Friedrich Wilhelm K***** zu entscheiden. Die Entscheidung über die dazu abgegebene Erklärung des Verurteilten, den 14.Senat als befangen abzulehnen, fällt gemäß Abschnitt römisch sieben C 2 dem 12.Senat zu.
Was vom Verurteilten unter Bezugnahme auf die beim Obersten Gerichtshof zu AZ 14 Ns 2/95 anhängig gewesene nachträgliche Strafmilderung nach § 410 StPO zur Problematisierung der Unparteilichkeit der Mitglieder des 14.Senates (Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber - mit Rücksicht auf AZ 9 Os 76/85 und 14 Ns 6/94 scheidet Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer im hier gegebenen Zusammenhang als stimmführendes Senatsmitglied vorweg aus) vorgebracht wird, läßt in keinem Punkt besorgen, daß sich die von der Ablehnungserklärung betroffenen Richter bei ihrer Entscheidung von anderen als ausschließlich sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten bzw aus objektiv faßbarer Sicht auch nur der Anschein entsprechender Zweifel an ihrer vollen Umbefangenheit aktuell wäre. Der Umstand, daß sich der vom Verurteilten vertretene Rechtsstandpunkt zu den Modalitäten und dem Ergebnis der Befassung des 14.Senates mit der Dr.K***** betreffenden Problematik nach § 410 StPO nicht mit der zu AZ 14 Ns 2/95 entscheidungstragenden Auffassung deckt, stellt keinen Grund dar, die ausschließlich sachorientierte Ausrichtung der kritisierten Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Die dazu erhobenen Vorwürfe auf unzureichender Aktenkenntnis des Vorsitzenden bzw der Berichterstatterin beruhender Vernachlässigung vermeintlicher Entlastungsbeweise hinsichtlich des Tatmotivs der Bemäntelung finanzieller Verfehlungen, der Einbindung von Dr.K***** später widerrufener Verantwortungspassagen in die Beschlußbegründung ohne entsprechenden Vorhalt im Zuge der Anhörung bzw einer realitätsfremden Bezugnahme auf ein den Verurteilten betreffendes Insolvenzverfahren während seiner Haft gehen dabei ausnahmslos ins Leere. Während die in die Anhörung des Verurteilten einbezogene Fragestellung nach den Modalitäten der ihm eröffneten Verfügbarkeit der Tagebucheintragungen des ermordeten Rechtsanwaltes evidentermaßen kein für die Beurteilung der Aktenkenntnis einzelner Senatsmitglieder entscheidendes Kriterium darstellt, genügt zu den weiteren Einwänden der Hinweis darauf, daß Dr.K***** einerseits im Zuge seiner Anhörung vor dem Obersten Gerichtshof zum Fragenkomplex seiner Beteiligung am Tod Dris P***** jedwede Äußerung ablehnte und andererseits nach eigenen - durch den übrigen Akteninhalt unwiderlegten - Angaben "vom Gefängnis aus die Eröffnung des Konkurses" beantragte, zu dem "dann in der Folge nur ein Bruchteil von Gläubigern Forderungen angemeldet" hätten (253/VI AZ 10 Vr 949/82 des Landesgerichtes Korneuburg). Vor dem Hintergrund der ursprünglich geständigen, von außergewöhnlicher Detaillierung und - auch hinsichtlich der finanzielle Malversationen betreffenden Komponente des Tatmotivs - Objektivierung durch entsprechende Erhebungsergebnisse gekennzeichneten, in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.April 1995, GZ 14 Ns 2/95-18, auf den Seiten 11 ff auszugsweise wiedergegebenen Primärverantwortung Dris.K*****, deren späterer Widerruf in der Begründung des zitierten Beschlusses unmißverständlich Niederschlag fand (S 11 und 15), noch dazu in Verbindung mit der Weigerung des Verurteilten, sich vor dem Obersten Gerichtshof zur eigenen Tatbeteiligung zu äußern, erweist sich die Ablehnungsbehauptung einer Hintansetzung wesentlicher Anhörungsinteressen, die (auch nur) den Anschein einer unsachlich motivierten, einseitig parteilichen Rechtsanwendung rechtfertigen könnte, als nicht nachvollziehbar. Dies umsoweniger, als Dr.K***** den Inhalt von ihm allein relevierter, vermeintlich entlastender Passagen der Tagebucheintragungen Dris P***** als Beilagen J und K mit seiner Äußerung vom 29.März 1994 zu 14 Os 33/94 unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt und die Tagebuchauszüge überdies zusammen mit dem Schriftsatz vom 7.Mai 1994 (ON 1283) auch den Akten 10 Vr 149/82 des Landesgerichtes Korneuburg beigefügt hat. Daß dabei jeweils die - ihn im Einklang mit den Angaben der Lebensgefährtin des Ermordeten Christa K***** (229 ff/I) - gravierend belastenden späteren Tagebucheintragungen (bis hin zu dem am 12.Dezember 1982, dem Tag vor dem Mord, schriftlich festgehaltenen konkreten Verdacht finanzieller Manipulationen) von (dem ursprünglich einer noch am 10.Dezember 1982 vorgenommenen Scheckfälschung - im Einklang mit einem dazu erstellten Schriftsachverständigengutachten auf Basis des damals noch verhandenen Originalschecks - geständig gewesenen) Dr.K***** ebenso vernachlässigt wurden wie in seinem hier in Rede stehenden Ablehnungsvorbringen, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt. Zum Vorwurf einer angeblichen Beschlußrückdatierung durch den Vorsitzenden des 14.Senates genügt der Hinweis darauf, daß die (erst nachträglich angeforderte) schriftliche Ausfertigung des in Rede stehenden Beschlusses gesetzeskonform mit dem Datum der vorausgegangenen (dem ingerierten Rechtsvertreter auch unverzüglich eröffneten) Beschlußfassung zu versehen war.Was vom Verurteilten unter Bezugnahme auf die beim Obersten Gerichtshof zu AZ 14 Ns 2/95 anhängig gewesene nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 410, StPO zur Problematisierung der Unparteilichkeit der Mitglieder des 14.Senates (Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber - mit Rücksicht auf AZ 9 Os 76/85 und 14 Ns 6/94 scheidet Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer im hier gegebenen Zusammenhang als stimmführendes Senatsmitglied vorweg aus) vorgebracht wird, läßt in keinem Punkt besorgen, daß sich die von der Ablehnungserklärung betroffenen Richter bei ihrer Entscheidung von anderen als ausschließlich sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten bzw aus objektiv faßbarer Sicht auch nur der Anschein entsprechender Zweifel an ihrer vollen Umbefangenheit aktuell wäre. Der Umstand, daß sich der vom Verurteilten vertretene Rechtsstandpunkt zu den Modalitäten und dem Ergebnis der Befassung des 14.Senates mit der Dr.K***** betreffenden Problematik nach Paragraph 410, StPO nicht mit der zu AZ 14 Ns 2/95 entscheidungstragenden Auffassung deckt, stellt keinen Grund dar, die ausschließlich sachorientierte Ausrichtung der kritisierten Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Die dazu erhobenen Vorwürfe auf unzureichender Aktenkenntnis des Vorsitzenden bzw der Berichterstatterin beruhender Vernachlässigung vermeintlicher Entlastungsbeweise hinsichtlich des Tatmotivs der Bemäntelung finanzieller Verfehlungen, der Einbindung von Dr.K***** später widerrufener Verantwortungspassagen in die Beschlußbegründung ohne entsprechenden Vorhalt im Zuge der Anhörung bzw einer realitätsfremden Bezugnahme auf ein den Verurteilten betreffendes Insolvenzverfahren während seiner Haft gehen dabei ausnahmslos ins Leere. Während die in die Anhörung des Verurteilten einbezogene Fragestellung nach den Modalitäten der ihm eröffneten Verfügbarkeit der Tagebucheintragungen des ermordeten Rechtsanwaltes evidentermaßen kein für die Beurteilung der Aktenkenntnis einzelner Senatsmitglieder entscheidendes Kriterium darstellt, genügt zu den weiteren Einwänden der Hinweis darauf, daß Dr.K***** einerseits im Zuge seiner Anhörung vor dem Obersten Gerichtshof zum Fragenkomplex seiner Beteiligung am Tod Dris P***** jedwede Äußerung ablehnte und andererseits nach eigenen - durch den übrigen Akteninhalt unwiderlegten - Angaben "vom Gefängnis aus die Eröffnung des Konkurses" beantragte, zu dem "dann in der Folge nur ein Bruchteil von Gläubigern Forderungen angemeldet" hätten (253/VI AZ 10 römisch fünf r 949/82 des Landesgerichtes Korneuburg). Vor dem Hintergrund der ursprünglich geständigen, von außergewöhnlicher Detaillierung und - auch hinsichtlich der finanzielle Malversationen betreffenden Komponente des Tatmotivs - Objektivierung durch entsprechende Erhebungsergebnisse gekennzeichneten, in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.April 1995, GZ 14 Ns 2/95-18, auf den Seiten 11 ff auszugsweise wiedergegebenen Primärverantwortung Dris.K*****, deren späterer Widerruf in der Begründung des zitierten Beschlusses unmißverständlich Niederschlag fand (S 11 und 15), noch dazu in Verbindung mit der Weigerung des Verurteilten, sich vor dem Obersten Gerichtshof zur eigenen Tatbeteiligung zu äußern, erweist sich die Ablehnungsbehauptung einer Hintansetzung wesentlicher Anhörungsinteressen, die (auch nur) den Anschein einer unsachlich motivierten, einseitig parteilichen Rechtsanwendung rechtfertigen könnte, als nicht nachvollziehbar. Dies umsoweniger, als Dr.K***** den Inhalt von ihm allein relevierter, vermeintlich entlastender Passagen der Tagebucheintragungen Dris P***** als Beilagen J und K mit seiner Äußerung vom 29.März 1994 zu 14 Os 33/94 unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt und die Tagebuchauszüge überdies zusammen mit dem Schriftsatz vom 7.Mai 1994 (ON 1283) auch den Akten 10 römisch fünf r 149/82 des Landesgerichtes Korneuburg beigefügt hat. Daß dabei jeweils die - ihn im Einklang mit den Angaben der Lebensgefährtin des Ermordeten Christa K***** (229 ff/I) - gravierend belastenden späteren Tagebucheintragungen (bis hin zu dem am 12.Dezember 1982, dem Tag vor dem Mord, schriftlich festgehaltenen konkreten Verdacht finanzieller Manipulationen) von (dem ursprünglich einer noch am 10.Dezember 1982 vorgenommenen Scheckfälschung - im Einklang mit einem dazu erstellten Schriftsachverständigengutachten auf Basis des damals noch verhandenen Originalschecks - geständig gewesenen) Dr.K***** ebenso vernachlässigt wurden wie in seinem hier in Rede stehenden Ablehnungsvorbringen, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt. Zum Vorwurf einer angeblichen Beschlußrückdatierung durch den Vorsitzenden des 14.Senates genügt der Hinweis darauf, daß die (erst nachträglich angeforderte) schriftliche Ausfertigung des in Rede stehenden Beschlusses gesetzeskonform mit dem Datum der vorausgegangenen (dem ingerierten Rechtsvertreter auch unverzüglich eröffneten) Beschlußfassung zu versehen war.
Was das Verfahren zu AZ 1 Ob 39/95 des Obersten Gerichtshofes anlangt, so erübrigt sich ein Eingehen auf die dort aktuelle, von der hier relevanten abweichende Problematik. Die abgelehnten Mitglieder des 14.Senates haben durchwegs ohne weitere Ausführungen erklärt, sich vorliegend nicht befangen zu fühlen. Die vom Verurteilten spezifisch dazu angestrebte Hörung zu den entsprechenden Äußerungen der Abgelehnten hatte mangels gesetzlicher Grundlage zu entfallen.
Da sohin insgesamt keine Gründe dargetan wurden, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu setzen, war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0120NS00022.95.1220.000Dokumentnummer
JJT_19951220_OGH0002_0120NS00022_9500000_000