TE OGH 1996/1/9 11Os177/95

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Veröffentlicht am 09.01.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über 1. die Beschwerden der Marianne H***** und des Franz Sch***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.August 1995, GZ 11 Os 106/95-5 (beim Obersten Gerichtshof direkt eingebracht am 25.September und 7.November 1995), und 2. den Antrag nach § 41 Abs 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über 1. die Beschwerden der Marianne H***** und des Franz Sch***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22.August 1995, GZ 11 Os 106/95-5 (beim Obersten Gerichtshof direkt eingebracht am 25.September und 7.November 1995), und 2. den Antrag nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die (als Einspruchsanmeldung und Berufung bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO wird abgewiesen.2. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22. August 1995, GZ 11 Os 106/95-5, ist ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen (Art 92 Abs 1 B-VG; § 16 StPO); die unzulässigen Beschwerden waren daher zurückzuweisen.Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22. August 1995, GZ 11 Os 106/95-5, ist ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG; Paragraph 16, StPO); die unzulässigen Beschwerden waren daher zurückzuweisen.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung der oben bezeichneten Beschwerden abzuweisen.Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zur Ausführung der oben bezeichneten Beschwerden abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00177.95.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19960109_OGH0002_0110OS00177_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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