TE OGH 1996/3/13 13Os24/96

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schrift- führerin, in der Strafsache gegen Erich Karl F***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1995, GZ 11 b E Vr 3740/95-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Langer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schrift- führerin, in der Strafsache gegen Erich Karl F***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1995, GZ 11 b E römisch fünf r 3740/95-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Langer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Verhandlung und das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verfahren 11 b E Vr 3740/95 vom 13.September 1995 ver- letzen §§ 13 Abs 2 Z 1 (§ 8 Abs 3 erster Satz), 485 Abs 1 Z 2 und 488 Z 6 StPO.Die Verhandlung und das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verfahren 11 b E römisch fünf r 3740/95 vom 13.September 1995 ver- letzen Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz), 485 Absatz eins, Ziffer 2 und 488 Ziffer 6, StPO.

Das Urteil (ON 36) wird aufgehoben und gemäß § 292 StPO wird in der Sache selbst erkannt:Das Urteil (ON 36) wird aufgehoben und gemäß Paragraph 292, StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist zur Entscheidung über den gegen Erich Karl F***** wegen versuchter schwerer Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB erhobenen (und auf das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB ausgedehnten) Anklagevorwurf unzuständig (§ 488 Z 6 StPO).Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist zur Entscheidung über den gegen Erich Karl F***** wegen versuchter schwerer Nötigung nach Paragraphen 15, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB erhobenen (und auf das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB ausgedehnten) Anklagevorwurf unzuständig (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO).

Mit ihren Berufungen werden Erich Karl F***** und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft stellte am 17.Juli 1995 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 11 b E Vr 3740/95 gegen den am 4.Dezember 1946 geborenen Erich Karl F***** (gemäß § 484 Abs 3 StPO) Strafantrag wegen des am 25.März 1995 begangenen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (S 3 d, ON 22), obwohl schon damals die funktionelle Zuständigkeit des Schöffengerichtes gemäß § 13 Abs 2 Z 1 StPO (iVm § 8 Abs 3 erster Satz StPO) zufolge der aktenkundigen Voraussetzungen qualifizierten Rückfalls gemäß § 39 StGB ersichtlich war (siehe die Vollzugsdaten der jeweils auch wegen Gewalttätigkeitsdelikten verhängten Freiheitsstrafen Nr 19 und 21 der Strafregisterauskunft S 7 ff in ON 13).Die Staatsanwaltschaft stellte am 17.Juli 1995 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 11 b E römisch fünf r 3740/95 gegen den am 4.Dezember 1946 geborenen Erich Karl F***** (gemäß Paragraph 484, Absatz 3, StPO) Strafantrag wegen des am 25.März 1995 begangenen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (S 3 d, ON 22), obwohl schon damals die funktionelle Zuständigkeit des Schöffengerichtes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz StPO) zufolge der aktenkundigen Voraussetzungen qualifizierten Rückfalls gemäß Paragraph 39, StGB ersichtlich war (siehe die Vollzugsdaten der jeweils auch wegen Gewalttätigkeitsdelikten verhängten Freiheitsstrafen Nr 19 und 21 der Strafregisterauskunft S 7 ff in ON 13).

Dessen ungeachtet wurde der Beschuldigte im Sinne des in der Hauptverhandlung wegen des Vergehens nach § 146 StGB ausgedehnten (S 237) Strafantrages mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1995 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 36).Dessen ungeachtet wurde der Beschuldigte im Sinne des in der Hauptverhandlung wegen des Vergehens nach Paragraph 146, StGB ausgedehnten (S 237) Strafantrages mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1995 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 36).

Dieses Urteil bekämpfen beide Parteien mit Berufung, und zwar der Angeklagte "wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe (ON 38 bis 41). Über diese Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Vorgangsweise verstieß der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - gegen §§ 13 Abs 2 Z 1 iVm § 8 Abs 3 erster Satz (idF BGBl 1987/605 und 1993/526), 485 Abs 1 Z 2, 488 Z 6 StPO.Mit seiner Vorgangsweise verstieß der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - gegen Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz in der Fassung BGBl 1987/605 und 1993/526), 485 Absatz eins, Ziffer 2, 488, Ziffer 6, StPO.

Nach § 13 Abs 2 Z 1 StPO obliegt nämlich die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Straftaten (§ 10 Z 2 StPO) im Fall der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, wobei gemäß § 8 Abs 3 erster Satz StPO die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach § 39 StGB zu berücksichtigen ist, dem Schöffengericht, und nicht dem Einzelrichter.Nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO obliegt nämlich die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Straftaten (Paragraph 10, Ziffer 2, StPO) im Fall der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, wobei gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz StPO die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach Paragraph 39, StGB zu berücksichtigen ist, dem Schöffengericht, und nicht dem Einzelrichter.

Schon der von der Anklagebehörde (wenngleich nach Lage des Falles verfehlt in einem Strafantrag anstatt in einer Anklageschrift) erhobene Tatvorwurf in Richtung versuchter schwerer Nötigung hätte den Einzelrichter (angesichts der fünf Jahre erreichenden Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB im Zusammenhalt mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB) zur Ein- holung einer Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit (§ 485 Abs 1 Z 2 StPO) veranlassen müssen. In der Hauptverhandlung wäre von ihm anstatt eines Sachurteiles ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gewesen.Schon der von der Anklagebehörde (wenngleich nach Lage des Falles verfehlt in einem Strafantrag anstatt in einer Anklageschrift) erhobene Tatvorwurf in Richtung versuchter schwerer Nötigung hätte den Einzelrichter (angesichts der fünf Jahre erreichenden Strafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB im Zusammenhalt mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB) zur Ein- holung einer Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) veranlassen müssen. In der Hauptverhandlung wäre von ihm anstatt eines Sachurteiles ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gewesen.

Durch die Unterlassung dieser - gemäß § 488 Z 6 StPO gebotenen - Vorgangsweise wurde Erich Karl F***** seinem gesetzlichen Richter entzogen und das Gesetz zu seinem Nachteil verletzt, weswegen spruchgemäß zu erkennen war (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 292 E 66).Durch die Unterlassung dieser - gemäß Paragraph 488, Ziffer 6, StPO gebotenen - Vorgangsweise wurde Erich Karl F***** seinem gesetzlichen Richter entzogen und das Gesetz zu seinem Nachteil verletzt, weswegen spruchgemäß zu erkennen war (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 292, E 66).

Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs bei der Strafbemessung zu beachten haben, daß die Strafbefugnis des Einzelrichters (5 Jahre Freiheitsstrafe) keinesfalls überschritten werden darf, weil dies einen nach § 292 letzter Satz StPO unzulässigen Nachteil bedeuten würde. Dagegen stellt die vom Einzelrichter im aufgehobenen Urteil verhängte Strafe aufgrund der (auch) von der Staats- anwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe nicht die konkrete Strafobergrenze dar.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs bei der Strafbemessung zu beachten haben, daß die Strafbefugnis des Einzelrichters (5 Jahre Freiheitsstrafe) keinesfalls überschritten werden darf, weil dies einen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO unzulässigen Nachteil bedeuten würde. Dagegen stellt die vom Einzelrichter im aufgehobenen Urteil verhängte Strafe aufgrund der (auch) von der Staats- anwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe nicht die konkrete Strafobergrenze dar.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu entscheiden.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00024.96.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19960313_OGH0002_0130OS00024_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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