TE OGH 1996/4/9 28R13/96

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Veröffentlicht am 09.04.1996
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Hoch und Dr.Jelinek im Konkurs über das Vermögen des H***** S***** Wien, vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte in Wien, Masseverwalterin Dr.Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin in Wien, über die Rekurse des Gläubigers Alfred K*****, ***** vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.1995, 5 S 243/95k-53 und vom 11.12.1995, 5 S 243/95k-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rekurse werden z u r ü c k g e w i e s e n.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils 50.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist jeweils nicht zulässig.

Text

Begründung:

Am 6.4.1994 wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien, 5 S 40/94-3, der Konkurs über das Vermögen des Harald S***** eröffnet und Dr.Sieglinde Schubert zur Masseverwalterin bestellt. Der Gläubiger Alfred Klostermann meldete eine Konkursforderung von S 341.046,-- an (Pz 28 des Anmeldungsverzeichnisses ON 9), die von der Masseverwalterin zur Gänze anerkannt wurde. Daneben wurde von diesem Gläubiger aber auch ein Aussonderungsanspruch mit einer am 18.1.1995 eingebrachten Klage auf Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch feststellbaren) restlichen Ware im Wert von S 182.580,-- geltend gemacht. Die Masseverwalterin bestritt in der Klagebeantwortung einen Aussonderungsanspruch des Klägers (Beilagen zu ON 46).

Bereits am 12.10.1994 (ON 23) hatte der Gemeinschuldner den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches gestellt, der in der Zwangsausgleichstagsatzung vom 19.1.1995 (ON 32) mit einer an die Konkursgläubiger zu zahlenden Quote von 20 % gegen die Stimme des Gläubigers Alfred K***** angenommen wurde. Das Konkursgericht hat diesen Zwangsausgleich mit seinem Beschluß vom 2.5.1995 (ON 40) bestätigt. Nach Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleiches überwies die Masseverwalterin am 25.7.1995 die Teilquote von 10 % an den KSV von 1870 als Vertreter des Gläubigers Alfred K***** (AS 225, 231). Eine Nichtannahme dieser Zahlung ist nicht aktenkundig.

Mit dem erstangefochtenen Beschluß (ON 58) wies das Erstgericht den Abhilfeantrag des Gläubigers vom 14.7.1995, die Masseverwalterin anzuleiten, präzise bekanntzugeben, welche Artikel - dies unter Anführung der entsprechenden Artikelnummer - nunmehr tatsächlich noch vorhanden seien bzw. dem Gemeinschuldner in ein Eigenlager übergeben worden wären, und darüberhinaus für die Sicherung der Aussonderungsansprüche des Gläubigers Sorge zu tragen (ON 46) sowie seinen weiteren Antrag vom 11.10.1995 auf Sicherstellung des Aussonderungsanspruches im Umfang von S 182.580,-- (ON 55) ab. Der Gläubiger habe sowohl seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht (und den Rücktritt vom Vertrag erklärt) als auch die Kaufpreisforderung. Mit Annahme der Teilquote hätte er sich für eine der beiden Möglichkeiten, die einander ausschlössen, entschieden. In der Annahme der Zwangsausgleichs-Teilquote sei ein stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt zu erblicken.

Dagegen richtet sich der Rekurs (ON 60) des Gläubigers Alfred K***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß sowohl dem Abhilfeantrag als auch dem Antrag auf Sicherstellung Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 84 Abs.3 KO hat das Konkursgericht über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters zu entscheiden. Da auch ein Aussonderungsgläubiger, soweit sein Anspruch betroffen ist, Parteistellung im Konkursverfahren hat (vgl. Bartsch-Heil, Grundriß4, Rz 26), kann auch er Abhilfeanträge stellen. Doch gilt mangels Anordnung einer ausnahmsweisen Anfechtungsmöglichkeit auch dafür der allgemeine Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs.3 letzter Satz KO. Gleiches gilt aber auch für die Abweisung des "Sicherstellungsantrages": Denn ob der Gläubiger vergeblich vom Masseverwalter eine bestimmte Maßnahme fordert und gegen ihn dann die Beschwerde erhebt, weil er sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob darüber sogleich eine Entscheidung des Konkursgerichtes angestrebt wird, macht keinen Unterschied; in beiden Fällen entscheidet das Konkursgericht endgültig (EvBl.1986/22; WBl.1989, 30 = SZ 61/200).Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO hat das Konkursgericht über Beschwerden eines Gläubigers, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters zu entscheiden. Da auch ein Aussonderungsgläubiger, soweit sein Anspruch betroffen ist, Parteistellung im Konkursverfahren hat vergleiche Bartsch-Heil, Grundriß4, Rz 26), kann auch er Abhilfeanträge stellen. Doch gilt mangels Anordnung einer ausnahmsweisen Anfechtungsmöglichkeit auch dafür der allgemeine Rechtsmittelausschluß des Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz KO. Gleiches gilt aber auch für die Abweisung des "Sicherstellungsantrages": Denn ob der Gläubiger vergeblich vom Masseverwalter eine bestimmte Maßnahme fordert und gegen ihn dann die Beschwerde erhebt, weil er sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob darüber sogleich eine Entscheidung des Konkursgerichtes angestrebt wird, macht keinen Unterschied; in beiden Fällen entscheidet das Konkursgericht endgültig (EvBl.1986/22; WBl.1989, 30 = SZ 61/200).

Mit dem zweitangefochtenen Beschluß (ON 53) hob das Erstgericht den über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffneten Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des am 19.1.1995 angenommenen Zwangsausgleiches gemäß § 157 Abs.2 KO auf. Dagegen richtet sich der weitere Rekurs des Gläubigers Alfred K*****, mit welchem er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Mit dem zweitangefochtenen Beschluß (ON 53) hob das Erstgericht den über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffneten Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des am 19.1.1995 angenommenen Zwangsausgleiches gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO auf. Dagegen richtet sich der weitere Rekurs des Gläubigers Alfred K*****, mit welchem er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Auch dieser Rekurs ist unzulässig.

Der Rekurswerber macht geltend, daß sein Aussonderungsanspruch nicht "sichergestellt" worden sei, obwohl bereits durch den ersten Rekurs dargetan wäre, daß ein (auch konkludenter) Verzicht auf diesen Anspruch nicht gegeben sei. Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben:

Gemäß § 11 KO werden Absonderungs- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Sie unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Ihre Geltendmachung ist nicht befristet (MGA KO8 E 3 zu § 11 KO) und es kann zu ihrer Geltendmachung auch keine Frist bestimmt werden, wie dies bezüglich bestrittener Forderungen in § 110 KO vorgesehen ist. Da aber andererseits durch die Unterlassung der Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen das Konkursverfahren nicht aufgehalten werden darf, muß gerade aus dem Umstand, daß vom Gesetz ein Zwang auf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ausgeübt wird, gefolgert werden, daß im Bestreitungsfall auf diese Rechte im Konkursverfahren kein Bedacht zu nehmen ist, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind (vgl. SZ 21/101).Gemäß Paragraph 11, KO werden Absonderungs- und Aussonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Sie unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfungsverfahren. Ihre Geltendmachung ist nicht befristet (MGA KO8 E 3 zu Paragraph 11, KO) und es kann zu ihrer Geltendmachung auch keine Frist bestimmt werden, wie dies bezüglich bestrittener Forderungen in Paragraph 110, KO vorgesehen ist. Da aber andererseits durch die Unterlassung der Geltendmachung von Aussonderungsansprüchen das Konkursverfahren nicht aufgehalten werden darf, muß gerade aus dem Umstand, daß vom Gesetz ein Zwang auf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ausgeübt wird, gefolgert werden, daß im Bestreitungsfall auf diese Rechte im Konkursverfahren kein Bedacht zu nehmen ist, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt sind vergleiche SZ 21/101).

Dem steht auch nicht entgegen, daß der Aussonderungsberechtigte unter Umständen seines Rechtes verlustig wird. Es ist seine Sache, seine Ansprüche rechtzeitig zu verfolgen. Das Gesetz gedenkt der Aussonderungsansprüche in §§ 44 bzw. 149 KO und stellt klar, daß diese sowohl durch die Konkurseröffnung als auch durch einen allfälligen Zwangsausgleich unberührt bleiben. Es räumt dem Berechtigten, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet wurde, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt ein. Daraus folgt, daß das Gesetz die konkursmäßige Verwertung einer Sache nicht untersagt, in Ansehung derer ein Aussonderungsanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht und festgestellt wurde.Dem steht auch nicht entgegen, daß der Aussonderungsberechtigte unter Umständen seines Rechtes verlustig wird. Es ist seine Sache, seine Ansprüche rechtzeitig zu verfolgen. Das Gesetz gedenkt der Aussonderungsansprüche in Paragraphen 44, bzw. 149 KO und stellt klar, daß diese sowohl durch die Konkurseröffnung als auch durch einen allfälligen Zwangsausgleich unberührt bleiben. Es räumt dem Berechtigten, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet wurde, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt ein. Daraus folgt, daß das Gesetz die konkursmäßige Verwertung einer Sache nicht untersagt, in Ansehung derer ein Aussonderungsanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht und festgestellt wurde.

Macht aber nun der Rekurswerber (ausschließlich) Ansprüche geltend, die nicht den Gegenstand des Konkursverfahrens bilden und auch nicht zur Masse gehören, sondern im streitigen Rechtsweg durchzusetzen sind, dann fehlt ihm die Rekurslegitimation (5 Ob 273/63 in EvBl.1964/35 = RZ 1964,18). Was aber seine (anerkannte) Konkursforderung betrifft, die ihm mit der festgestellten Teilquote bereits überwiesen wurde, ist der Rekurswerber, der eine Sicherstellung dieser Forderung gar nicht begehrt hat, jedenfalls nicht beschwert.

Aus den dargelegten Gründen waren beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 171 KO, §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 und 3, 528 Abs.1 ZPO. Ein ordentlicher Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil sich das Rekursgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 171, KO, Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3, 528 Absatz eins, ZPO. Ein ordentlicher Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil sich das Rekursgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:02800R00013.96.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19960409_OLG0009_02800R00013_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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