TE Vwgh Beschluss 2006/5/31 2002/13/0095

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §19a Abs1;
RAO 1868 §19a Abs4;
RAO 1868 §19a;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des P L in W, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom 19. November 2001, GZ. RV/355-16/09/98 und RV/600-16/09/99, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des hg. Erkenntnisses vom 15. Februar 2006, 2002/13/0095-9, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2006, 2002/13/0095-9, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom 19. November 2001, GZ. RV/355-16/09/98 und RV/600-16/09/99, soweit er die Umsatzsteuer 1993 und die Einkommensteuer 1993 bis 1996 betroffen hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden Kosten in der Höhe von 991,20 EUR zugesprochen.

Mit seinem am 5. Mai 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag begehrt der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, die Ergänzung des Kostenzuspruches dergestalt, dass der Bund schuldig sei, dem Beschwerdeführer "zu Handen seines ausgewiesenen Verfahrenshilfevertreters" den zugesprochenen Kostenersatz zu leisten. Der Beschwerdeführer habe auf Seite 3 seiner Beschwerdeschrift einen entsprechenden Kostenantrag formuliert.

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus folgt, dass das Verfahrensgesetz den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht einräumt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2005, 2004/17/0131, mit weiteren Nachweisen).

Der Berichtigungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Auch zu einer amtswegigen Berichtigung sieht sich der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht veranlasst:

Nach § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60. Der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ändert im Falle ihres Obsiegens nichts an ihrem Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 62).

Gemäß § 19a Abs. 1 RAO hat der Rechtsanwalt, wenn einer Partei in einem Verfahren Kosten zugesprochen werden, wegen seiner und seines Vorgängers Kosten und Barauslagen ein gesetzliches Pfandrecht an der Kostenforderung der Partei. Das Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der über den Kostenersatz absprechenden Entscheidung, wobei der Zeitpunkt der tatsächlichen Wirksamkeit des Pfandrechts mit der an keine Form und keine Frist gebundenen Aufforderung des Rechtsanwalts an die zur Zahlung verpflichtete Partei, an ihn Zahlung zu leisten, zusammenfällt. Nach Abs. 4 leg.cit. kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Die Bestimmung des § 19a RAO findet auch auf Verfahrenshelfer und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwendung (vgl. Feil/Wennig, Anwaltsrecht, Tz. 1 und 7 zu § 19a, mit weiteren Nachweisen).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage bedarf es der Bestimmung einer Zahlstelle im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Kostenzuspruches nicht.

Wien, am 31. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130095.X00.1

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten