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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des P L in W, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom 19. November 2001, GZ. RV/355-16/09/98 und RV/600-16/09/99, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1997, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des P L in W, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch fünf a) vom 19. November 2001, GZ. RV/355-16/09/98 und RV/600-16/09/99, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer 1993 und die Einkommensteuer 1993 bis 1996 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer erklärte für das Jahr 1993 u.a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb von rund S 1,4 Mio. In seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 wird die Art des Unternehmens mit "Cafe - Restaurant" bezeichnet und werden Umsätze von S 1,098.227,63 ausgewiesen, wobei - wie einer Beilage zu entnehmen war - Forderungsausfälle in Höhe von S 286.213,60 bei den 10%igen Umsätzen in Abzug gebracht waren.
Für die Jahre 1994 bis 1996 wurden keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Im Bericht über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1993 bis 1996 wird unter Tz. 16 ausgeführt, dass der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnde Beschwerdeführer für die geprüften Jahre "keine entsprechende Buchhaltungen" habe vorlegen können. Mit Ausnahme des Jahres 1993 seien keine Bilanzen erstellt worden. Da auch "die Grundaufzeichnungen (z.B. Registrierkassenstreifen, ...) großteils nicht mehr vorhanden sind, Einlagen getätigt wurden, deren Herkunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen werden konnten, und seitens der Betriebsprüfung durchgeführte Kalkulationen vor allem für das Jahr 1995 größere Differenzen ergaben", seien die Betriebsergebnisse der Jahre 1993 bis 1996 im Schätzungswege zu ermitteln.Im Bericht über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1993 bis 1996 wird unter Tz. 16 ausgeführt, dass der seinen Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 ermittelnde Beschwerdeführer für die geprüften Jahre "keine entsprechende Buchhaltungen" habe vorlegen können. Mit Ausnahme des Jahres 1993 seien keine Bilanzen erstellt worden. Da auch "die Grundaufzeichnungen (z.B. Registrierkassenstreifen, ...) großteils nicht mehr vorhanden sind, Einlagen getätigt wurden, deren Herkunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen werden konnten, und seitens der Betriebsprüfung durchgeführte Kalkulationen vor allem für das Jahr 1995 größere Differenzen ergaben", seien die Betriebsergebnisse der Jahre 1993 bis 1996 im Schätzungswege zu ermitteln.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen seien ausgehend von den bisher erklärten Umsätzen zuzüglich der nicht aufgeklärten Einlagen der Jahre 1993 und 1994 in Höhe von S 700.000,-- und der Kalkulationsdifferenzen des Jahres 1995 in Höhe von S 300.000,-- unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages mit S 1,5 Mio. (1993), S 2,1 Mio. (1994), S 1,150.000,-- (1995) und S 310.000,-- (1996) zu ermitteln. Auch die Vorsteuern seien auf Grund der Feststellungen zu den Buchführungsmängeln zu schätzen sowie um Beträge zu kürzen, für welche keine Belege hätten vorgelegt wären können.
Weiters findet sich im Betriebsprüfungsbericht vom 9. Dezember 1997 die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit März 1996 seinen Gastronomiebetrieb stillgelegt habe und seit diesem Zeitpunkt nichtselbständig als Geschäftsführer und auf Werkvertragsbasis als Konsulent tätig sei. Für diese Tätigkeit habe er von Jänner bis September 1997 Honorarnoten über einen Nettobetrag von S 90.356,50 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer gelegt, welche der Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis September 1997 zu Grunde zu legen seien.
Zur Frage der Gewinnermittlung wird in Tz. 25 ausgeführt, dass die Betriebsergebnisse des "aufgegebenen Betriebes" für die Jahre 1993 bis 1996 im Schätzungswege mit Null S "ermittelt" worden seien.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und erließ - teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren - geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1996.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine doppelte Buchführung - bestehend aus Kassa-, Wareneingangs-, "Sonstige" Buch, Lohn-, Steuer- und Abgabenkonten, sowie Losungsbögen (tägliche Umsatzaufzeichnungen) -
vorhanden sei. Eine Bilanz sei ab dem Jahr 1994 aus finanziellen Gründen nicht mehr erstellt worden, doch könnten die Betriebsergebnisse durch einfache Rechenvorgänge unschwer ermittelt werden. Auch lägen für sämtliche Zeiträume "monatliche Ust-Erklärungen" vor.
Wegen Übersiedlung an eine andere Wohnadresse sei die Aufbewahrung der Kassenstreifen nicht zumutbar gewesen. Das Fehlen der Kassenstreifen sei jedoch nicht von Relevanz, weil zum einen die Hälfte des Umsatzes - den Teilbetrieb "C-Bar" betreffend - aus dem Einkauf ermittelt worden sei, indem der wöchentliche Einkauf sofort mit dem Verkaufspreis an das Personal in Rechnung "gegeben und der noch nicht getätigte Umsatz voll kassiert und als Eingang Kassa verbucht" worden sei. Zum anderen sei die "M-Stuben", der zweite Teilbetrieb, vom 1. November 1993 bis 30. Juni 1995 an Martin V. verpachtet gewesen, welcher ihn "nach vorzeitiger Auflösung wg. Konkurs erst verspätet zurückgestellt" habe. Danach habe der Beschwerdeführer in diesem Bereich nur eine Servicekraft beschäftigt. Der Umsatz sei täglich händisch aufgezeichnet worden und "nach Standkontrolle täglich exakt überprüfbar".Wegen Übersiedlung an eine andere Wohnadresse sei die Aufbewahrung der Kassenstreifen nicht zumutbar gewesen. Das Fehlen der Kassenstreifen sei jedoch nicht von Relevanz, weil zum einen die Hälfte des Umsatzes - den Teilbetrieb "C-Bar" betreffend - aus dem Einkauf ermittelt worden sei, indem der wöchentliche Einkauf sofort mit dem Verkaufspreis an das Personal in Rechnung "gegeben und der noch nicht getätigte Umsatz voll kassiert und als Eingang Kassa verbucht" worden sei. Zum anderen sei die "M-Stuben", der zweite Teilbetrieb, vom 1. November 1993 bis 30. Juni 1995 an Martin römisch fünf. verpachtet gewesen, welcher ihn "nach vorzeitiger Auflösung wg. Konkurs erst verspätet zurückgestellt" habe. Danach habe der Beschwerdeführer in diesem Bereich nur eine Servicekraft beschäftigt. Der Umsatz sei täglich händisch aufgezeichnet worden und "nach Standkontrolle täglich exakt überprüfbar".
Die für die Betriebsführung erforderlichen Mittel stammten aus in den Jahren 1988 bis 1992 bezogenen Einkünften und aus einem Kredit der B-Bank, welcher Ende 1992 von S 400.000,-- auf S 560.000,-- aufgestockt worden sei. Zusätzlich seien dem Beschwerdeführer von Frau Helene S. folgende Darlehen gewährt worden:Die für die Betriebsführung erforderlichen Mittel stammten aus in den Jahren 1988 bis 1992 bezogenen Einkünften und aus einem Kredit der B-Bank, welcher Ende 1992 von S 400.000,-- auf S 560.000,-- aufgestockt worden sei. Zusätzlich seien dem Beschwerdeführer von Frau Helene Sitzung folgende Darlehen gewährt worden:
1994 S 250.000,--
1995 S 700.000,--
1996 S 250.000,--
Im Jahr 1995 sei dem Beschwerdeführer zudem auch ein Darlehen von Frau Yoko Y. über S 300.000,-- eingeräumt worden.
Dazu kämen liquide Mittel auf Grund der im November und Dezember 1993 vom Pächter Martin V. geleisteten Pachtvorauszahlungen in Höhe von S 264.000,--.Dazu kämen liquide Mittel auf Grund der im November und Dezember 1993 vom Pächter Martin römisch fünf. geleisteten Pachtvorauszahlungen in Höhe von S 264.000,--.
Das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass höhere Erlöse als erklärt erzielt worden seien. Vielmehr seien die Umsätze auf Grund der Unfähigkeit der Pächter zuerst stark und sodann laufend zurückgegangen. Zudem habe die schlechte Lage am Wiener Gürtel ein "seriöses Kundengeschäft" erschwert. Im Jahr 1990 habe weiters ein Wasserschaden im Keller des Hauses eine Etage auf Dauer unbrauchbar gemacht. Die Kalkulationsdifferenzen des Jahres 1995 seien durch die erzwungene Übernahme des Pachtlokals zu erklären. Im Übrigen sei die Nachkalkulation mangels offen gelegter Aufschlagssätze für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Umsatzsteuer für 1993 wie bisher und für die Folgejahre entsprechend den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen festzusetzen. Einkommensteuerlich seien das in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 ausgewiesene Betriebsergebnis von - S 1,148.988,-- und für die Jahre 1994 und 1995 jeweils negative Einkünfte in Höhe von S 500.000,-- sowie für 1996 negative Einkünfte von S 200.000,-- der Veranlagung zu Grunde zu legen. Weiters sei zu prüfen, in welcher Form sein wirtschaftliches Engagement und die Kapitalverluste in Höhe von S 8,700.000,-- in Zusammenhang mit einer 50%igen Beteiligung an der C.W. GmbH mit Sitz in Düsseldorf steuerlich zu berücksichtigen seien. Der Betrag resultiere aus persönlichen Bürgschaften und Haftungen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der C.W. GmbH im Zeitraum 1994 und 1995 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft im Juli 1996.
In seiner Stellungnahme zur Berufung erwiderte der Prüfer, dass für das Jahr 1993 lediglich eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung samt Beilagen abgegeben worden seien, welche einer Überprüfung jedoch nicht zugänglich gewesen seien, weil trotz Urgenz weder Konten, Journale noch Um- und Nachbuchlisten beigebracht worden seien. Ein weiterer Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung, eine jährlich durchzuführende Inventur, habe der Beschwerdeführer nur für den Stichtag 29. Februar 1996 vorgelegt. Zu Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung sei dem Prüfer zudem mitgeteilt worden, dass die Losungen an Hand von Registrierkassenstreifen ermittelt worden seien. Diese Kassenstreifen stellten damit als Grundaufzeichnungen eine wesentliche Grundlage der Buchhaltung dar und hätten als solche auch aufbewahrt werden müssen.
Vom Vorliegen einer einwandfreien doppelten Buchführung könne im Beschwerdefall keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer weder Inventarien noch Bilanzen erstellt habe und er die laufenden Geschäftsfälle lediglich in Form eines Wareneingangsbuches und eines Spesenverteilers, der noch dazu nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nachträglich geschrieben worden sei, erfasst habe. Eine Kontrolle der Erlöse sei mangels vollständig vorhandener Grundaufzeichnungen (Kassenstreifen) unmöglich.
Zur Frage der Kalkulationsdifferenzen erläuterte der Prüfer, dass ausgehend vom erklärten Wareneinsatz und den zugehörigen Erlösen für das Jahr 1993 für die einzelnen Warengruppen Rohaufschläge errechnet worden seien, welche - da Speise- und Getränkekarten nicht vorgelegt worden seien - auch auf die Jahre 1994 und 1995 angewandt worden seien. Dabei hätten sich für 1994 geringfügige und für 1995 wesentliche Kalkulationsdifferenzen von rund S 300.000,-- ergeben.
Weiters seien in den Jahren 1993 und 1994 Einlagen getätigt worden, deren Herkunft der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe nachweisen können. So stünden im Jahr 1993 Entnahmen von rund S 420.000,-- nicht aufgeklärte Einlagen von rund S 1,050.000,-- gegenüber, was einen rechnerischen Differenzbetrag ergebe, der auch mit der in der Berufung angeführten Pachtvorauszahlung nicht erklärt werden könne. Im Jahr 1994 habe sich ein Einlagenüberhang von S 220.000,-- ergeben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er diese Einlagen zum Teil aus seinen anderen Einkünften der Vorjahre bestritten habe, sei - wie in der Stellungnahme näher ausgeführt - nicht überzeugend. Beim angeführten Privatkredit der B. Bank handle es sich um eine im Prüfungsverfahren nicht vorgebrachte Neuerung. Das Darlehen der Yoko Y. habe der Prüfer nicht anerkannt, weil aus dem vorgelegten Schriftstück weder deren Adresse noch eine Unterschrift aufscheine. Überdies betreffe das Darlehen das Jahr 1995. Die Gewährung von Privatdarlehen seitens der Helene S. habe der Prüfer nicht als erwiesen angenommen, weil dazu trotz entsprechender Urgenzen lediglich eine Bestätigung des Darlehensnehmers vorgelegt worden sei.Weiters seien in den Jahren 1993 und 1994 Einlagen getätigt worden, deren Herkunft der Beschwerdeführer nicht schlüssig habe nachweisen können. So stünden im Jahr 1993 Entnahmen von rund S 420.000,-- nicht aufgeklärte Einlagen von rund S 1,050.000,-- gegenüber, was einen rechnerischen Differenzbetrag ergebe, der auch mit der in der Berufung angeführten Pachtvorauszahlung nicht erklärt werden könne. Im Jahr 1994 habe sich ein Einlagenüberhang von S 220.000,-- ergeben. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er diese Einlagen zum Teil aus seinen anderen Einkünften der Vorjahre bestritten habe, sei - wie in der Stellungnahme näher ausgeführt - nicht überzeugend. Beim angeführten Privatkredit der B. Bank handle es sich um eine im Prüfungsverfahren nicht vorgebrachte Neuerung. Das Darlehen der Yoko Y. habe der Prüfer nicht anerkannt, weil aus dem vorgelegten Schriftstück weder deren Adresse noch eine Unterschrift aufscheine. Überdies betreffe das Darlehen das Jahr 1995. Die Gewährung von Privatdarlehen seitens der Helene Sitzung habe der Prüfer nicht als erwiesen angenommen, weil dazu trotz entsprechender Urgenzen lediglich eine Bestätigung des Darlehensnehmers vorgelegt worden sei.
Da zum Nachweis der Einkünfte als Geschäftsführer der C.W. GmbH nur kopierte Gehaltszettel vorgewiesen und die näheren Umstände der Auszahlung usw. nicht geklärt worden seien, sei ein Ansatz diese Einkünfte unterblieben. Vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens stelle sich nunmehr auch die Frage, wie der Beschwerdeführer seinen Anteil am Stammkapital in Höhe von DM 50.000,-- bzw. die Aufstockung im Jahr 1995 in Höhe von DM 150.000,-- habe finanzieren können.
In seiner Gegenäußerung betonte der Beschwerdeführer u.a., dass sein ehemaliger Steuerberater über sämtliche Konten des Jahres 1993 verfügen würde und er auch das Jahr 1994 "aufgebucht" habe. Weiters wiederholte er sein Vorbringen über die Verpachtung eines Teilbetriebes. Die Kalkulationsdifferenzen des Jahres 1995 erklärten sich aus einem "einmaligen Inventurverlust durch Pächterräumung und bedingte Betriebssperre". Speise- und Getränkekarten seien vorhanden und Inventuren aufgenommen worden. Die Erstellung eines Journals sei nicht erforderlich und er habe auch niemals eingestanden, Teile der Buchhaltung im Nachhinein erstellt zu haben. Die Mittel zur Einlagenfinanzierung stammten aus folgenden Quellen:
B. Bank S 560.000,-- Geschäftsführerbezüge (netto, nach Lohnsteuer)
S 700.000,--
Darlehen Yoko Y. S 550.000,--
Darlehen Helene S. S 2,550.000,--Darlehen Helene Sitzung S 2,550.000,--
In der Folge ergingen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassene Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997, denen das Finanzamt - auf Grund einer entsprechenden Kontrollmitteilung - Einkünfte des Beschwerdeführers als Konsulent von rund S 90.000,-- sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der C. GmbH zu Grunde legte.In der Folge ergingen gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig erlassene Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997, denen das Finanzamt - auf Grund einer entsprechenden Kontrollmitteilung - Einkünfte des Beschwerdeführers als Konsulent von rund S 90.000,-- sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der C. GmbH zu Grunde legte.
Auch gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er damit begründete, dass er im Jahr 1997 tatsächlich nur S 40.000,-- aus der Konsulententätigkeit erhalten habe und die Geschäftsführereinkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen seien, weil er die 40%ige Beteiligung an der C. GmbH nur treuhändig für Helene S. gehalten habe. Da ihm ein Lohnzettel nicht ausgehändigt worden sei, könne er den angesetzten Betrag von S 142.123,-- "nicht bestätigen". Jedenfalls sei bei Ansatz dieser Einkünfte die bereits entrichtete Lohnsteuer in Anrechnung zu bringen. Zudem seien die in den Vorjahren erlittenen Verluste in Abzug zu bringen.Auch gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er damit begründete, dass er im Jahr 1997 tatsächlich nur S 40.000,-- aus der Konsulententätigkeit erhalten habe und die Geschäftsführereinkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen seien, weil er die 40%ige Beteiligung an der C. GmbH nur treuhändig für Helene Sitzung gehalten habe. Da ihm ein Lohnzettel nicht ausgehändigt worden sei, könne er den angesetzten Betrag von S 142.123,-- "nicht bestätigen". Jedenfalls sei bei Ansatz dieser Einkünfte die bereits entrichtete Lohnsteuer in Anrechnung zu bringen. Zudem seien die in den Vorjahren erlittenen Verluste in Abzug zu bringen.
Mit Vorhalt vom 8. September 2000 warf die belangte Behörde die Frage auf, ob "im Streitzeitraum hinsichtlich der Restaurationsbetriebe bzw. der Verpachtung derselben" von einer Einkunftsquelle auszugehen sei.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 2000 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die "M-Stuben" 1967 im Erbwege übernommen habe. Trotz hoher Investitionen und Abschreibungen habe er in der Folge zufriedenstellende Gewinne erzielt. Die sich Jahr um Jahr verschlechternde Situation am Wiener Gürtel (Verkehr, Parkplatzmangel, Rotlichtmilieu) hätten zu einer Umsatzstagnation und zu Rückgängen in der Gästefrequenz geführt, sodass sich auch die Ertragslage ins "Negative verkehrt" habe. Eine gewünschte Veräußerung sei mangels Interessenten gescheitert. Im Jahr 1987 habe er die ihm gehörende Liegenschaft veräußert, dafür aber "eine wesentlich erhöhte Miete für den Betrieb" und die Abgabe eines Kündigungsverzichtes bis 31. Juli 1993 in Kauf nehmen müssen. Dazu seien weitere nicht vorhersehbare Rückschläge gekommen:
Das am 1. April 1988 begonnene Pachtverhältnis mit Gerhard P. sei bereits am 26. April 1989 wegen grober Vertragsverletzung einseitig aufgelöst worden. Mangels Rückgabe habe ein Räumungsverfahren durchgeführt werden müssen, welches erst im September 1990 mit der Zurückstellung des Betriebes geendet habe. Der dem Beschwerdeführer dadurch entstandene Schaden habe rund S 933.000,-- betragen.
Ein im September 1990 erstmals aufgetretener Wasserschaden habe zunächst zu temporären Umsatzausfällen und schließlich zur Schließung des im Keller gelegenen Gastraumes geführt. Dies habe einen jährlichen Umsatzentfall von rund S 600.000,-- zur Folge gehabt.
Das am 1. November 1993 begonnene Pachtverhältnis mit Martin V. habe am 23. Februar 1994 wegen Konkurses des Pächters aufgelöst werden müssen. Tatsächlich sei der Betrieb erst am 30. Juni 1995 zurückgestellt worden. Um eine Betriebsschließung zu vermeiden, habe er Martin V. als Angestellten beschäftigen und den Betrieb auf seinen eigenen Namen führen müssen.Das am 1. November 1993 begonnene Pachtverhältnis mit Martin römisch fünf. habe am 23. Februar 1994 wegen Konkurses des Pächters aufgelöst werden müssen. Tatsächlich sei der Betrieb erst am 30. Juni 1995 zurückgestellt worden. Um eine Betriebsschließung zu vermeiden, habe er Martin römisch fünf. als Angestellten beschäftigen und den Betrieb auf seinen eigenen Namen führen müssen.
Umsätze und Erlöse der beiden Teilbetriebe seien nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden. Im Teilbereich der "Stuben" seien tägliche Standkontrollen erfolgt; im Teilbereich der C-Bar hätten stichprobenweise Überprüfungen der Verwendung des Wareneinkaufes stattgefunden. Da der Umsatz der "C-Bar" aus dem Wareneinkauf ermittelt worden sei, könnten die für das Jahr 1995 festgestellten Kalkulationsdifferenzen nur aus dem Teilbereich der "Stuben" stammen. Die "Stuben" sei im Juli 1995 geschlossen gewesen, sodass der Warenbestand "Küche und Fassbier" dabei verloren gegangen sei.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ermittelte die belangte Behörde unter Berücksichtigung näher dargestellter Hinzurechnungen für die Jahre 1993 bis 1996 Verluste in Höhe von rund S 400.000,-- bis rund S 900.000,--, welche sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2001 zur Kenntnis brachte. Weiters hielt sie dem Beschwerdeführer u.a. vor, dass die in der Umsatzsteuererklärung 1993 angegebenen Umsätze von den in der Bilanz und im "GuV-Buch" (S 1,342.747,92), sowie jenen im Kassabuch (brutto S 1,527.357,--) abwichen. Für Zwecke der Abgabenfestsetzung werde daher "von den in der Bilanz ausgewiesenen Werten ausgegangen".
Nach Erstattung einer Gegenäußerung, in der der Beschwerdeführer einzelnen Positionen der Umsatz- und Verlustermittlung entgegentrat, erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Begründend wird darin zunächst sachverhaltsbezogen ausgeführt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Gastronom im März 1996 eingestellt habe. In den Jahren 1982, 1983, 1987, 1988 und 1991 habe er einen Gesamtverlust von rund S 1,239.000,-- und 1992 einen weiteren Verlust von rund S 1,138.000,-- erwirtschaftet. Seine Tätigkeit habe im Jahr 1969 mit der Übernahme der "Stuben" von seiner Mutter begonnen. Auf der übernommenen Liegenschaft hätten sich sowohl die C-Bar als auch die "Stuben" befunden. Im Jahr 1987 sei die Liegenschaft verkauft und in der Folge "teuer zurückgepachtet" worden.
In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Bescheid sodann begründet, dass eine Schätzungsberechtigung gegeben sei, weil die vom Beschwerdeführer angewandte Stockverrechnung mit dem Personal nach der Rechtsprechung nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspreche und auch das Nichtaufbewahren der Kassenstreifen zur Schätzung Anlass gebe. Inventuren seien trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt worden. Auch die im Jahr 1995 behauptete Änderung der Speisekarte sei nicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht worden. Sachkonten und Journale habe der Beschwerdeführer gleichfalls nicht vorgelegt. Zur Schätzung berechtigten schließlich auch die im Jahr 1993 getätigten hohen Einlagen, deren Herkunft nach wie vor ungeklärt geblieben sei sowie die im Jahr 1995 bestehende Umsatzdifferenz zwischen Kassabuch und "GuV Buch".
Soweit der Beschwerdeführer aus der im Jahr 1987 erfolgten Liegenschaftsveräußerung für das Jahr 1993 noch verbliebene liquide Mittel von S 500.000,-- behauptet habe, stehe dies im Widerspruch zu den von ihm gleichfalls ins Treffen geführten zusätzlichen jährlichen Zuschüssen seiner Mutter in Höhe von S 120.000,--. Die vom Beschwerdeführer behauptete hinreichende Liquidität im Jahr 1993 und die "Vereinnahmung von Zuschüssen" würden einander widersprechen. Im Hinblick auf die näher dargestellten umfangreichen Betriebsverluste der Jahre 1985 bis 1993 von rund S 6 Mio. sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1993 noch über liquide Mittel aus dem Liegenschaftsverkauf verfügt habe. Auch habe Frau Y. dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1991 ein Darlehen über S 250.000,-
- gewährt, dessen es nicht bedurft hätte, hätte der Beschwerdeführer noch über ausreichend Eigenmittel aus der Liegenschaftsveräußerung verfügt.
Im Hinblick auf die aufgezeigten Buchführungsmängel sei für das Jahr 1993 eine Hinzuschätzung zu den erklärten Umsätzen von S 50.000,-- vorzunehmen. Die Umsätze 1993 seien weiters um die ungeklärten Einlagen in Höhe von S 350.000,--, um die festgestellte Differenz zu den in der Bilanz angesetzten Erlösen von S 213.750,-- sowie um eine erhaltene Mietvorauszahlung von S 18.583,33 zu erhöhen. Für das einkommensteuerliche Ergebnis sei allerdings nur ein Betrag von S 400.000,-- wirksam, weil der Gewinnermittlung richtigerweise Umsätze von S 1,311.978,46 zu Grunde gelegt worden seien.
Für das Jahr 1994 liege weder eine Unterdeckung noch eine Kalkulationsdifferenz vor, sodass die erklärten Umsätze lediglich auf Grund der festgestellten Buchführungsmängel um einen Sicherheitszuschlag von S 40.000,-- zu erhöhen seien.
Die erklärten Umsätze des Jahres 1995 seien um die festgestellte Umsatzdifferenz zwischen Kassabuch und "GuV-Buch" von S 185.000,-- sowie um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von S 50.000,-- zu erhöhen.
Zu den Verhältnissen des Jahres 1995 wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die belangte Behörde halte es aus näher dargestellten Erwägungen für erwiesen, dass der Pächter die "Stuben" bis zur Rückstellung des Betriebes im Juni 1995 auf eigene Rechnung geführt habe. Kalkulationsdifferenzen seien nicht festzustellen, weil - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt habe - bisher Eigen- und Personalverbrauch nicht berücksichtigt worden seien.
Eine Anrechnung von Lohnsteuer aus der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für die C. GmbH sei nicht vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zwar glaubhaft gemacht habe, dass er an der Gesellschaft lediglich als Treuhänder für Helene S. beteiligt gewesen sei, ein Lohnsteuerabzug tatsächlich aber - wie eine Lohnsteuerprüfung ergeben habe - unter Hinweis auf die 40%ige Beteiligung des Beschwerdeführers am Gesellschaftskapital unterblieben sei und der Beschwerdeführer auch keine Gehaltsabrechnungen habe vorlegen können, welche einen Einbehalt von Lohnsteuer ausgewiesen hätten.Eine Anrechnung von Lohnsteuer aus der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers für die C. GmbH sei nicht vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zwar glaubhaft gemacht habe, dass er an der Gesellschaft lediglich als Treuhänder für Helene Sitzung beteiligt gewesen sei, ein Lohnsteuerabzug tatsächlich aber - wie eine Lohnsteuerprüfung ergeben habe - unter Hinweis auf die 40%ige Beteiligung des Beschwerdeführers am Gesellschaftskapital unterblieben sei und der Beschwerdeführer auch keine Gehaltsabrechnungen habe vorlegen können, welche einen Einbehalt von Lohnsteuer ausgewiesen hätten.
Die für die Tätigkeit in Deutschland erzielten Einkünfte seien nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Deutschland von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Aus den Haftungen und Darlehensgewährungen an die deutsche Gesellschaft resultierende Verluste des Beschwerdeführers seien - abgesehen davon, dass 1996 eine Einkommensteuer ohnedies nicht anfalle - nach § 20 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig. Überdies seien nach der österreichischen Rechtslage Verluste der Stammeinlagen als Verluste am Vermögensstamm steuerlich unbeachtlich. Die Kapitalzuführungen stellten die Folge eines vom Beschwerdeführer freiwillig eingegangenen Unternehmerwagnisses dar, sodass die daraus für den Beschwerdeführer erwachsenen Belastungen auch nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG zu beurteilen seien.Die für die Tätigkeit in Deutschland erzielten Einkünfte seien nach Artikel 8, Absatz eins, DBA-Deutschland von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Aus den Haftungen und Darlehensgewährungen an die deutsche Gesellschaft resultierende Verluste des Beschwerdeführers seien - abgesehen davon, dass 1996 eine Einkommensteuer ohnedies nicht anfalle - nach Paragraph 20, Absatz 2, EStG nicht abzugsfähig. Überdies seien nach der österreichischen Rechtslage Verluste der Stammeinlagen als Verluste am Vermögensstamm steuerlich unbeachtlich. Die Kapitalzuführungen stellten die Folge eines vom Beschwerdeführer freiwillig eingegangenen Unternehmerwagnisses dar, sodass die daraus für den Beschwerdeführer erwachsenen Belastungen auch nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, EStG zu beurteilen seien.
Die Umsätze des Jahres 1996 seien um einen Sicherheitszuschlag von S 15.000,-- zu erhöhen. Eine Vorsteuerkürzung sei - anders als vom Prüfer vertreten - nicht vorzunehmen.
Unter dem Punkt "9. Steuerliche Auswirkungen" wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb der "Stuben" samt Liegenschaft im Jahr 1969 von seiner Mutter übernommen habe. Allein in den Jahren 1988 bis 1993 habe der Beschwerdeführer ausnahmslos im Einzelnen aufgelistete negative Betriebsergebnisse erzielt. Regelmäßig hätten die Umsatzerlöse nicht ausgereicht, um Mietaufwand und Personalkosten zu decken. Der Anfall hoher Mietkosten sei auf den Verkauf der Liegenschaft zurückzuführen. In der Folge seien wesentliche Mängel im betrieblichen Rechnungswesen eingetreten. Das Gesamtbild der Verhältnisse werde durch ungeklärte Einlagen und nicht nachvollziehbare Darlehensaufnahmen abgerundet. Offenbar habe für den Mitteleinsatz kein Gewinnerzielungskonzept bestanden. "Anders ist die Hinnahme jahrzehntelanger Kapitalverluste nicht zu interpretieren." Es mögen zwar gewisse Unwägbarkeiten (insbesondere die verunglückten Verpachtungen) bestanden haben, doch ändere dies nichts daran, dass die "Ertragsfähigkeit des Betriebes an sich, sohin seine Eignung, einen Gesamtgewinn abzuwerfen, bei der konkreten Bewirtschaftung durch den Bw. nicht gegeben bzw. ausgeschlossen" sei. Durch die im Jahr 1996 erfolgte Betriebsaufgabe liege ein abgeschlossener Beurteilungszeitraum vor, hinsichtlich dessen die tatsächlich erzielten Ergebnisse für die Beurteilung heranzuziehen seien. Indem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Betriebsprüfung mit S 0,-- angesetzt worden seien und auch bei Liebhaberei in dieser Höhe anzusetzen seien, komme die belangte Behörde zu einer Abweisung der Berufung hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 bis 1995. Umsatzsteuerlich sei nach der Liebhabereiverordnung 1993 bei einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhaberei hingegen nicht anzunehmen.Unter dem Punkt "9. Steuerliche Auswirkungen" wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb der "Stuben" samt Liegenschaft im Jahr 1969 von seiner Mutter übernommen habe. Allein in den Jahren 1988 bis 1993 habe der Beschwerdeführer ausnahmslos im Einzelnen aufgelistete negative Betriebsergebnisse erzielt. Regelmäßig hätten die Umsatzerlöse nicht ausgereicht, um Mietaufwand und Personalkosten zu decken. Der Anfall hoher Mietkosten sei auf den Verkauf der Liegenschaft zurückzuführen. In der Folge seien wesentliche Mängel im betrieblichen Rechnu