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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des PJ und
2. der GJ, beide in Linz, beide vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2004, Zl. BauR-013300/1-2004-Kr/Ai, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 1764/45 der Katastralgemeinde K. Dieses Grundstück grenzt an die öffentlichen Verkehrsflächen T-Weg und H-Straße.
Aus Anlass von im Jahr 1999 durchgeführten Baumaßnahmen schrieb der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 den Beschwerdeführern gemäß §§ 19, 20, 21, 54 und 55 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: Oö. BauO 1994), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998, einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von EUR 1.188,30 vor. Aus Anlass von im Jahr 1999 durchgeführten Baumaßnahmen schrieb der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 19, 20, 21, 54, und 55 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: Oö. BauO 1994), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von EUR 1.188,30 vor.
Begründend führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, die in Rede stehenden Baumaßnahmen hätten erstmals zu einer Herstellung des T-Weges entsprechend den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 mit mittelschwerer Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung geführt. Begründend führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, die in Rede stehenden Baumaßnahmen hätten erstmals zu einer Herstellung des T-Weges entsprechend den Ausbaukriterien des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 mit mittelschwerer Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung geführt.
Der vorgeschriebene Beitrag errechne sich der Höhe nach wie folgt: Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche von 3 m sei mit der anrechenbaren Frontlänge (Quadratwurzel aus 330 m = 18,17 m) sowie dem Einheitssatz von EUR 54,50 zu vervielfachen. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 sei dieser Betrag um 60 % zu ermäßigen. Der vorgeschriebene Beitrag errechne sich der Höhe nach wie folgt: Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche von 3 m sei mit der anrechenbaren Frontlänge (Quadratwurzel aus 330 m = 18,17 m) sowie dem Einheitssatz von EUR 54,50 zu vervielfachen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 sei dieser Betrag um 60 % zu ermäßigen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, der Abgabentatbestand nach § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 liege nicht vor, da die Baubewilligung für das auf der genannten Liegenschaft errichtete Gebäude bereits im Jahr 1920 erteilt worden sei. Auch die Heranziehung des Abgabentatbestandes nach § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 komme nicht in Betracht, weil die am T-Weg vorgenommenen Baumaßnahmen keinen Ausbau einer Straße darstellten, welcher einem Neubau gleichkäme. Vielmehr hätten diese Baumaßnahmen lediglich Sanierungsarbeiten im Sinne des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 dargestellt. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, der Abgabentatbestand nach Paragraph 19, Absatz eins, Oö. BauO 1994 liege nicht vor, da die Baubewilligung für das auf der genannten Liegenschaft errichtete Gebäude bereits im Jahr 1920 erteilt worden sei. Auch die Heranziehung des Abgabentatbestandes nach Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 komme nicht in Betracht, weil die am T-Weg vorgenommenen Baumaßnahmen keinen Ausbau einer Straße darstellten, welcher einem Neubau gleichkäme. Vielmehr hätten diese Baumaßnahmen lediglich Sanierungsarbeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz Oö. BauO 1994 dargestellt.
Überdies sei das in Rede stehende Grundstück bereits seit Jahrzehnten durch die H-Straße aufgeschlossen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des Tiefbauamtes der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 9. Februar 2004 eingeholt. Dort heißt es:
"Sachverhaltsdarstellung T-Weg
Wie das TBA bereits im Schreiben vom 26. August 2003 berichtete und es auch dem vom PIA zur Verfügung gestellten Bildmaterial zu entnehmen ist, handelt es sich beim gegenständlichen Ausbau des T-Weges um eine Ersterrichtung nach den Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 und nicht um eine Sanierung. Wie das TBA bereits im Schreiben vom 26. August 2003 berichtete und es auch dem vom PIA zur Verfügung gestellten Bildmaterial zu entnehmen ist, handelt es sich beim gegenständlichen Ausbau des T-Weges um eine Ersterrichtung nach den Kriterien des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 und nicht um eine Sanierung.
Begründung:
§ 20Paragraph 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
...
§ 58 Abs. 6 Oö. BauO 1994 in der nach wie vor in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung lautet: Paragraph 58, Absatz 6, Oö. BauO 1994 in der nach wie vor in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung lautet:
"§ 58
Übergangsbestimmungen
...
Zur Auslegung des Begriffes der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im ersten Satz des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung sowie zur Auslegung des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung genügt es vorliegendenfalls, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. November 2004, Zl. 2004/17/0147, zu verweisen. Zur Auslegung des Begriffes der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche im ersten Satz des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 in der hier maßgeblichen Fassung sowie zur Auslegung des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung genügt es vorliegendenfalls, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. November 2004, Zl. 2004/17/0147, zu verweisen.
Aus den dort dargelegten Gründen ist der in § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 umschriebene Abgabentatbestand dann gegeben, wenn Ausbaumaßnahmen technisch und wirtschaftlich der Neuerrichtung einer Verkehrsfläche gleichzusetzen sind, was voraussetzt, dass hiedurch eine solche im Ausbauzustand des § 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994, also mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung, geschaffen wird. Wird durch eine Baumaßnahme der genannte Ausbauzustand der Straße erstmals erreicht, so liegt kein Fall einer bloßen "Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche" im Sinne des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 vor. Aus den dort dargelegten Gründen ist der in Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 umschriebene Abgabentatbestand dann gegeben, wenn Ausbaumaßnahmen technisch und wirtschaftlich der Neuerrichtung einer Verkehrsfläche gleichzusetzen sind, was voraussetzt, dass hiedurch eine solche im Ausbauzustand des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Oö. BauO 1994, also mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung, geschaffen wird. Wird durch eine Baumaßnahme der genannte Ausbauzustand der Straße erstmals erreicht, so liegt kein Fall einer bloßen "Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche" im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 vor.
Ausgehend von diesen Überlegungen war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Ausbauzustand der in Rede stehenden Straße vor Inangriffnahme der vorschreibungsgegenständlichen Straßenbauarbeiten darauf geprüft hat, ob er den im ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 umschriebenen Standard entsprach. Ausgehend von diesen Überlegungen war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Ausbauzustand der in Rede stehenden Straße vor Inangriffnahme der vorschreibungsgegenständlichen Straßenbauarbeiten darauf geprüft hat, ob er den im ersten Satz des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 umschriebenen Standard entsprach.
Dies hat die belangte Behörde unter Berufung auf die Stellungnahme des Tiefbauamtes der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit der Begründung verneint, dass in Ansehung der Oberflächenentwässerung zwar einige Einläufe vorhanden und an das Kanalnetz angeschlossen gewesen seien, eine für den Straßenbau zufrieden stellende Entwässerungslösung jedoch in Ermangelung einer durchgehenden Entwässerungsachse nicht bestanden habe. Überdies habe es vor diesem Ausbau an einer mittelschweren Befestigung gefehlt, da weder Tragkörper noch Verschleißschichte vorhanden gewesen sei.
Diesen präzisen Tatsachenfeststellungen treten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich mit allgemeinen Behauptungen entgegen, indem sie darlegen, es sei auch vor dem Jahr 1999 "eine Entwässerungsableitung vorhanden" gewesen, die Befestigung des Weges sei "ausreichend" gewesen und dieser habe auch vor dem Jahr 1999 eine Asphaltdecke aufgewiesen. Das Entstehen von Frostschäden spreche für die Qualifizierung der in Rede stehenden Arbeiten als Sanierungsarbeiten.
Dem ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ohnedies das Vorhandensein vereinzelter Einläufe für Abwässer festgestellt, die vor dem Jahr 1999 bestandene Ausführung jedoch - gestützt auf die sachverständige Beurteilung des Tiefbauamtes - als straßenbautechnisch nicht zufrieden stellend qualifiziert und überdies dargelegt hat, dass diese Entwässerungseinläufe nicht durchgehend vorhanden gewesen seien. Gegen die von der belangten Behörde gleichfalls getroffene Feststellung, es hätte vor dem hier gegenständlichen Ausbau am Vorliegen einer mittelschweren Befestigung gemangelt, weil Tragkörper und Verschleißschichte gefehlt hätten, wird in der Beschwerde gleichfalls nichts Konkretes vorgebracht.
Die Rüge, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die Beschaffenheit der Verkehrsfläche vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahre 1999 getroffen, erweist sich im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen, oben wiedergegebenen Feststellungen als unzutreffend.
Insoweit die Beschwerdeführer weiters rügen, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, welche Baumaßnahmen in den letzten 50 Jahren am T-Weg durchgeführt worden seien, unterlässt sie es, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun, zumal sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den - höchst unwahrscheinlichen - Fall nicht darlegt, dass die in Rede stehende Straße zwar nicht vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen im Jahr 1999, wohl aber irgendwann davor in den letzten 50 Jahren einen dem ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprechenden Ausbauzustand aufgewiesen hätte. Insoweit die Beschwerdeführer weiters rügen, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, welche Baumaßnahmen in den letzten 50 Jahren am T-Weg durchgeführt worden seien, unterlässt sie es, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun, zumal sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den - höchst unwahrscheinlichen - Fall nicht darlegt, dass die in Rede stehende Straße zwar nicht vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen im Jahr 1999, wohl aber irgendwann davor in den letzten 50 Jahren einen dem ersten Satz des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 entsprechenden Ausbauzustand aufgewiesen hätte.
Dass die hier gegenständlichen Baumaßnahmen neben dem Zweck der erstmaligen Herstellung eines dem § 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994 entsprechenden Ausbauzustandes auch der Sanierung von durch Kanalbauarbeiten entstandenen Schäden sowie von Frostschäden gedient haben mögen, steht der Verwirklichung des Abgabentatbestandes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 nicht entgegen (vgl. zum erstgenannten Fall auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0256). Dass die hier gegenständlichen Baumaßnahmen neben dem Zweck der erstmaligen Herstellung eines dem Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Oö. BauO 1994 entsprechenden Ausbauzustandes auch der Sanierung von durch Kanalbauarbeiten entstandenen Schäden sowie von Frostschäden gedient haben mögen, steht der Verwirklichung des Abgabentatbestandes des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 nicht entgegen vergleiche zum erstgenannten Fall auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/17/0256).
Ob es darüber hinaus erforderlich ist, dass die erstmals den genannten Ausbauzustand herstellenden Maßnahmen auch sonst technisch-wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichzuhalten sind, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Angesichts des (von den Beschwerdeführern nicht konkret bestrittenen) Umfanges der in Rede stehenden Arbeiten (vollständiger Bodenaustausch beim Ausbau des T-Weges, Neuauftragung einer 30 cm starken Frostkofferlage, einer 10 cm starken mechanisch-stabilisierten Tragschichte sowie einer 12 cm starken bituminösen Tragschichte sowie einer Deckschichte aus Asphaltbeton auf ein vorbereitetes Unterbauplanum sowie Herstellung einer durchgehenden Entwässerung) bestehen auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dagegen, diese Maßnahmen auch sonst technisch-wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichzuhalten. Feststellungen über die Höhe der damit verbundenen Baukosten waren vor diesem Hintergrund entbehrlich.
Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Basis der von ihr getroffenen Feststellungen von einer "Errichtung" der öffentlichen Verkehrsfläche T-Weg durch die 1999 getroffenen Baumaßnahmen ausging und das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 als nicht gegeben erachtete. Der belangten Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Basis der von ihr getroffenen Feststellungen von einer "Errichtung" der öffentlichen Verkehrsfläche T-Weg durch die 1999 getroffenen Baumaßnahmen ausging und das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 als nicht gegeben erachtete.
Die Beschwerdeführer vertreten jedoch weiters die Auffassung, die Aufschließung ihres Grundstückes sei nicht durch den T-Weg erfolgt, weil schon vor Inangriffnahme der Bauarbeiten im Jahr 1999 eine Aufschließung ihres Grundstückes durch die H-Straße vorlag. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der - auf den Abgabentatbestand des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 sinngemäß anwendbare - § 19 Abs. 2 leg. cit. zeigt, dass der Oberösterreichische Landesgesetzgeber bei Schaffung des § 19 Oö. BauO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung) davon ausging, dass ein und dasselbe Gebäude durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen sein kann. Eine Aufschließung durch eine bestimmte Verkehrsfläche liegt daher nicht nur dann vor, wenn das in Rede stehende Grundstück durch die Errichtung eben dieser Verkehrsfläche erstmals mit dem öffentlichen Straßennetz in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn eine weitere solche Verbindung durch eine andere (später errichtete) Verkehrsfläche entsteht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0186, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass - unabhängig von der Reihenfolge ihrer Errichtung - ein Grundstück sowohl von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde als auch von einer Bundesstraße aufgeschlossen sein kann). Der - auf den Abgabentatbestand des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 sinngemäß anwendbare - Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. zeigt, dass der Oberösterreichische Landesgesetzgeber bei Schaffung des Paragraph 19, Oö. BauO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung) davon ausging, dass ein und dasselbe Gebäude durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen sein kann. Eine Aufschließung durch eine bestimmte Verkehrsfläche liegt daher nicht nur dann vor, wenn das in Rede stehende Grundstück durch die Errichtung eben dieser Verkehrsfläche erstmals mit dem öffentlichen Straßennetz in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn eine weitere solche Verbindung durch eine andere (später errichtete) Verkehrsfläche entsteht vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0186, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass - unabhängig von der Reihenfolge ihrer Errichtung - ein Grundstück sowohl von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde als auch von einer Bundesstraße aufgeschlossen sein kann).
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die H-Straße schon "seit Jahrzehnten" bestehe, ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass durch die im Jahr 1999 durchgeführten Baumaßnahmen erstmals im zeitlichen Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 und ihres § 19 eine "öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen" wurde. Damit ist erstmals im Geltungsbereich des in Rede stehenden Gesetzes der Abgabentatbestand zur Leistung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen entstanden. Die aus diesem Anlass vorgenommene Vorschreibung eines solchen Verkehrsflächenbeitrages kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die H-Straße schon "seit Jahrzehnten" bestehe, ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass durch die im Jahr 1999 durchgeführten Baumaßnahmen erstmals im zeitlichen Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 und ihres Paragraph 19, eine "öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen" wurde. Damit ist erstmals im Geltungsbereich des in Rede stehenden Gesetzes der Abgabentatbestand zur Leistung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen entstanden. Die aus diesem Anlass vorgenommene Vorschreibung eines solchen Verkehrsflächenbeitrages kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Die Aussagen im hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2000/17/0208, stehen dieser Beurteilung keinesfalls entgegen, wurde dort doch lediglich ausgesprochen, dass die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für ein durch zwei Straßen aufgeschlossenes Gebäude einen einheitlichen Abgabentatbestand (und nicht deren zwei) verwirklicht.
Dass (im Hinblick auf die Aufschließung auch durch die H-Straße) nach gesetzlichen Bestimmungen, die vor der Oö. BauO 1994 in Geltung gestanden sind, ein (dem § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 entsprechender) Abgabentatbestand entstanden und aus diesem Anlass ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde geleistet worden wäre, in welchem Falle § 58 Abs. 6 Oö BauO 1994 der Vorschreibung entgegen stünde, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Dass (im Hinblick auf die Aufschließung auch durch die H-Straße) nach gesetzlichen Bestimmungen, die vor der Oö. BauO 1994 in Geltung gestanden sind, ein (dem Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 entsprechender) Abgabentatbestand entstanden und aus diesem Anlass ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde geleistet worden wäre, in welchem Falle Paragraph 58, Absatz 6, Oö BauO 1994 der Vorschreibung entgegen stünde, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG bezieht sich nur auf den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz VwGG bezieht sich nur auf den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 21. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170131.X00Im RIS seit
28.01.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009