TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/16 2004/17/0147

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §20 Abs5 idF 1998/070;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des M und

2. der R, beide vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 2004, Zl. BauR- 013317/1-2004-La, betreffend Vorstellung i.A.

Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde sowie der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 15. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der am 6. August 2002 erfolgten, erstmals den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: Oö. BauO 1994), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998, entsprechenden Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche Z-Straße für ein näher genanntes bebautes Grundstück ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von EUR 1.704,30 vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, es sei lediglich eine Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden Verkehrsfläche im Verständnis des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 vorgenommen worden. Die Frage, ob die Straße erst nach diesen Arbeiten erstmalig den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprochen habe, sei rechtlich nicht relevant. Entscheidend sei lediglich, ob davor eine öffentliche Verkehrsfläche bestanden habe. Dies sei bei der Z-Straße jedenfalls der Fall gewesen.

     Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten des

Tiefbauamtes des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt

eingeholt, in welchem festgestellt wurde, dass

     "der Aufbau der Z-Straße vor der Ausbaumaßnahme 2001/02 als

gänzlich ungenügend eingestuft werden muss, da

     1)        die 1956 eingebaute 'Rundschotterung' mit 15 bis

20 cm Stärke als unzureichend beurteilt werden muss, da die

ungebundene untere Tragschichte lt. technischem Regelwerk RVS 3.63

mindestens 30 cm Stärke bedarf, entsprechend gute Bodenkernwerte

des Unterplanums vorausgesetzt

     2)        die ungebundene obere Tragschichte gänzlich fehlt

     3)        die bituminöse Tragschichte nur bei Verlegen von

Versorgungsleitungen als Abschluss der Künette im Zuge der Grabungsinstandsetzung zur Anwendung gelangte, also eine planmäßige Aufbringung der bituminösen Tragschichte auf ganzer Fahrbahnbreite nicht stattgefunden hat und die Aufbringung einer Spritzdecke nicht den Anforderungen/Kriterien einer mittelschweren Befestigung entspricht

4) anlässlich der Baumaßnahmen 1969 (Einbau von 20 Stück Straßeneinläufen auf gesamte Länge der Z-Straße, damit wurden punktuelle Entwässerungsmöglichkeiten geschaffen) die gezielte Wasserableitung durch Rinnsale, Mulden udgl. fehlte und erst 2001 umgesetzt wurde.

Die Aufbringung einer Spritzdecke stellt nur die Staubfreimachung einer vorherigen Schotterstraße dar und darf nicht als bituminöse Tragschichte gewertet werden. Die beim Abtrag der Z-Straße vorgefundene streifenförmig aufgebrachte bituminöse Tragschichte stammt von Wiederherstellungen der Oberfläche als Abschluss vorangegangener Verlegungen von Versorgungsleitungen diverser Medienträger, stellt aber in keiner Weise eine planmäßige und durchgehende bituminöse Tragschichte dar, sodass auch das Fehlen einer bituminösen Tragschichte, welche unerlässlich ist für eine mittelschwere Befestigung, angeführt werden muss.

Anlässlich der Ausbaumaßnahmen 2001/02 seien neben der Herstellung der richtigen Höhenlage (Kuppen und Überhöhungen abgraben, Wannen und Senken auffüllen) folgende Bauleistungen ausgeführt worden:

Abtrag der bestehenden Verkehrsfläche Z-Straße zwischen mindestens 55 cm, maximal 85 cm Tiefe

-

Verlegen von Bauvlies (Lehm als Untergrund, schlechte Werte)

-

50 cm Frostkoffer als ungebundene untere Tragschichte

-

10 cm mech. stab. Tragschichte als ungebundene obere Tragschichte

-

12 cm bituminöse Tragschichte II/32 12 cm 1-lagig

-

3 cm Asphaltbeton 0/8 3 cm stark

Die Fahrbahn wurde in 5,0 m Breite einschließlich dem 2- reihigen Köpflsteinrinnsal (B = 40 cm) am tieferen Fahrbahnrand hergestellt, 11 Stück Straßenabläufe zur Aufnahme des Oberflächenwassers wurden im Abstand von ca. 30 m versetzt."

Zu diesem Gutachten und beigeschlossenen Fotos brachten die Beschwerdeführer vor, die vorgelegten Beilagen gingen an den zu lösenden Sach- und Rechtsfragen vorbei. Unstrittig sei, dass die Z-Straße neu ausgebaut worden sei. Sie sei aber schon davor eine "schon bestehende Verkehrsfläche" im Sinne des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Fotografien des Altzustandes, aus denen zu ersehen sei, dass es sich um eine asphaltierte Straße gehandelt habe.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 15. April 2004 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte aus, es sei entscheidend, ob die in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen den Tatbestand der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche erfüllten. Von einer solchen könne nach der Rechtsprechung dann gesprochen werden, wenn beim Straßenbau die in der Bauordnung für die Bemessung des Einheitssatzes maßgebenden technischen Kriterien realisiert worden seien. Unter Beachtung der Kriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 liege daher dann eine errichtete Verkehrsfläche vor, wenn das Niveau der Verkehrsfläche und eine mittelschwere Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) samt Oberflächenentwässerung hergestellt worden sei. Der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 greife nur dort, wo die Verkehrsfläche vor ihrer Erneuerung oder Sanierung bereits nach den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 ausgebaut gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher sie im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholten.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2004 wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, vor den Bauarbeiten in den Jahren 2001 bis 2002 sei die Z-Straße nur mit einer unzureichenden ungebundenen unteren Tragschicht, ohne ungebundene obere Tragschicht und ohne bituminöse Tragschicht auf ganzer Fahrbahnbreite vorhanden gewesen. Die aufgebrachte Spritzdecke habe nur die Staubfreimachung einer vorherigen Schotterstraße dargestellt und sei nicht als bituminöse Tragschicht zu werten. Neben dem Fehlen einer durchgehenden bituminösen Tragschicht, welche für eine mittelschwere Befestigung unerlässlich sei, seien auf der gesamten Länge der Z-Straße vor den Arbeiten in den Jahren 2001 und 2002 nur punktuelle Entwässerungsmöglichkeiten vorhanden gewesen.

Aus dem straßenbautechnischen Gutachten folge, dass vor den in Rede stehenden Baumaßnahmen der Ausbauzustand der Verkehrsfläche Z-Straße nicht den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994 entsprochen habe. Die hier gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen seien aus rechtlicher Sicht als erstmalige Errichtung zu werten. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 70/1998 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die bisherige durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellte Rechtslage sei nur insoweit modifiziert worden, als nun eine Erneuerung bzw. Sanierung, auch wenn sie technisch-wirtschaftlich einer Neuerrichtung gleichkomme, dann nicht mehr zur Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags berechtige, wenn die (aus welchen Gründen immer) sanierungsbedürftig gewordene Straße bereits vorher im Sinne des § 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994 ausgebaut gewesen sei. Gerade dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages in Ermangelung der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 und 3 Oö. BauO 1994 in der Stammfassung lauteten:

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung

öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde

(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

...

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche, durch die ein Gebäude aufgeschlossen wird, von der Gemeinde erst nach Erteilung der Baubewilligung errichtet, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Abs. 1 und 2 sowie § 20 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Beitrag erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgeschrieben werden kann."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 93/1995 wurde das Zitat "§ 20" in § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 durch das Zitat "§ 20 und § 21" ersetzt.

§ 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994 in der Stammfassung lautete:

"§ 20

Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung

öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde

...

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. ..."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 erhielten die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen folgende Fassung:

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- , Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

...

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.

...

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

...

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. ..."

In den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 70/1998 (Bericht des Bauausschusses, Beilage 208/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. GP, abgedruckt in Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, S. 115) heißt es:

"Im Übrigen wurde aus dem bisherigen Text des § 19 Abs. 3 die 'Beschlussfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche' ersatzlos eliminiert; klargestellt wird hier auch, dass im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden, im Sinn des § 20 Abs. 5 erster Satz ausgebauten Verkehrsfläche kein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben werden kann."

Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung der der gegenständlichen Vorschreibung als Abgabentatbestand zu Grunde gelegten Bauarbeiten ist vorliegendenfalls § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden.

Der in Rede stehende Abgabentatbestand setzt in seinem ersten Satz zunächst die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche voraus. Zur gleichartigen Voraussetzung der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche in § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35 in der Fassung durch das LGBl. Nr. 33/1988, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0068, Folgendes ausgesprochen:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Verwaltungsbehörden zitierten Erkenntnis vom 19. Juli 1985, Zl. 85/17/0032, ausgeführt, dass unter der Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden kann, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiters festgehalten hat, kann von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche nur dann gesprochen werden, 'wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein'. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung insbesondere unter Einbeziehung des § 20 Abs. 6 Oberösterreichische Bauordnung gekommen, der die für die Festsetzung des Einheitssatzes durch die Landesregierung maßgeblichen Kostenfaktoren nennt."

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach §§ 19 und 20 Oö. BauO 1994 vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 aufrecht erhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1998, Zl. 97/17/0107). Schließlich hat er diese Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384, auch auf den hier in Rede stehenden Abgabentatbestand des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 übertragen. Unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der genannten Fassung wären die in Rede stehenden Arbeiten dann als "Errichtung" einer öffentlichen Verkehrsfläche zu qualifizieren, wenn hiedurch eine solche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung hergestellt worden wäre. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Letztere berufen sich jedoch auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998. In diesem Zusammenhang meinen die Beschwerdeführer, bei der Z-Straße habe es sich auch schon vor Inangriffnahme der hier gegenständlichen Straßenbauarbeiten in den Jahren 2001 und 2002 jedenfalls um eine "schon bestehende Verkehrsfläche" im Verständnis des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 gehandelt. Darauf, ob die Z-Straße vor Inangriffnahme dieser Bauarbeiten schon in dem im ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 umschriebenen Maß ausgebaut war, komme es für die Frage des Vorliegens einer "schon bestehenden Verkehrsfläche" im Sinne des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 leg. cit. nicht an. Die von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien vorgenommene Auslegung finde im Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung keine Deckung.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 19 Abs. 3 Oö. BauO nimmt die "Erneuerung oder Sanierung" einer schon bestehenden Verkehrsfläche vom Abgabentatbestand aus. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien zur Novellierung des § 19 Abs. 3 Oö. BauO durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 70/1998 ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Formulierung solche Baumaßnahmen als Abgabentatbestand ausschließen, die schon zuvor "im Sinne des § 20 Abs. 5 erster Satz ausgebaute" Verkehrsflächen betreffen.

Dieser gesetzgeberische Wille hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch durchaus im Wortlaut des § 19 Abs. 3 Oö. BauO seinen Ausdruck gefunden. Die dort genannte "Erneuerung oder Sanierung" ist nämlich von einem Ausbau einer bestehenden Straße zu unterscheiden. Ist doch beiden Begriffen jedenfalls immanent, dass etwas Bestandenes oder bestanden Gewesenes - und zwar als eine bestimmte Qualität einer Sache - saniert oder erneuert wird und nicht ein solcher Zustand - als eine neue Qualität - erst geschaffen wird.

§ 19 Abs. 3 Oö. BauO nimmt daher nur die Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden Straße vom Abgabentatbestand aus, nicht aber den Ausbau einer bestehenden Straße, durch welchen eine im Sinne des § 20 Abs. 5 Oö. BauO ausgebaute Straße entsteht (vgl. zur Zielsetzung der erstgenannten Gesetzesbestimmung auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260, sowie das implizit von der hier vertretenen Auslegung ausgehende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384).

Auf Grund dieser Auslegung war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Ausbauzustand der in Rede stehenden Straße vor Inangriffnahme der vorschreibungsgegenständlichen Straßenbauarbeiten darauf geprüft hat, ob er den im ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 umschriebenen Standard entsprach.

Auf Basis der im angefochtenen Bescheid hiezu getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde diese Frage frei von Rechtsirrtum verneint, fehlte es doch sowohl an einem für eine mittelschwere Befestigung ausreichenden Tragkörper als auch an einer durchgehenden Oberflächenentwässerung.

Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, die im Akt erliegenden Fotos hätten nicht den ursprünglichen Zustand der Straße wiedergegeben, versagt, konnten sich doch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt und auch die belangte Behörde bei Feststellung des Ausbauzustandes der Straße nicht bloß auf diese Fotos, sondern insbesondere auch auf die diesbezüglichen Angaben im Befund des Tiefbauamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz stützen. Dass und welche dort getroffenen Tatsachenannahmen hinsichtlich des Altzustandes der Straße unzutreffend wären, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Letztere enthält nicht einmal die Rechtsbehauptung, der Ausbauzustand der Straße vor Inangriffnahme der gegenständlichen Arbeit habe dem Standard des ersten Satzes des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprochen. Vielmehr wird die - wie oben aufgezeigt unzutreffende - rechtliche Behauptung aufgestellt, diese Frage sei ohnedies bedeutungslos.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170147.X00

Im RIS seit

15.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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