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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des M und
2. der R, beide vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juli 2004, Zl. BauR- 013317/1-2004-La, betreffend Vorstellung i.A.
Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde sowie der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 15. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der am 6. August 2002 erfolgten, erstmals den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: Oö. BauO 1994), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998, entsprechenden Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche Z-Straße für ein näher genanntes bebautes Grundstück ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von EUR 1.704,30 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 15. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der am 6. August 2002 erfolgten, erstmals den Ausbaukriterien des Paragraph 20, Absatz 5, der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: Oö. BauO 1994), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, entsprechenden Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche Z-Straße für ein näher genanntes bebautes Grundstück ein Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von EUR 1.704,30 vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, es sei lediglich eine Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden Verkehrsfläche im Verständnis des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 vorgenommen worden. Die Frage, ob die Straße erst nach diesen Arbeiten erstmalig den Ausbaukriterien des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprochen habe, sei rechtlich nicht relevant. Entscheidend sei lediglich, ob davor eine öffentliche Verkehrsfläche bestanden habe. Dies sei bei der Z-Straße jedenfalls der Fall gewesen. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, es sei lediglich eine Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden Verkehrsfläche im Verständnis des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz Oö. BauO 1994 vorgenommen worden. Die Frage, ob die Straße erst nach diesen Arbeiten erstmalig den Ausbaukriterien des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 entsprochen habe, sei rechtlich nicht relevant. Entscheidend sei lediglich, ob davor eine öffentliche Verkehrsfläche bestanden habe. Dies sei bei der Z-Straße jedenfalls der Fall gewesen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten des
Tiefbauamtes des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt
eingeholt, in welchem festgestellt wurde, dass
"der Aufbau der Z-Straße vor der Ausbaumaßnahme 2001/02 als
gänzlich ungenügend eingestuft werden muss, da
1) die 1956 eingebaute 'Rundschotterung' mit 15 bis
20 cm Stärke als unzureichend beurteilt werden muss, da die
ungebundene untere Tragschichte lt. technischem Regelwerk RVS 3.63
mindestens 30 cm Stärke bedarf, entsprechend gute Bodenkernwerte
des Unterplanums vorausgesetzt
2) die ungebundene obere Tragschichte gänzlich fehlt
3) die bituminöse Tragschichte nur bei Verlegen von
Versorgungsleitungen als Abschluss der Künette im Zuge der Grabungsinstandsetzung zur Anwendung gelangte, also eine planmäßige Aufbringung der bituminösen Tragschichte auf ganzer Fahrbahnbreite nicht stattgefunden hat und die Aufbringung einer Spritzdecke nicht den Anforderungen/Kriterien einer mittelschweren Befestigung entspricht
4) anlässlich der Baumaßnahmen 1969 (Einbau von 20 Stück Straßeneinläufen auf gesamte Länge der Z-Straße, damit wurden punktuelle Entwässerungsmöglichkeiten geschaffen) die gezielte Wasserableitung durch Rinnsale, Mulden udgl. fehlte und erst 2001 umgesetzt wurde.
Die Aufbringung einer Spritzdecke stellt nur die Staubfreimachung einer vorherigen Schotterstraße dar und darf nicht als bituminöse Tragschichte gewertet werden. Die beim Abtrag der Z-Straße vorgefundene streifenförmig aufgebrachte bituminöse Tragschichte stammt von Wiederherstellungen der Oberfläche als Abschluss vorangegangener Verlegungen von Versorgungsleitungen diverser Medienträger, stellt aber in keiner Weise eine planmäßige und durchgehende bituminöse Tragschichte dar, sodass auch das Fehlen einer bituminösen Tragschichte, welche unerlässlich ist für eine mittelschwere Befestigung, angeführt werden muss.
Anlässlich der Ausbaumaßnahmen 2001/02 seien neben der Herstellung der richtigen Höhenlage (Kuppen und Überhöhungen abgraben, Wannen und Senken auffüllen) folgende Bauleistungen ausgeführt worden:
Abtrag der bestehenden Verkehrsfläche Z-Straße zwischen mindestens 55 cm, maximal 85 cm Tiefe
...
Durch die Novelle LGBl. Nr. 93/1995 wurde das Zitat "§ 20" in § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 durch das Zitat "§ 20 und § 21" ersetzt. Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1995, wurde das Zitat "§ 20" in Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 durch das Zitat "§ 20 und Paragraph 21, ersetzt.
§ 20 Abs. 5 erster Satz Oö. BauO 1994 in der Stammfassung lautete: Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Oö. BauO 1994 in der Stammfassung lautete:
"§ 20
Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung
öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde
...
Durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 erhielten die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen folgende Fassung: Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, erhielten die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen folgende Fassung:
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
...
...
§ 20Paragraph 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
...
In den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 70/1998 (Bericht des Bauausschusses, Beilage 208/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. GP, abgedruckt in Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, S. 115) heißt es: In den Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, (Bericht des Bauausschusses, Beilage 208/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, römisch 25 . GP, abgedruckt in Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Sitzung 115, ) heißt es:
"Im Übrigen wurde aus dem bisherigen Text des § 19 Abs. 3 die 'Beschlussfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche' ersatzlos eliminiert; klargestellt wird hier auch, dass im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden, im Sinn des § 20 Abs. 5 erster Satz ausgebauten Verkehrsfläche kein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben werden kann." "Im Übrigen wurde aus dem bisherigen Text des Paragraph 19, Absatz 3, die 'Beschlussfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche' ersatzlos eliminiert; klargestellt wird hier auch, dass im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden, im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz ausgebauten Verkehrsfläche kein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben werden kann."
Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung der der gegenständlichen Vorschreibung als Abgabentatbestand zu Grunde gelegten Bauarbeiten ist vorliegendenfalls § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden. Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung der der gegenständlichen Vorschreibung als Abgabentatbestand zu Grunde gelegten Bauarbeiten ist vorliegendenfalls Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, anzuwenden.
Der in Rede stehende Abgabentatbestand setzt in seinem ersten Satz zunächst die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche voraus. Zur gleichartigen Voraussetzung der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche in § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35 in der Fassung durch das LGBl. Nr. 33/1988, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0068, Folgendes ausgesprochen: Der in Rede stehende Abgabentatbestand setzt in seinem ersten Satz zunächst die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche voraus. Zur gleichartigen Voraussetzung der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Paragraph 20, Absatz eins, der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35 in der Fassung durch das Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1988,, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0068, Folgendes ausgesprochen:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Verwaltungsbehörden zitierten Erkenntnis vom 19. Juli 1985, Zl. 85/17/0032, ausgeführt, dass unter der Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden kann, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiters festgehalten hat, kann von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche nur dann gesprochen werden, 'wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein'. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung insbesondere unter Einbeziehung des § 20 Abs. 6 Oberösterreichische Bauordnung gekommen, der die für die Festsetzung des Einheitssatzes durch die Landesregierung maßgeblichen Kostenfaktoren nennt." "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Verwaltungsbehörden zitierten Erkenntnis vom 19. Juli 1985, Zl. 85/17/0032, ausgeführt, dass unter der Errichtung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Oberösterreichische Bauordnung auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden kann, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiters festgehalten hat, kann von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche nur dann gesprochen werden, 'wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein'. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung insbesondere unter Einbeziehung des Paragraph 20, Absatz 6, Oberösterreichische Bauordnung gekommen, der die für die Festsetzung des Einheitssatzes durch die Landesregierung maßgeblichen Kostenfaktoren nennt."
Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach §§ 19 und 20 Oö. BauO 1994 vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 aufrecht erhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1998, Zl. 97/17/0107). Schließlich hat er diese Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384, auch auf den hier in Rede stehenden Abgabentatbestand des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 übertragen. Unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 in der genannten Fassung wären die in Rede stehenden Arbeiten dann als "Errichtung" einer öffentlichen Verkehrsfläche zu qualifizieren, wenn hiedurch eine solche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung hergestellt worden wäre. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für die Rechtslage nach Paragraphen 19, und 20 Oö. BauO 1994 vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, aufrecht erhalten vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1998, Zl. 97/17/0107). Schließlich hat er diese Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384, auch auf den hier in Rede stehenden Abgabentatbestand des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, übertragen. Unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 in der genannten Fassung wären die in Rede stehenden Arbeiten dann als "Errichtung" einer öffentlichen Verkehrsfläche zu qualifizieren, wenn hiedurch eine solche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung hergestellt worden wäre. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Letztere berufen sich jedoch auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998. In diesem Zusammenhang meinen die Beschwerdeführer, bei der Z-Straße habe es sich auch schon vor Inangriffnahme der hier gegenständlichen Straßenbauarbeiten in den Jahren 2001 und 2002 jedenfalls um eine "schon bestehende Verkehrsfläche" im Verständnis des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Oö. BauO 1994 gehandelt. Darauf, ob die Z-Straße vor Inangriffnahme dieser Bauarbeiten schon in dem im ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 umschriebenen Maß ausgebaut war, komme es für die Frage des Vorliegens einer "schon bestehenden Verkehrsfläche" im Sinne des zweiten Satzes des § 19 Abs. 3 leg. cit. nicht an. Die von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien vorgenommene Auslegung finde im Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung keine Deckung. Letztere berufen sich jedoch auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,. In diesem Zusammenhang meinen die Beschwerdeführer, bei der Z-Straße habe es sich auch schon vor Inangriffnahme der hier gegenständlichen Straßenbauarbeiten in den Jahren 2001 und 2002 jedenfalls um eine "schon bestehende Verkehrsfläche" im Verständnis des Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz Oö. BauO 1994 gehandelt. Darauf, ob die Z-Straße vor Inangriffnahme dieser Bauarbeiten schon in dem im ersten Satz des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 umschriebenen Maß ausgebaut war, komme es für die Frage des Vorliegens einer "schon bestehenden Verkehrsfläche" im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. nicht an. Die von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien vorgenommene Auslegung finde im Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung keine Deckung.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
§ 19 Abs. 3 Oö. BauO nimmt die "Erneuerung oder Sanierung" einer schon bestehenden Verkehrsfläche vom Abgabentatbestand aus. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien zur Novellierung des § 19 Abs. 3 Oö. BauO durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 70/1998 ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Formulierung solche Baumaßnahmen als Abgabentatbestand ausschließen, die schon zuvor "im Sinne des § 20 Abs. 5 erster Satz ausgebaute" Verkehrsflächen betreffen. Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO nimmt die "Erneuerung oder Sanierung" einer schon bestehenden Verkehrsfläche vom Abgabentatbestand aus. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien zur Novellierung des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Formulierung solche Baumaßnahmen als Abgabentatbestand ausschließen, die schon zuvor "im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz ausgebaute" Verkehrsflächen betreffen.
Dieser gesetzgeberische Wille hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch durchaus im Wortlaut des § 19 Abs. 3 Oö. BauO seinen Ausdruck gefunden. Die dort genannte "Erneuerung oder Sanierung" ist nämlich von einem Ausbau einer bestehenden Straße zu unterscheiden. Ist doch beiden Begriffen jedenfalls immanent, dass etwas Bestandenes oder bestanden Gewesenes - und zwar als eine bestimmte Qualität einer Sache - saniert oder erneuert wird und nicht ein solcher Zustand - als eine neue Qualität - erst geschaffen wird. Dieser gesetzgeberische Wille hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch durchaus im Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO seinen Ausdruck gefunden. Die dort genannte "Erneuerung oder Sanierung" ist nämlich von einem Ausbau einer bestehenden Straße zu unterscheiden. Ist doch beiden Begriffen jedenfalls immanent, dass etwas Bestandenes oder bestanden Gewesenes - und zwar als eine bestimmte Qualität einer Sache - saniert oder erneuert wird und nicht ein solcher Zustand - als eine neue Qualität - erst geschaffen wird.
§ 19 Abs. 3 Oö. BauO nimmt daher nur die Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden Straße vom Abgabentatbestand aus, nicht aber den Ausbau einer bestehenden Straße, durch welchen eine im Sinne des § 20 Abs. 5 Oö. BauO ausgebaute Straße entsteht (vgl. zur Zielsetzung der erstgenannten Gesetzesbestimmung auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260, sowie das implizit von der hier vertretenen Auslegung ausgehende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384). Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO nimmt daher nur die Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden Straße vom Abgabentatbestand aus, nicht aber den Ausbau einer bestehenden Straße, durch welchen eine im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO ausgebaute Straße entsteht vergleiche zur Zielsetzung der erstgenannten Gesetzesbestimmung auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0260, sowie das implizit von der hier vertretenen Auslegung ausgehende bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0384).
Auf Grund dieser Auslegung war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Ausbauzustand der in Rede stehenden Straße vor Inangriffnahme der vorschreibungsgegenständlichen Straßenbauarbeiten darauf geprüft hat, ob er den im ersten Satz des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 umschriebenen Standard entsprach. Auf Grund dieser Auslegung war der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Ausbauzustand der in Rede stehenden Straße vor Inangriffnahme der vorschreibungsgegenständlichen Straßenbauarbeiten darauf geprüft hat, ob er den im ersten Satz des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 umschriebenen Standard entsprach.
Auf Basis der im angefochtenen Bescheid hiezu getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde diese Frage frei von Rechtsirrtum verneint, fehlte es doch sowohl an einem für eine mittelschwere Befestigung ausreichenden Tragkörper als auch an einer durchgehenden Oberflächenentwässerung.
Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, die im Akt erliegenden Fotos hätten nicht den ursprünglichen Zustand der Straße wiedergegeben, versagt, konnten sich doch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt und auch die belangte Behörde bei Feststellung des Ausbauzustandes der Straße nicht bloß auf diese Fotos, sondern insbesondere auch auf die diesbezüglichen Angaben im Befund des Tiefbauamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz stützen. Dass und welche dort getroffenen Tatsachenannahmen hinsichtlich des Altzustandes der Straße unzutreffend wären, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Letztere enthält nicht einmal die Rechtsbehauptung, der Ausbauzustand der Straße vor Inangriffnahme der gegenständlichen Arbeit habe dem Standard des ersten Satzes des § 20 Abs. 5 Oö. BauO 1994 entsprochen. Vielmehr wird die - wie oben aufgezeigt unzutreffende - rechtliche Behauptung aufgestellt, diese Frage sei ohnedies bedeutungslos. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, die im Akt erliegenden Fotos hätten nicht den ursprünglichen Zustand der Straße wiedergegeben, versagt, konnten sich doch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt und auch die belangte Behörde bei Feststellung des Ausbauzustandes der Straße nicht bloß auf diese Fotos, sondern insbesondere auch auf die diesbezüglichen Angaben im Befund des Tiefbauamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz stützen. Dass und welche dort getroffenen Tatsachenannahmen hinsichtlich des Altzustandes der Straße unzutreffend wären, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Letztere enthält nicht einmal die Rechtsbehauptung, der Ausbauzustand der Straße vor Inangriffnahme der gegenständlichen Arbeit habe dem Standard des ersten Satzes des Paragraph 20, Absatz 5, Oö. BauO 1994 entsprochen. Vielmehr wird die - wie oben aufgezeigt unzutreffende - rechtliche Behauptung aufgestellt, diese Frage sei ohnedies bedeutungslos.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170147.X00Im RIS seit
15.12.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009