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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Estermann & Partner KEG Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 16. Jänner 2006, Zl. UVS-34/10.454/9-2006, betreffend Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle auf eigene Kosten aufgetragen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. August 2005 war gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes angeordnet worden:
"Gemäß § 24 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, i.d.g.F., wird die (dem Beschwerdeführer) ... erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der 9.7.2005, auf die Dauer von neun Monaten entzogen. "Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, i.d.g.F., wird die (dem Beschwerdeführer) ... erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der 9.7.2005, auf die Dauer von neun Monaten entzogen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 1 FSG wird (dem Beschwerdeführer) ab Zustellung des Mandatsbescheides das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziff. 1 FSG wird (dem Beschwerdeführer) ab Zustellung des Mandatsbescheides das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten.
Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. wird angeordnet, dass (der Beschwerdeführer) auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. wird angeordnet, dass (der Beschwerdeführer) auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat.
Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen endet somit frühestens mit Ablauf des 9.4.2006, gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen. Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen endet somit frühestens mit Ablauf des 9.4.2006, gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen.
Gemäß § 64 Absatz 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen." Gemäß Paragraph 64, Absatz 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen."
Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2005 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,55 mg/l) gelenkt hatte. Die erstinstanzliche Behörde führte aus, auf Grund dieser Tatsache und ihrer Wertung ("zweimaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand innerhalb von zwei Jahren, letztmalig mit einem Atemalkoholgehalt von 0,55 mg/l sowie Begehung einer Verwaltungsübertretung am 28.8.2004 gemäß § 14 Abs. 8 FSG") sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf eines Zeitraumes von neun Monaten ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines wieder erlangen würde. Die Nachschulung sei anzuordnen gewesen, weil der Beschwerdeführer offenbar aus der nach der Entziehung der Lenkberechtigung vom 28. Oktober 2003 angeordneten Nachschulung "keine persönlichen Lehren gezogen" habe, wie der Umstand zeige, dass er danach wiederum zweimal wegen Alkohol am Steuer beanstandet worden sei. Zudem bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer zu übermäßigem Alkoholkonsum neige und diesen nicht so weit unter Kontrolle habe, um nur im nüchternen Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2005 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,55 mg/l) gelenkt hatte. Die erstinstanzliche Behörde führte aus, auf Grund dieser Tatsache und ihrer Wertung ("zweimaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand innerhalb von zwei Jahren, letztmalig mit einem Atemalkoholgehalt von 0,55 mg/l sowie Begehung einer Verwaltungsübertretung am 28.8.2004 gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG") sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf eines Zeitraumes von neun Monaten ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines wieder erlangen würde. Die Nachschulung sei anzuordnen gewesen, weil der Beschwerdeführer offenbar aus der nach der Entziehung der Lenkberechtigung vom 28. Oktober 2003 angeordneten Nachschulung "keine persönlichen Lehren gezogen" habe, wie der Umstand zeige, dass er danach wiederum zweimal wegen Alkohol am Steuer beanstandet worden sei. Zudem bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer zu übermäßigem Alkoholkonsum neige und diesen nicht so weit unter Kontrolle habe, um nur im nüchternen Zustand ein Fahrzeug zu lenken.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass dessen dritter Satz folgendermaßen zu lauten habe:
"Gemäß § 24 Abs 3 erster Satz FSG wird angeordnet, dass (der Beschwerdeführer) ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat und, falls die gesundheitliche Eignung attestiert wird, danach eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle auf eigene Kosten zu absolvieren hat." "Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz FSG wird angeordnet, dass (der Beschwerdeführer) ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat und, falls die gesundheitliche Eignung attestiert wird, danach eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle auf eigene Kosten zu absolvieren hat."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer bereits absolvierte Nachschulung offenbar nicht den erwünschten Erfolg erbracht habe, weshalb sie zu wiederholen gewesen sei. Bei einer derartigen Häufung von Alkoholfahrten in kurzen Abständen bestünden auch begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, weshalb auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers angebracht gewesen sei. Diesbezüglich sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber zu modifizieren gewesen, weil dieses Gutachten "sinnvollerweise als vorrangige Maßnahme (analog zu § 24 Abs. 3a FSG) vorzuschreiben" sei. Sollte sich nämlich auf Grund des Gutachtens herausstellen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht geeignet sei, wäre dies dann "Grund für ein weitergehendes Einschreiten der Führerscheinbehörde und würde eine Nachschulung keinen Sinn mehr machen". Hingegen habe die von der erstinstanzlichen Behörde angeordnete "eigenständige Anführung" einer verkehrspsychologischen Stellungnahme entfallen müssen, weil diese gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG "im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens" aufgetragen werden könne, wenn also von ärztlicher Seite die Einholung einer derartigen Stellungnahme für erforderlich erachtet werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer bereits absolvierte Nachschulung offenbar nicht den erwünschten Erfolg erbracht habe, weshalb sie zu wiederholen gewesen sei. Bei einer derartigen Häufung von Alkoholfahrten in kurzen Abständen bestünden auch begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, weshalb auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers angebracht gewesen sei. Diesbezüglich sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber zu modifizieren gewesen, weil dieses Gutachten "sinnvollerweise als vorrangige Maßnahme (analog zu Paragraph 24, Absatz 3 a, FSG) vorzuschreiben" sei. Sollte sich nämlich auf Grund des Gutachtens herausstellen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht geeignet sei, wäre dies dann "Grund für ein weitergehendes Einschreiten der Führerscheinbehörde und würde eine Nachschulung keinen Sinn mehr machen". Hingegen habe die von der erstinstanzlichen Behörde angeordnete "eigenständige Anführung" einer verkehrspsychologischen Stellungnahme entfallen müssen, weil diese gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG "im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens" aufgetragen werden könne, wenn also von ärztlicher Seite die Einholung einer derartigen Stellungnahme für erforderlich erachtet werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen lediglich in Ansehung der Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der Absolvierung einer Nachschulung erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2005 (FSG) lauten (auszugsweise) wie folgt: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005, (FSG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
..."
Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 427/2002 (FSG-GV) von Bedeutung: Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2002, (FSG-GV) von Bedeutung:
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie: 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie:
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14, (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
...
Verkehrspsychologische Stellungnahme
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17, (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht