Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pöschl und Dr. Hradil in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, Angestellter, A*****, 4780 Schärding, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei C*****Aktiengesellschaft, D*****, 1010 Wien, wegen S 7,000.000,--, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3.9.1996, 19 Cg 93/96-2, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 7,000.000,--, den Betrag, den er in den Jahren von 1993 bis 1996 in den Spielcasinos der beklagten Partei verloren habe.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung zurück, der Kläger leite seinen Anspruch nicht aus bestimmten Handelsgeschäften, sondern aus der behaupteten Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 25 Abs 3 GlSpG) ab, sodaß die Kausalgerichtsbarkeit nicht gegeben sei.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung zurück, der Kläger leite seinen Anspruch nicht aus bestimmten Handelsgeschäften, sondern aus der behaupteten Verletzung eines Schutzgesetzes (Paragraph 25, Absatz 3, GlSpG) ab, sodaß die Kausalgerichtsbarkeit nicht gegeben sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, der berechtigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Vor die Handelsgerichte gehören gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN u.a. Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist.Vor die Handelsgerichte gehören gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN u.a. Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf die schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes, nämlich § 24 Abs 3 GlSpG, darüberhinaus auch auf eine allgemeine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten, die verpflichtet sei, Spieler daran zu hindern, sich durch Verluste völlig zu ruinieren, gestützt. Darüberhinaus wurde auch ein Ausspruch auf Rückzahlung des Spielverlustes wegen Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß § 879 Abs 1 iVm § 877 ABGB geltend gemacht.Der Kläger hat seinen Anspruch auf die schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes, nämlich Paragraph 24, Absatz 3, GlSpG, darüberhinaus auch auf eine allgemeine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten, die verpflichtet sei, Spieler daran zu hindern, sich durch Verluste völlig zu ruinieren, gestützt. Darüberhinaus wurde auch ein Ausspruch auf Rückzahlung des Spielverlustes wegen Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß Paragraph 879, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 877, ABGB geltend gemacht.
Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören aber dann vor die Handelsgerichte, wenn sie aus Erfüllung, Schlechterfüllung, Nichterfüllung oder Vereitelung des Handelsgeschäftes abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, Rz 5 zu § 51 JN, OLG Wien, WR 365). Wenn aber behauptet wird, daß die beklagte Partei bei Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Handelsgeschäft, hier den mit dem Kläger abgeschlossenen Glücksspielverträgen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen (§ 25 Abs 3 GlSpG) bzw. ihren nebenvertraglichen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist, wird eine Schlechterfüllung des Handelsgeschäftes geltend gemacht. Darüberhinaus hat die Beklagte auch die Rückforderung ihres Verlustes auf die Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß § 879 Abs 1 ABGB gestützt und somit einen Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB geltend gemacht. Aber auch für einen Kondiktionsanspruch ist die handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben, wenn ein Handelsgeschäft, wie hier, die Grundlage für die Beurteilung der Berechtigung des Anspruches bildet (Mayr in Rechberger aaO, OLG Wien, WR 365, HS 15.042/12).Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören aber dann vor die Handelsgerichte, wenn sie aus Erfüllung, Schlechterfüllung, Nichterfüllung oder Vereitelung des Handelsgeschäftes abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 51, JN, OLG Wien, WR 365). Wenn aber behauptet wird, daß die beklagte Partei bei Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Handelsgeschäft, hier den mit dem Kläger abgeschlossenen Glücksspielverträgen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen (Paragraph 25, Absatz 3, GlSpG) bzw. ihren nebenvertraglichen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist, wird eine Schlechterfüllung des Handelsgeschäftes geltend gemacht. Darüberhinaus hat die Beklagte auch die Rückforderung ihres Verlustes auf die Nichtigkeit des Spielvertrages gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gestützt und somit einen Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB geltend gemacht. Aber auch für einen Kondiktionsanspruch ist die handelsgerichtliche Zuständigkeit gegeben, wenn ein Handelsgeschäft, wie hier, die Grundlage für die Beurteilung der Berechtigung des Anspruches bildet (Mayr in Rechberger aaO, OLG Wien, WR 365, HS 15.042/12).
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Der Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, da nicht über eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu entscheiden war.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO. Der Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, da nicht über eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:00400R00228.96W.1017.000Dokumentnummer
JJT_19961017_OLG0009_00400R00228_96W0000_000