Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enver I***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Mai 1996, GZ 19 Vr 202/95-139, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Mag. Mennel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enver I***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Mai 1996, GZ 19 römisch fünf r 202/95-139, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, und des Verteidigers Mag. Mennel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch C des Angeklagten Enver I***** und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie im Einziehungserkenntnis gemäß § 26 Abs 1 StGB, soweit sich dieses auf die vom genannten Schuldspruch betroffene Waffe und Munition bezieht, aufgehoben. In diesem Umfang wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch C des Angeklagten Enver I***** und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie im Einziehungserkenntnis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB, soweit sich dieses auf die vom genannten Schuldspruch betroffene Waffe und Munition bezieht, aufgehoben. In diesem Umfang wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Enver I***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 9. Februar 1995 ein Gewehr geführt und 23 Stück Patronen besessen, obwohl ihm dies nach dem Waffengesetz nicht erlaubt war, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Enver I***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 9. Februar 1995 ein Gewehr geführt und 23 Stück Patronen besessen, obwohl ihm dies nach dem Waffengesetz nicht erlaubt war, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Enver I***** wird für die ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des Urteils weiter zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach § 12 Abs 3 SGG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt.Enver I***** wird für die ihm nach dem unberührt bleibenden Teil des Urteils weiter zur Last liegenden strafbaren Handlungen nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt.
Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem angefochtenen Urteil übernommen.
Mit ihren Berufungen werden Enver I***** und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
I***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Enver I***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 (zweiter und vierter Fall) und Abs 3 Z 3 SGG sowie 15 StGB (2 A I bis III) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (2 B), weiters nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffenG (2 B) und der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 2 StGB (2 D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Enver I***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, (zweiter und vierter Fall) und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie 15 StGB (2 A römisch eins bis römisch drei) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (2 B), weiters nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG (2 B) und der versuchten gefährlichen Drohung nach Paragraphen 15, 107, Absatz 2, StGB (2 D) schuldig erkannt.
Nach dem Urteilsspruch hat Enver I*****
A) andere dazu bestimmt bzw dazu beigetragen, den bestehenden
Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der großen Menge ausmacht, ein- und auszuführen und in Verkehr zu setzen, und zwar
I) Mitte Dezember 1994 in Bregenz Nusret K***** dazu bestimmt, in Bregenz der Manuela T***** im Zeitraum Mitte Dezember 1994 bis Anfang Februar 1995 insgesamt 100 Gramm Heroin zu verkaufen, indem er ihn dazu aufforderte, und dazu beigetragen, indem er Nusret K***** 100 Gramm Heroin und eine Briefwaage übergab;römisch eins) Mitte Dezember 1994 in Bregenz Nusret K***** dazu bestimmt, in Bregenz der Manuela T***** im Zeitraum Mitte Dezember 1994 bis Anfang Februar 1995 insgesamt 100 Gramm Heroin zu verkaufen, indem er ihn dazu aufforderte, und dazu beigetragen, indem er Nusret K***** 100 Gramm Heroin und eine Briefwaage übergab;
II) Anfang Februar 1995 in Bregenz den Omer P***** dadurch zu dem von diesem am 8. Februar 1995 durchgeführten Schmuggel von 700 Gramm Heroin (= 145 +/- 24 Gramm reine Heroinbase) aus der Schweiz nach Österreich bestimmt, indem er ihn zur Übernahme jener 700 Gramm Heroin in Zürich und zum Schmuggel nach Österreich anwies;römisch zwei) Anfang Februar 1995 in Bregenz den Omer P***** dadurch zu dem von diesem am 8. Februar 1995 durchgeführten Schmuggel von 700 Gramm Heroin (= 145 +/- 24 Gramm reine Heroinbase) aus der Schweiz nach Österreich bestimmt, indem er ihn zur Übernahme jener 700 Gramm Heroin in Zürich und zum Schmuggel nach Österreich anwies;
III) Nusret K***** dazu bestimmt, am 9. Februar 1995 in Lauterach 950 Gramm Heroin (= 145 +/- 24 Gramm reine Heroinbase) an einen gewissen "Otto" zu verkaufen, indem er ihn mit der Käufersuche und mit dem Verkauf beauftragte, und zum Verkauf beigetragen, indem er sich am Aufstrecken des Heroins beteiligte, wobei der Verkauf allerdings beim Versuch geblieben ist;römisch drei) Nusret K***** dazu bestimmt, am 9. Februar 1995 in Lauterach 950 Gramm Heroin (= 145 +/- 24 Gramm reine Heroinbase) an einen gewissen "Otto" zu verkaufen, indem er ihn mit der Käufersuche und mit dem Verkauf beauftragte, und zum Verkauf beigetragen, indem er sich am Aufstrecken des Heroins beteiligte, wobei der Verkauf allerdings beim Versuch geblieben ist;
B) am 8. und 9. Februar 1995 in Vorarlberg eine falsche ausländische
Urkunde, die durch zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Nachweis einer falschen Identität gebraucht, indem er einen auf den Falschnamen "Ivica Cicak" ausgestellten falschen kroatischen Reisepaß Gendarmeriebeamten vorzeigte;
C) am 9. Februar 1995 in Lauterach ein Gewehr der Marke "Marlin",
Kaliber 45 mit angestecktem Magazin beinhaltend 7 Patronen, geführt und in Bregenz 12 Stück Revolvermunition 38er Spezial besessen, obwohl ihm dies nach dem Waffengesetz nicht erlaubt war, und
D) in Bregenz den Nusret K*****, alias Murco L*****, und den Haro
C***** mit dem Tod gefährlich zu bedrohen versucht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 10. Februar 1995 durch die gegenüber den Kriminalbeamten S***** und M***** abgegebenen Äußerung, daß sie dem Marco ausrichten sollten, daß er ihm den Kopf abschneiden und Marco und Haro schon wieder treffen werde;
2. am 11. Februar 1995 durch die gegenüber den Kriminalbeamten K***** und N***** abgegebene Äußerung, wonach K***** Marco L***** ausrichten solle, daß sein Leben vorbei sei und er hoffen könne, länger im Gefängnis zu sein als er.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft Enver I***** - mit Ausnahme der Schuldsprüche 2 B und 2 D (siehe Punkt 3 der Beschwerdeanträge) - mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 1, 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teilweise berechtigt ist.Dieses Urteil bekämpft Enver I***** - mit Ausnahme der Schuldsprüche 2 B und 2 D (siehe Punkt 3 der Beschwerdeanträge) - mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer eins, 3, 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teilweise berechtigt ist.
Zutreffend macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen jeglicher Feststellungen zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz (2 C) geltend. Wie das Erstgericht hiezu selbst (inhaltlich zutreffend) ausführt, hat es ein gegen den Mitangeklagten Haro C***** erlassenes Waffenverbot versehentlich auch mit dem Nichtigkeitswerber in Verbindung gebracht und demzufolge auch den Genannten, der jedoch keinem Waffenverbot unterlag, des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffenG schuldig erkannt (vgl US 15 und 18 iVm 25/I und 159/I). Insoweit bedarf es daher der Aufhebung des angefochtenen Urteils und eines Freispruchs des Beschwerdeführers vom diesbezüglichen Anklagevorwurf (ON 44: D III).Zutreffend macht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen jeglicher Feststellungen zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz (2 C) geltend. Wie das Erstgericht hiezu selbst (inhaltlich zutreffend) ausführt, hat es ein gegen den Mitangeklagten Haro C***** erlassenes Waffenverbot versehentlich auch mit dem Nichtigkeitswerber in Verbindung gebracht und demzufolge auch den Genannten, der jedoch keinem Waffenverbot unterlag, des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG schuldig erkannt vergleiche US 15 und 18 in Verbindung mit 25/I und 159/I). Insoweit bedarf es daher der Aufhebung des angefochtenen Urteils und eines Freispruchs des Beschwerdeführers vom diesbezüglichen Anklagevorwurf (ON 44: D römisch drei).
Hingegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde sonst nicht im Recht.
Dem einleitenden Beschwerdeeinwand (Z 1), nach der Urteilsausfertigung habe sich ein ausgeschlossener (§ 68 Abs 2 StPO) Richter an der Urteilsfällung beteiligt, ist durch die zwischenzeitige Urteilsberichtigung (ON 160/III) der Boden entzogen.Dem einleitenden Beschwerdeeinwand (Ziffer eins,), nach der Urteilsausfertigung habe sich ein ausgeschlossener (Paragraph 68, Absatz 2, StPO) Richter an der Urteilsfällung beteiligt, ist durch die zwischenzeitige Urteilsberichtigung (ON 160/III) der Boden entzogen.
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer ferner unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 250 StPO einen Verfahrensmangel (Z 3) darin, daß ihm als der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen "montenegrinischen" Staatsangehörigen die Angaben der Mitangeklagten (und Zeugen) nicht in seine Muttersprache übersetzt worden seien. Denn abgesehen davon, daß allfällige Verstöße gegen die Verpflichtung zur vollständigen und sinngemäßen Übersetzung der Verhandlungsergebnisse in eine dem Angeklagten verständliche Sprache für sich allein keine Nichtigkeit im Sinne der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO zu begründen vermögen (vgl insbesondere 14 Os 142/93 ua), hat der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren ausdrücklich auf die durch seine ausreichenden Sprachkenntnisse bedingte Entbehrlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers ausdrücklich hingewiesen (66 a/I und 271/II) und sich nach der Aktenlage auch in der Hauptverhandlung - ohne persönlich oder durch seinen Verteidiger jemals Gegenteiliges zu behaupten - als der Gerichtssprache kundig gezeigt und auch keinen Antrag auf Übersetzungshilfe gestellt. Eine auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführende Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten lag demgemäß nicht vor.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer ferner unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Paragraph 250, StPO einen Verfahrensmangel (Ziffer 3,) darin, daß ihm als der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen "montenegrinischen" Staatsangehörigen die Angaben der Mitangeklagten (und Zeugen) nicht in seine Muttersprache übersetzt worden seien. Denn abgesehen davon, daß allfällige Verstöße gegen die Verpflichtung zur vollständigen und sinngemäßen Übersetzung der Verhandlungsergebnisse in eine dem Angeklagten verständliche Sprache für sich allein keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu begründen vermögen vergleiche insbesondere 14 Os 142/93 ua), hat der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren ausdrücklich auf die durch seine ausreichenden Sprachkenntnisse bedingte Entbehrlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers ausdrücklich hingewiesen (66 a/I und 271/II) und sich nach der Aktenlage auch in der Hauptverhandlung - ohne persönlich oder durch seinen Verteidiger jemals Gegenteiliges zu behaupten - als der Gerichtssprache kundig gezeigt und auch keinen Antrag auf Übersetzungshilfe gestellt. Eine auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführende Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten lag demgemäß nicht vor.
Entgegen seiner in der Verfahrensrüge (Z 4) dargelegten Auffassung ist der Beschwerdeführer aber auch durch die Abweisung einer Reihe von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1996 gestellter Beweisanträge (189 ff/III iVm ON 112/II) nicht beschwert.Entgegen seiner in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dargelegten Auffassung ist der Beschwerdeführer aber auch durch die Abweisung einer Reihe von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1996 gestellter Beweisanträge (189 ff/III in Verbindung mit ON 112/II) nicht beschwert.
Mit der Kritik am abweislichen Zwischenerkenntnis über sein Begehren auf (neuerliche) zeugenschaftliche Vernehmung des Belastungszeugen Omer P***** beruft sich der Angeklagte auf eine Äußerung des Verteidigers des Erstangeklagten, daß sich der Zeuge angeblich in Ungarn bei seiner Verlobten Krisztina L***** aufhalten soll (187/III). Damit negiert er jedoch die Auskunft der Schweizer Behörden vom 10. Mai 1996, wonach der im Februar 1996 aus einer dortigen Vollzugsanstalt entflohene Omer P***** nach wie vor flüchtig und zur Fahndung ausgeschrieben ist (99/III iVm ON 126/III). Die verlangte Beweisaufnahme war demnach undurchführbar; ein entsprechender Ausforschungsantrag wurde übrigens seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht gestellt.Mit der Kritik am abweislichen Zwischenerkenntnis über sein Begehren auf (neuerliche) zeugenschaftliche Vernehmung des Belastungszeugen Omer P***** beruft sich der Angeklagte auf eine Äußerung des Verteidigers des Erstangeklagten, daß sich der Zeuge angeblich in Ungarn bei seiner Verlobten Krisztina L***** aufhalten soll (187/III). Damit negiert er jedoch die Auskunft der Schweizer Behörden vom 10. Mai 1996, wonach der im Februar 1996 aus einer dortigen Vollzugsanstalt entflohene Omer P***** nach wie vor flüchtig und zur Fahndung ausgeschrieben ist (99/III in Verbindung mit ON 126/III). Die verlangte Beweisaufnahme war demnach undurchführbar; ein entsprechender Ausforschungsantrag wurde übrigens seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht gestellt.
Hinsichtlich der relevierten Vernehmung der Krisztina L***** erweist sich das Beschwerdevorbringen als widersprüchlich. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat sich nämlich in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1996 lediglich gegen die Verlesung der von Krisztina L***** im Rechtshilfeweg abgelegten gerichtlichen Aussage ausgesprochen, jedoch im Rahmen ihrer Beweisanträge nicht auch die zusätzliche Vernehmung der Genannten vor dem erkennenden Gericht beantragt (187 f/III iVm ON 112/II). Vom Fehlen dieser zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Z 4) erforderlichen formellen Voraussetzung abgesehen, wird in der Beschwerdeschrift zudem - die ohnedies stattgefundene gerichtliche Befragung in Ungarn negierend - das Einverständnis mit einer Vernehmung dieser Zeugin im Rechtshilfeweg zum Ausdruck gebracht. Damit rügt die Beschwerde der Sache nach aber nicht einmal einen Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinizp.Hinsichtlich der relevierten Vernehmung der Krisztina L***** erweist sich das Beschwerdevorbringen als widersprüchlich. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat sich nämlich in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1996 lediglich gegen die Verlesung der von Krisztina L***** im Rechtshilfeweg abgelegten gerichtlichen Aussage ausgesprochen, jedoch im Rahmen ihrer Beweisanträge nicht auch die zusätzliche Vernehmung der Genannten vor dem erkennenden Gericht beantragt (187 f/III in Verbindung mit ON 112/II). Vom Fehlen dieser zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Ziffer 4,) erforderlichen formellen Voraussetzung abgesehen, wird in der Beschwerdeschrift zudem - die ohnedies stattgefundene gerichtliche Befragung in Ungarn negierend - das Einverständnis mit einer Vernehmung dieser Zeugin im Rechtshilfeweg zum Ausdruck gebracht. Damit rügt die Beschwerde der Sache nach aber nicht einmal einen Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinizp.
Eine (sogar intensive) Verankerung des Omer P***** im Schweizer Suchtgiftmilieu (auf US 13 ist ausdrücklich von einer intensiven Verwicklung des Genannten in dortige Drogengeschäfte die Rede) hat das Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommen und auch dessen tatrelevante Depositionen eingehend erörtert (US 21 ff), ohne den erwähnten Aspekten in freier Beweiswürdigung freilich die ihm vom Beschwerdeführer zugeschriebene Bedeutung beizumessen. Inwiefern eine Einsichtnahme in die Akten über die gegen Omer P***** in der Schweiz geführten Strafverfahren darüber hinaus noch von Bedeutung sein soll, kann dem Beweisantrag dagegen nicht entnommen werden.
Da das Erstgericht das Vorhandensein einer großen Distanz zwischen dem Versteck des im Schuldspruch 2 C bezeichneten Gewehres und dem Ort der Suchtgiftübergabe vom 9. Februar 1995 und das Fehlen einer wechselseitigen Einsehbarkeit in diese beiden Standorte als erwiesen annahm, war die Durchführung des zum Nachweis dieser Gegebenheiten beantragten Ortsaugenscheins entbehrlich.
Das Begehren auf zeugenschaftliche Einvernahme der Irmgard H***** entbehrt der erforderlichen Spezifizierung eines zu erwartenden entscheidungswesentlichen Beweisergebnisses. Irmgard H*****, durch deren Aussage die Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins zu einem gemeinsamen Mittagessen am 8. Februar 1996 durch den Beschwerdeführer dargetan und damit auch dessen Behauptung untermauert werden sollte, am Folgetag deshalb nur die Genannte an ihrem im Tatortbereich gelegenen Wohnort zu erreichen versucht zu haben, hat nämlich gegenüber den erhebenden Beamten eine derartige Absprache entschieden in Abrede gestellt (173/I). Es ist jedoch weder den Akten zu entnehmen, noch wurde im Rahmen der Antragstellung oder Beschwerde dargetan, weshalb nunmehr gegenteilige Angaben der Irmgard H***** erwartet werden könnten.
Nichts anderes gilt aber auch für die beantragte Ausforschung und Einvernahme des verdeckten Fahnders "Otto". Bietet doch die Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Fahnder im Zuge des Suchtgiftgeschäftes vom 9. Februar 1995 auch noch mit anderen Personen als dem - schließlich auch als alleiniger Überbringer des Heroins in Erscheinung getretenen - Nusret K***** in Verbindung gestanden wäre. Daß der Fahnder aufgrund spezifischer erhebungsbedingter Wahrnehmungen oder Mitteilungen von dem als erwiesen angenommenen Tatbeitrag des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätte, wurde auch bei der Antragstellung nicht behauptet. Das demnach auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielende Beweisbegehren vermag somit einer Relevanzprüfung nicht standzuhalten.
Zu den behaupteten Gesprächen mit dem Erstangeklagten Haro C***** und einem Mithäftling namens "Goran" schließlich ist Jovan A***** ohnehin bereits in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1996 unter ausdrücklichem Vorhalt des nunmehr relevierten Beweisthemas vernommen worden (185 f/III iVm 795 f/II), sodaß die im unmittelbaren Anschluß daran erfolgte Antragstellung in dieser Richtung sowie das eine solche Einvernahme vermissende Beschwerdevorbringen ersichtlich auf einem Versehen beruhen.Zu den behaupteten Gesprächen mit dem Erstangeklagten Haro C***** und einem Mithäftling namens "Goran" schließlich ist Jovan A***** ohnehin bereits in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1996 unter ausdrücklichem Vorhalt des nunmehr relevierten Beweisthemas vernommen worden (185 f/III in Verbindung mit 795 f/II), sodaß die im unmittelbaren Anschluß daran erfolgte Antragstellung in dieser Richtung sowie das eine solche Einvernahme vermissende Beschwerdevorbringen ersichtlich auf einem Versehen beruhen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist daher insgesamt unbegründet.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist daher insgesamt unbegründet.
Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte mit seiner Mängelrüge (Z 5).Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,).
Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll galt - im Gegensatz zu den Aktenbestandteilen, deren Verlesung ausdrücklich verlangt wurde - der gesamte "übrige" Akteninhalt (und zwar insoweit auch anders als zu 11 Os 47/95 = EvBl 1995/168) "einvernehmlich als verlesen" (117/III), weshalb die im § 252 Abs 2 StPO genannten Beweismittel auch ohne förmliche Verlesung verwertbar waren (vgl 13 Os 39/96 mwN). Die maßgeblichen Passagen aus den Hauptverhandlungsprotokollen vom 26. Juli 1995 und vom 27. November 1995 sowie sonstige relevante Aktenteile sind im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14. und vom 15. Juli 1996 ohnedies vorgehalten bzw inhaltlich miterörtert worden.Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll galt - im Gegensatz zu den Aktenbestandteilen, deren Verlesung ausdrücklich verlangt wurde - der gesamte "übrige" Akteninhalt (und zwar insoweit auch anders als zu 11 Os 47/95 = EvBl 1995/168) "einvernehmlich als verlesen" (117/III), weshalb die im Paragraph 252, Absatz 2, StPO genannten Beweismittel auch ohne förmliche Verlesung verwertbar waren vergleiche 13 Os 39/96 mwN). Die maßgeblichen Passagen aus den Hauptverhandlungsprotokollen vom 26. Juli 1995 und vom 27. November 1995 sowie sonstige relevante Aktenteile sind im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14. und vom 15. Juli 1996 ohnedies vorgehalten bzw inhaltlich miterörtert worden.
Ein formeller Begründungsmangel liegt - der Beschwerde zuwider - aber auch nicht in der Auswertung des nicht im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Umstandes, daß nach den Urteilsausführungen die Zeugin Manuela T***** den Beschwerdeführer ohne vorheriges Anblicken aus dem Kreis möglicher Täter ausschloß (US 31 iVm 157 f/II). Ist es doch im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, aus dem Auftreten und dem Verhalten einer Person deren persönlichen Eindruck beweiswürdigend zu verwerten. Zudem hat sich das Erstgericht bei der Erörterung des Beweiswertes dieser Zeugenaussage keineswegs allein auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern unter Bezugnahme auch auf alle übrigen entscheidenden Gesichtspunkte schlüssig dargetan, weshalb es der betreffenden Zeugin die Glaubwürdigkeit versagte.Ein formeller Begründungsmangel liegt - der Beschwerde zuwider - aber auch nicht in der Auswertung des nicht im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen Umstandes, daß nach den Urteilsausführungen die Zeugin Manuela T***** den Beschwerdeführer ohne vorheriges Anblicken aus dem Kreis möglicher Täter ausschloß (US 31 in Verbindung mit 157 f/II). Ist es doch im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, aus dem Auftreten und dem Verhalten einer Person deren persönlichen Eindruck beweiswürdigend zu verwerten. Zudem hat sich das Erstgericht bei der Erörterung des Beweiswertes dieser Zeugenaussage keineswegs allein auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern unter Bezugnahme auch auf alle übrigen entscheidenden Gesichtspunkte schlüssig dargetan, weshalb es der betreffenden Zeugin die Glaubwürdigkeit versagte.
Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5a).Schließlich versagt auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,).
Fehl geht die Beschwerdeargumentation schon insoweit, als der Angeklagte seine im Rahmen der Mängelrüge geübte Kritik an der Beurteilung der Aussage der Zeugin Manuela T***** auch als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes behandelt sehen will. Denn es fehlt diesen Einwendungen nach dem bereits Gesagten an der Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch A I zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Nichts anderes gilt für den Einwand, die Zeugin habe den Beschwerdeführer auch schon vor der Vernehmung auf dem Gang und im Verhandlungssaal sehen können, erschöpft sich dieses Vorbringen doch - zudem nicht von der erstrichterlichen Argumentation als Ganzes ausgehend - in bloßen Mutmaßungen.Fehl geht die Beschwerdeargumentation schon insoweit, als der Angeklagte seine im Rahmen der Mängelrüge geübte Kritik an der Beurteilung der Aussage der Zeugin Manuela T***** auch als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes behandelt sehen will. Denn es fehlt diesen Einwendungen nach dem bereits Gesagten an der Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch A römisch eins zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Nichts anderes gilt für den Einwand, die Zeugin habe den Beschwerdeführer auch schon vor der Vernehmung auf dem Gang und im Verhandlungssaal sehen können, erschöpft sich dieses Vorbringen doch - zudem nicht von der erstrichterlichen Argumentation als Ganzes ausgehend - in bloßen Mutmaßungen.
Gleiches gilt für die Kritik des Beschwerdeführers an der erstrichterlichen Bewertung der Angaben der Manuela T***** vor dem Untersuchungsrichter (374/II), mit denen er doch lediglich die betreffenden Depositionen zu seinen Gunsten umzudeuten versucht.
Die Divergenzen in den Angaben sowohl der Mitangeklagten Haro C***** und Nusret K***** (letzterer ist zur Zeit flüchtig) als auch des Zeugen Omer P***** hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ohnedies berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf diese Divergenzen und auf eine allfällige Interessenlage der Genannten deren Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig hinzustellen sucht, erschöpft sich sein Einwand in einer unzulässigen Erörterung des Beweiswertes der betreffenden Angaben nach Art einer Schuldberufung ohne eine Grundlage für erhebliche Bedenken im Sinne des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes bieten zu können.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Enver I***** im Schuldspruch 2 C und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie im Einziehungserkenntnis gemäß § 26 Abs 1 StGB, soweit sich dieses auf die unter Punkt 2 C des Urteils angeführte Waffe und Munition bezieht, aufzuheben und mit einem Freispruch von der diesbezüglichen Anklage (ON 44) vorzugehen.Aus den dargelegten Erwägungen war daher das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Enver I***** im Schuldspruch 2 C und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie im Einziehungserkenntnis gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB, soweit sich dieses auf die unter Punkt 2 C des Urteils angeführte Waffe und Munition bezieht, aufzuheben und mit einem Freispruch von der diesbezüglichen Anklage (ON 44) vorzugehen.
Demzufolge war hinsichtlich des Berufungswerbers I***** die Strafe neu zu bemessen. Diese war nach den im Spruch bezeichneten Bestimmungen für die aufrecht bleibenden Schuldsprüche vorzunehmen.
Der Strafneubemessung konnten (aus rechtlicher Sicht) im wesentlichen die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe (erschwerend: einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen eines Verbrechens mit "zwei" Vergehen, gefährliche Drohung gegenüber zwei Personen, Anstiftung von Dritten zur Tatausführung, gewinnsüchtige Begehung des Suchtgiftverbrechens; mildernd: teilweises Geständnis, "Umstand, daß die gefährliche Drohung sowie der Verkauf an 'Otto' beim Versuch geblieben sind und das Suchtgift sichergestellt werden konnte") mit der Abweichung zugrundegelegt werden, daß das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die gefährliche Drohung gegenüber zwei Personen gemeinsam mit den mehrfachen Angriffen beim Suchtgiftverbrechen den Erschwerungsumstand nach § 33 Z 1 StGB erfüllen.Der Strafneubemessung konnten (aus rechtlicher Sicht) im wesentlichen die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe (erschwerend: einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen eines Verbrechens mit "zwei" Vergehen, gefährliche Drohung gegenüber zwei Personen, Anstiftung von Dritten zur Tatausführung, gewinnsüchtige Begehung des Suchtgiftverbrechens; mildernd: teilweises Geständnis, "Umstand, daß die gefährliche Drohung sowie der Verkauf an 'Otto' beim Versuch geblieben sind und das Suchtgift sichergestellt werden konnte") mit der Abweichung zugrundegelegt werden, daß das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die gefährliche Drohung gegenüber zwei Personen gemeinsam mit den mehrfachen Angriffen beim Suchtgiftverbrechen den Erschwerungsumstand nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB erfüllen.
Zufolge des Wegfalls des in Relation zu den übrigen Verfehlungen (rechtlich hier) unbedeutenden Vergehens nach dem Waffengesetz war die Verhängung einer Freiheitsstrafe knapp unterhalb des vom Erstgericht gefundenen Ausmaßes mit fünf Jahren und zehn Monaten geboten.
Die Vorhaftanrechnung war aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte Enver I***** und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00138.96.1120.000Dokumentnummer
JJT_19961120_OGH0002_0130OS00138_9600000_000