TE OGH 1996/4/10 13Os39/96

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Veröffentlicht am 10.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. Oktober 1995, GZ 22 Vr 251/95-31, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. Oktober 1995, GZ 22 römisch fünf r 251/95-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB (2) schuldig erkannt, weil er zwischen 1993 und Ende November 1994 bei der am 12.August 1987 geborenen Christa M***** wiederholt mit dem Finger in deren After und Scheide eindrang und sie damit auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte (1) und sie nach zumindest einer dieser Taten durch die gefährliche Drohung, falls sie irgendjemandem von diesen Vorfällen etwas sage, passiere Schreckliches, zur Unterlassung einer Mitteilung von den Unzuchtshandlungen an ihre Eltern nötigte, womit er besonders wichtige Interessen des Opfers oder Dritter verletzte (2).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (2) schuldig erkannt, weil er zwischen 1993 und Ende November 1994 bei der am 12.August 1987 geborenen Christa M***** wiederholt mit dem Finger in deren After und Scheide eindrang und sie damit auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte (1) und sie nach zumindest einer dieser Taten durch die gefährliche Drohung, falls sie irgendjemandem von diesen Vorfällen etwas sage, passiere Schreckliches, zur Unterlassung einer Mitteilung von den Unzuchtshandlungen an ihre Eltern nötigte, womit er besonders wichtige Interessen des Opfers oder Dritter verletzte (2).

Rechtliche Beurteilung

Er wendet sich gegen diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 11 StPO; indes zu Unrecht.Er wendet sich gegen diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a und 11 StPO; indes zu Unrecht.

Die Beschwerde bekämpft sachlich allein den Schuldspruch nach § 207 Abs 1 StGB, beantragt aber die Aufhebung des gesamten Urteils.Die Beschwerde bekämpft sachlich allein den Schuldspruch nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, beantragt aber die Aufhebung des gesamten Urteils.

Der Rüge (Z 3) wegen dem § 260 StPO widersprechender, weil zu unbestimmter Fassung des Urteilsspruches (in bezug auf § 207 Abs 1 StGB) genügt die Erwiderung, daß die im Spruch enthaltene Beschreibung der stets gleichartigen Unzuchtshandlungen und die namentliche Anführung des Opfers wie auch die örtliche und zeitliche Eingrenzung des angelasteten Verhaltens dem Erfordernis der Individualisierung der Tat genügt. Auch die fehlende genaue Zahl der deliktischen Angriffe (die übrigens nicht feststellbar war) vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen, weil eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen derselben Taten (Eindringen mit den Fingern in After bzw Scheide des Opfers zwischen 1993 und November 1994 in Bludenz) ausgeschlossen ist. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fortgesetztes Delikt vor (wobei kein Gesamtvorsatz zur Erreichung eines Endzieles, vielmehr nur Anhaltspunkte für einen bloßen Wiederholungsvorsatz vorliegen) kann auf sich beruhen.Der Rüge (Ziffer 3,) wegen dem Paragraph 260, StPO widersprechender, weil zu unbestimmter Fassung des Urteilsspruches (in bezug auf Paragraph 207, Absatz eins, StGB) genügt die Erwiderung, daß die im Spruch enthaltene Beschreibung der stets gleichartigen Unzuchtshandlungen und die namentliche Anführung des Opfers wie auch die örtliche und zeitliche Eingrenzung des angelasteten Verhaltens dem Erfordernis der Individualisierung der Tat genügt. Auch die fehlende genaue Zahl der deliktischen Angriffe (die übrigens nicht feststellbar war) vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen, weil eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen derselben Taten (Eindringen mit den Fingern in After bzw Scheide des Opfers zwischen 1993 und November 1994 in Bludenz) ausgeschlossen ist. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fortgesetztes Delikt vor (wobei kein Gesamtvorsatz zur Erreichung eines Endzieles, vielmehr nur Anhaltspunkte für einen bloßen Wiederholungsvorsatz vorliegen) kann auf sich beruhen.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mit dem Hinweis, daß laut Hauptverhandlungsprotokoll einvernehmlich der gesamte Akteninhalt als verlesen zu gelten habe (S 333), vorrangig, das Erstgericht habe entgegen der Vorschrift des § 258 Abs 1 StPO auch auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweise Rücksicht genommen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet mit dem Hinweis, daß laut Hauptverhandlungsprotokoll einvernehmlich der gesamte Akteninhalt als verlesen zu gelten habe (S 333), vorrangig, das Erstgericht habe entgegen der Vorschrift des Paragraph 258, Absatz eins, StPO auch auf in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweise Rücksicht genommen.

Das Erstgericht stützt jedoch (wenn auch unter Anführung aller im gesamten Verfahren aufgenommenen Beweise; US 7 f) die entscheidungswesentlichen Feststellungen nur auf tatsächlich in der Hauptverhandlung vorgeführte Beweismittel:

Als wesentliche Urteilsgrundlage wird die Aussage des Tatopfers zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers herangezogen (US 9 f). Die die kontradiktorische Vernehmung des Mädchens wiedergebende Videoaufnahme wurde in der Hauptverhandlung vorgeführt (S 333). Auch die vom Tatopfer bei der ersten Befragung durch die Gendarmeriebeamtin Sabine K***** gemachten Angaben, die nur in Berichtsform festgehalten wurden (S 33, 35), fanden zu den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsmomenten durch die Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung Eingang in die unmittelbare Beweisaufnahme (AS 329, 331). Gleiches gilt für den von der Psychologin Dr.G***** über die Befragung des Kindes erstellten Vermerk (S 47), dessen maßgeblicher Inhalt von der Genannten in der Hauptverhandlung wiederholt wurde (S 311 ff). Auch Univ.Prof. Dr.N***** hat das schriftliche Gutachten (ON 5) in der Hauptverhandlung erläutert und dabei insbesondere die von den Tatrichtern als bedeutungsvoll herangezogene Aussage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers nachdrücklich bekräftigt (S 319 ff). Ebenso wurden die für die Lösung der Schuldfrage relevanten Aussagen der Zeugen Dr.S***** und Dr.W***** sowie des Sachverständigen Dr.P***** dem Hauptverhandlungsprotokoll zufolge vor dem erkennenden Senat abgelegt (S 307, 309, 311, 333). Auch das von den Tatrichtern erwogene, bemalte Leintuch wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen (US 8 iVm S 305). Die Wahrnehmung der Zeugin D***** über eine ihr aufgefallene Verhaltensänderung des Opfers kommt in diesem Zusammenhang bloß illustrative Bedeutung zu, weil sie gerade für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (der immer nur die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betreffen kann; siehe EvBl 1972/17) keine Erkenntniserweiterung bedeutet.Als wesentliche Urteilsgrundlage wird die Aussage des Tatopfers zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers herangezogen (US 9 f). Die die kontradiktorische Vernehmung des Mädchens wiedergebende Videoaufnahme wurde in der Hauptverhandlung vorgeführt (S 333). Auch die vom Tatopfer bei der ersten Befragung durch die Gendarmeriebeamtin Sabine K***** gemachten Angaben, die nur in Berichtsform festgehalten wurden (S 33, 35), fanden zu den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsmomenten durch die Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung Eingang in die unmittelbare Beweisaufnahme (AS 329, 331). Gleiches gilt für den von der Psychologin Dr.G***** über die Befragung des Kindes erstellten Vermerk (S 47), dessen maßgeblicher Inhalt von der Genannten in der Hauptverhandlung wiederholt wurde (S 311 ff). Auch Univ.Prof. Dr.N***** hat das schriftliche Gutachten (ON 5) in der Hauptverhandlung erläutert und dabei insbesondere die von den Tatrichtern als bedeutungsvoll herangezogene Aussage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers nachdrücklich bekräftigt (S 319 ff). Ebenso wurden die für die Lösung der Schuldfrage relevanten Aussagen der Zeugen Dr.S***** und Dr.W***** sowie des Sachverständigen Dr.P***** dem Hauptverhandlungsprotokoll zufolge vor dem erkennenden Senat abgelegt (S 307, 309, 311, 333). Auch das von den Tatrichtern erwogene, bemalte Leintuch wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen (US 8 in Verbindung mit S 305). Die Wahrnehmung der Zeugin D***** über eine ihr aufgefallene Verhaltensänderung des Opfers kommt in diesem Zusammenhang bloß illustrative Bedeutung zu, weil sie gerade für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (der immer nur die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betreffen kann; siehe EvBl 1972/17) keine Erkenntniserweiterung bedeutet.

Die für die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers maßgeblichen Beweisergebnisse lagen daher unmittelbar in der Hauptverhandlung vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden aber auch den Beschwerdeführer entlastende Umstände nicht vernachlässigt, wie deren Prüfung zeigt.

Denn auch seine Verantwortung in der Hauptverhandlung entspricht insbesondere in Ansehung der in der Beschwerde hervorgehobenen Details (wie etwa der sofortigen Anzeigeerstattung wegen übler Nachrede etc) den Angaben, die er zuvor vor der der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter deponierte (S 75 ff, 171 ff, 277 ff). Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin Margit F***** vor der Gendarmerie, die zu den entscheidungswesentlichen Umständen deckungsgleich in der Hauptverhandlung wiederholt wurden (S 83 ff, 285 ff).

Einen formellen Begründungsmangel vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis nicht darzutun, daß nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine falsche Analhygiene durchaus als mögliche Ursache für den Scheidenausfluß in Betracht zu ziehen wäre. Der Schöffensenat hat sich mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, daß er deshalb die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zieht (US 11).

Lediglich der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, daß nach dem Hauptverhandlungsprotokoll zu dem "als verlesen geltenden" gesamten Akteninhalt (anders als zu 11 Os 47/95 = EvBl 1995/168) das ausdrückliche Einvernehmen aller Prozeßparteien zugrunde lag, womit die in § 252 Abs 2 StPO genannten Beweismittel auch ohne förmliche Verlesung verwertbar waren (Foregger-Kodek StPO6 § 252 Anm 6 Ende; EvBl 1995/32).Lediglich der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, daß nach dem Hauptverhandlungsprotokoll zu dem "als verlesen geltenden" gesamten Akteninhalt (anders als zu 11 Os 47/95 = EvBl 1995/168) das ausdrückliche Einvernehmen aller Prozeßparteien zugrunde lag, womit die in Paragraph 252, Absatz 2, StPO genannten Beweismittel auch ohne förmliche Verlesung verwertbar waren (Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 252, Anmerkung 6 Ende; EvBl 1995/32).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht lediglich in Art einer Schuldberufung die Beweiskraft der den Angeklagten belastenden Indizien zu bagatellisieren und Umstände aufzuzeigen, die gegen seine Täterschaft sprechen könnten. Angesichts der vorliegenden, und nach Überzeugung der Tatrichter für die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Beweislage genügt der Hinweis, daß auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zum Vorwurf, das Erstgericht habe die Tonbandaufnahme über die Vernehmung des Opfers bei der Gendarmerie in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt, bleibt lediglich zu bemerken, daß sich der Beschwerdeführer selbst in der Hauptverhandlung zu einer diesbezüglichen Antragstellung nicht veranlaßt gesehen hat. Abgesehen davon wird nicht einmal dargetan, daß sich deshalb aus den Akten erhebliche Zweifel am Schuldspruch ergeben, zumal der Aktenlage eine so schlechte Qualität des fraglichen Tonbandes zu entnehmen ist, daß die Herstellung eines Transkriptes nicht möglich war (ON 12).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versucht lediglich in Art einer Schuldberufung die Beweiskraft der den Angeklagten belastenden Indizien zu bagatellisieren und Umstände aufzuzeigen, die gegen seine Täterschaft sprechen könnten. Angesichts der vorliegenden, und nach Überzeugung der Tatrichter für die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Beweislage genügt der Hinweis, daß auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Zum Vorwurf, das Erstgericht habe die Tonbandaufnahme über die Vernehmung des Opfers bei der Gendarmerie in der Hauptverhandlung nicht vorgespielt, bleibt lediglich zu bemerken, daß sich der Beschwerdeführer selbst in der Hauptverhandlung zu einer diesbezüglichen Antragstellung nicht veranlaßt gesehen hat. Abgesehen davon wird nicht einmal dargetan, daß sich deshalb aus den Akten erhebliche Zweifel am Schuldspruch ergeben, zumal der Aktenlage eine so schlechte Qualität des fraglichen Tonbandes zu entnehmen ist, daß die Herstellung eines Transkriptes nicht möglich war (ON 12).

Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) geht letztlich ins Leere. Mit dem Vorwurf der bloß unberechtigten Annahme (nicht: rechtlich unrichtig beurteilter) erschwerender Umstände bzw deren ungerechtfertigte Gewichtung zeigt der Beschwerdeführer keinen die Strafbemessung betreffenden rechtlichen Fehler auf, sondern bringt solcherart nur eine Berufung zur Darstellung.Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) geht letztlich ins Leere. Mit dem Vorwurf der bloß unberechtigten Annahme (nicht: rechtlich unrichtig beurteilter) erschwerender Umstände bzw deren ungerechtfertigte Gewichtung zeigt der Beschwerdeführer keinen die Strafbemessung betreffenden rechtlichen Fehler auf, sondern bringt solcherart nur eine Berufung zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus folgt, daß die Erledigung der Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck obliegt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus folgt, daß die Erledigung der Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck obliegt (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00039.96.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19960410_OGH0002_0130OS00039_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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