TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/29 2006/10/0112

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/13 Studienförderung;

Norm

AVG §13a;
StudFG 1992 §16 Abs1;
StudFG 1992 §18 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. Günter Medweschek, Rechtsanwaltsges.m.b.H. in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 27/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. April 2006, Zl. BMBWK-54.018/0030-VII/8a/2005, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Anspruchsdauer nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihr Studium der Studienrichtung Publizistik und Kommunikationswissenschaft im Wintersemester 2000/01 an der Universität Klagenfurt aufgenommen. Sie habe ihre erste Diplomprüfung am 30. Juli 2002 abgelegt und habe sich mit Beginn des Wintersemesters 2005/06 im insgesamt 6. Semester des zweiten Studienabschnittes befunden. Sie habe somit die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten. Am 17. August 2005 habe die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Anspruchsdauer mit der Begründung beantragt, sie habe in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 14. Februar 2004 in Italien an der Universita degli studi di Firenze studiert. Sie habe in ihrem Antrag weiters vorgebracht, dass sie ihre Diplomarbeit am 10. Mai 2005 übernommen habe und diese voraussichtlich bis 31. Jänner 2006 abschließen werde. Sie plane ihr Studium bis 14. März 2006 zu beenden. Die Erstbehörde habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, es sei ein fristgerechter Studienabschluss innerhalb der (verlängerten) Anspruchsdauer bis Ende Februar 2006 nicht zu erwarten. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, es sei ihr möglich, die abschließende Prüfung innerhalb der (verlängerten) Anspruchsdauer bis Ende Februar 2006 abzuschließen. Es sei ihr daher eine Frist bis 15. März 2006 für die Nachreichung eines diesbezüglichen Nachweises eingeräumt worden, ein solcher Nachweis sei bei der Behörde allerdings nicht eingelangt. Grundsätzlich stelle das Auslandsstudium der Beschwerdeführerin zwar einen wichtigen Grund im Sinne des StudFG dar, der eine Studienzeitüberschreitung im Ausmaß von einem Semester rechtfertigen könne. Dies jedoch nur dann, wenn das Auslandsstudium für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung ursächlich gewesen und ein Abschluss des Studiums innerhalb der um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer bis Ende Februar 2006 zu erwarten gewesen sei. Die Voraussetzung des fristgerechten Studienabschlusses sei auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag nicht zu erwarten gewesen und es sei von der Beschwerdeführerin bis zum 15. März 2006 auch kein diesbezüglicher Nachweis vorgelegt worden. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung sei der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 16 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende

1.

sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2.

die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

              3.              Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§ 20 bis 25).

Gemäß § 18 Abs. 1 StudFG umfasst die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

Die Anspruchsdauer ist gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG auf Antrag des Studierenden unter anderem bei Studien im Ausland um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung darauf zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die fehlende Diplomprüfung mittlerweile abgelegt zu haben. Sie bringt vielmehr vor, es sei ihr niemals eine Frist zur Vorlage eines Nachweises über die Ablegung der abschließenden Prüfung bis Ende Februar 2006 eingeräumt worden. Hätte sie eine solche Aufforderung der Behörde bekommen, so hätte sie sich nur mehr auf ihr Studium konzentriert und dieses bis Februar 2006 auch beendet. So aber sei sie auf Grund ihrer angespannten finanziellen Lage und der Unklarheit, ob ihr ein Anspruch auf Studienbeihilfe zustehe, gezwungen gewesen, zu arbeiten. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides sei jedenfalls auf Grund ihrer Studienleistungen zu erwarten gewesen, dass sie die Diplomprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen werde. Die im Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer getroffenen Angaben, sie werde ihr Studium voraussichtlich am 14. März 2006 beenden, seien auf "Nicht- bzw. Falschinformationen" der Studienbeihilfenbehörde Klagenfurt zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei nämlich - anders als ihre Freundin - nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie als voraussichtliches Studienende das Ende des Semesters angeben müsse. Die Relevanz dieses Datums sei ihr bei der Antragstellung nicht bewusst gewesen.

Im vorliegenden Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob die belangte Behörde von der Erfüllung der Voraussetzung des § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG, wonach auf Grund der bisherigen Studienleistungen eine Ablegung der Diplomprüfung innerhalb der (verlängerten) Anspruchsdauer zu erwarten sein muss, auszugehen gehabt hätte.

Nun war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die (verlängerte) Anspruchdauer unbestrittenermaßen bereits abgelaufen und es hatte die Beschwerdeführerin die fehlende Diplomprüfung - eingestandenermaßen - noch nicht abgelegt. In dieser Situation kam eine Prognoseentscheidung der Berufungsbehörde, ob die Beschwerdeführerin die Diplomprüfung innerhalb dieser Frist ablegen werde, nicht mehr in Betracht. Vielmehr stand bereits gesichert fest, dass dies nicht der Fall ist und auch eine Verlängerung der Anspruchsdauer nichts an der Überschreitung der Studienzeit ändert. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 StudFG daher nicht erfüllt.

Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag, sie werde ihr Studium voraussichtlich am 14. März 2006 beenden, war im Übrigen auch die Prognoseentscheidung der Erstbehörde, eine Ablegung der Diplomprüfung innerhalb der (verlängerten) Anspruchsdauer sei nicht zu erwarten, nicht rechtswidrig. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 96/12/0239, und die dort zitierte Vorjudikatur), kann sich die Behörde nämlich bei der gemäß § 19 Abs. 6 StudFG anzustellenden Prognoseentscheidung auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung stützen, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren getroffen hat. Da die Beschwerdeführerin - wie sie selbst einräumt - in ihrem Antrag ein Studienende nach Ablauf der (verlängerten) Anspruchsdauer genannt hat, handelte die Erstbehörde daher nicht rechtswidrig, wenn sie ihre Prognose auf diese Angaben stützte.

Soweit die Beschwerdeführerin eine "Nicht- bzw. Falschinformation" der Behörde rügt, weil sie von dieser nicht darüber aufgeklärt worden sei, welche Datumsangabe betreffend das voraussichtliche Studienende erfolgversprechend sei, übersieht sie, dass die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG die Behörde nicht verpflichtet, eine Partei zu belehren, wie diese ihren Antrag gestalten muss, damit ihm stattgegeben werden kann (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 11. November 1998).

Schließlich wird auch mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei eine Aufforderung der belangten Behörde, Nachweise dafür vorzulegen, dass sie ihr Studium spätestens im Februar 2006 abgeschlossen habe, nicht zugegangen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine solche Aufforderung nämlich nicht zugegangen wäre, änderte dies nichts daran, dass sie ihr Studium - wie sie selbst einräumt - Ende Februar 2006 noch nicht abgeschlossen hatte.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100112.X00

Im RIS seit

03.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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