TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 96/12/0239

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/13 Studienförderung;

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Mag. I in G, vertreten durch Dr. Armin Haidacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Tummelplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 24. Juni 1996, Zl. 56.040/29-I/D/7b/96, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1993/94 das Doktoratsstudium der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften mit einem Dissertationsfach aus der Studienrichtung Deutsche Philologie. Das Dissertationsthema "Die Gestalt des Großvaters in der österreichischen Gegenwartsliteratur" wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 1993 bekanntgegeben. Die vorgesehene Studienzeit für dieses Doktoratsstudium beträgt vier Semester.

Am 7. März 1996 brachte die Beschwerdeführerin bei der Studienbeihilfenbehörde einen an die belangte Behörde gerichteten formularmäßigen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG ein. Als Abschlußtermin für die Dissertation gab die Beschwerdeführerin auf diesem Formblatt "Juni 1996", für das Rigorosum voraussichtlich "Oktober 1996" an. Zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben legte die Beschwerdeführerin Bestätigungen des Betreuers über den Zeitpunkt der Übernahme und über den weit überdurchschnittlichen Umfang und Zeitaufwand ihrer Dissertation vor. Darin wurden ebenfalls die von der Beschwerdeführerin angegebenen Abschlußtermine genannt.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde befürwortete den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Anspruchsdauer nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG idF BGBl. Nr. 513/1995 von der belangten Behörde abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im sechsten Semester ihres Doktoratsstudiums befunden und habe die Anspruchsdauer bereits um ein Semester überschritten gehabt. Sie habe ihre Studienverzögerung mit ihrer umfangreichen und zeitaufwendigen Dissertation begründet und angegeben, diese im November 1993 übernommen zu haben. Aus der Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation gehe hervor, daß diese wegen der umfangreichen Recherchen, des Umfanges des untersuchten Materials unter Einbeziehung aktueller neuer Erscheinungen einen erhöhten Zeitaufwand erfordere. Der Abschluß der Dissertation sei für Juni 1996, der Studienabschluß für Oktober 1996 geplant.

Hiezu sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen, daß die Dissertation im konkreten Zusammenhang mit der Studienzeitüberschreitung stehe, der Studienabschluß aber erst für Oktober 1996 geplant sei. Eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG sei, daß der Studierende das Rigorosum (das Studium) innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (Sommersemester 1996) abschließen werde. Die Beschwerdeführerin beabsichtige aber, das Studium erst im Oktober 1996, also im Wintersemester 1996/97, und somit nach der verlängerten Anspruchsdauer abzuschließen. Da somit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht gegeben seien, habe das Ansuchen abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist auf Grund der zeitlichen Lagerung das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, idF der Novelle BGBl. Nr. 513/1995, anzuwenden.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist nach § 6 Z. 3 StudFG u.a., daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg aufweist (§§ 16 bis 25 StudFG).

Nach § 16 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende

1.

sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2.

die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

              3.              Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

Die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen ist im § 19 StudFG geregelt. Die Anspruchsdauer ist nach Abs. 1 der genannten Bestimmung zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind gemäß Abs. 2:

              1.              Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2.

Schwangerschaft der Studierenden und

3.

jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn dem Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der zuständige Bundesminister hat gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer auf ein weiteres Semester zu verlängern ..., wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

Gemäß der Studienordnung für die Studienrichtung "Doktorat der Philosophie", BGBl. Nr. 130/1976, beträgt die Studiendauer vier Semester; Anspruch auf Studienbeihilfe besteht daher für fünf Semester.

Es ist unbestritten, daß sich die Beschwerdeführerin im Sommersemester 1996 im sechsten Semester ihres Doktoratsstudiums befunden hat.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Absicht gehabt, noch vor Beginn des Wintersemesters 1996/97 ihr Studium abzuschließen, lediglich die Bestätigung ihres Dissertationsbetreuers habe einen späteren Termin für den Abschluß ihres Studiums festgehalten. Weiters wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß namentlich genannte Bedienstete der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätten, daß sie nur einen einzigen Grund für die Studienzeitüberschreitung in ihrem Antrag geltend machen dürfe. Außerdem hätte sie als nicht rechtskundig Vertretene von der Stipendienstelle darüber belehrt werden müssen, daß die ihr ausgestellte Bestätigung ihres Dissertationsbetreuers über den voraussichtlichen Abschluß des Doktoratsstudiums bei der Erledigung des Antrages ihr zum Nachteil gereichen würde. Sie hätte dann einen früheren Rigorosumtermin vereinbart, um ihr Doktoratsstudium noch vor Beginn des Wintersemesters 1996/97 abzuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0222) anerkannt, daß sich die Behörde bei der nach dem letzten Halbsatz des § 19 Abs. 6 (sowohl für die Z. 1 als auch die Z. 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung im Verwaltungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei der der Prognoseentscheidung zugrundeliegenden Angabe der Beschwerdeführerin nicht bloß um eine unrichtige, weil zu vorsichtige Selbsteinschätzung; diese Angabe deckt sich vielmehr zusätzlich mit der Einschätzung ihres Betreuers.

Da die Prognose über den Studienabschluß der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Ausführungen ihres Dissertationsbetreuers ausweist, daß die Ablegung des Rigorosums als letzte Prüfung und somit der Abschluß des Doktoratsstudiums erst im Oktober 1996 erfolgen werde, und dieser Termin im Semester nach dem Sommersemester 1996, um welches die Anspruchsdauer verlängert hätte werden sollen, gelegen gewesen wäre, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Basis des § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG abgewiesen.

Die von der Beschwerdeführerin inhaltlich angezogene Bestimmung des § 13a AVG über die Rechtsbelehrung sieht zwar die Anleitung bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen durch die Behörde vor, verlangt aber nicht Hinweise darauf, wie ein Antrag inhaltlich zu gestalten ist, sodaß mit einer stattgebenden Entscheidung gerechnet werden kann. Die Mitarbeiter der Studienbeihilfenbehörde sind daher nicht verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin bei der Vorbringung von in ihrem Bereich gelegenen Fakten Hinweise darauf zu geben, wie sie dieses Vorbringen erfolgversprechend zu gestalten hat.

Unter Zugrundelegung ihres jetzigen Beschwerdevorbringens, nämlich, daß ihre Studienzeitüberschreitung auch durch den wichtigen Grund einer Krankheit bedingt gewesen sei, hätte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag nach § 19 Abs. 1 StudFG bei der Studienbeihilfenbehörde einbringen müssen, weil für eine Studienzeitüberschreitung aus diesem Grunde von der Studienbeihilfenbehörde und nicht von der belangten Behörde zu entscheiden ist. Im Rahmen des Verfahrensgegenstandes, der der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde jedenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ein allenfalls aus einer unrichtigen behördlichen Auskunft der Beschwerdeführerin entstandener "Schaden" kann von ihr als Amtshaftungsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Aus den bereits vorher dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120239.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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