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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §364a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. MB und der B GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. März 2002, Zl 299.332/10-II/C/12/02, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: E AG, nunmehr B AG in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung des "Objektes T1 (Tunnel Altmannsdorf) im Rahmen des 2. Abschnittes - Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) im antragsgegenständlichen Ausmaß gemäß der §§ 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957 idgF sowie unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG sowie § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990 unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen" sowie unter Einhaltung bzw Erfüllung zahlreicher Auflagen.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung des "Objektes T1 (Tunnel Altmannsdorf) im Rahmen des 2. Abschnittes - Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) im antragsgegenständlichen Ausmaß gemäß der Paragraphen 33, 35 und 36 des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, idgF sowie unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen" sowie unter Einhaltung bzw Erfüllung zahlreicher Auflagen.
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz (EisbG) bezieht sich auf folgende Einzelbaumaßnahmen: Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Eisenbahngesetz (EisbG) bezieht sich auf folgende Einzelbaumaßnahmen:
"Objekt T1 - Tunnel Altmannsdorf
zweigleisiger Rechtecktunnel
LT Gl. 49 km+730 bis 1+040
L.W. = 10,50 m
(Wandabstand 2,90 m)
L.H. = 6,80 m
Hebewerk km 0+730
Dreigleisiger Rechtecktunnel mit Mittelwand
LT.Gl. 49 km 1+040 bis 1+139
Gs. Gl. 7 km 0+200 bis 0+302
L.W. = 5,70 m
(Wandabstand 2,90 m)
L.H. = 6,2 m
Der Tunnel T1 überfährt bei km 0+887,994 die Überwerfung.
Bei Objektsanfang wird bei km 0+730,000 ein Hebewerk errichtet."
Der Projektbeschreibung des gegenständlichen Eisenbahnbauvorhabens lässt sich entnehmen, dass das "Objekt T1" im Wesentlichen aus dem oben beschriebenen Teil der zweigleisigen Tunnelröhre des Lainzer Tunnels besteht, welche bei ca Projekt-km 0,875 die Tunnelröhre der "Güterschleife" (Gleis 9) überquert. Diese Güterschleife wird im Kreuzungsbereich ("von Projektkm 0,426 bis Projekt-km 0,493") ebenso dem Objekt T1 zugeordnet wie der südlich des zweigleisigen Tunnels gelegene eingleisige Tunnel des Gleises 7 der "Güterschleife". Die Herstellung des Objektes T1 soll in offener Bauweise erfolgen. Am Projektsanfang, bei Projekt-km 0,730 wird das Hebewerk Süd für Niederschlagswässer errichtet, welche projektsgemäß über ein zentrales Hebewerk in das Kanalnetz des Magistrats der Stadt Wien abgeführt werden.
Gemäß § 35 Abs 3 EisbG stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt V.) fest, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EisbG stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch fünf.) fest, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass sie mit Bescheid vom 11. Juni 1999 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie eine wasserrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben "Lainzer Tunnel - Abschnitt II (Anbindung Donauländebahn)" erteilt habe. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. September 2000, Zl 99/03/0424, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 14. September 2001 die Weiterführung dieses Genehmigungsverfahrens in Teilbescheiden beantragt. Sie habe dies damit begründet, dass diese Vorgangsweise geboten sei, weil aufgrund der aufgehobenen Bewilligung Teilbereiche in Bau und andere Teilbereiche des gegenständlichen Verfahrens noch nicht in Bau seien. Jene Bereiche, die in Bau seien, berührten jedoch keinerlei Parteienrechte dritter Personen. Es handle sich dabei um abgetrennte, gesonderte Bauwerke ("Objekt T1 - Tunnel Altmannsdorf"), wofür eine gesonderte Genehmigung nach § 36 Abs 1 und 2 EisbG erteilt werden könne. Mit ergänzendem Antrag vom 5. November 2001 habe die mitbeteiligte Partei weitere Projektsunterlagen ("Ergänzungen zur Teilgenehmigung T1") vorgelegt. Zur leichteren Fortführung des Verfahrens habe die mitbeteiligte Partei die seinerzeitigen Auflagen des im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheides im Projekt berücksichtigt, soweit diese den verfahrensgegenständlichen Teilbereich betreffen würden. Die entsprechenden Detailangaben über die Relevanz der einzelnen Auflagen für den betreffenden Teilbereich seien in den Projektunterlagen ("Technischer Bericht Übernahme der Auflagen der Sachverständigen aus dem ersten Verfahrensgang") enthalten. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass sie mit Bescheid vom 11. Juni 1999 eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie eine wasserrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben "Lainzer Tunnel - Abschnitt römisch zwei (Anbindung Donauländebahn)" erteilt habe. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. September 2000, Zl 99/03/0424, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 14. September 2001 die Weiterführung dieses Genehmigungsverfahrens in Teilbescheiden beantragt. Sie habe dies damit begründet, dass diese Vorgangsweise geboten sei, weil aufgrund der aufgehobenen Bewilligung Teilbereiche in Bau und andere Teilbereiche des gegenständlichen Verfahrens noch nicht in Bau seien. Jene Bereiche, die in Bau seien, berührten jedoch keinerlei Parteienrechte dritter Personen. Es handle sich dabei um abgetrennte, gesonderte Bauwerke ("Objekt T1 - Tunnel Altmannsdorf"), wofür eine gesonderte Genehmigung nach Paragraph 36, Absatz eins und 2 EisbG erteilt werden könne. Mit ergänzendem Antrag vom 5. November 2001 habe die mitbeteiligte Partei weitere Projektsunterlagen ("Ergänzungen zur Teilgenehmigung T1") vorgelegt. Zur leichteren Fortführung des Verfahrens habe die mitbeteiligte Partei die seinerzeitigen Auflagen des im ersten Verfahrensgang erlassenen Bescheides im Projekt berücksichtigt, soweit diese den verfahrensgegenständlichen Teilbereich betreffen würden. Die entsprechenden Detailangaben über die Relevanz der einzelnen Auflagen für den betreffenden Teilbereich seien in den Projektunterlagen ("Technischer Bericht Übernahme der Auflagen der Sachverständigen aus dem ersten Verfahrensgang") enthalten.
Weiter führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei aus:
"Im Hinblick auf den Genehmigungsumfang wurde seitens der HL-AG auch festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Abschnitt die wasserrechtlichen Belange, die im seinerzeitigen Bescheid des 1. Verfahrensganges mitbehandelt worden seien, nicht berühren würde und (diese) nur für die übrigen, hier nicht bescheidgegenständlichen Bereiche des 2. Teilabschnittes von Relevanz seien.
Aufgrund dessen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Ermittlungsverfahren wie folgt fortgesetzt und es sind aufgrund dessen die nachstehenden Feststellungen zu treffen bzw. ergeben sich die nachstehenden Erwägungen:
Im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag der HL-AG, für das Objekt T1 eine Teilerledigung des seinerzeitigen Genehmigungsantrages für den Abschnitt II gemäß Antrag vom 16.4.1996 vorzunehmen, ist auf die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zu verweisen, wonach dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, und wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden kann. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag der HL-AG, für das Objekt T1 eine Teilerledigung des seinerzeitigen Genehmigungsantrages für den Abschnitt römisch zwei gemäß Antrag vom 16.4.1996 vorzunehmen, ist auf die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zu verweisen, wonach dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, und wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden kann.
Seitens der HL-AG wurde die abgesonderte Teilerledigung für das Objekt T1 beantragt, hierbei handelt es sich um ein Objekt, das bereits im aufgehobenen Bescheid vom 11.06.1999, GZ 299.332/2- II/C/12/99 als abgesondertes Objekt unter lit. a auf Seite 2 behandelt worden ist. Seitens der HL-AG wurde die abgesonderte Teilerledigung für das Objekt T1 beantragt, hierbei handelt es sich um ein Objekt, das bereits im aufgehobenen Bescheid vom 11.06.1999, GZ 299.332/2- II/C/12/99 als abgesondertes Objekt unter Litera a, auf Seite 2 behandelt worden ist.
Aus den vorliegenden Gutachten des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen für die Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, und des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen für das Teilfachgebiet konstruktiver Ingenieurbau, ergibt sich, dass die Teilbarkeit des Objektes T1 als gesonderter Bereich für den Abschnitt II im Sinne der Antragstellung durch die HL-AG gegeben ist. Aus den vorliegenden Gutachten des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen für die Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, und des eisenbahnrechtlichen Sachverständigen für das Teilfachgebiet konstruktiver Ingenieurbau, ergibt sich, dass die Teilbarkeit des Objektes T1 als gesonderter Bereich für den Abschnitt römisch zwei im Sinne der Antragstellung durch die HL-AG gegeben ist.
Ferner sind die Ausführungen der HL-AG zutreffend, wonach der Bereich des Objektes T1 aufgrund der seinerzeitigen vom VwGH aufgehobenen Baubewilligung bereits im Bau befindlich war, während dies auf die übrigen Bereiche des Abschnittes II nicht zugetroffen hat. Infolge der Aufhebung der vorangegangenen Baubewilligung für den Abschnitt II durch den VwGH mussten seitens der HL-AG die Bauarbeiten im Bereich des Objektes T1 eingestellt werden. Ferner sind die Ausführungen der HL-AG zutreffend, wonach der Bereich des Objektes T1 aufgrund der seinerzeitigen vom VwGH aufgehobenen Baubewilligung bereits im Bau befindlich war, während dies auf die übrigen Bereiche des Abschnittes römisch zwei nicht zugetroffen hat. Infolge der Aufhebung der vorangegangenen Baubewilligung für den Abschnitt römisch zwei durch den VwGH mussten seitens der HL-AG die Bauarbeiten im Bereich des Objektes T1 eingestellt werden.
Da die Vorlage weiterer Unterlagen für das Objekt T1 bereits erfolgt ist, alle entscheidungswesentlichen Angaben und Gutachten vorliegend sind und außerdem die Vorlage der offenen Unterlagen für den übrigen Teilbereich II aufgrund des Umfanges der Unterlagen noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird und weiters im Teilbereich des Objektes T1 des Abschnittes II im Gegensatz zu den übrigen Bereichen des Abschnittes II dritte Parteien durch den Bescheid nicht betroffen sind, konnte die bescheiderlassende Behörde der seitens der HL-AG beantragten Teilerledigung des Objektes T1 im Sinne der Bestimmung des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG als zweckmäßig entsprechen." Da die Vorlage weiterer Unterlagen für das Objekt T1 bereits erfolgt ist, alle entscheidungswesentlichen Angaben und Gutachten vorliegend sind und außerdem die Vorlage der offenen Unterlagen für den übrigen Teilbereich römisch zwei aufgrund des Umfanges der Unterlagen noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird und weiters im Teilbereich des Objektes T1 des Abschnittes römisch zwei im Gegensatz zu den übrigen Bereichen des Abschnittes römisch zwei dritte Parteien durch den Bescheid nicht betroffen sind, konnte die bescheiderlassende Behörde der seitens der HL-AG beantragten Teilerledigung des Objektes T1 im Sinne der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG als zweckmäßig entsprechen."
Zur allfälligen Parteistellung Dritter führte die belangte Behörde aus:
"In Bezug auf die Parteistellung Dritter ist grundsätzlich auf die Antragsunterlagen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass vom gegenständlichen Objekt T1 nur Grundstücke der ÖBB betroffen sind. Wie aus dem, den Projektunterlagen beigeschlossenen Plan (...) hervorgeht, berührt der bescheidgegenständliche Bauverbotsbereich ausschließlich Grundstücke der ÖBB. Aus dem Gefährdungsbereich ergibt sich keine Parteistellung. Die Vidierung des Projektes durch die Österreichischen Bundesbahnen liegt vor. Somit werden durch die gegenständliche Genehmigung keine Parteienrechte Dritter, ausgenommen der Österreichischen Bundesbahnen, berührt."
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass im Rahmen des gegenständlichen Projektes die Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG "voll inhaltlich erfüllt worden seien". Da gegen die Genehmigung des gegenständlichen Projektes keine Einwendungen erhoben worden seien und weder der Wirkungsbereich anderer Behörden noch Rechte Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliege, berührt würden, habe die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ohne Durchführung einer Bauverhandlung erteilt werden können. Die Erteilung der Betriebsbewilligung bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Das über das genehmigte "Teilprojekt" hinausgehende Gesamtprojekt Lainzer Tunnel - Abschnitt 2 werde in einem gesonderten Verfahren beurteilt werden.
Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern zunächst nicht zugestellt.
In der vorliegenden Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine betroffenen Liegenschaftseigentümer vorlägen. Der angefochtene Bescheid sei ihnen "erst auf Grund einer Intervention ihres Rechtsvertreters mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juni 2003, eingelangt am 2. Juli 2003, zugestellt" worden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten "auf Parteistellung gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 34 EisbG", in ihrem Recht, "nicht durch den Bau, Bestand oder Betrieb von Eisenbahnen in ihrem Besitz geschädigt und in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden (§ 19 Abs. 2 und 3 EisbG)" sowie in ihrem Recht "auf ausschließliche Benutzung des Grundwassers in ihren Liegenschaften gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 lit. a und § 12 WRG" als verletzt. In der vorliegenden Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass keine betroffenen Liegenschaftseigentümer vorlägen. Der angefochtene Bescheid sei ihnen "erst auf Grund einer Intervention ihres Rechtsvertreters mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juni 2003, eingelangt am 2. Juli 2003, zugestellt" worden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten "auf Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, EisbG", in ihrem Recht, "nicht durch den Bau, Bestand oder Betrieb von Eisenbahnen in ihrem Besitz geschädigt und in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden (Paragraph 19, Absatz 2 und 3 EisbG)" sowie in ihrem Recht "auf ausschließliche Benutzung des Grundwassers in ihren Liegenschaften gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und Paragraph 12, WRG" als verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.
Die Beschwerde ist wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
1. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern nach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen nicht vor dem 2. Juli 2003 zugestellt. Ausgehend davon wurde die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben.
2. Gemäß § 34 Abs 4 EisbG sind in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren Parteien im Sinne des § 8 AVG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer betroffener Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind nach § 34 Abs 4, zweiter Satz EisbG "außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in dem Bauverbotsbereich (§ 38) oder in dem Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen". 2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EisbG sind in eisenbahnrechtlichen Bauverfahren Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer betroffener Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind nach Paragraph 34, Absatz 4,, zweiter Satz EisbG "außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in dem Bauverbotsbereich (Paragraph 38,) oder in dem Feuerbereich (Paragraph 40,) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (Paragraph 39,) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen".
Eine Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (ua im Hinblick auf das im § 35 Abs 3 EisbG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist (vgl die Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl 2001/03/0192, vom 3. September 2002, Zl 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl 93/03/0191). Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (vgl nochmals das Erkenntnis vom 26. April 1995, sowie das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 91/03/0166). Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben (vgl dazu nochmals das Erkenntnis vom 16. Oktober 2003 sowie das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069). Eine Partei im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EisbG kann Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (ua im Hinblick auf das im Paragraph 35, Absatz 3, EisbG normierte Erfordernis des Überwiegens öffentlicher Interessen auch die mit dem Projekt verbundenen Nachteile). Allerdings kann eine Partei erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist vergleiche die Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, Zl 2001/03/0192, vom 3. September 2002, Zl 2002/03/0072, und vom 26. April 1995, Zl 93/03/0191). Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein vergleiche nochmals das Erkenntnis vom 26. April 1995, sowie das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 91/03/0166). Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach Paragraph 364 a, ABGB, zum Gegenstand haben vergleiche dazu nochmals das Erkenntnis vom 16. Oktober 2003 sowie das Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl 95/03/0069).
Gemäß § 35 Abs 3 EisbG sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, als unbegründet abzuweisen, wenn