Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand L***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9.August 1996, GZ 11 Vr 1304/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand L***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 9.August 1996, GZ 11 römisch fünf r 1304/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte wurde der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB, der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 1 StGB, des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Der Angeklagte wurde der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraph 209, StGB sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB, der versuchten Blutschande nach Paragraphen 15, 211, Absatz eins, StGB, des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Er meldete gegen dieses in der Hauptverhandlung vom 9.August 1996 verkündete Urteil (445 ff) durch seine Verteidigerin rechtzeitig innerhalb der dreitägigen Frist nach § 284 Abs 1 (§ 294 Abs 1) StPO mit Schriftsatz vom 12.August 1996 (ON 51), beim Urteilsgericht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Eine Urteilsausfertigung wurde der Verteidigerin am 18.Oktober 1996 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt (Rückschein, 504). Die Ausführung der Rechtsmittel erstattete die Verteidigerin (per Telefax) erst am 18.November 1996, somit nach Ablauf der mit 15.November 1996 endenden (siehe auch § 6 Abs 2 StPO) Ausführungsfrist nach § 285 Abs 1 StGB von vier Wochen.Er meldete gegen dieses in der Hauptverhandlung vom 9.August 1996 verkündete Urteil (445 ff) durch seine Verteidigerin rechtzeitig innerhalb der dreitägigen Frist nach Paragraph 284, Absatz eins, (Paragraph 294, Absatz eins,) StPO mit Schriftsatz vom 12.August 1996 (ON 51), beim Urteilsgericht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Eine Urteilsausfertigung wurde der Verteidigerin am 18.Oktober 1996 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt (Rückschein, 504). Die Ausführung der Rechtsmittel erstattete die Verteidigerin (per Telefax) erst am 18.November 1996, somit nach Ablauf der mit 15.November 1996 endenden (siehe auch Paragraph 6, Absatz 2, StPO) Ausführungsfrist nach Paragraph 285, Absatz eins, StGB von vier Wochen.
Bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet. Da eine fristgerechte Ausführung unterblieb und auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist, war dieses Rechtsmittel gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (vgl SSt 59/53, 4/39, 8/73, 9/69 sowie die weiteren in Mayerhofer StPO4 § 285 a ENr. 56 genannten Entscheidungen).Bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde wurde kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet. Da eine fristgerechte Ausführung unterblieb und auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist, war dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen vergleiche SSt 59/53, 4/39, 8/73, 9/69 sowie die weiteren in Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a ENr. 56 genannten Entscheidungen).
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00187.96.0304.000Dokumentnummer
JJT_19970304_OGH0002_0110OS00187_9600000_000