Index
E3R E03605700;Norm
31999R1254 GMO Rindfleisch Art3 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HW in G, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Industriezeile 54, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Februar 2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0008- I/7/2006, betreffend Festsetzung einer neuen individuellen Höchstgrenze für Mutterkuhprämien ab 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 setzte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien (Quote) ab dem Jahr 2004 für den Beschwerdeführer mit 0 Stück fest. Dabei wurde die von der AMA zuletzt mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 für das Jahr 2003 berechnete individuelle Höchstgrenze von 25 Stück auf Grund von Nichtnutzung mit Wirkung ab dem Jahr 2004 auf 0 Stück gekürzt.Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 setzte der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien (Quote) ab dem Jahr 2004 für den Beschwerdeführer mit 0 Stück fest. Dabei wurde die von der AMA zuletzt mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 für das Jahr 2003 berechnete individuelle Höchstgrenze von 25 Stück auf Grund von Nichtnutzung mit Wirkung ab dem Jahr 2004 auf 0 Stück gekürzt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 7. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2004 keine Bestandsprämie für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 7. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2004 keine Bestandsprämie für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 23. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zusammengefasst vorbrachte, am 10. Mai 2004 hätten auf Grund eines Betriebsbesuches des Amtstierarztes seine Tiere vom Betrieb gebracht werden müssen. Sie seien auf den Betrieb des M in J verbracht worden, wo sie auf seine Kosten weitergefüttert worden seien. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: BH B) habe das Vieh bis 7. Juli 2004 nicht verkauft werden dürfen. Mitte Juli 2004 sei er vom Amtsarzt verständigt worden, dass er das Vieh verkaufen könne, weshalb er geglaubt habe, die Tiere wieder auf seinem Betrieb halten zu dürfen. Dies sei ihm jedoch von der BH B untersagt worden. Ihm sei von der Rechtsabteilung der AMA geraten worden, die Mutterkühe für die Dauer der notwendigen Haltefrist bis 16. September 2004 am Betrieb des M auf seine Kosten weiterfüttern zu lassen. Von diesem Betrieb sei ihm für das Halten seiner Tiere von Mitte Juli bis 16. September 2004 ein Gesamtbetrag von EUR 10.500 an Einstellungskosten verrechnet worden (EUR 7 pro Tier und Tag). Er beantrage daher die "Gewährung des Mutterkuhkontingentes für 2004 und die weiteren Jahre", andernfalls wäre die Weiterführung seines Betriebes und seine landwirtschaftliche Existenz gefährdet.Gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 23. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zusammengefasst vorbrachte, am 10. Mai 2004 hätten auf Grund eines Betriebsbesuches des Amtstierarztes seine Tiere vom Betrieb gebracht werden müssen. Sie seien auf den Betrieb des M in J verbracht worden, wo sie auf seine Kosten weitergefüttert worden seien. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: BH B) habe das Vieh bis 7. Juli 2004 nicht verkauft werden dürfen. Mitte Juli 2004 sei er vom Amtsarzt verständigt worden, dass er das Vieh verkaufen könne, weshalb er geglaubt habe, die Tiere wieder auf seinem Betrieb halten zu dürfen. Dies sei ihm jedoch von der BH B untersagt worden. Ihm sei von der Rechtsabteilung der AMA geraten worden, die Mutterkühe für die Dauer der notwendigen Haltefrist bis 16. September 2004 am Betrieb des M auf seine Kosten weiterfüttern zu lassen. Von diesem Betrieb sei ihm für das Halten seiner Tiere von Mitte Juli bis 16. September 2004 ein Gesamtbetrag von EUR 10.500 an Einstellungskosten verrechnet worden (EUR 7 pro Tier und Tag). Er beantrage daher die "Gewährung des Mutterkuhkontingentes für 2004 und die weiteren Jahre", andernfalls wäre die Weiterführung seines Betriebes und seine landwirtschaftliche Existenz gefährdet.
Nach einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 14. Oktober 2005 ersuchte diese die BH B mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 bekannt zu geben, ob und seit wann gegen den Beschwerdeführer ein Tierhaltungsverbot aufrecht sei und ob damit zu rechnen sei, dass dieses in nächster Zeit aufgehoben werde.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2005 führte die BH B aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 16. Februar 2001 die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Pferden) verboten worden. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. August 2001 sei die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Mit Bescheid der BH B vom 24. Februar 2005 sei das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Tierhalteverbotes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Die Berufung gegen diesen Bescheid sei mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Das gegenständliche Tierhalteverbot sei somit seit dem Jahre 2001 rechtskräftig. Mit Urteil des LG Ried im Innkreis vom 22. August 2005 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Tierquälerei) verurteilt worden und befinde sich derzeit (28. Dezember 2005) in Strafhaft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften führte sie begründend aus, der Beschwerdeführer habe trotz des bestehenden Verbotes der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren Mutterkühe gehalten. Auf Grund einer Kontrolle des Amtstierarztes habe er die Rinder während des Haltezeitraumes 2004 abgeben müssen. Diese Mutterkühe seien in der Folge auf den Betrieb des M in J gebracht und dort bis zum Ende des Haltezeitraums gehalten worden. Die Tiere seien somit während des Haltezeitraums - unter Missachtung des Haltungsverbotes - auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gehalten und schlussendlich auf Grund der behördlichen Anordnung abgegeben worden. Während des gesamten Haltezeitraumes 2004 sei daher "von einer Nutzung der gesamten individuellen Höchstgrenze von 0 Stück im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999" auszugehen. Da die Mutterkühe nicht während des gesamten Haltezeitraumes 2004 - und zusätzlich rechtswidrig - auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gehalten worden seien, sei die individuelle Höchstgrenze im Jahr 2004 nicht als genutzt anzusehen. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sei anzuwenden, da der Mindestumfang von 90 % nicht genutzt worden sei und es trete daher ein Verfall wegen Nichtnutzung ein. Eine begründete Ausnahme für die Nichtnutzung für das Jahr 2004 könne in dem seit 2001 bestehenden Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, wobei mit einer Aufhebung dieses Verbotes nicht zu rechnen sei, keinesfalls gesehen werden. Die individuelle Höchstgrenze sei daher ab 2004 im Ausmaß der Nutzung für 2004 mit 0 Stück festzulegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften führte sie begründend aus, der Beschwerdeführer habe trotz des bestehenden Verbotes der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren Mutterkühe gehalten. Auf Grund einer Kontrolle des Amtstierarztes habe er die Rinder während des Haltezeitraumes 2004 abgeben müssen. Diese Mutterkühe seien in der Folge auf den Betrieb des M in J gebracht und dort bis zum Ende des Haltezeitraums gehalten worden. Die Tiere seien somit während des Haltezeitraums - unter Missachtung des Haltungsverbotes - auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gehalten und schlussendlich auf Grund der behördlichen Anordnung abgegeben worden. Während des gesamten Haltezeitraumes 2004 sei daher "von einer Nutzung der gesamten individuellen Höchstgrenze von 0 Stück im Sinne des Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999" auszugehen. Da die Mutterkühe nicht während des gesamten Haltezeitraumes 2004 - und zusätzlich rechtswidrig - auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gehalten worden seien, sei die individuelle Höchstgrenze im Jahr 2004 nicht als genutzt anzusehen. Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sei anzuwenden, da der Mindestumfang von 90 % nicht genutzt worden sei und es trete daher ein Verfall wegen Nichtnutzung ein. Eine begründete Ausnahme für die Nichtnutzung für das Jahr 2004 könne in dem seit 2001 bestehenden Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, wobei mit einer Aufhebung dieses Verbotes nicht zu rechnen sei, keinesfalls gesehen werden. Die individuelle Höchstgrenze sei daher ab 2004 im Ausmaß der Nutzung für 2004 mit 0 Stück festzulegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Artikel 3, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Amtsblatt Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, die bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft standen (durch Art. 152 lit. b in Verbindung mit Art. 156 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 wurden die Art. 3 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 aufgehoben), lauten auszugsweise (Art. 6 Abs. 2, Unterabsatz 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001, Amtsblatt Nr. L 201 vom 26. Juli 2001):Die Artikel 3, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Amtsblatt Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, die bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft standen (durch Artikel 152, Litera b, in Verbindung mit Artikel 156, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 wurden die Artikel 3, bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 aufgehoben), lauten auszugsweise (Artikel 6, Absatz 2,, Unterabsatz 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001, Amtsblatt Nr. L 201 vom 26. Juli 2001):
"KAPITEL 1
DIREKTZAHLUNGEN
Artikel 3
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) 'Erzeuger' den Leiter eines in der Europäischen
Gemeinschaft ansässigen Rinderhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht;
b) 'Betrieb' die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat
ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten;
...
Mutterkuhprämie
Artikel 6
a) in den 12 Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie weder Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abgeben. Dabei steht die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, wobei die
einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 jedoch insgesamt 120000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage von ihnen festgelegter objektiver Kriterien beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern die betreffenden Erzeuger während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere halten, für die die Prämie beantragt wurde.
...
...
- 200 EUR/Tier für das Kalenderjahr 2002 und die folgenden Kalenderjahre.
...
Artikel 7
Die Artikel 20 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, Amtsblatt Nr. L 281 vom 4. November 1999, lauten auszugsweise:
"Artikel 20
Individuelle Höchstgrenze
...
Artikel 23
Nutzung von Prämienansprüchen
- der Erzeuger hat maximal sieben Prämienansprüche;
nutzt ein solcher Erzeuger in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4
festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr
nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
- der Erzeuger ist an einem von der Kommission
anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,
- der Erzeuger ist an einer von der Kommission
anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung
und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,
oder
- es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
vor.
...
Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 90 % anheben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden."
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 27. Jänner 2004 wurde die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien (Quote) ab dem Jahr 2003 für den Beschwerdeführer mit 25 Stück festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behöre vom 9. Februar 2006 wurde die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien (Quote) ab dem Jahr 2004 auf 0 Stück herabgesetzt. Diese Kürzung der Mutterkuhquote von 25 auf 0 Stück wäre jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2003 nicht mindestens 70 % seiner Prämienansprüche genutzt hat (vgl. Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999).Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 27. Jänner 2004 wurde die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien (Quote) ab dem Jahr 2003 für den Beschwerdeführer mit 25 Stück festgesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behöre vom 9. Februar 2006 wurde die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien (Quote) ab dem Jahr 2004 auf 0 Stück herabgesetzt. Diese Kürzung der Mutterkuhquote von 25 auf 0 Stück wäre jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2003 nicht mindestens 70 % seiner Prämienansprüche genutzt hat vergleiche Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BH B vom 16. Februar 2001 die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (Rindern, Schweinen, Ziegen, Schafen und Pferden) ab 15. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit verboten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. August 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Beginn des Tierhalteverbotes der 1. Februar 2002 bestimmt wurde.
Die Gewährung einer Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 setzt zunächst voraus, dass ein Erzeuger im Sinne des Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in seinem Betrieb Mutterkühe hält. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes würde es der in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 verfolgten Zielsetzung widersprechen, wenn Erzeuger, die, wie im vorliegenden Fall, unter Missachtung eines behördlichen Tierhalteverbotes Mutterkühe halten, als förderungswürdig erachtet werden. Es kann daher kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Gewährung von Direktzahlungen nach den Bestimmungen der Art. 3 bis Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 an einen Erzeuger, gegen den ein aufrechtes rechtskräftiges Tierhalteverbot besteht, nicht in Betracht kommt.Die Gewährung einer Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 setzt zunächst voraus, dass ein Erzeuger im Sinne des Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in seinem Betrieb Mutterkühe hält. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes würde es der in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 verfolgten Zielsetzung widersprechen, wenn Erzeuger, die, wie im vorliegenden Fall, unter Missachtung eines behördlichen Tierhalteverbotes Mutterkühe halten, als förderungswürdig erachtet werden. Es kann daher kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Gewährung von Direktzahlungen nach den Bestimmungen der Artikel 3 bis Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 an einen Erzeuger, gegen den ein aufrechtes rechtskräftiges Tierhalteverbot besteht, nicht in Betracht kommt.
Da im Beschwerdefall somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 seine Prämienansprüche im Ausmaß von mindestens 70 % genutzt hat und in dem seit 1. Februar 2002 bestehenden Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch kein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu erblicken ist, kann der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit dem die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien ab dem Jahr 2004 mit 0 Stück festgesetzt wurde, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.Da im Beschwerdefall somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 seine Prämienansprüche im Ausmaß von mindestens 70 % genutzt hat und in dem seit 1. Februar 2002 bestehenden Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch kein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall im Sinne des Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu erblicken ist, kann der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit dem die individuelle Höchstgrenze für Mutterkuhprämien ab dem Jahr 2004 mit 0 Stück festgesetzt wurde, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer - offenbar in der auch von der belangten Behörde getroffenen irrigen Annahme, für die gegenständliche Beurteilung der Nutzung der Prämienansprüche sei der Haltezeitraum 2004 maßgeblich - ausführt, auch in der Zeit, in der die Mutterkühe im Betrieb des M untergebracht gewesen seien, habe er als Erzeuger Mutterkühe in seinem Betrieb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gehalten, ist ihm neben dem Vorgesagten noch Folgendes zu entgegnen:
Gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Gemäß Art. 3 lit. b der genannten Verordnung ist unter einem Betrieb die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten zu verstehen.Gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Gemäß Artikel 3, Litera b, der genannten Verordnung ist unter einem Betrieb die Gesamtheit der in einem Mitgliedstaat ansässigen und von einem Erzeuger geleiteten Produktionseinheiten zu verstehen.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen befanden sich die Mutterkühe des Beschwerdeführers während des Zeitraumes vom 10. Mai 2004 bis zum 16. September 2004 am Betrieb des M. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für die Kosten der Einstellung der Mutterkühe auf dem Betrieb des M aufgekommen sei, sodass die Mutterkühe allein durch ihn finanziert worden seien. In der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde bringt er darüber hinaus vor, dass er teilweise auch die Futtermittel aus den Wiesen seines Betriebes auf den Betrieb des M zur Fütterung der eingestellten Mutterkühe verbracht habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stellen die genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nicht darauf ab, wer Eigentümer der Mutterkühe ist und die Verfügungsgewalt darüber hat. Sie stellen aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht darauf ab, wer das Futtergeld bezahlt. Auch kommt es nicht allein darauf an, wer Halter und Betreuer der Tiere ist, sondern die Mutterkühe sind in einer vom Erzeuger verwalteten Produktionseinheit zu halten. Ein solcher Produktionsbetrieb muss nicht im Eigentum des die Produktionseinheit verwaltenden Erzeugers stehen, dieser muss jedoch die Produktionseinheit selbstständig betreiben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1999, Zl. 98/17/0208, und vom 28. April 2003, Zl. 98/17/0326, mit Hinweisen auf die Urteile des EuGH vom 15. Jänner 1991, in der Rechtssache Heinrich Ballmann gegen Hauptzollamt Osnabrück und Berthold Menkhaus, C 341/89, Slg. 1991, I-00025, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache Hubert Wachauf gegen Bundesrepublik Deutschland, C-5/88, Slg. 1989, 2609). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Einstellungsgebühren entrichtet hat und auch teilweise die Futtermittel bereit gestellt hat, begründet jedoch kein selbstständiges Betreiben des Betriebes oder eines Teilbetriebes des M als eigene Produktionseinheit durch den Beschwerdeführer. Dafür, dass der Beschwerdeführer Teile des Betriebes des M nicht selbstständig betrieben hat, spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seit 1. Februar 2002 die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren verboten wurde und dem Beschwerdeführer die Tiere am 10. Mai 2004 über Anordnung der Tierschutzbehörde abgenommen wurden. Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass sich die Mutterkühe während des Zeitraumes vom 10. Mai 2004 bis zum 16. September 2004 nicht in einer vom Beschwerdeführer als Erzeuger verwalteten Produktionseinheit befunden haben.Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen befanden sich die Mutterkühe des Beschwerdeführers während des Zeitraumes vom 10. Mai 2004 bis zum 16. September 2004 am Betrieb des M. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für die Kosten der Einstellung der Mutterkühe auf dem Betrieb des M aufgekommen sei, sodass die Mutterkühe allein durch ihn finanziert worden seien. In der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde bringt er darüber hinaus vor, dass er teilweise auch die Futtermittel aus den Wiesen seines Betriebes auf den Betrieb des M zur Fütterung der eingestellten Mutterkühe verbracht habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, stellen die genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nicht darauf ab, wer Eigentümer der Mutterkühe ist und die Verfügungsgewalt darüber hat. Sie stellen aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht darauf ab, wer das Futtergeld bezahlt. Auch kommt es nicht allein darauf an, wer Halter und Betreuer der Tiere ist, sondern die Mutterkühe sind in einer vom Erzeuger verwalteten Produktionseinheit zu halten. Ein solcher Produktionsbetrieb muss nicht im Eigentum des die Produktionseinheit verwaltenden Erzeugers stehen, dieser muss jedoch die Produktionseinheit selbstständig betreiben vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1999, Zl. 98/17/0208, und vom 28. April 2003, Zl. 98/17/0326, mit Hinweisen auf die Urteile des EuGH vom 15. Jänner 1991, in der Rechtssache Heinrich Ballmann gegen Hauptzollamt Osnabrück und Berthold Menkhaus, C 341/89, Slg. 1991, I-00025, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache Hubert Wachauf gegen Bundesrepublik Deutschland, C-5/88, Slg. 1989, 2609). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Einstellungsgebühren entrichtet hat und auch teilweise die Futtermittel bereit gestellt hat, begründet jedoch kein selbstständiges Betreiben des Betriebes oder eines Teilbetriebes des M als eigene Produktionseinheit durch den Beschwerdeführer. Dafür, dass der Beschwerdeführer Teile des Betriebes des M nicht selbstständig betrieben hat, spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seit 1. Februar 2002 die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren verboten wurde und dem Beschwerdeführer die Tiere am 10. Mai 2004 über Anordnung der Tierschutzbehörde abgenommen wurden. Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass sich die Mutterkühe während des Zeitraumes vom 10. Mai 2004 bis zum 16. September 2004 nicht in einer vom Beschwerdeführer als Erzeuger verwalteten Produktionseinheit befunden haben.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mittelbar in seinem Recht auf Gewährung der Mutterkuhprämie für 24 Stück im Haltezeitraum 2004 verletzt.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 24. August 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61989J0341 Ballmann VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170061.X00Im RIS seit
29.09.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011