TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/17 98/17/0208

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

E3R E03605600;
E3R E03605700;
E6J;

Norm

31968R0805 GMO Rindfleisch Art4a idF 392R2066;
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4d Abs1 idF 393R0125;
31992R2066 Nov-31968R0805/31987R0468/31980R1357;
31993R0125 Nov-31968R0805;
61989CJ0341 Ballmann VORAB;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Mai 1998, Zl. 17.367/64-I A 7a/98, betreffend Vorschuss auf die Mutterkuhprämie 1996, die Mutterkuhprämie 1996/Endabrechnung und die Mutterkuhprämie/Festsetzung der individuellen Höchstgrenze ab 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juni 1996 die Gewährung der Mutterkuhprämie 1996 für 111 Stück Mutterkühe.

Der Vorstand für den Geschäftsbereich III bewilligte mit Bescheid vom 6. November 1996 einen 80 %igen Vorschuss auf die Mutterkuhprämie 1996 in der Höhe von S 109.533,92, setzte mit Bescheid vom 11. März 1997 die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab 1996 mit 93 Stück fest und bewilligte mit Bescheid vom 3. Juni 1997 ausgehend von einem förderungsfähigen Mutterkuhbestand von 93 Stück die Mutterkuhprämie 1996 von insgesamt S 183.142,06.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, von den 111 im Antrag angeführten Mutterkühen hätten sich 18 Mutterkühe über einen längeren Zeitraum, jedenfalls von Jänner 1996 bis Ende November 1996, am Betrieb des Franz B befunden. Die Futterfläche, auf der die Tiere weideten, könnten nicht als mit den Wirtschaftsgütern des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher, finanzieller und rechtlicher Einheit stehend betrachtet werden. Die Verfügungsgewalt über die erwähnten Futterflächen hätte ausschließlich Franz B. Die 18 Mutterkühe seien somit während der sechsmonatigen Haltefrist nicht auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gehalten worden und erfüllten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie an den Beschwerdeführer. Das Eigentumsrecht an den beantragten Mutterkühen sowie die Tatsache, dass die Mutterkühe der Zuchtarbeit des Beschwerdeführers entstammten, könne die Verpflichtung, die Mutterkühe am eigenen Betrieb zu halten, nicht ersetzen. Der Beihilfebetrag sei auf der Grundlage der sämtliche Prämienvoraussetzungen erfüllenden 93 Mutterkühe zu berechnen gewesen. Die individuelle Höchstgrenze für die Gewährung der Mutterkuhprämie 1996 sei für 93 Mutterkühe festzusetzen und die gegenüber 1995 ungenützt gebliebenen sechs Prämienansprüche der nationalen Reserve zuzuführen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Mutterkuhprämie für alle von ihm gehaltenen und in seinem Eigentum stehenden Mutterkühe verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 4d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erhalten Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie).

Gemäß Art. 4a zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung ist im Sinne dieser Bestimmung ein Betrieb die Gesamtheit der von dem Erzeuger verwalteten, im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Produktionseinheiten.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde befanden sich 18 der im Mutterkuhprämienantrag angeführten Mutterkühe während des Zeitraums Jänner 1996 bis Ende November 1996 am Betrieb des Franz B. Der Beschwerdeführer behauptete im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht, den Betrieb des Franz B auch nur teilweise zu verwalten. In den vorgelegten Verwaltungsakten befanden sich auch keine Anhaltspunkte für eine allenfalls teilweise Verwaltung des Betriebes des Franz B durch den Beschwerdeführer. Somit befanden sich diese 18 Kühe nicht in einer vom Beschwerdeführer als Erzeuger verwalteten Produktionseinheit und die belangte Behörde konnte daher mit Recht die Gewährung der Mutterkuhprämie 1996 für diese 18 Kühe versagen.

Die genannten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, wer Eigentümer der Mutterkühe ist, die Verfügungsgewalt darüber hat und das Futtergeld bezahlt. Auch kommt es nicht allein darauf an, wer Halter und Betreuer der Tiere ist, sondern die Mutterkühe sind in einer vom Erzeuger verwalteten Produktionseinheit zu halten. Ein solcher Produktionsbetrieb muss nicht im Eigentum des die Produktionseinheit verwaltenden Erzeugers stehen, dieser muss jedoch die Produktionseinheit selbständig betreiben (vgl. das Urteil des EuGH vom 15. Jänner 1991, Rs-C 341/89, "Ballmann"). Ein solches selbständiges Betreiben des Betriebes oder eines Teilbetriebes des Franz B als eigene Produktionseinheit durch den Beschwerdeführer ist im Beschwerdefall nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 689J0341 Ballmann VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170208.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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