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E3R E03605600;Norm
31968R0805 GMO Rindfleisch Art4a idF 31992R2066;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der MH in Z, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer und Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998, Zl. 17.366/94-I A 7a/98, betreffend Sonderprämien für männliche Rinder für die Kalenderjahre 1995 und 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 20. Februar 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin für 25 (nach den Ohrmarken-Nr. spezifizierte) Rinder um Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder im Rahmen der Kleinerzeugerregelung. Sie habe in diesem Kalenderjahr noch keinen Antrag "Flächen" gestellt und verfüge über keine Milchreferenzmenge im Antragsjahr.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1995 bewilligte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1995 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Rinder- und Schafprämienverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 1102/1994 idF BGBl. Nr. 94/1996, eine Sonderprämie in der Höhe von S 35.782,13.
Die Behörde legte nach den Angaben in der Begründung der Berechnung zu Grunde, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin eine Futterfläche von 0,29 ha umfasse, über 15 Großvieheinheiten verfüge und die Fördergrenze für diesen Betrieb daher 15 Großvieheinheiten betrage. Von den 25 im Antrag angeführten männlichen Rindern seien 25 förderungsfähig und 24 auszahlungsfähig. Dies ergebe sich aus dem von der Beschwerdeführerin gemeldeten zahlenmäßigen Rückgang des Tierbestandes auf Grund natürlicher Lebensumstände der Herde gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Darüber hinaus sei gemäß Art. 4b Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 die Zahl der prämienfähigen Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1995 um 3,8 % proportional zu kürzen gewesen, da in Österreich die Gesamtzahl der Tiere, für die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Altersklasse von 10 bis 21 Monaten ein Antrag gestellt worden sei und die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllten, die regionale Höchstgrenze von
423.400 Stück überschreite. Der Prämienbetrag je männliches Rind betrage S 1.490,92, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragte Sonderprämie mit S 35.782,13 festzusetzen gewesen sei.
Am 8. Jänner 1996 beantragte die Beschwerdeführerin für 25 männliche Rinder die Gewährung einer Sonderprämie für das Kalenderjahr 1996.
Mit Bescheid vom 28. August 1997 änderte der Vorstand für den GB III der Agrarmarkt Austria den Bescheid vom 14. Mai 1996 dahingehend ab, dass Punkt 1. laute, der Beschwerdeführerin werde für das Kalenderjahr 1995 auf Grund ihres Antrages vom 20. Februar 1995 eine Sonderprämie in der Höhe von S 0,00 bewilligt, und Punkt 2. laute, die Beschwerdeführerin habe den ihr ausbezahlten Betrag in der Höhe von S 35.782,13 zurückzuzahlen. Von den 25 von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angeführten Rindern sei keines förderungsfähig.
Mit Bescheid vom 4. September 1997 setzte der Vorstand für den GB III der Agrarmarkt Austria die der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1996 zu gewährende Sonderprämie mit S 0,00 fest. Aus den formularmäßigen Angaben in diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass eine Kürzung des Prämienbetrages gemäß Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erfolge, weil die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere die Zahl der bei der Kontrolle vorgefundenen Tiere übersteige.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Berufung vom 15. September 1997. Sie habe den Haltungszeitraum eingehalten. Die Identifizierung der Tiere sei gewährleistet gewesen. Die Höchstzahl von 8 Anträgen pro Betrieb sei nicht überschritten worden. Eine Änderung im Tierbestand sei während des Prämienanspruches nicht eingetreten. Die Zahl der im Beihilfenantrag genannten Tiere sei mit der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere ident gewesen. Der Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie für männliche Rinder sei rechtzeitig am 8. Jänner 1996 gestellt worden. Die Einreichung des "Mehrfachantrages-Flächen 1996" sei zeitgerecht erfolgt. Aus der Begründung des Bescheides vom 4. September 1997 gehe nicht hervor, dass Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 verletzt worden wäre. Gegen diese Vorschrift habe die Beschwerdeführerin auch nicht verstoßen, da im Haltungszeitraum 14 prämienfähige Rinder ausschließlich in ihrem Betrieb gehalten worden seien.
Gegen den Abänderungsbescheid vom 28. August 1997 erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. September 1997 Berufung, in der sie im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 14. Mai 1996 gemäß § 103 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) bestritt. Aus diesem Bescheid seien ihr Rechte erwachsen.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gemäß Art. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ab und führte aus, dass am 8. Mai 1995 zunächst der Prämienantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin aus den Monaten Jänner und Februar 1995 kontrolliert worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Gemeinschaftsstall für den Betrieb der Beschwerdeführerin und den Betrieb ihres Sohnes bestanden habe. Die Tiere seien in drei Gebäuden - darunter habe sich ein neu errichteter Stall für ca. 100 Stiere befunden - von beiden Betriebsinhabern jeweils zur Hälfte gehalten worden. Bei der Kontrolle vor Ort sei angegeben worden, dass die Aufteilung der Tiere danach erfolge, ob sie auf der linken beziehungsweise rechten Seite des Stalles stünden.
In der Folge habe am 20. Juni 1996 eine Kontrolle des Antrages der Beschwerdeführerin aus dem Monat Jänner 1996 stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die Betriebe des Sohnes und der Mutter nebeneinander befänden, obwohl die Betriebsadressen unterschiedlich seien. Diese Betriebe seien nur durch eine Seitenstraße getrennt. Der gemeinschaftliche Stall befinde sich auf dem Grundstück des Sohnes. In beiden Betrieben seien jeweils 54 Stiere eingestellt. Der Futtersilo werde von beiden Betrieben gleichzeitig genutzt. Es bestehe aber nur eine Güllegrube. Die Tiere würden in einem Stall gemeinschaftlich gehalten, wobei die auf der linken Seite des Stalls (vom Haupteingang gesehen) befindlichen Tiere der Beschwerdeführerin, die auf der rechten Seite stehenden ihrem Sohn gehörten.
Die Agrarmarkt Austria habe weitere Ermittlungen angestellt, wobei am 10. Februar 1997 eine Niederschrift betreffend die "Betriebsgemeinschaft" aufgenommen worden sei.
Anlässlich der Vorsprache am 6. April 1998 sei der dargestellte Sachverhalt bestätigt worden; es hätten sich folgende Ergänzungen ergeben:
Eine Gemeindestraße trenne die Gebäude der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten von den Gebäuden ihres Sohnes. Die links von der Gemeindestraße gelegenen Gebäude stünden im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, die rechts der Gemeindestraße befindlichen im Eigentum ihres Sohnes. Sein Betrieb sei im Jahr 1995 aufbauend auf den Gebäuden des Großvaters begonnen worden. Die Flächenausstattung für die beiden Betriebe sei ausreichend. Der Sohn bewirtschafte eine Fläche von 17,52 ha, von denen er 13,77 ha gepachtet habe, die Beschwerdeführerin hingegen eine Fläche von 41,96 ha, von denen 10,5 ha gepachtet seien. Hinsichtlich des Betriebes des Sohnes habe sich dabei gezeigt, dass die Pachtverträge mit verschiedenen Personen abgeschlossen worden seien, lediglich über eine Fläche von 5,67 ha sei ein mündlicher Pachtvertrag zwischen dem Sohn und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden.
Die Türe des Stalles befinde sich an der Schmalseite des Gebäudes; der Stall sei durch den Futtertisch in der Mitte getrennt. Auf der einen Seite stünden die Rinder der Beschwerdeführerin, auf der anderen Seite die ihres Sohnes. Das Stallareal befinde sich im Bereich der Gebäude des Sohnes. Die Fütterung erfolge im Großen und Ganzen abwechselnd, einerseits durch den Sohn der Beschwerdeführerin oder seinen Praktikanten, andererseits durch die Beschwerdeführerin. Für das Futter stünden Silos zur Verfügung, wobei die beiden Betriebe entsprechend der Rinderanzahl anteilig den Mais zur Verfügung stellten. Die Fütterung erfolge derart, dass zunächst das Futter aus einem Silo verwendet werde und erst, wenn dieser leer sei, das Futter aus dem nächsten Silo herangezogen werde. Eine "geldmäßige" Abrechnung erfolge nicht. Ähnlich verhalte es sich auch bei den Güllegruben, von denen zwei vorhanden seien, die Gülle jedoch anteilsmäßig auf den Flächen ausgebracht werde.
Daraus ergebe sich folgender Sachverhalt:
Die beiden Betriebe seien durch eine Gemeindestraße getrennt. Auf der einen Seite stünden die Gebäude der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, auf der anderen Seite die Gebäude ihres Sohnes. Davon ausgenommen seien die Fahrsilos, die auf der Seite des Betriebs des Sohnes der Beschwerdeführerin lägen, jedoch im Eigentum seiner Eltern stünden.
Mündliche Pachtverträge bestünden lediglich hinsichtlich der drei Fahrsilos, welche der Sohn von der Beschwerdeführerin gepachtet habe, und hinsichtlich des Stallgebäudes, das bei den Gebäuden des Sohnes stünde und das der Sohn an die Beschwerdeführerin verpachtet habe.
Der Betrieb der Beschwerdeführerin werde von ihr selbst bewirtschaftet, wobei 31,475 ha Eigengrund und 10,506 ha Pachtgrund vorhanden seien. Produktionsschwerpunkt sei der Ackerbau. Der gegenständliche Betrieb sei bis zum Jahre 1992 vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, in der Folge von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, ab 1993 nur noch von der Beschwerdeführerin geführt worden. Es liege eine teilweise "Eigenmechanisierung" vor. Die restlichen Maschinen gehörten dem Sohn und der Beschwerdeführerin gemeinsam. Für die Betriebstrennung seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen; auch sei insbesondere die Eigenständigkeit des Sohnes ein Anliegen gewesen.
Der Betrieb des Sohnes (3,737 ha Eigengrund; 13,778 ha Pachtgrund) werde von diesem bewirtschaftet.
Produktionsschwerpunkt sei der Ackerbau. Die Pachtflächen seien von verschiedenen Personen zugepachtet worden. Der Betrieb selbst sei von der Beschwerdeführerin gepachtet worden, wobei hinsichtlich dieses Pachtvertrages nur mündliche Vereinbarungen bestünden. Für die Betriebsteilung seien wirtschaftliche Gründe, insbesondere aber auch die Eigenständigkeit des Sohnes, maßgebend gewesen. Das für die Pacht vereinbarte Nutzungsentgelt werde regelmäßig entrichtet.
Das Unternehmensrisiko sowie den Betriebsaufwand trage jeder für sich. Ebenso würden die Entscheidungen "selbst" getroffen. Eine eindeutige Trennung der Vermögensverhältnisse liege vor. Die Flächen und die Gebäude würden getrennt bewirtschaftet, der Silo jedoch gemeinsam. Als gemeinsames Inventar seien eine Kreiselegge, eine Sämaschine, eine Spritze, ein Mähdrescher sowie ein "Grubber" angegeben worden. Eine einheitliche Planung erfolge nicht. Eine getrennte Fruchtfolge schon. Der Gemeinschaftsstall sei nicht klar erkennbar vom "anderen" Betrieb getrennt. Eine exakt getrennte Futterversorgung der im Gemeinschaftsstall befindlichen Tiere erfolge nicht, sondern es werde das Futter lediglich anteilig zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Güllewirtschaft beim Gemeinschaftsstall werde zwar die Gülle gemeinsam gelagert, jedoch erfolge die Ausbringung getrennt. Die Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern werde hinsichtlich "Methodezeitpunkt und Höhe" (gemeint wohl: "Methode, Zeitpunkt und Höhe") nicht wie unter Fremden abgerechnet. Bei Lieferungen und Leistungen zwischen den Betrieben erfolge eine genaue Abrechnung. Die buchmäßigen Aufzeichnungen würden belegmäßig vollständig getrennt vorgenommen. Ein getrennter Einkauf der Produktionsmittel erfolge ebenso wie eine getrennte Vermarktung. Gegenüber der Sozialversicherungsanstalt, den Versicherungen, Behörden und dem Finanzamt träten die beiden Betriebe getrennt auf.
Das Stallgebäude, in dem sich zum Kontrollzeitpunkt die Rinder beider Betriebe befunden hätten, liege auf der Seite der Gebäude des Sohnes. Aus dem Einreichplan sei dabei ersichtlich, dass sich die Tiere an der Schmalseite des Gebäudes befänden und dass das Gebäude durch den Futtertisch in der Mitte getrennt sei. Auf der einen Seite seien zum Kontrollzeitpunkt die Rinder der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite die Rinder ihres Sohnes gestanden. Die Fütterung sei im Großen und Ganzen abwechselnd erfolgt. Dabei sei das Futter aus den vorhandenen vier, mit Mais gefüllten Silos genommen worden und habe jeder Betrieb den Mais entsprechend seiner Rinderzahl anteilig zur Verfügung gestellt. Die Fütterung sei derart erfolgt, dass das Futter aus einem Silo verwendet worden sei. Erst nachdem dieser leer gewesen sei, sei der im nächsten Silo befindliche Mais verwendet worden. Hiebei sei keine "geldmäßige" Abrechnung erfolgt, da die Anteile schon bei der Zurverfügungstellung des Futters berücksichtigt worden seien.
Für diesen Stall seien zwei Güllegruben vorhanden, die jedoch nicht getrennt seien. Die Ausbringung sei zum damaligen Zeitpunkt durch den Sohn der Beschwerdeführerin sowohl auf ihren Flächen als auch auf den Flächen des Sohnes erfolgt.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebes sei eine klare Trennung der Vermögensverhältnisse. Dies bedeute, dass einer Leistung der einen Seite immer eine Gegenleistung der anderen Seite gegenüberstehen müsse.
Im Beschwerdefall sei zwar davon auszugehen, dass zwei getrennte Betriebe bestanden hätten, jedoch seien die Rinder, welche die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen als beihilfefähig angegeben habe, auf dem Betriebsgelände ihres Sohnes gehalten worden. Eine "exakte Trennung des Stalles" sei nicht erfolgt, da zwar die Rinder einerseits auf der linken beziehungsweise der rechten Seite eingestellt gewesen seien, jedoch keine exakte Abrechnung wie unter Fremden hinsichtlich des Futters beziehungsweise hinsichtlich der Gülle erfolgt sei. Eine völlig getrennte Betreuung, Fütterung und Mistausbringung sei daher nicht erfolgt.
Die im Antrag der Beschwerdeführerin angeführten Rinder seien daher dem Betrieb ihres Sohnes zuzurechnen gewesen.
Die Rückforderung des bereits ausbezahlten Prämienbetrages gründe sich auf die Bestimmung des § 103 Abs. 2 MOG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Art. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Amtsblatt Nr. L 148 vom 28. Juni 1968, idF der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992, Amtsblatt Nr. L 215 vom 30. Juli 1992, lautete auszugsweise:
"Artikel 4a
Im Sinne dieses Abschnitts sind
-
Erzeuger: der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen - unabhängig von der Rechtsform dieser Gemeinschaft und ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht -, dessen Betrieb sich in der Gemeinschaft befindet und der die Rinderhaltung betreibt;
-
Betrieb: die Gesamtheit der von dem Erzeuger verwalteten, im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Produktionseinheiten;
..."
1.2. Nach Art. 4b Abs. 1 der genannten Verordnung können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen je Kalenderjahr und Betrieb für höchstens 90 Tiere jeder einzelnen der in Abs. 2 genannten Altersklassen gezahlt.
Artikel 4g der genannten Verordnung lautete in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68:
"Artikel 4g
(1) Die Gesamtzahl der Tiere, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, wird unter Anwendung eines Besatzdichtefaktors begrenzt. Dieser Faktor wird als Verhältnis zwischen der Zahl der Großvieheinheiten (GVE) und der für die Ernährung der Tiere des Betriebs bestimmten innerbetrieblichen Futterfläche ausgedrückt. Der Faktor gilt jedoch nicht für einen Erzeuger, wenn die Zahl der in seinem Betrieb gehaltenen und für die Bestimmung der Besatzdichte zu berücksichtigenden Tiere 15 GVE nicht übersteigt.
(2) Der Besatzdichtefaktor wird festgesetzt auf:
-
3,5 GVE/ha für das Kalenderjahr 1993,
-
3 GVE/ha für das Kalenderjahr 1994,
-
2,5 GVE/ha für das Kalenderjahr 1995,
-
2 GVE/ha ab dem Kalenderjahr 1996.
(3) Für die Festlegung des Besatzdichtefaktors des jeweiligen Betriebs wird folgendes berücksichtigt:
-
männliche Rinder, Milchkühe, Schafe und/oder Ziegen, für die Prämienanträge eingereicht worden sind, sowie die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten Milchreferenzmenge erforderlichen Milchkühe. Die Umrechnung der Bestandszahlen in GVE erfolgt anhand der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91;
-
die Futterfläche: dies ist die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Fläche des Betriebs. Dazu gehören nicht:
Gebäude, Wälder, Teiche, Wege sowie Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfebegünstigte Erzeugungen, für Dauerkulturen oder den Gartenbau oder Kulturen genutzt werden, die nach der gleichen Regelung wie der für die Erzeuger bestimmter Ackerkulturen geltenden gefördert werden, oder unter ein anderes als das in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 genanntes nationales oder gemeinschaftliches Flächenstillegungsprogramm fallen. Zur Futterfläche gehören auch die gemeinsam genutzten Flächen und die Mischkulturflächen, wobei die Regeln hierfür nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt werden.
(4) Rinder, für die die Sonder- oder die Mutterkuhprämie beantragt wird, müssen durch eine geeignete Markierung identifiziert sein. Diese Identifizierung ist in einem vom Erzeuger geführten besonderen Register zu vermerken.
(5) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 27 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen, mit denen eine Umgehung des Besatzdichtefaktors vermieden werden soll."
1.3. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Rinder- und Schafprämienverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 1102/1994 idF BGBl. Nr. 94/1996, lauteten:
"1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen zur Gewährung der
1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
...
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle 'Agrarmarkt Austria' (AMA).
(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:
1. Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,
...
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
1. Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,
...
2. ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie
Kennzeichnung
§ 4. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für
1. Mutterkühe, für die im Jahr 1996 Prämien beantragt werden, und
2. männliche Rinder, für die Anträge
a) auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 30. Juni 1996,
b) auf Ausstellung eines amtlichen Handelsdokumentes bis 30. Juni 1996 oder
c) auf die Sonderprämie hinsichtlich des 2. Teilbetrages im Jahr 1996 gestellt werden, zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, gekennzeichnet sind.
Bestandsverzeichnis
§ 5. (1) Der Erzeuger hat ein nach Sonderprämie und Mutterkuhprämie getrenntes Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt, für alle im Betrieb gehaltenen männlichen Rinder, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist nur für die Mutterkühe, für die diese Prämie beantragt wird, zu führen. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes Tier mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
die Kennzeichnung nach § 4,
2.
beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verlorengegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarke,
3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die Angabe, ob sie kastriert sind, und
5. bei Mutterkühen die Rasse.
(3) Das Bestandsverzeichnis für männliche Rinder ist vom Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Tiere, für die eine Sonderprämie oder ein amtliches Handelsdokument gemäß § 12 beantragt wurde, aus dem Bestand des Erzeugers zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist vom Tag der Antragstellung mindestens bis zum Ende des Haltungszeitraumes nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestandsverzeichnis sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt zu vermerken.
...
4. ABSCHNITT
Sonderprämie
Gewährung als Bestandsprämie
§ 11. Die Sonderprämie ist für männliche Rinder als Bestandsprämie gemäß der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch zu gewähren."
1.4. Die Prämienregelungen gemäß den Artikeln 4a ff der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 fallen gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 über die Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, Amtsblatt Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, lautete:
"Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß die Umwandlung bestehender Betriebe oder die Bildung von Betrieben nach dem 30. Juni 1992 zu einer offensichtlich mißbräuchlichen Umgehung der Bestimmungen über die Begrenzung des Prämienanspruchs oder über die Bedingungen der Flächenstillegung führt, die im Rahmen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Regelungen vorgesehen sind."
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 muss der Beihilfeantrag "Tiere" unbeschadet der Vorschriften für Beihilfeanträge in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung des Betriebsinhabers, die Zahl und Art der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, diese Tiere während des vorgesehenen Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten - wobei die jeweiligen Haltungsorte und -zeiträume anzugeben sind -, und eine Bestätigung des Betriebsinhabers, dass er von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 bestimmte in Artikel 5:
"Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die für die Gewährung einer Beihilfe im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden, ist gemäss den Artikeln 4, 5, 6 und 8 der Richtlinie 92/102/EWG einzurichten."
Art. 4 Abs. 1 lit. a der zitierten Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355, S. 32), die im hier maßgeblichen Zeitraum noch galt (vgl. Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 820/97), lautete:
"Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) jeder Halter von Rindern oder Schweinen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, der in das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Verzeichnis aufgenommen ist, ein Register führt, das Angaben über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere enthält. Dieses Register umfasst eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über die bei diesen Tieren zu verzeichnenden Geburten, Todesfälle und Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen. ..."
Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 lautete:
"(1) Der Mitgliedstaat überprüft die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.
(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben ergänzt. Für die gesamten Kontrollen stellt der Mitgliedstaat einen Stichprobenplan auf."
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 betreffend Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen lautete:
"(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
...
(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf - 10 % der Beihilfeanträge 'Tiere' oder Teilnahmeerklärungen; ...
(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen.....
..."
Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 lautete
in der Fassung durch die Verordnung Nr. 1648/95:
"Wird festgestellt, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere liegt, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet. Vorbehaltlich höherer Gewalt und nach Anwendung von Absatz 5 wird der betreffende Beihilfesatz jedoch wie folgt gekürzt:
a) für den Fall eines höchstens 20 Tiere betreffenden Antrags
-
um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als 2 Tiere beträgt;
-
um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als 2, aber höchstens 4 Tiere beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 4 Tieren, so wird keinerlei Beihilfe gewährt;
b) für alle anderen Fälle
-
um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt;
-
um 20 %, wenn die festgestellte Differenz über 5 % und bis 10 % beträgt;
-
um 40 %, wenn die festgestellte Differenz über 10 % und höchstens 20 % beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.
Die Prozentsätze unter Buchstabe a) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die unter Buchstabe b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen
-
von der Gewährung der betreffenden Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr und
-
im Falle absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung derselben Beihilfe im folgenden Kalenderjahr.
Wenn der Erzeuger infolge höherer Gewalt nicht seiner Haltungspflicht nachkommen konnte, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten.
In keinem Falle werden Prämien für mehr als die im Beihilfeantrag angegebene Zahl der Tiere gewährt.
Für die Anwendung dieses Absatzes werden Tiere, die für eine andere Prämie in Betracht kommen, gesondert berücksichtigt."
Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 lautete (im hier maßgeblichen Zeitraum noch in der Stammfassung) auszugsweise:
"(4) Die im Betrieb vorhandenen Rinder werden nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag identifizierten Tiere handelt, oder im Falle der Anwendung von Absatz 3, falls sie mit Hilfe des Registers identifiziert werden können."
Der genannte Abs. 3 bezieht sich auf die Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung oder bei der Erstvermarktung der Tiere zwecks Schlachtung und ist daher hier nicht einschlägig.
1.5. Die Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89, Amtsblatt Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, lautete in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum auszugsweise (Art. 4 und Art. 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 538/1993, Art. 9 letzter Satz angefügt mit Verordnung (EWG) Nr. 1846/1995):
"Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden unbeschadet der Vorschriften für das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (im folgenden 'integriertes System' genannt) die Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen gemäß den Artikeln 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i, 4j und 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festgesetzt.
KAPITEL I
SONDERPRÄMIE
(Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelung
Artikel 2
Anträge
(1) Neben den Angaben, die im Rahmen des integrierten Systems vorgesehen sind, enthält jeder Beihilfeantrag für Tiere (im folgenden Antrag genannt):
a)
eine Aufschlüsselung der Zahl der Tiere nach Altersklassen,
b)
die Verweise auf die amtlichen Begleitdokumente der Tiere, die Gegenstand des Antrags sind.
(2) Ein Antrag darf nur für Tiere eingereicht werden, die zu Beginn des Haltungszeitraums
-
in der ersten Altersklasse mindestens acht und höchstens 20 Monate alt sind,
-
in der zweiten Altersklasse mindestens 21 Monate alt sind.
Artikel 3
Amtliche Dokumente
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Vorschriften, um sicherzustellen, dass für jedes Tier spätestens von der ersten Prämienbeantragung an ein amtliches Dokument ausgestellt wird. Mit diesem Dokument muss vor allem sichergestellt werden, dass je Tier und je Altersklasse lediglich eine Prämie gewährt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können für das amtliche Dokument folgende Form vorsehen:
-
die Form eines Begleitdokuments für jedes einzelne Tier,
-
die Form einer vom Erzeuger geführten Globalliste, in der alle für das amtliche Dokument vorgesehenen Angaben enthalten sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Tiere vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zu ihrem Verkauf im Hinblick auf ihre Schlachtung bei ein- und demselben Erzeuger verbleiben,
-
die Form einer von der Zentralbehörde geführten Globalliste, in der alle für das amtliche Dokument vorgesehenen Angaben enthalten sind, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat oder die Region des Mitgliedstaats, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, vor Ort sämtliche Tiere, für die Anträge gestellt werden, sowie die Bewegungen dieser Tiere kontrollieren und jedes kontrollierte Tier sicher kennzeichnen (Durchbohren des Ohrs). Die Erzeuger müssen diese Markierung zulassen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission rechtzeitig darüber, von welcher Möglichkeit sie Gebrauch machen und teilen ihr die entsprechenden Durchführungsvorschriften mit. Im Sinne dieses Absatzes gelten allein Großbritannien und Nordirland als Regionen eines Mitgliedstaats.
(3) Für jedes prämienfähige Tier, das innerhalb der Gemeinschaft gehandelt wird, stellt der Herkunftsmitgliedstaat auf einen vor dem Handelsgeschäft zu stellenden Antrag ein amtliches Handelsdokument nach dem Muster des Anhangs I dieser Verordnung aus. Auf der Grundlage des amtlichen Handelsdokuments stellt der Empfängermitgliedstaat auf Antrag ein nationales amtliches Dokument aus.
Entspricht jedoch das nationale amtliche Dokument eines Mitgliedstaats vollständig dem vorgenannten Muster, so kann es direkt als amtliches Handelsdokument verwendet werden, sofern es diese Bezeichnung trägt.
(4) Die Mitgliedstaaten leisten sich Amtshilfe, um eine wirksame Kontrolle der Echtheit der eingereichten amtlichen Handelsdokumente zu gewährleisten.
Artikel 4
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum beträgt zwei Monate ab dem Tag nach dem Tag der Vorlage des Antrags.
Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass vom Erzeuger andere Termine für den Beginn bestimmt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht später als zwei Monate nach der Antragstellung eintreten.
Artikel 5
Regionale Höchstgrenze
(1) Führt die proportionelle Kürzung zu einer Bruchzahl von prämienfähigen Tieren, so wird unter Rundung auf die erste Dezimalstelle ein entsprechender Teil des Einheitsbetrags der Prämie gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
a) spätestens zum 30. Juni 1993 - die bestimmten Regionen, - die als regionale Höchstgrenze festgelegte Zahl der männlichen Rinder einer Region,
b) spätestens zum 30. Juni jedes Kalenderjahres die Zahl der nach Altersklassen aufgeschlüsselten Tiere, für die die Sonderprämie für das vorangegangene Kalenderjahr wegen der Anwendung der regionalen Höchstgrenze nicht gewährt wurde.
Artikel 6
Individuelle Höchstgrenze
Bevor die Mitgliedstaaten individuelle Höchstgrenzen
zuteilen, übermitteln sie der Kommission die Kriterien, die sie zu
diesem Zweck festgelegt haben.
Artikel 7
Gewährung der Prämie
(1) Für die Prämie in Betracht kommen nur
-
Tiere, für die ein nationales amtliches Dokument ausgestellt wurde, und
-
die nach den einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften ordnungsgemäß identifiziert sind.
(2) Für Tiere, die wegen der proportionellen Kürzung gemäß
Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder wegen des Besatzdichtefaktors von der Prämie ausgeschlossen wurden, darf für dieselbe Altersklasse kein Antrag mehr gestellt werden. Es wird unterstellt, dass für sie die Prämie gewährt wurde.
Abschnitt 2
Gewährung der Schlachtprämie
(Artikel 4b Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68)
...
Artikel 42
Besatzdichtefaktor
(1) Für Erzeuger, die für dasselbe Kalenderjahr
-
einen Antrag auf flächenbezogene Beihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sowie
-
mindestens einen Antrag auf Sonderprämie oder Mutterkuhprämie stellen, setzen die zuständigen Behörden die Zahl der GVE fest, die der Zahl der Tiere entspricht, für die eine Prämie unter Berücksichtigung der Futtermittelfläche ihres Betriebs gewährt werden kann.
(2) Die Anzahl der der Grenze von 15 GVE entsprechenden Tiere wird gemäß Artikel 4g Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 berechnet.
(3) Zur Festsetzung des Besatzdichtefaktors wird
a) der individuellen Referenzmilchmenge Rechnung getragen, die den Erzeugern zu Anfang des Zwölfmonatszeitraums der im betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendung der Zusatzabgabenregelung eingeräumt wird,
b) die Zahl der zur Erzeugung dieser Referenzmenge notwendigen Milchkühe gemäß den Bestimmungen des Artikels 25 dieser Verordnung berechnet.
(4) Zur Festlegung der Anzahl der für eine Prämie in Betracht kommenden Tiere wird
a) die gemäß den Bestimmungen des integrierten Systems festgesetzte Hektarzahl mit dem in dem betreffenden Kalenderjahr gültigen Besatzdichtefaktor multipliziert,
b) von der so ermittelten Zahl die Zahl der GVE abgezogen, die der Zahl der Milchkühe entspricht, die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten Referenzmenge notwendig sind,
c) von der so ermittelten Zahl die Zahl der GVE abgezogen, die der Zahl der Schafe und der Ziegen entspricht, für die ein Prämienantrag eingereicht wurde.
Zur Anwendung der Umrechnungstabelle in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates entsprechen die Milchkühe einer GVE von 1,0. Die so ermittelte endgültige Zahl entspricht der Höchstzahl der GVE, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen dem jeweiligen Erzeuger den für ihn festgestellten Besatzdichtefaktor und die sich daraus ergebende Zahl von GVE mit, für die eine Prämie gewährt werden kann."
Ab 4. August 1995 hatte Art. 8 folgenden Wortlaut:
"Artikel 8
Art der Gewährung
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Sonderprämie bei der Schlachtung oder bei der ersten Vermarktung der Tiere im Hinblick auf ihre Schlachtung für die erste oder zweite Altersklasse und für beide Altersklassen zusammen zu gewähren, sofern es ihre Produktionsstruktur zulässt.
(2) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Prämie nach der Regelung von Absatz 1 zu gewähren, sehen vor, dass die Prämie auch bei der Versendung der prämienfähigen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 ist bei der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung die Gewährung der Prämien von nachstehenden Bedingungen abhängig."
2. Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Silo gemeinsam bewirtschaftet werde, ein gemeinsamer Maschinenpark bestehe und eine "exakte Trennung des Stalles" nicht erfolgt sei, ferner dass keine exakte Abrechnung wie unter Fremden hinsichtlich des Futters bzw. hinsichtlich der Gülle erfolgt sei. Bekämpft wird die daraus gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Tiere, für die die Prämie beantragt wurde, nicht dem Betrieb der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten. Unrichtiger Weise nehme die belangte Behörde an, dass keine völlig getrennte Betreuung, Fütterung und Mistausbringung erfolgt seien und daher der Anspruch auf Gewährung einer Sonderprämie für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht bestehe. Hiebei verkenne die belangte Behörde jedoch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sich gegenseitig Leistungen zur Verfügung stellten, wie beispielsweise der Sohn seinen Stall, die Beschwerdeführerin ihre Fahrsilos, und dieser Leistungsaustausch auch durch Pachtverträge geregelt sei. Sohin erfolge diesbezüglich eine nachvollziehbare Abrechnung wie unter Fremden beziehungsweise käme es hinsichtlich der Betreuung, Fütterung und Mistausbringung zwar zu keiner "geldmäßigen" Abrechnung, jedoch sei durch Aufrechnung der verschiedenen Einzelleistungen, die die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sich gegenseitig erbrächten, das Kriterium der Entgeltlichkeit dieser Leistungen erfüllt und erfolge sohin, wenn auch indirekt, eine Abrechnung, die einer Abrechnung unter Fremden entspreche.
3. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid ausdrücklich davon ausgegangen, dass zwei getrennte Betriebe (der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes) vorlägen. Sie hat festgestellt, dass eine eindeutige Trennung der Vermögensverhältnisse vorliege. Der Silo werde jedoch gemeinsam bewirtschaftet und der "Gemeinschaftsstall ist nicht klar erkennbar räumlich vom anderen Betrieb getrennt." Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid weiters festgehalten, dass die "Rinder der Mutter" auf der einen Seite des gemeinschaftlichen Stalles gestanden seien, während auf der anderen Seite die Rinder ihres Sohnes untergebracht gewesen seien. Dennoch kam sie zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Tiere nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin gehalten worden seien, sondern dem Betrieb ihres Sohnes zuzurechnen gewesen seien.
4.1. Nach den oben wieder gegebenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie für männliche Rinder erhalten.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem Antrag angegebenen Tiere Halterin im Sinne dieser Rechtsvorschriften war.
Entscheidend ist somit, ob die in Rede stehenden Tiere der von der Beschwerdeführerin selbständig verwalteten Produktionseinheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zugerechnet werden konnten.
Gemäß Art. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vom 28. Juni 1968 idF der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 ist Erzeuger im Sinne des Abschnittes 1 der Verordnung "der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen - unabhängig von der Rechtsform dieser Gemeinschaft und ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht -, dessen Betrieb sich in der Gemeinschaft befindet und der die Rinderhaltung betreibt".
Betrieb im Sinne des Abschnittes 1 dieser Verordnung ist gemäß dem zitierten Art. 4a die Gesamtheit der von dem Erzeuger verwalteten, im Gebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Produktionseinheiten.
4.2. Was zunächst den Betriebsbegriff angeht, hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache Hubert Wachauf gegen Bundesrepublik Deutschland, C-5/88, Slg. 1989, 2609, in dem es um den Betriebsbegriff im Sinne des Art. 12 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt Nr. L 90 vom 1. April 1984) ging, ausgesprochen, es lasse sich schon dem Wortlaut