TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/13 2003/12/0217

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z1;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §1 Z2;
Exekutivdienstgefährdungsvergütung 1998 §2;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §82 Abs3 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §82 idF 2000/I/094;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §2 Z1;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Gerald Hackl in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 2003, Zl. 18.315/187- I/1/e/03, betreffend Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) iVm der VO, BGBl. Nr. 536/1992 idF BGBl. II Nr. 89/1998), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien (kurz: BPD) im Referat "Funkstelle" des Büros für Informationsdienst, Öffentlichkeits- und Medienarbeit verwendet.

Mit Schreiben vom 5. September 2002 stellte er unter Zitierung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. Nr. 536/1992 idF BGBl. II Nr. 89/1998, den Antrag an die BPD, mittels Bescheides festzustellen, dass ihm an seinem derzeitigen Arbeitsplatz "Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung als Beamter des Exekutivdienstes in der Höhe von 9,13 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zukommt". Weiters beantrage er, ihm "rückwirkend - ab Anfall des Anspruches bzw. gesetzlich möglichen Rahmen - die Differenz zwischen der monatlichen Vergütung für die mit meiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundenen Gefährdung in der Höhe von 7,30 % und der monatlichen Vergütung für besondere Gefährdungen in der Höhe von 9,13 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V samt Zinsen zuzusprechen".

Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass ihm auf Grund seiner Tätigkeit, die der Tätigkeit "eines Sachbearbeiters der Gendarmerie bzw. Sachbearbeiters der Verkehrsabteilungen gleichkommt, eine Vergütung für besondere Gefährdung als Beamter der Exekutive, in der Höhe von 9,13 %" zustehe.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 wies die BPD den dargestellten Antrag gemäß § 82 Abs. 1 und 3 GehG iVm § 1 Z. 1 der genannten Verordnung, BGBl. Nr. 536/1992 idF BGBl. Nr. 89/1998, ab.

Nach Darstellung des Anbringens und der Rechtslage führte die BPD in ihrer Begründung aus, die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG iVm der genannten Verordnung stelle eine Abgeltung für die mit der "Exekutivtätigkeit" einhergehenden Gefährdung dar. Da der Grad der Gefährdung nicht in allen Verwendungen in gleicher Größenordnung gegeben sei, seien hinsichtlich der Höhe der Vergütung Abstufungen vorgenommen worden. "Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung des mittleren Vergütungssatzes (9,13 % der Gehst 2 der Dkl V)" sei entweder, "dass die innehabende Verwendung unter einer der taxativ aufgezählten Verwendungen im § 1 Zif 1 der genannten Verordnung zu subsumieren ist oder entsprechend der Generalklausel zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird".

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter im Referat Funkstelle der BPD falle weder unter die "anspruchsbegründenden Textierungen noch unter eine sonstige taxative Aufzählung des § 1 Zif 1 der genannten Verordnung". Die Generalklausel sei nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit keinen Außendienst versehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte im Wesentlichen geltend, es sei unrichtig, dass er im Rahmen seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit keinen Außendienst versehe. Er übe vielmehr "als exekutivdiensttauglicher SWB" eine "präventive Tätigkeit aus, wie z.B. Schießausbildung, Sicherung und Betätigung des Hubschrauberlandesplatzes, Sicherung der Dienststelle infolge des bestehenden Alarmfalles inkl. Alarmübungen mit StG 77 und eventueller Sicherung der BPD Wien". Außerdem bestehe für ihn "verpflichtend eine ständige Ausrückungsbereitschaft im Rahmen des großen polizeilichen Ordnungsdienstes (GI-Reserve)".

Als Sachbearbeiter werde er außerdem gegenüber den Sachbearbeitern bei anderen Dienststellen, insbesondere bei der Gendarmerie, finanziell benachteiligt. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso er - im Gegensatz zu den anderen in der angeführten Verordnung aufgezählten Sachbearbeitern - keine höhere Gefahrenzulage beziehen solle.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde folgenden Bericht des Generalinspektorates (vom 15. Mai 2003) ein:

"Von den Beamten des Referates Funkstelle werden folgende gefahrengeneigte Tätigkeiten während des Hauptdienstes ausgeübt:

Anlass

Std pro Jahr und SWB

Teilnahme an vier Schießterminen mit der Dienstpistole und einem Termin mit dem StG 77


25 Std/Jahr,

Zwei Alarmübungen pro Jahr (Sicherheitsmaßnahmen Haussicherheit)


8 Std/Jahr,

Betreuung des Hubschrauberlandesplatzes

unbestimmt,

Erhebungen der Datenbankbearbeiter vor Ort (in Betracht kommen 8 Beamte)


etwa 16 Std/Jahr,

Schulungen, die die Datenbankbearbeiter in den Bereichsabteilungen durchführen (8 Beamte je nach Aufwand bis zu



20 Std/Jahr,

... (betrifft nicht den Beschwerdeführer)

...

ständige Alarmbereitschaft während der gesamten Dienstzeit im Rahmen der Haussicherheit


unbestimmt

Im Rahmen des GSOD sind die Beamten des Referates Funkstelle als Ausrückungsbereitschaft vorgesehen; tatsächlich wurden im letzten Jahr keine Außendienststunden benötigt.

 

Die Angaben Std/Jahr beziehen sich je Beamten."

Dem Beschwerdeführer wurde dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, die er jedoch nicht genutzt hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In ihrer Begründung führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, während der niedrigste Satz der Vergütung für besondere Gefährdung der Abgeltung des mit dem Berufsstand der Exekutive allgemein verbundenen Gefahrenmomentes diene, sei der Anspruch auf den mittleren und höchsten Satz der Vergütung grundsätzlich an die Erbringung entsprechender exekutiver Außendienstleistungen, somit an Dienstleistungen, mit denen ein höheres Gefahrenpotenzial verbunden sei, geknüpft. Umgelegt auf die im § 1 Z. 1 der genannten Verordnung aufgezählten Funktionen führe diese Überlegung zu dem Schluss, dass sich der Anspruch der dort aufgezählten Funktionsinhaber "auf den mittleren Satz" stets von entsprechend gefahrengeneigten Tätigkeiten ableite. Den Anspruch völlig losgelöst von jeder Gefahrengeneigtheit zu sehen, würde einer nicht gesetzeskonformen Interpretation der Verordnung gleichkommen. Eine Verwendung, mit der kein die allgemeine berufliche Gefährdung der Exekutivbeamten übersteigendes Gefahrenpotenzial verbunden sei, könne unter diesem Gesichtspunkt unter keine der im § 1 Z. 1 der genannten Verordnung enthaltenen Verwendungen subsumiert werden.

Mit Schulungen, Alarmübungen und der ständigen Alarmbereitschaft während der gesamten Dienstzeit im Rahmen der Haussicherheit sei keine besondere Gefahrengeneigtheit verbunden (wird näher ausgeführt). "Zur Ausrückungsbereitschaft im Rahmen der GSOD" seien im letzten Jahr keine Außendienststunden angefallen.

Zu den übrigen Aufgabenfeldern, die angeblich mit gefahrengeneigten Tätigkeiten verbunden sein sollten, sei die zeitliche Dimension der dienstplanmäßig zu erbringenden Tätigkeiten so gering, dass hieraus keine besondere Gefährdung entstehen könne. Ohne das Schießtraining, die Betreuung des Hubschrauberlandeplatzes bzw. "die Erhebungen der insgesamt 8 Datenbankbearbeiter vor Ort inhaltlich im Hinblick auf Gefahrengeneigtheit einer näheren Analyse zu unterziehen", sei nämlich davon auszugehen, dass nach den unwidersprochenen Angaben der Behörde im Jahr maximal 40 Stunden anfielen, was einen monatlichen Durchschnittswert von etwa 3,5 Stunden ergebe. Die angeblich gefahrengeneigten Tätigkeiten erreichten somit ein so geringes zeitliches Ausmaß, dass schon aus diesem Grund und ohne die Tätigkeiten einer näheren Qualifizierung hinsichtlich der behaupteten Gefahrengeneigtheit unterzogen zu haben, eine auf die gesamte dienstplanmäßige Dienstzeit bezogene besondere Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen sei. Eine Subsumtion seiner derzeitigen Verwendung unter eine der im § 1 Z. 1 der genannten Verordnung angeführten Funktionen komme demnach nicht in Betracht. Da er weiters auch nicht das in der genannten Bestimmung enthaltene Erfordernis, zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst zu erbringen, erfülle, könne sein Antrag nicht erfolgreich sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist § 82 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) idF des Art. II Z. 15 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, das Zustimmungsrecht des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im Abs. 3 letzter Satz eingefügt durch Art. 2 Z. 5 der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, Abs. 6a eingefügt durch Art. II Z. 47 der Novelle BGBl. Nr. 43/1995, maßgebend. § 82 GehG lautet auszugsweise:

"Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) ...

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

(4) ...

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2 und

4.

die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

...

(6a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

..."

Die §§ 1 und 2 der "Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes" (im Folgenden kurz: VO), die genannte Überschrift und § 1 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998, § 2 in der Stammfassung BGBl. Nr. 536/1992, lauten:

"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes

1. für Wachkommandanten der Sicherheitswache, Gendarmeriepostenkommandanten, Leiter der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Stellvertreter dieser Beamten, Referatsleiter der Verkehrsabteilungen und Kriminalabteilungen, Referatsleiter und Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Sachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Verkehrsabteilungen, Kriminalabteilungen und des Gendarmerieeinsatzkommandos, sofern sie nicht unter Z 2 fallen, beim Gendarmerieeinsatzkommando als Einsatzeinheitskommandanten oder deren Stellvertreter verwendete Beamte der Verwendungsgruppe E1 bzw. W 1, den Wachzimmern als Wachhabende zugewiesene Wachebeamte, Sicherheitswachebeamte der Sicherheitswache-Dauerdienste sowie der Dienstführung der Verkehrsabteilung der BPD Wien mit Kontrollfunktion sowie für alle Wachebeamte, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, weiters für die bei den Verkehrsunfallkommanden der Bundespolizeidirektionen in Verwendung stehenden Wach- bzw. Wagenkommandanten und die übrigen mit der Unfallaufnahme im Außendienst betrauten Sicherheitswachebeamten sowie für die bei den Erhebungsgruppen der Bundespolizeidirektionen mit Erhebungsdiensten betrauten Sicherheitswachebeamten, sofern auf die Beamten der Verkehrsunfallkommanden und Erhebungsgruppen nicht § 1 Z 2 anzuwenden ist, 9,13 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

2. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine exekutive Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistungen vorgeschrieben ist, beim Gendarmerieeinsatzkommando in der Einführung in den speziellen Dienst dieses Kommandos verwendete Beamte sowie Kriminalbeamte und Gendarmeriebeamte bei den Kriminalabteilungen und dem Gendarmerieeinsatzkommando der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bzw. W 2 und W 3, die nach Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden, 12,06 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

§ 2. Bei Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zugrunde zu legen.

§ 3. ..."

Gemäß Art. II der Verordnung BGBl. II Nr. 89/1998 ist ihr § 1 mit 1. Jänner 1998 (rückwirkend) in Kraft getreten. II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG iVm der VO durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsvorschriften sowie der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt er darin, dass er sowohl "Außendienst mit besonderer Gefährdung" verrichte, als sich auch "vor allem an dieser Dienststelle selbst ebenfalls einer besonderen Gefährdung ausgesetzt" sehe, weil diese für die regionale Polizeiarbeit von großer strategischer Bedeutung sei "und demgemäß bei einem großflächigen Angriff ein entsprechend wichtiges strategisches Ziel darstellen würde". Ihm gebühre daher "mindestens die mittlere Stufe der Vergütung für besondere Gefährdung", also 9,13 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

§ 82 Abs. 1 GehG und die VO enthielten keinerlei Einschränkung auf gefährdende Außendienste. In der VO würden zahlreiche Verwendungen angegeben, für die unzweifelhaft nicht aus überdurchschnittlichen Außendienstanteilen eine höhere Stufe der Gefährdung und damit auch der Vergütung abgeleitet werden könne, insbesondere solche in leitenden Positionen. Dies gelte auch für die mit seiner eigenen Verwendung "engstens übereinstimmenden Verwendungen, nämlich vor allem Sachbearbeiter der Bezirksgendarmeriekommanden und der Verkehrsabteilungen". Auch dort gebe es Funkstellen im technischen Sinne, wie immer die genaue Bezeichnung lauten möge. Auch dort seien Beamte tätig, die wie er einlangende Notrufe entgegennehmen sowie den Funk- und Fernsprechverkehr zur Koordinierung von Einsätzen vornehmen. Deren Gefährdung sei daher nicht anders einschätzbar als seine eigene. Jedenfalls sei sie sicher nicht größer, eher könnte sogar argumentiert werden, dass wegen der Bedeutung der BPD die Gefährdung in noch größerem Ausmaß angenommen werden müsse.

Der Inhalt der VO begründe dadurch, dass Verwendungen nicht (nur) ihrer Art nach als anspruchsbegründend statuiert würden, sondern dass das Erfordernis hinzugefügt werde, dass es sich um Verwendungen bei irgendeiner bestimmten Organisationseinheit handeln müsse, gleichheitswidrig eine krasse Bevorzugung von "Gendarmeriestellen". Völlig wertlos sei es dabei, dass die VO "eine Art Auffangregelung dahingehend" vorsehe, dass bei einem mit besonderer Gefährdung verbundenen Außendienstanteil bestimmter Höhe die mittlere (oder sogar die höchste) Vergütungsstufe unabhängig von der Organisationseinheit gebühre, in der die Verwendung stattfinde. Damit werde nämlich gesetzwidrig die Gefährdung durch den Dienst an der Dienststelle vernachlässigt. Dies sei unter dem Aspekt zu sehen, dass es nicht nur besondere Gefährdungen gleicher Art wie bei ihm gebe, sondern etwa auch solche aus einem Umgang mit Häftlingen bzw. Festgenommenen. Weiters sei für seine Dienststelle die Auswirkung des internationalen Terrorismus zu berücksichtigen. Das bedeute, dass Schadensereignisse zwar mit nur sehr geringer Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien, im Fall des Eintretens aber verheerender Art wären (so etwa zuletzt der Anschlag auf italienische Carabinieri im Irak). Dem durch die Gesetzesregelung gegebenen Erfordernis der angemessenen Berücksichtigung aller besonderen Gefährdungen werde somit durch eine solche Auffangregelung nicht Rechnung getragen. Sie vermindere nicht "die Gleichwertigkeit", die fallbezogen darin bestehe, dass völlig gleichartig verwendete Beamte an Bezirksgendarmeriekommanden und Verkehrsabteilungen die mittlere Vergütungsstufe erhielten, sie ihm aber vorenthalten werde. Dies sei gleichheits- und gesetzwidrig.

Eine gesetzes- und verfassungskonforme Interpretation der VO könnte darin bestehen, dass die in ihr enthaltenen Aufzählungen nicht als erschöpfend (taxativ) angesehen werden, sondern "als demonstrativ mit der Maßgabe, dass ausdrücklich mit Zuordnung zu bestimmten Organisationseinheiten genannte Verwendungen auch dann anspruchsbegründend sind, wenn sie in gleicher Weise bei anderen Organisationseinheiten von Gendarmerie oder Polizei stattfinden". Werde diese Interpretation vorgenommen, so stelle sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig dar, weil beim Beschwerdeführer "die der in der Verordnung genannten Verwendungssachbearbeiter bei einem Gendarmeriebezirkskommando oder Verkehrsabteilung entsprechende Verwendung" bei der BPD gegeben sei.

Diese Ausführungen vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG gebührt den exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes an Stelle der in § 19b GehG vorgesehenen Gefahrenzulage. Das bedeutet, dass mit dieser Vergütung sämtliche besonderen Gefahren, denen der Exekutivbeamte ausgesetzt ist, abzugelten sind. Die im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe steht für die allgemeine, typischer Weise schon mit der Funktion eines Beamten des Exekutivdienstes verbundene Gefährdung zu; die Vergütung für darüber hinausgehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die gemäß § 82 Abs. 3 leg. cit. durch Verordnung zu regeln ist, muss wegen der vollständigen Ersetzung der Gefahrenzulage nach § 19b GehG durch die Vergütung gemäß § 82 GehG grundsätzlich alle in Betracht kommenden besonderen und nicht nur die für den Exekutivdienst spezifischen Gefahren berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/12/0136).

Die auf Grund von § 82 Abs. 3 GehG ergangene VO kennt in ihrem § 1 Z. 1 und 2 dem Typus nach zwei unterschiedlich gestaltete Fallgruppen, die für sich allein oder (sofern dies ausdrücklich angeordnet wird) miteinander verknüpft zur Anerkennung einer erhöhten Gefährdung und damit verbunden zu einer höheren Abgeltung führen: einerseits das Innehaben einer bestimmten durch organisatorische Merkmale besonders hervorgehobenen Verwendung, andererseits einen bestimmten Anteil an (exekutivem) Außendienst. Ausschlaggebend für den Verordnungsgeber war dabei offenbar, dass erfahrungsgemäß typischerweise gerade mit diesen organisatorisch hervorgehobenen Verwendungen sowie mit dem ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden exekutiven Außendienst erhöhte Gefährdungen verbunden sind (vgl. dazu das in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 536/1992, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228, 96/12/0370).

In dem zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2001 wurde ausgeführt, dass gegen diese notwendig schematisierte Betrachtungsweise grundsätzlich keine Bedenken bestehen, sofern sie zumindest im Großen und Ganzen bei einer tatsächlich gegebenen höheren Gefährdung zu einer höheren Vergütung führt. Das Abstellen auf den Einzelfall (Bescheidmodell) und der allerdings nur mit einem damit verbundenen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand (theoretisch) zu erreichende Ausschluss jeglicher Unbilligkeit, kann bei der vom Gesetzgeber getroffenen Wahl der näheren Regelung durch eine generelle Norm, wie sie auch eine Durchführungsverordnung darstellt, von vornherein nicht im selben Ausmaß bewerkstelligt werden. Wenn daher der Gesetzgeber in § 82 Abs. 3 GehG die Verordnungsform zur näheren Präzisierung seines allgemein vorgegebenen Regelungsgedankens für einen höheren Vergütungsanspruch vorsieht, hat er damit auch einen im Vergleich zu dem auf den Einzelfall abgestellten Bescheidmodell gröberen "Raster" in Kauf genommen, was aus Gründen der Verwaltungsökonomie durchaus sachlich gerechtfertigt sein kann.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es an sich nicht unsachlich ist, bei der Bemessung der Gefährdungsvergütung am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0080, zu der nach § 19b GehG ergangenen Pauschalierungsverordnung (Vorläuferbestimmung), BGBl. Nr. 415/1986). Auch die Anknüpfung an ein bestimmtes Ausmaß an exekutivem Außendienst, der notwendigerweise mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden ist, kann nicht als unsachlich erkannt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Verständnis der oben zitierten Verordnung des Bundesministers für Inneres (Stammfassung) ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes, die ihrer Art nach polizeiliche Vollzugstätigkeit darstellt (vgl. neuerlich etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zlen. 96/12/0228, 96/12/0370). Nichts anderes gilt für die gleich lautenden Begriffe in § 1 Z. 1 und 2 der (nunmehr geltenden) VO. Sie umfassen somit nicht alle Dienstverrichtungen, in welchen von "außen" kommende Gefahren wirksam werden.

Die schematisierende Regelungstechnik der VO bietet daher für sich allein keinen Anlass für Zweifel an ihrer Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, sofern sie bei einer tatsächlich gegebenen höheren Gefährdung zu einer höheren Vergütung führt. Unsachlich wäre es, wenn bestimmte, nicht schon mit der "Grund"-Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 GehG abgegoltene, also in ihrer Gefahrengeneigtheit über die gewöhnliche, mit der "dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung" hinausgehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2002 und vom 19. Dezember 2001; weiters das die ähnliche Gefährdungsvergütungs-VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 452/1998, betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0001).

Solche - nicht berücksichtigte - außerhalb des "exekutiven Außendienstes" im oben aufgezeigten Verständnis auftretende und die Eingangsstufe einer Vergütung nach § 82 Abs. 1 GehG übersteigende Gefahrenelemente bei Verrichtung seines Dienstes an der BPD hat der Beschwerdeführer weder in einem ausreichenden Ausmaß noch ausreichend konkret aufgezeigt. Seine Annahme, dass großflächige terroristische Angriffe wie im Irak auch in Wien stattfinden könnten, wobei die BPD dann ein wichtiges strategisches Ziel darstellte, erweist sich nämlich als bloße abstrakte Spekulation mit künftigen Veränderungen und durfte von der belangten Behörde bei ihrer auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellenden Entscheidung daher unberücksichtigt gelassen werden. Auch teilt der Verwaltungsgerichtshof die darüber hinaus im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass den weiters erwiesenen möglicherweise gefährdungsgeneigten Aufgaben des Beschwerdeführers an seiner Dienststelle, jedenfalls bei - wie gezeigt zulässiger - pauschalierender Betrachtung, schon auf Grund ihres geringen Umfanges keine über § 82 Abs. 1 GehG hinausgehende ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm gebühre gemäß § 1 Z. 1 der VO zumindest die mittlere Gebührenstufe (9,13 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V), weil seine Verwendung derjenigen von Beamten an Bezirksgendarmeriekommanden und der Verkehrsabteilung entspreche. Auch dieses Argument ist nicht stichhältig:

Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, an einer zentralen und hoch spezialisierten Dienststelle mit außergewöhnlicher strategischer Bedeutung verwendet zu werden. Dem Verordnungsgeber konnte es daher bei einer standardisierten und typisierenden Betrachtungsweise keinesfalls verwehrt sein davon auszugehen, dass ein Beamter im (ehemaligen) Gendarmeriedienst neben Einsätzen an einer Funkstelle üblicherweise höhere Anteile an exekutivem Außendienst oder anderen gefährdenden Einsätzen (etwa die in der Beschwerde erwähnten Vernehmungen von Gefangenen) zu absolvieren habe. Dass regelmäßig gleichartig verwendete Beamte im Polizeidienst erheblich schlechter als im Gendarmeriedienst behandelt würden, wird auch in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Im Übrigen kam die Gefährdungszulage bei den Verkehrsabteilungen nicht nur den Gendarmeriebeamten im Exekutivdienst zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/12/0136).

Abgesehen von bestimmten Verwendungen gebührt die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 1 Z. 1 der VO allen Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen. Dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, ist bereits nach seinem Vorbringen unstrittig. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen, dass - bei einer typologischen Durchschnittsbetrachtung - jeder Außendienst gegenüber dem Innendienst eine erhöhte Gefahrengeneigtheit mit sich bringt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0060, mwN), sodass hieraus weder eine Unsachlichkeit noch eine Verletzung von anderen Rechten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der angewandten Verordnung entstanden, die zu einer Anfechtung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG zu führen hätten.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "Gewährung" einer höheren Gefährdungsvergütung an Beamte, die weitgehend ähnliche Arbeitsplätze wie er selbst inne hätten, geht (soweit es sich nicht um unter § 1 Z. 1 der VO fallende Beamte handelt, mit denen der Beschwerdeführer seine Gleichstellung verlangt - siehe dazu oben) schon deshalb ins Leere, weil nicht feststeht, dass eine solche Vorgangsweise dem Gesetz entspricht und der Beschwerdeführer aus einer allfällig gesetzwidrigen Vorgangsweise nichts für die Gebührlichkeit des von ihm geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches ableiten kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0001).

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Frage ungeklärt und unerörtert geblieben sei, welche besondere Gefährdung für ihn bei der Dienstverrichtung an der Dienststelle selbst bestehe. Soweit die belangte Behörde hinsichtlich Schulungen und Übungen die besondere Gefährdung verneine, fehle dazu eine Begründung. Die im angefochtenen Bescheid aufgestellten Behauptungen wären nur nachvollziehbar, wenn näheres über den Ablauf und die Begleitumstände "solcher Vorgänge" festgestellt worden wäre. Bei Vermeidung der Verfahrensmängel wäre hervorgekommen, dass für ihn jenes Gefährdungsausmaß gegeben wäre, "wie es nach den obbezeichneten Rechtsvorschriften für die mittlere Vergütungsstufe kennzeichnend ist".

Bei dieser Argumentation unterlässt es der Beschwerdeführer allerdings, konkret darzulegen, worin er seine besondere Gefährdung durch den Innendienst, insbesondere durch Schulungen und Übungen, erblickt. Auch im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen ist dabei zu berücksichtigen, dass jene bereits das durch die Grundstufe des § 82 Abs. 1 GehG (Honorierung des mit dem Berufsstand der Exekutive allgemein verbundenen Gefahrenmomentes) abgegoltene Maß an Gefährdung übersteigen müsste.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120217.X00

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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