TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/20 2003/01/0502

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs2;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §20;
SPG 1991 §3;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;
SPG 1991 §91;
StPO 1975;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. August 2003, Zl. Senat-B-00-015, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. August 2003, Zl. Senat-B-00-015, betreffend Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. C des bekämpften Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. C des bekämpften Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richtet (Spruchpunkte I. D, I. F, III. und IV.), abgelehnt. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richtet (Spruchpunkte römisch eins. D, römisch eins. F, römisch drei. und römisch vier.), abgelehnt.

Begründung

Am Abend des 17. Jänner 2000 kam es zu einem groß angelegten Gendarmerieeinsatz im Haus Nr. 3 der Außenstelle des Bundesasylamtes Traiskirchen (Flüchtlingslager), von dem u.a. der Mitbeteiligte betroffen war.

     In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde

"gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" stellte der

Mitbeteiligte den Antrag,

     "a) die ... Konfinierung ...

     b) die Fesselung ...

     c) die ... unter Verwendung gebrauchter Gummihandschuhe und

coram publico, unter teilweiser Entkleidung und Nachschau auch in seiner Unterwäsche, vorgenommene Personsdurchsuchung ...

d) die erfolgten körperlichen Misshandlungen (Einsatz von Schlagstöcken, Stoß in die Küche) sowie

e) die erfolgte Identitätsfeststellung und Anfertigung von Lichtbildern ... für rechtswidrig zu erklären, sowie

f) die Verletzung (des Mitbeteiligten) im Recht auf Inkenntnissetzung über Anlass und Zweck des Einschreitens, sowie

g) die Verletzung (des Mitbeteiligten) im Recht auf Verständigung von der Möglichkeit zur Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes, sowie

h) die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Erfüllung jeglicher persönlicher Bedürfnisse (Wasseraufnahme, Aufsuchen der Toilette) während der gesamten Amtshandlung, sowie

i) die Verletzung (des Mitbeteiligten) im Recht auf unvoreingenommene und höfliche Behandlungfestzustellen".

In weiterer Folge beantragte der Mitbeteiligte hinsichtlich der (erkennbar) behaupteten Richtlinienverletzungen - die von der belangten Behörde als Dienstaufsichtsbehörde befasste Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hatte es unterlassen, eine Mitteilung nach § 89 Abs. 2 SPG zu erstatten - die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 89 Abs. 4 SPG. In weiterer Folge beantragte der Mitbeteiligte hinsichtlich der (erkennbar) behaupteten Richtlinienverletzungen - die von der belangten Behörde als Dienstaufsichtsbehörde befasste Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hatte es unterlassen, eine Mitteilung nach Paragraph 89, Absatz 2, SPG zu erstatten - die Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 89, Absatz 4, SPG.

Die belangte Behörde blieb zunächst zur Gänze säumig, sodass der Beschwerdeführer mit am 31. Juli 2001 überreichtem Schriftsatz die zur hg. Zl. 2001/01/0336 protokollierte Säumnisbeschwerde erhob.

Mit hg. Verfügung vom 25. Oktober 2001 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom 16. November 2001 wurde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis 1. September 2002 verlängert. Mit hg. Verfügung vom 25. Oktober 2001 forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom 16. November 2001 wurde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bis 1. September 2002 verlängert.

Nachdem die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 31. Juli 2001 das Entscheidungsverlangen des Mitbeteiligten nach § 89 Abs. 4 SPG zurückgewiesen hatte (vgl. hiezu und zur nachfolgenden Aufhebung dieses Bescheides das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2001/01/0578), entschied sie mit Bescheid vom 22. August 2003 wie folgt: Nachdem die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 31. Juli 2001 das Entscheidungsverlangen des Mitbeteiligten nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG zurückgewiesen hatte vergleiche , hiezu und zur nachfolgenden Aufhebung dieses Bescheides das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2001/01/0578), entschied sie mit Bescheid vom 22. August 2003 wie folgt:

"I.

Der Beschwerdeführer (Mitbeteiligter) ist dadurch, dass am Abend des 17.1.2000 im Zuge eines gemeinsamen Einsatzes verschiedener Einheiten der Bundesgendarmerie, Organen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ, mit dem Ziel, teils namentlich bekannter, teils nur einem verdeckten Ermittler optisch erinnerlicher, des organisierten bandenmäßigen Suchtgiftstraßenverkaufs Verdächtiger habhaft zu werden

A) er zuerst in seiner Unterkunft im Zimmer Nr. 9, dann auf dem Korridor, zuletzt in der im ersten Stock gelegenen Küche über Stunden bis etwa 24.00 Uhr angehalten wurde, in seinem gemäß Art. 1 PersFrG und Art. 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, A) er zuerst in seiner Unterkunft im Zimmer Nr. 9, dann auf dem Korridor, zuletzt in der im ersten Stock gelegenen Küche über Stunden bis etwa 24.00 Uhr angehalten wurde, in seinem gemäß Artikel eins, PersFrG und Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit,

B) ihm im Verlauf der Amtshandlung am Korridor grundlos eine Plastikeinweghandfessel angelegt und diese erst am Schluss der Amtshandlung abgenommen wurde, in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, B) ihm im Verlauf der Amtshandlung am Korridor grundlos eine Plastikeinweghandfessel angelegt und diese erst am Schluss der Amtshandlung abgenommen wurde, in seinem gemäß Artikel 3, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden,

C) er ohne Vorliegen eines Verdachtgrundes am Korridor einer eingehenden Visitierung unterzogen wurde, in seinem gemäß § 139 Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur begründet einer Durchsuchung seiner Kleidung unterworfen zu werden, C) er ohne Vorliegen eines Verdachtgrundes am Korridor einer eingehenden Visitierung unterzogen wurde, in seinem gemäß Paragraph 139, Absatz 2, StPO und Paragraph 40, Absatz 2, SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur begründet einer Durchsuchung seiner Kleidung unterworfen zu werden,

D) von ihm mit einer Polaroidkamera zum Zweck der Einsichtnahme und Auswertung durch einen verdeckten Ermittler ein Lichtbild angefertigt wurde, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur in dem vom § 35 Abs. 2 SPG normierten Umfang an der Identitätsfeststellung mitwirken zu müssen, D) von ihm mit einer Polaroidkamera zum Zweck der Einsichtnahme und Auswertung durch einen verdeckten Ermittler ein Lichtbild angefertigt wurde, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur in dem vom Paragraph 35, Absatz 2, SPG normierten Umfang an der Identitätsfeststellung mitwirken zu müssen,

E) ihm weder der Grund noch der Zweck der Amtshandlung bekannt gegeben und ihm nicht mitgeteilt wurde, dass er einen Angehörigen, eine Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand verständigen könne, in seinen gemäß Art. 4 Abs. 6 und 7 PersFrG und Art. 5 Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, E) ihm weder der Grund noch der Zweck der Amtshandlung bekannt gegeben und ihm nicht mitgeteilt wurde, dass er einen Angehörigen, eine Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand verständigen könne, in seinen gemäß Artikel 4, Absatz 6, und 7 PersFrG und Artikel 5, Absatz 2, EMRK verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß Paragraph 178, StPO und Paragraph 30, Absatz eins, SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten,

F) ihm für die Gesamtdauer der Amtshandlung die Aufnahme von Wasser und das Aufsuchen eines WC nicht gestattet wurde, in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden F) ihm für die Gesamtdauer der Amtshandlung die Aufnahme von Wasser und das Aufsuchen eines WC nicht gestattet wurde, in seinem gemäß Artikel 3, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden

verletzt worden.

II. römisch zwei.

Die Beschwerde des ... (Mitbeteiligten) wird hinsichtlich der Behauptung

G) er sei von den Beamten nach der Visitierung am Korridor mit Schlagstöcken zum Haftraum (= Küche) getrieben, dort hochgehoben und 'hineingeschossen' worden,

H) er sei auf Grund seiner Hautfarbe und Herkunft diskriminierend behandelt worden

gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen. gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen.

III. römisch drei.

Gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 AufwandersatzVO UVS, BGBl. 1995/850, und § 52 Abs. 1 VwGG ist der Bund (der Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem (Mitbeteiligten) die mit EUR 8.248,27 bestimmten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gemäß Paragraph 79 a, AVG i.V.m. Paragraph eins, AufwandersatzVO UVS, BGBl. 1995/850, und Paragraph 52, Absatz eins, VwGG ist der Bund (der Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem (Mitbeteiligten) die mit EUR 8.248,27 bestimmten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. römisch vier.

Gemäß § 38 AVG wird die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat, bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte ausgesetzt." Gemäß Paragraph 38, AVG wird die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat, bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte ausgesetzt."

Die belangte Behörde ging, auf das Wesentliche zusammengefasst, von nachstehendem Sachverhalt aus:

Nach den Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers seien etwa 20 vorwiegend im Flüchtlingslager Traiskirchen untergebrachte Schwarzafrikaner verdächtig gewesen, von einem Stützpunkt (Cafe A.) aus im Bereich des Bahnhofs Traiskirchen an Passanten Suchtgift zu verkaufen. Nur sechs dieser bandenmäßig organisierten Kriminellen seien vor Beginn der Amtshandlung namentlich bekannt und antragsgemäß vom Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Alle Verdächtigen hätten mit einem Einsatz verschiedener Gendarmerieeinheiten nach einem Suchtgiftscheinkauf festgenommen und die namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler dabei durch das optische Erinnerungsvermögen des verdeckten Ermittlers herausgefunden werden sollen. Tatsächlich seien zunächst nur drei Festnahmen gelungen und es habe der Schwerpunkt der Amtshandlung ins Flüchtlingslager verlegt werden müssen. Dabei habe es die Einsatzleitung verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen.

Um aus den im Flüchtlingslager im Haus 3 untergebrachten etwa 60 Schwarzafrikanern die restlichen Tatverdächtigen herauszufiltern und um das Beiseiteschaffen von Suchtgift zu verhindern, seien von den Beamten im Parterre und im ersten Stock die Türen besetzt, diese annähernd gleichzeitig geöffnet und die angetroffenen Personen aufgefordert worden, jede Ortsveränderung bis auf Weiteres zu unterlassen. Dieser Anordnung sei durchgehend widerspruchslos Folge geleistet worden. Nach und nach seien die betroffenen Personen auf den Gang befohlen, dort visitiert, mit einer Sofortbildkamera fotografiert, mit vorbereiteten Einweghandfesseln geschlossen, in eine zum Haftraum umfunktionierte Küche überstellt und bewacht worden. Während ihrer Anhaltung in der Küche seien dem verdeckten Ermittler die Lichtbilder gezeigt worden. Danach habe man die von ihm als unverdächtig bezeichneten Personen von ihren Fesseln befreit und in ihre Zimmer entlassen, wo einige von ihnen Spuren einer Nachschau während ihrer Abwesenheit festgestellt hätten.

Der Mitbeteiligte habe etwa eine Stunde (an anderer Stelle ist von einer etwa halbstündigen Wartezeit die Rede) in dem Zimmer, in dem er angetroffen worden sei (Nr. 9), warten müssen. Während dieser Zeit seien ihm die Erfüllung seiner persönlichen Bedürfnisse (Wassertrinken, Aufsuchen der Toilette) und Fragen nach dem Grund der Amtshandlung nicht gestattet gewesen. Er sei dann auf den Korridor zitiert und dort einer "übergenauen Visitierung" unterzogen worden. In der Folge sei er gemäß der grundsätzlich beschlossenen Vorgangsweise fotografiert und für die Dauer der weiteren Amtshandlung mit einer Einweghandfessel geschlossen worden. Danach habe man ihn - ohne Einsatz von Schlagstöcken und ohne körperliche Misshandlungen - in die Küche überstellt, wo er zusammen mit etwa 30 männlichen Schwarzafrikanern mehrere Stunden lang - noch immer in Unkenntnis über den Grund der Amtshandlung - die Auswertung des von ihm angefertigten Lichtbildes und der von ihm aufgenommenen Daten habe abwarten müssen. Gegen 24.00 Uhr, nach der Abnahme der Handfesseln, sei er entlassen worden.

Die Verhaftung des Mitbeteiligten und seine Fesselung seien - so die belangte Behörde rechtlich - nicht notwendig gewesen, auch die Personsdurchsuchung und die Anfertigung eines Lichtbildes des Mitbeteiligten müssten als "überschießend" bewertet werden. Insgesamt sei daher - von einer Wiedergabe der weiteren rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde wird hier abgesehen - spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen die Spruchpunkte I. C, I. D, I. F, III. und IV. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Gegen die Spruchpunkte römisch eins. C, römisch eins. D, römisch eins. F, römisch drei. und römisch vier. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu 1.:

1. Vorweg ist zur Beschwerdelegitimation der Amtsbeschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Diese wurde in ihrer Beschwerde mit § 91 Abs. 1 Z 1 SPG begründet, wonach der Bundesminister für Inneres gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 SPG sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Der Mitbeteiligte bringt in seiner Gegenschrift dazu vor, der bekämpfte Bescheid bzw. einzelner seiner Spruchteile stelle(n) keine Entscheidung über eine Beschwerde gemäß den §§ 88 und 89 SPG dar, weshalb die vorliegende Beschwerde (gemeint: jedenfalls teilweise) zurückzuweisen sei. Dem ist wie folgt zu entgegnen: 1. Vorweg ist zur Beschwerdelegitimation der Amtsbeschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Diese wurde in ihrer Beschwerde mit Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, SPG begründet, wonach der Bundesminister für Inneres gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88, und 89 SPG sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Der Mitbeteiligte bringt in seiner Gegenschrift dazu vor, der bekämpfte Bescheid bzw. einzelner seiner Spruchteile stelle(n) keine Entscheidung über eine Beschwerde gemäß den Paragraphen 88, und 89 SPG dar, weshalb die vorliegende Beschwerde (gemeint: jedenfalls teilweise) zurückzuweisen sei. Dem ist wie folgt zu entgegnen:

Beschwerden nach § 88 SPG sind solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung im Sinn des § 2 Abs. 2 SPG beziehen. Zur Sicherheitsverwaltung gehört insbesondere die in § 3 SPG näher umschriebene Sicherheitspolizei, nicht jedoch Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252). Strafprozessualen Zwecken dienendes Tätigwerden schließt freilich nicht aus, dass einer Amtshandlung auch eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt, was etwa dann anzunehmen wäre, wenn das fragliche Organhandeln insgesamt die Wahrnehmung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Sinn des zweiten Teils des SPG (vgl. insbesondere die Aufgaben nach § 20 leg. cit.) erkennen ließe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596). Beschwerden nach Paragraph 88, SPG sind solche, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, SPG beziehen. Zur Sicherheitsverwaltung gehört insbesondere die in Paragraph 3, SPG näher umschriebene Sicherheitspolizei, nicht jedoch Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252). Strafprozessualen Zwecken dienendes Tätigwerden schließt freilich nicht aus, dass einer Amtshandlung auch eine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt, was etwa dann anzunehmen wäre, wenn das fragliche Organhandeln insgesamt die Wahrnehmung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe im Sinn des zweiten Teils des SPG vergleiche , insbesondere die Aufgaben nach Paragraph 20, leg. cit.) erkennen ließe vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596).

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sind die Aufgaben nach § 22 Abs. 3 und nach § 24 Abs. 1 Z 1 SPG in Betracht zu ziehen. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sind die Aufgaben nach Paragraph 22, Absatz 3 und nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, SPG in Betracht zu ziehen. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

"Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 22. (1) ...Paragraph 22, (1) ...

  1. (2)Absatz 2,...
  2. (3)Absatz 3,Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 57 und 58 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die Paragraphen 57, und 58 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.
  3. (4)Absatz 4,...

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Fahndung

§ 24. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weilParagraph 24, (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht; 1. eine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins, 2, oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht;

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Der gegenständliche Einsatz im Flüchtlingslager diente festgestelltermaßen zunächst der Suche nach jenen drei Personen, für die bereits ein Haftbefehl des Landesgerichtes Wiener Neustadt existierte, deren Festnahme im Bereich des Cafe A. bzw. im Bereich des Bahnhofs Traiskirchen jedoch nicht hatte bewerkstelligt werden können. Des Weiteren ging es darum, die restlichen, namentlich noch nicht bekannten Tatverdächtigen (Personen, die lediglich einem verdeckten Ermittler "optisch" als Suchtgifthändler bekannt waren) "herauszufiltern". Aus rechtlicher Sicht war damit einerseits eine Fahndungsaufgabe im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 1 SPG zu vollziehen, andererseits war es im Sinn des § 22 Abs. 3 leg. cit. erforderlich, nach einem gefährlichen Angriff (Suchtgifthandel) die Identität der "dafür Verantwortlichen" zu klären, um weiteren gefährlichen Angriffen (weiterem Suchtgifthandel) vorzubeugen (zum letzten Kriterium vgl.  Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A. 12. zu § 22). Davon, dass bereits "ein bestimmter Mensch" der strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei, in welchem Fall nach dem letzten Satz des § 22 Abs. 3 SPG grundsätzlich nur die Bestimmungen der StPO gegolten hätten, kann keine Rede sein, waren die Tatverdächtigen, deren Identifizierung durch einen verdeckten Ermittler noch bevorstand, doch noch in keiner Weise individualisiert (insofern anders der Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/01/0139, zu Grunde lag). Im Ergebnis wurden die einschreitenden Beamten daher nicht nur im Dienste der Strafjustiz tätig (illustrativ zur "Doppelfunktionalität" im gegebenen Zusammenhang die ErläutRV zu § 24 SPG, 148 BlgNR 18. GP 37), sondern stellen sich ihre im Rahmen des Einsatzes durchgeführten Handlungen auch als sicherheitspolizeiliche Maßnahmen dar, weshalb die Entscheidung über die gegen diese Maßnahmen erhobene Beschwerde als eine solche über eine Beschwerde nach § 88 SPG zu qualifizieren ist. (Dass sie sich ungeachtet der vorangegangenen Entscheidung der belangten Behörde vom 31. Juli 2001, mit der das Entscheidungsverlangen des Mitbeteiligten nach § 89 Abs. 4 SPG zurückgewiesen worden war, überdies punktuell als Entscheidung nach § 89 SPG darstellt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.) Allfällige "überschießende" Handlungen der Beamten vermögen daran, dass der bekämpfte Bescheid unter dem Blickwinkel des § 88 SPG zu betrachten ist, nichts zu ändern. Konsequenz eines derartigen "Überschießens" ist die Rechtwidrigkeit einzelner Akte des Gesamtgeschehens, dass derartige Akte gänzlich außerhalb des gegenständlichen Einsatzes gelegen wären, weshalb ihnen der erwähnte sicherheitspolizeiliche Charakter fehle, kann indes nicht erkannt werden. Der gegenständliche Einsatz im Flüchtlingslager diente festgestelltermaßen zunächst der Suche nach jenen drei Personen, für die bereits ein Haftbefehl des Landesgerichtes Wiener Neustadt existierte, deren Festnahme im Bereich des Cafe A. bzw. im Bereich des Bahnhofs Traiskirchen jedoch nicht hatte bewerkstelligt werden können. Des Weiteren ging es darum, die restlichen, namentlich noch nicht bekannten Tatverdächtigen (Personen, die lediglich einem verdeckten Ermittler "optisch" als Suchtgifthändler bekannt waren) "herauszufiltern". Aus rechtlicher Sicht war damit einerseits eine Fahndungsaufgabe im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, SPG zu vollziehen, andererseits war es im Sinn des Paragraph 22, Absatz 3, leg. cit. erforderlich, nach einem gefährlichen Angriff (Suchtgifthandel) die Identität der "dafür Verantwortlichen" zu klären, um weiteren gefährlichen Angriffen (weiterem Suchtgifthandel) vorzubeugen (zum letzten Kriterium vergleiche , Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A. 12. zu Paragraph 22,). Davon, dass bereits "ein bestimmter Mensch" der strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei, in welchem Fall nach dem letzten Satz des Paragraph 22, Absatz 3, SPG grundsätzlich nur die Bestimmungen der StPO gegolten hätten, kann keine Rede sein, waren die Tatverdächtigen, deren Identifizierung durch einen verdeckten Ermittler noch bevorstand, doch noch in keiner Weise individualisiert (insofern anders der Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/01/0139, zu Grunde lag). Im Ergebnis wurden die einschreitenden Beamten daher nicht nur im Dienste der Strafjustiz tätig (illustrativ zur "Doppelfunktionalität" im gegebenen Zusammenhang die ErläutRV zu Paragraph 24, SPG, 148 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 37, ), sondern stellen sich ihre im Rahmen des Einsatzes durchgeführten Handlungen auch als sicherheitspolizeiliche Maßnahmen dar, weshalb die Entscheidung über die gegen diese Maßnahmen erhobene Beschwerde als eine solche über eine Beschwerde nach Paragraph 88, SPG zu qualifizieren ist. (Dass sie sich ungeachtet der vorangegangenen Entscheidung der belangten Behörde vom 31. Juli 2001, mit der das Entscheidungsverlangen des Mitbeteiligten nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG zurückgewiesen worden war, überdies punktuell als Entscheidung nach Paragraph 89, SPG darstellt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.) Allfällige "überschießende" Handlungen der Beamten vermögen daran, dass der bekämpfte Bescheid unter dem Blickwinkel des Paragraph 88, SPG zu betrachten ist, nichts zu ändern. Konsequenz eines derartigen "Überschießens" ist die Rechtwidrigkeit einzelner Akte des Gesamtgeschehens, dass derartige Akte gänzlich außerhalb des gegenständlichen Einsatzes gelegen wären, weshalb ihnen der erwähnte sicherheitspolizeiliche Charakter fehle, kann indes nicht erkannt werden.

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Amtsbeschwerdeführerin zu bejahen. Was freilich den im Folgenden näher erörterten Spruchpunkt I. C des bekämpften Bescheides anlangt, so erweist sich die Beschwerde allerdings als nicht berechtigt. 2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation der Amtsbeschwerdeführerin zu bejahen. Was freilich den im Folgenden näher erörterten Spruchpunkt römisch eins. C des bekämpften Bescheides anlangt, so erweist sich die Beschwerde allerdings als nicht berechtigt.

2.1. Mit dem genannten Spruchpunkt hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte in seinem gemäß § 139 Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur begründet einer Durchsuchung seiner Kleider unterworfen zu werden, verletzt worden sei. 2.1. Mit dem genannten Spruchpunkt hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte in seinem gemäß Paragraph 139, Absatz 2, StPO und Paragraph 40, Absatz 2, SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur begründet einer Durchsuchung seiner Kleider unterworfen zu werden, verletzt worden sei.

Der Amtsbeschwerde ist zuzugestehen, dass die belangte Behörde nicht die Verletzung bestimmter Rechte festzustellen, sondern schlichtweg über die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungsaktes an sich abzusprechen gehabt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2002/01/0542). Dass sie mit ihrem Ausspruch die beim Mitbeteiligten vorgenommene Personsdurchsuchung für rechtswidrig erklären wollte, steht indes zweifelsfrei fest. Insofern wird die im eben angesprochenen Erkenntnis zu Tage getretene Problematik (Verkennung des Prüfungsumfanges durch die belangte Behörde) nicht schlagend und es erweist sich der verfehlt gefasste Spruchpunkt einer korrigierenden Interpretation zugänglich. Der Amtsbeschwerde ist zuzugestehen, dass die belangte Behörde nicht die Verletzung bestimmter Rechte festzustellen, sondern schlichtweg über die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungsaktes an sich abzusprechen gehabt hätte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2002/01/0542). Dass sie mit ihrem Ausspruch die beim Mitbeteiligten vorgenommene Personsdurchsuchung für rechtswidrig erklären wollte, steht indes zweifelsfrei fest. Insofern wird die im eben angesprochenen Erkenntnis zu Tage getretene Problematik (Verkennung des Prüfungsumfanges durch die belangte Behörde) nicht schlagend und es erweist sich der verfehlt gefasste Spruchpunkt einer korrigierenden Interpretation zugänglich.

2.2. Die belangte Behörde erklärte die Personsdurchsuchung des Mitbeteiligten - im Sinn des eben dargestellten Verständnisses - erkennbar deshalb für rechtswidrig, weil er ohne Vorliegen eines Verdachtsgrundes "einer eingehenden Visitierung" unterzogen worden sei. In der Amtsbeschwerde wird dazu ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid für die dieser Beurteilung zu Grunde liegende Feststellung einer "übergenauen Visitierung" des Mitbeteiligten keine nähere Begründung biete. Ein entsprechender Verfahrensmangel wäre jedoch nicht wesentlich; einerseits ist unbestritten, dass zumindest eine oberflächliche Personsdurchsuchung stattfand (davon spricht die Amtsbeschwerde ausdrücklich), andererseits vermögen die in der Amtsbeschwerde vorgetragenen Argumente für die Rechtmäßigkeit einer Personsdurchsuchung an sich, wie sogleich darzulegen sein wird, nicht zu überzeugen, sodass sich von daher die Rechtswidrigerklärung dieses Verwaltungsaktes (ohne dass es auf die Intensität der Personsdurchsuchung ankäme) jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist.

2.3. Die beschwerdeführende Bundesministerin sieht eine Deckung für die beim Mitbeteiligten vorgenommene Personsdurchsuchung zunächst in § 24 iVm § 139 Abs. 2 StPO. Gemäß der letztgenannten Bestimmung ist gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz von Gegenständen spricht, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein kann, oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, (auch) die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Im Hinblick darauf, dass mehrere Haftbefehle zu vollziehen und etwa 20 Drogendealer auszuforschen gewesen seien, die sich wahrscheinlich im fraglichen Objekt (Haus Nr. 3) befunden hätten, sowie auf Grund wiederholter Suchtgiftfunde in diesem Objekt in der Vergangenheit habe - so die Amtsbeschwerde - eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die in diesem Objekt aufhältigen Personen im Besitz von Gegenständen (Drogen) seien, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne, bzw. seien die dort aufhältigen Personen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig gewesen. 2.3. Die beschwerdeführende Bundesministerin sieht eine Deckung für die beim Mitbeteiligten vorgenommene Personsdurchsuchung zunächst in Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz 2, StPO. Gemäß der letztgenannten Bestimmung ist gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz von Gegenständen spricht, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein kann, oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, (auch) die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Im Hinblick darauf, dass mehrere Haftbefehle zu vollziehen und etwa 20 Drogendealer auszuforschen gewesen seien, die sich wahrscheinlich im fraglichen Objekt (Haus Nr. 3) befunden hätten, sowie auf Grund wiederholter Suchtgiftfunde in diesem Objekt in der Vergangenheit habe - so die Amtsbeschwerde - eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die in diesem Objekt aufhältigen Personen im Besitz von Gegenständen (Drogen) seien, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne, bzw. seien die dort aufhältigen Personen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig gewesen.

Dieser allgemeinen Beurteilung, die nicht konkret auf den Mitbeteiligten eingeht, kann nicht zugestimmt werden. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit bzw. eine ausreichende Verdachtslage hätten vielmehr vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte mit den gesuchten Personen in irgendeiner Verbindung gestanden wäre oder dass die wiederholten Suchtgiftfunde näher mit seiner Person (z.B. Suchtgiftfund an seiner Schlafstelle) in Beziehung zu bringen gewesen wären. Derartiges bringt die Beschwerde jedoch nicht vor, weshalb ein Fall des § 139 Abs. 2 StPO nicht erkennbar ist. Hinzu kommt, dass eine Personsdurchsuchung nach § 139 Abs. 2 SPG grundsätzlich eines richterlichen Befehls bedurft hätte. Ein solcher wäre, wie sich aus § 24 StPO ergibt, nur dann entbehrlich gewesen, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden konnte und die Personsdurchsuchung keinen Aufschub gestattete (Hauer/Keplinger, Kommentar2, B. 10. zu § 139 StPO). Davon kann vorliegend indes keine Rede sein, ist doch im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde (die Einsatzleitung habe es verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen) nicht zu sehen, wieso bei Verlagerung des Einsatzes in das Flüchtlingslager ein Kontakt mit dem zuständigen Untersuchungsrichter nicht möglich gewesen sein soll. Die Überlegung in der Amtsbeschwerde, nach der Identitätsfeststellung und vor der Personsdurchsuchung des Mitbeteiligten habe das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden können, greift insofern zu kurz, zumal der Mitbeteiligte gemäß der schon von vornherein festgelegten "standartisierten" Vorgangsweise (die daher mit dem Untersuchungsrichter hätte abgeklärt werden können) behandelt wurde. Dieser allgemeinen Beurteilung, die nicht konkret auf den Mitbeteiligten eingeht, kann nicht zugestimmt werden. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit bzw. eine ausreichende Verdachtslage hätten vielmehr vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte mit den gesuchten Personen in irgendeiner Verbindung gestanden wäre oder dass die wiederholten Suchtgiftfunde näher mit seiner Person (z.B. Suchtgiftfund an seiner Schlafstelle) in Beziehung zu bringen gewesen wären. Derartiges bringt die Beschwerde jedoch nicht vor, weshalb ein Fall des Paragraph 139, Absatz 2, StPO nicht erkennbar ist. Hinzu kommt, dass eine Personsdurchsuchung nach Paragraph 139, Absatz 2, SPG grundsätzlich eines richterlichen Befehls bedurft hätte. Ein solcher wäre, wie sich aus Paragraph 24, StPO ergibt, nur dann entbehrlich gewesen, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden konnte und die Personsdurchsuchung keinen Aufschub gestattete (Hauer/Keplinger, Kommentar2, B. 10. zu Paragraph 139, StPO). Davon kann vorliegend indes keine Rede sein, ist doch im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde (die Einsatzleitung habe es verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen) nicht zu sehen, wieso bei Verlagerung des Einsatzes in das Flüchtlingslager ein Kontakt mit dem zuständigen Untersuchungsrichter nicht möglich gewesen sein soll. Die Überlegung in der Amtsbeschwerde, nach der Identitätsfeststellung und vor der Personsdurchsuchung des Mitbeteiligten habe das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden können, greift insofern zu kurz, zumal der

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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