TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 97/01/0139

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

25/01 Strafprozess;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §30 Abs1 Z4;
StPO 1975 §175 Abs1;
StPO 1975 §175 Abs3;
StPO 1975 §177 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des B in Berlin, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf-Pichler Platz 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Dezember 1996, Zl. 15/161-8/1996, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte in seiner auf § 67a AVG bzw. § 88 SPG gestützten, an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vor, durch rechtswidrige Anhaltung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 1996 in Innsbruck zuletzt das Lokal "Klappe" in der Ing.-Etzel-Straße besucht. Er habe dieses Lokal um ca. 3.30 oder 3.40 Uhr verlassen und sich auf den Heimweg über die Ing.-Etzel-Straße in Richtung Norden (Richtung Saggen) gemacht. Dort sei er von einem Polizeibeamten zunächst aufgefordert worden, stehen zu bleiben und sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kontokarte mit seinem Namen mitgeführt, welche per Funk überprüft worden sei. Entgegen seiner Annahme, den Heimweg fortsetzen zu können, sei der Beschwerdeführer, ohne ihm hiefür einen Grund zu nennen, weiterhin angehalten worden. Erst nach einiger Zeit sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, daß in der Gegend irgendwelche Autos beschädigt worden seien und er dieser Taten verdächtigt werde. Der Beschwerdeführer habe erklärt, stundenlang im Gasthaus gewesen zu sein, was dort von sehr vielen Leuten bezeugt und daher sehr leicht und sofort hätte überprüft werden können. Aus einer solchen Überprüfung hätte sich ergeben, daß er keinesfalls Autos beschädigt habe. Ohne darauf einzugehen, habe der Beamte gemeint, daß es bereits einen Zeugen gäbe, der den Beschwerdeführer als Täter identifiziert habe, und daß es besser wäre, alles gleich zuzugeben.

Ohne die vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungen sofort durchzuführen, sei er aufgefordert worden, mit den Polizeibeamten dorthin zu fahren, wo sich sein Reisepaß befinde. Der Beschwerdeführer sei mit dem Dienstfahrzeug zu seiner Wohnung geführt worden. Der Beamte habe ihm sodann mitgeteilt, ihn begleiten zu müssen, da er ja verhaftet sei. Nachdem der Beschwerdeführer dem Beamten den Reisepaß ausgehändigt hätte, sei er mit dem Streifenwagen in das Wachzimmer Pradl gebracht, dort vom Amtsarzt auf seine Deliktsfähigkeit untersucht und nach längerem Warten ausführlich einvernommen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals wiederholt habe, aufgrund seines Aufenthaltes in den Gaststätten zum Vorfall selbst nichts berichten zu können, sei ihm die Neuigkeit überbracht worden, daß man am beschädigten Auto einen Schuhabdruck mit stark profilierter Sohle gefunden habe. Es seien in der Folge die Schuhsohlen des Beschwerdeführers überprüft worden, welche jedoch kein Profil aufgewiesen hätten. Etwa gegen 6 Uhr morgens sei der Beschwerdeführer nach Hause geschickt worden.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß am 30. Juni 1996 gegen 3.40 Uhr wegen des Verdachtes der versuchten schweren Sachbeschädigung Anzeige erstattet worden sei. Eine Zeugin habe beobachtet, daß fünf Jugendliche in der Ing.-Etzel-Straße 21 Autos beschädigten. Diese Zeugin habe den Beschwerdeführer aufgrund seiner extrem kurz geschorenen Haare als möglichen Täter (unter fünf aufgegriffenen Burschen) identifiziert. Dieser habe sich vorerst lediglich mit einer Kontokarte ausweisen können, weshalb er, der Tat dringend verdächtig, festgenommen worden sei. Bezüglich des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens, mit ihm gemeinsam in das Lokal "Klappe" zurückzukehren, um eine Bestätigung seines Aufenthaltes einzuholen, werde festgestellt, daß dies seitens der Exekutivbeamten nicht durchgeführt worden sei, da aufgrund der örtlichen Nähe des Lokals und des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers auch die Bestätigung einer Person in der "Klappe", daß der Beschwerdeführer dieses Lokal kurz vorher verlassen habe, als Alibi nicht ausreichend gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer auch nicht die Namen derjenigen Personen habe bekanntgeben können, welche sich mit ihm im gegenständlichen Lokal befunden hätten.

Der genaue Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer letztendlich tatsächlich das Wachzimmer Pradl verlassen habe, könne aufgrund der Zeugenaussagen nicht mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung um 5.08 Uhr noch freiwillig im Wachzimmer verblieben, es sei noch eine Niederschrift aufgenommen worden. Die Anhaltung des Beschwerdeführers (von 4.13 Uhr bis 5.08 Uhr des 30. Juni 1996) habe nicht unverhältnismäßig lange gedauert, da in diesem Zeitraum die Spurensicherung durch den kriminaltechnischen Dienst erfolgt, die Deliktsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und auch die Zeugin zum Sachverhalt befragt worden seien. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe jedenfalls fest, daß die Enthaftung erfolgt sei, nachdem ein Vergleich der Schuhabdrücke des Täters und des Beschwerdeführers stattgefunden habe und die Zeugin zur Person des Täters befragt worden sei, sodaß die Anhaltung des Beschwerdeführers insgesamt weniger als zwei Stunden gedauert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 3 SicherheitspolizeiG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF (idF SPG), haben die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität der dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der Strafprozeßordnung (idF StPO).

Gemäß § 177 Abs. 1 Z. 1 StPO kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 1 vorgenommen werden.

Nach § 175 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsrichter auch ohne vorangegangene Vorladung die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen:

1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen;

3. wenn er ... Mitbeschuldigte zu beeinflussen .... versucht hat oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen.

Gemäß § 175 Abs. 3 StPO sind Verhaftung und Anhaltung nach Abs. 1 nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen. Der Haftgrund des § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO gilt im bezirksgerichtlichen Verfahren nur unter den Einschränkungen des § 452 Abs. 1 Z. 1a StPO (Anhaltung für längstens 6 Stunden, wenn die Identität des Verdächtigen sonst nicht festgestellt werden kann).

Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 SPG ist der Betroffene bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.

Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, daß in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 3 SPG die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung verdächtig war.

Welche der angeführten Bestimmungen der StPO konkret heranzuziehen ist, richtet sich danach, ob die Straftat in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes erster Instanz fällt. Gemäß §§ 9 und 10 StPO sind die Gerichtshöfe erster Instanz u.a. für die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen zuständig, für die nicht nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt. Im Beschwerdefall war von der Zeugin zur Anzeige gebracht worden, daß fünf Männer Autos beschädigt hätten, indem sie über die Fahrzeuge gelaufen seien und Spiegel heruntergetreten hätten. Da die genaue Schadenshöhe zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, mußte sie von den Sicherheitsbeamten geschätzt werden. Gemäß § 126 Abs. 1 Z. 7 Strafgesetzbuch (idF StGB) begeht eine schwere Sachbeschädigung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, wer an der Sache einen S 25.000,-- übersteigenden Schaden herbeiführt (daher Zuständigkeit des örtlich in Betracht kommenden Gerichtshofes erster Instanz). Erfahrungsgemäß ist es gerade bei Blechschäden größeren Umfangs ungemein schwierig, abzuschätzen, ob die Schadenshöhe weniger oder mehr als S 25.000,-- beträgt, - dies umso mehr, als von Exekutivbeamten in derartigen Situationen eine unverzügliche Vorgangsweise gefordert ist. Es erscheint daher als durchaus gerechtfertigt und vertretbar, daß die Beamten die strafbare Handlung zunächst unter den Tatbestand der schweren Sachbeschädigung subsumierten und gemäß § 177 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO einschritten. Wie sich dem Gesetz entnehmen läßt, sind Organe der Sicherheitsbehörden befugt, einen Verdächtigen ohne schriftliche Anordnung vorläufig zu verwahren, wenn dieser glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wird. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall vorgelegen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines kurzen Haarschnittes von der Zeugin, die im Polizeikraftfahrzeug an mehreren Verdächtigen vorbeigefahren wurde, - also aus nächster Nähe - als Täter identifiziert worden war (arg.: "Den mit den kurzgeschorenen Haaren jedoch glaubte ich wiedererkannt zu haben"). Daß diese Aussage der Zeugin für eine glaubwürdige Beschuldigung der Täterschaft ausreicht, kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Aufgrund dessen hat daher für die Sicherheitswachebeamten zunächst keine Veranlassung bestanden, der Zeugin eine nähere Personenbeschreibung abzuverlangen. Dies wäre lediglich dann erforderlich gewesen, wenn die Zeugin stärkere Zweifel oder Unsicherheit hinsichtlich einer "Wiedererkennung" geäußert hätte. Daß die vorläufige Verwahrung gemäß § 177 Abs. 1 StPO zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter zu erfolgen hat, bedeutet noch nicht, daß die Exekutivbeamten dazu verpflichtet sind, vor Abschluß der ersten Vorerhebungen (Spurensicherung, Einvernahme der Zeugen etc.) sofort Kontakt mit dem jeweiligen Untersuchungsrichter aufzunehmen, zumal das Gesetz hiefür ausdrücklich eine 48-stündige Frist vorsieht, der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde hingegen nur bis 05.08 Uhr angehalten wurde.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, Festnahme und Anhaltung seien nicht zulässig gewesen, da sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis gestanden seien, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um einen ungerechtfertigten Einwand handelt, zumal der Beschwerdeführer aus der damaligen Sicht der Exekutivbeamten glaubwürdig der schweren Sachbeschädigung beschuldigt wurde und nicht außer acht gelassen werden darf, daß die Tat von fünf Personen begangen wurde, sohin jedenfalls noch mehrere Täter nicht bekannt und flüchtig waren, sodaß auch der Haftgrund des § 175 Abs. 1 Z. 3 (Verdunkelungsgefahr) nicht auszuschließen war.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, daß es gemäß § 30 Abs. 1 SPG sein Recht gewesen sei, bei der Anhaltung die Feststellung zu verlangen, daß er unmittelbar vor seinem Aufgreifen das Lokal "Klappe" verlassen habe. Nach dem Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 13. November 1996 erfolgte die Sachbeschädigung gegenüber dem Haus Ing.-Etzel-Straße 21, der Beschwerdeführer wurde gegenüber dem Nachbarhaus Nr. 19 angehalten, das Lokal "Klappe" befindet sich "Ing.-Etzel-Straße 22 auf der gegenüberliegenden Seite". Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, daß die Durchführung einer solchen Soforterhebung (auch) zweckdienlich gewesen wäre, so hätte sie angesichts der übrigen umgehend veranlaßten Erhebungen, insbesondere aber im Hinblick auf die kriminaltechnische Untersuchung, welche am Tatort ein "Schuhprofil" zutagebrachte, nicht zu einer früheren Entlassung des Beschwerdeführers geführt. Denn es kann nicht als rechtswidrig angesehen werden, daß zum Zwecke der Sicherung des ansonsten bei Enthaftung des Beschwerdeführers verlorengehenden objektiven Beweismittels seiner "Schuhprofile" und des Vergleiches mit dem am Tatort sichergestellten "Schuhprofil" die Haft selbst bei einem sich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkenden Erhebungsergebnis im Lokal "Klappe" weiter aufrechterhalten wird, sofern die kriminaltechnische Untersuchung unverzüglich begonnen und ohne Verzug durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Fall von den amtshandelnden Organen beachtet.

Die belangte Behörde kam daher zurecht zum Ergebnis, daß aufgrund der Angaben der Zeugin der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme, welche ihn unmittelbar nach Begehung eines Vergehens (§ 126 Abs. 1 StGB) glaubwürdig der Täterschaft beschuldigte, und der weiteren Umstände, daß er der Tat nicht geständig war, die (weiteren) Täter unbekannt waren, die Behörde unverzüglich kriminaltechnische Erhebungen und die Befragung der Augenzeugin zum Sachverhalt durchführte sowie die Deliktsfähigkeit des Beschwerdeführers prüfte, sowohl die Festnahme des Beschwerdeführers als auch die daran anschließende Anhaltung, welche aufgrund des Ergebnisses der kriminaltechnischen Spurensicherung beendet wurde, nicht rechtswidrig erfolgten.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010139.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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