TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2006/02/0200

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a impl;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des K O in Graz, vertreten durch Dr. Gottfried Berdnik, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1. vom 21. März 2006, Zl. UVS 30.6-10/2006-15, betreffend Übertretung der StVO (protokolliert zur hg. Zl. 2006/02/0200), und 2. vom 6. April 2006, Zl. UVS 30.6- 10/2006-16, betreffend Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen (protokolliert zur hg. Zl. 2006/02/0201), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der mit ihnen vorgelegten angefochtenen Bescheide steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 14. Mai 2005 zu einer näher angeführten Zeit in Graz an einem näher angeführten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige, auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er am 14. Mai 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Graz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, da er nach drei Fehlversuchen einen weiteren Blasversuch verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 14. Mai 2005 zu einer näher angeführten Zeit in Graz an einem näher angeführten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige, auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er am 14. Mai 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Graz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, da er nach drei Fehlversuchen einen weiteren Blasversuch verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens EUR 232,40 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen habe. Die Entscheidung über die Kosten des medizinischen Sachverständigen ergehe gemäß § 64 Abs. 3 VStG mittels gesondertem Bescheid. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens EUR 232,40 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu ersetzen habe. Die Entscheidung über die Kosten des medizinischen Sachverständigen ergehe gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG mittels gesondertem Bescheid.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 64 Abs. 3 VStG der Ersatz der im Berufungsverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen in der Höhe von EUR 343,10 auferlegt. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, VStG der Ersatz der im Berufungsverfahren entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen in der Höhe von EUR 343,10 auferlegt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

1. Zum hg. Verfahren Zl. 2006/02/0200:

Der Beschwerdeführer bringt hier im Wesentlichen vor, es sei ihm nach drei (nicht erfolgreichen) Blasversuchen auf Grund von Schmerzen im Brustkorb eine Fortsetzung des Atemalkoholtests nicht möglich gewesen; dies habe er auch den einschreitenden Beamten gegenüber zum Ausdruck gebracht.

Die belangte Behörde hat jedoch - dem von ihr beigezogenen medizinischen Sachverständigen folgend - die physische und psychische Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Ablegung eines (gültigen) Atemalkoholtests bejaht. Dem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch darauf verweist, dass er die Rechtsbelehrung über die Folgen der Verweigerung eines Atemalkoholtests nicht (ausreichend) verstanden habe, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0146) ein Verkehrsteilnehmer, auch wenn er kein geschulter und geprüfter Fahrzeuglenker (wie etwa hier der Beschwerdeführer als Radfahrer) ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften über seine Teilnahme am Straßenverkehr vertraut zu machen hat; es kommt daher auf sprachliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dieser Rechtsbelehrung nicht entscheidend an. Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch darauf verweist, dass er die Rechtsbelehrung über die Folgen der Verweigerung eines Atemalkoholtests nicht (ausreichend) verstanden habe, so ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0146) ein Verkehrsteilnehmer, auch wenn er kein geschulter und geprüfter Fahrzeuglenker (wie etwa hier der Beschwerdeführer als Radfahrer) ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften über seine Teilnahme am Straßenverkehr vertraut zu machen hat; es kommt daher auf sprachliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dieser Rechtsbelehrung nicht entscheidend an.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Gründe für eine Anwendung des § 20 VStG, nämlich das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0095), liegen im Beschwerdefall nicht vor; die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Strafbemessung ebenso wie das geringe Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Gründe für eine Anwendung des Paragraph 20, VStG, nämlich das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0095), liegen im Beschwerdefall nicht vor; die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Strafbemessung ebenso wie das geringe Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt.

2. Zum hg. Verfahren Zl. 2006/02/0201:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich auch die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen (Kostenersatz für die gutächtlichen Äußerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen) als rechtmäßig: Gemäß § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich auch die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen (Kostenersatz für die gutächtlichen Äußerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen) als rechtmäßig: Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (Paragraph 76, AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf sein geringes Einkommen und die Unterhaltsleistungen verweist, so betrifft dies die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Ausspruches gemäß § 64 Abs. 3 VStG nicht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf sein geringes Einkommen und die Unterhaltsleistungen verweist, so betrifft dies die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Ausspruches gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG nicht.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020200.X00

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten