TE OGH 1998/8/27 12Os99/98

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Urban als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 14 Vr 1262/97 anhängig gewesenen Strafsache gegen Franz Peter S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.Juni 1998, AZ 7 Bs 169/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Urban als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 14 römisch fünf r 1262/97 anhängig gewesenen Strafsache gegen Franz Peter S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.Juni 1998, AZ 7 Bs 169/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Franz Peter S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Franz Peter S*****, der seit 11.Dezember 1997 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft angehalten worden war (ON 6), wurde mit - vom Angeklagten nur im Strafausspruch bekämpftem - Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17.Februar 1998 (ON 26) des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG, der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wels und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift (A) in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr setzte, indem er im September 1997 sowie am 23. und 24.November 1997 insgesamt 2.160 Gramm Cannabisharz mit 166,4 Gramm reinem THC an Helmut W***** verkaufte, (B) im Sommer 1996 insgesamt 100 Gramm Haschisch erwarb und am 8.Dezember 1997 insgesamt 24,4 Gramm Haschisch besaß sowie (C) durch die in diesem Verfahren am 18. und 22.Dezember 1997 bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Behauptung, von Insp.Markus G***** bei seiner Einvernahme wiederholt geschlagen, (ua) mit Schlägen bedroht worden zu sein und deshalb Gerhard H***** und Manfred K***** fälschlicherweise als Suchtgiftlieferanten bezeichnet zu haben, (1.) Insp.Markus G***** verleumdete und (2.) Gerhard H***** und Manfred K***** der Verfolgung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG absichtlich ganz zu entziehen versuchte.Franz Peter S*****, der seit 11.Dezember 1997 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO in Untersuchungshaft angehalten worden war (ON 6), wurde mit - vom Angeklagten nur im Strafausspruch bekämpftem - Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17.Februar 1998 (ON 26) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15,, 299 Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wels und anderen Orten Österreichs den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift (A) in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr setzte, indem er im September 1997 sowie am 23. und 24.November 1997 insgesamt 2.160 Gramm Cannabisharz mit 166,4 Gramm reinem THC an Helmut W***** verkaufte, (B) im Sommer 1996 insgesamt 100 Gramm Haschisch erwarb und am 8.Dezember 1997 insgesamt 24,4 Gramm Haschisch besaß sowie (C) durch die in diesem Verfahren am 18. und 22.Dezember 1997 bewußt wahrheitswidrig aufgestellte Behauptung, von Insp.Markus G***** bei seiner Einvernahme wiederholt geschlagen, (ua) mit Schlägen bedroht worden zu sein und deshalb Gerhard H***** und Manfred K***** fälschlicherweise als Suchtgiftlieferanten bezeichnet zu haben, (1.) Insp.Markus G***** verleumdete und (2.) Gerhard H***** und Manfred K***** der Verfolgung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG absichtlich ganz zu entziehen versuchte.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz, wie bereits zuvor mit Entscheidung vom 4.März 1998 (ON 32), einer Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge.

Der in der dagegen ausgeführten Grundrechts- beschwerde erhobene Vorwurf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Haftvoraussetzungen ist unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Keine der Haftinstanzen begründete den Haft- grund der Tatbegehungsgefahr im Sinne des in allen Beschwerden stereotyp wiederholten sogenannten "Ewigkeitseinwandes" mit der insoweit im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegebenen abstrakten Gefahr weiterer Delinquenz, sondern unter vollständiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles damit, daß der seit Jahren in der Drogenszene verankerte Beschwerdeführer, der trotz dreimaliger Verurteilungen wegen § 16 SGG spätestens seit 1996 wieder regelmäßig Haschisch konsumierte, wegen seiner ungeachtet einer geregelten Beschäftigung angehäuften Schulden im September 1997 einen gewerbsmäßigen Handel mit Haschisch begann, diesen im November 1997 mit massiver Dimension fortsetzte und sich durch Verleumdung eines Beamten seine Drogenbezugsquelle offenhielt.Keine der Haftinstanzen begründete den Haft- grund der Tatbegehungsgefahr im Sinne des in allen Beschwerden stereotyp wiederholten sogenannten "Ewigkeitseinwandes" mit der insoweit im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegebenen abstrakten Gefahr weiterer Delinquenz, sondern unter vollständiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles damit, daß der seit Jahren in der Drogenszene verankerte Beschwerdeführer, der trotz dreimaliger Verurteilungen wegen Paragraph 16, SGG spätestens seit 1996 wieder regelmäßig Haschisch konsumierte, wegen seiner ungeachtet einer geregelten Beschäftigung angehäuften Schulden im September 1997 einen gewerbsmäßigen Handel mit Haschisch begann, diesen im November 1997 mit massiver Dimension fortsetzte und sich durch Verleumdung eines Beamten seine Drogenbezugsquelle offenhielt.

Bei dieser Konstellation beurteilte das Oberlan- desgericht die im Entscheidungszeitpunkt nicht verifizierbare bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er lehne seit seiner Verhaftung jeden weiteren Drogenkonsum ab und werde sich eines weiteren Drogenhandels enthalten, zu Recht als gänzlich ungeeignet, die für eine Fortsetzung einschlägiger Delinquenz sprechenden, oben bezeichneten bestimmten Tatsachen zu entkräften.

Angesichts des bei gleicher Sachlage unverändert wiederholten Einwandes gegen den Haftgrund konnte der Gerichtshof zweiter Instanz ohne Verletzung seiner Begründungspflicht insoweit durchaus auf die meritorische Erledigung in seiner Vorentscheidung verweisen.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung stützte sich das Beschwerdegericht rechtsrichtig auf die Höhe und die Art der in erster Instanz ausgesprochenen Strafe, ohne unzu- lässigerweise auf die Erfolgsaussichten der dagegen angemel- deten Berufung einzugehen (14 Os 19/97). Die Beschwerde- behauptung, der erstgerichtliche Sanktionsausspruch lasse eine Revision zugunsten des Beschwerdeführers als besonders naheliegend oder gar sicher erwarten und scheide deshalb als Maßstab bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus, ist bei der konkreten Fallkonstellation unzutreffend.

Daran ändert im übrigen auch der Umstand nichts, daß das Oberlandesgericht den Strafausspruch schließlich doch unter weitgehender Anwendung des § 43 a Abs 3 StGB abänderte; denn diese Entscheidung beruht maßgeblich auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Tilgbarkeit der Vorstrafen und damit auf unrichtigen Strafzumessungsgründen, weil das Berufungsgericht entgegen § 4 Abs 2 letzter Satz TilgG bei der Berechnung der Tilgungsfrist deren Verlängerung durch die zuletzt rechts- kräftig gewordene Verurteilung (Position 4 der Strafregister- auskunft) nicht berücksichtigte. Richtigerweise waren die Vorstrafen demnach sowohl bei der Entscheidung über die Haftbeschwerde als auch bei der Berufungsentscheidung nicht tilgbar.Daran ändert im übrigen auch der Umstand nichts, daß das Oberlandesgericht den Strafausspruch schließlich doch unter weitgehender Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB abänderte; denn diese Entscheidung beruht maßgeblich auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Tilgbarkeit der Vorstrafen und damit auf unrichtigen Strafzumessungsgründen, weil das Berufungsgericht entgegen Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz TilgG bei der Berechnung der Tilgungsfrist deren Verlängerung durch die zuletzt rechts- kräftig gewordene Verurteilung (Position 4 der Strafregister- auskunft) nicht berücksichtigte. Richtigerweise waren die Vorstrafen demnach sowohl bei der Entscheidung über die Haftbeschwerde als auch bei der Berufungsentscheidung nicht tilgbar.

Da überdies die behaupteten zeitlichen Voraus- setzungen einer bedingten Entlassung im relevanten Zeitpunkt bei weitem nicht vorlagen, war die Beschwerde mangels Grundrechtsverletzung ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da überdies die behaupteten zeitlichen Voraus- setzungen einer bedingten Entlassung im relevanten Zeitpunkt bei weitem nicht vorlagen, war die Beschwerde mangels Grundrechtsverletzung ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E51373 12D00998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00099.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0120OS00099_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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