TE OGH 1998/9/10 2Ob213/98g

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend den Richter des Landesgerichtes Klagenfurt Mag. Gerhard Pöllinger, in der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ernst R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wider die beklagte Partei Diethelm O*****, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 450.165,60 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 2. Juli 1998, GZ 4 R 141/98g-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Juni 1998, GZ 2 Nc 8/98g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren zu 29 Cg 33/94k des Landesgerichtes Klagenfurt lehnte der Beklagte den erkennenden Richter Mag. Gerhard Pöllinger als befangen ab. Der schriftliche Ablehnungsantrag wurde ihm wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung rückgestellt. Der Ablehnungswerber entsprach jedoch dem Verbesserungsauftrag nicht, weshalb das Erstgericht den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückwies. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Im Verfahren zu 29 Cg 33/94k des Landesgerichtes Klagenfurt lehnte der Beklagte den erkennenden Richter Mag. Gerhard Pöllinger als befangen ab. Der schriftliche Ablehnungsantrag wurde ihm wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung rückgestellt. Der Ablehnungswerber entsprach jedoch dem Verbesserungsauftrag nicht, weshalb das Erstgericht den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückwies. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

Dagegen erhob der Beklagte einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, der vom Erstgericht gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurückgewiesen wurde.Dagegen erhob der Beklagte einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, der vom Erstgericht gemäß Paragraph 523, ZPO als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Das dagegen wiederum vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Dagegen richtet sich neuerlich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten, der die Ansicht vertritt, die gegenständliche Rechtsfrage gehe in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Frage der Objektivität der Gerichte stelle die Grundfeste jeder Gerichtsbarkeit dar und könne nicht einfach mit formellen Überlegungen abgetan werden.

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem - hier maßgebenden (s Mayr in Rechberger, ZPO § 24 JN Rz 2) - § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10; 3 Ob 517/94; 3 Ob 2424/96h).Gemäß dem - hier maßgebenden (s Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 24, JN Rz 2) - Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10; 3 Ob 517/94; 3 Ob 2424/96h).

Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher eine einen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E51251 02A02138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00213.98G.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19980910_OGH0002_0020OB00213_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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