TE OGH 1999/4/20 6R85/99p

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Berufungsgericht durch Dr. Dieter Praxmarer als Vorsitzenden sowie Dr. Ernst Knoglinger und Dr. Walter Koller in der Rechtssache der mj. E***** K*****, geboren am 24.8.1981, Schülerin, *****, vertreten durch den Vater S***** K*****, Arbeitnehmer, *****, vertreten durch Dr. K***** W*****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagten Parteien 1) C***** B*****, Student, *****, 2) M***** T*****, Glaserergeselle, *****, beide vertreten durch Dr. M***** L*****, Rechtsanwalt in *****, wegen S 30.000,-- s. A. und Feststellung (S 20.000,--; Berufungsstreitwert: S 30.000,-- s. A.), infolge Berufung der beklagten Parteien gegen das "Zwischenurteil" des Bezirksgerichtes Schärding am Inn vom 5. Jänner 1999, 2 C 1485/98 k-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß sie als "Teil- und Zwischenurteil" zu lauten hat:

"1) Die Forderung der klagenden Partei auf Bezahlung eines Betrages von S 30.000,-- s.A. besteht dem Grunde nach zu zwei Drittel zu Recht.

2) Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Unbestritten ist, daß die beklagten Parteien in der Nacht vom 13. auf den 14.12.1997 in der Logistikhalle der Brauerei K*****, *****, Gemeinde *****, eine "Rave-Clubbing-Party" abhielten, wofür die Besucher - unter ihnen auch die Klägerin - Eintritt zu bezahlen hatten. Die Veranstaltung wurde als "Clubbing" gemäß §§ 2 Abs. 1 , 13 Abs. 1 Z 2 OÖ. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl 74/1992) bescheidmäßig unter Erteilung diverser Bedingungen und Auflagen bewilligt. Auf einem Tisch im Eingangsbereich lagen Zettel in der Größe DIN A4 mit folgendem Inhalt:Unbestritten ist, daß die beklagten Parteien in der Nacht vom 13. auf den 14.12.1997 in der Logistikhalle der Brauerei K*****, *****, Gemeinde *****, eine "Rave-Clubbing-Party" abhielten, wofür die Besucher - unter ihnen auch die Klägerin - Eintritt zu bezahlen hatten. Die Veranstaltung wurde als "Clubbing" gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, , 13 Absatz eins, Ziffer 2, OÖ. Veranstaltungsgesetz 1992 Landesgesetzblatt 74 aus 1992,) bescheidmäßig unter Erteilung diverser Bedingungen und Auflagen bewilligt. Auf einem Tisch im Eingangsbereich lagen Zettel in der Größe DIN A4 mit folgendem Inhalt:

"Der Veranstalter kann für keinerlei körperliche Schäden, insbesondere für Gehörschäden, die aufgrund der lauten Musik auftreten können, die Haftung übernehmen. Ich erkläre mich durch Bezahlung des Eintrittspreises mit diesen Bedingungen einverstanden, und verpflichte mich dazu, den Veranstalter schad- und klaglos zu halten. Vielen Dank, Der Veranstalter."

Auch auf den Querbalken der im Eingangsbereich aufgestellten Gartenpavillons waren Zettel mit derartigem Inhalt aufgehängt.

Mit der Behauptung, sie habe infolge des Besuches dieser Clubbing-Veranstaltung ein akutes Lärm- und Gehörtrauma erlitten, begehrt die Klägerin die Verpflichtung der beklagten Parteien zur Zahlung von S 30.000,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle zukünftigen Schäden der Klägerin, die ihre Ursache im Besuch der gegenständlichen Rave-Party hätten. Sie brachte dazu weiters vor, sie habe sich eine Woche lang in stationärer Krankenhausbehandlung befunden, wobei ihr täglich Infusionen verabreicht worden seien. Drei Wochen habe sie schmerzstillende Tabletten einnehmen müssen. Sie verspüre noch immer Nebengeräusche, weshalb die Gefahr des Auftretens allfälliger Spät- und Dauerfolgen gegeben sei. Auch zumindest 15 weitere Personen, die die Clubbing-Veranstaltung besucht hätten, hätten Gehörtraumen wegen des lauten Geräuschpegels der Rave-Musik davongetragen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, es sei unrichtig, daß die Klägerin bei der eingangs angeführten "Rave-Clubbing-Party" ein Gehörtrauma erlitten habe und deswegen mit gesundheitlichen Dauer-, Spät- und Folgeschäden zu rechnen habe. Die beklagten Parteien hätten die ihnen erteilten Auflagen eingehalten, weshalb sie auch nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Sie hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Besuch der Veranstaltung auf eigenes Risiko und eigene Gefahr erfolge. Während der gesamten Veranstaltung, die ständig behördlich kontrolliert worden sei, sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Mitarbeiter der Veranstaltung, die sich ständig im Veranstaltungssaal aufgehalten hätten, hätten keine Beschwerden davongetragen. In Kreisen der Besucher von Rave-Clubbing-Veranstaltungen sei es bekannt, daß dort Musik in einer gewissen Lautstärke gespielt werde. Es könne vorkommen, daß bei Personen, die auf Lärm sensibel reagierten und "allfällig lärmmäßig" vorbelastet seien, vorübergehend Lärm- und Hörbeschwerden auftreten. Dies liege im kalkulierten Risiko, das der Besucher einer solchen Veranstaltung eingehe. Die Klägerin gehöre zu diesem Personenkreis.

Den beklagten Parteien sei aufgefallen, daß einige Besucher, zu denen offensichtlich auch die Klägerin gehört habe, besonders nahe an die Lautsprecher herangegangen seien, sich in die Lautsprecher faktisch "hineingehangen" hätten und auf ihnen gesessen seien. Trotz Wegweisung hätten sie von diesem "Totalkontakt unmittelbar vor dem Lautsprecher" nicht Abstand nehmen wollen. Selbst wenn die behaupteten Beschwerden der Klägerin auf den angesprochenen Vorfall zurückzuführen seien, träfe die beklagten Parteien kein Verschulden. "Diese" (Beschwerden?) habe sich die klagende Partei durch eigenes Fehlverhalten und eigene Sorglosigkeit zuzuschreiben. Im übrigen hätten die beklagten Parteien eine befugte Firma mit der Installation und Sendung der Musik betraut. Die Klägerin müßte sich daher an die "tatsächlichen Musikveranstalter" halten. Wenn die Klägerin, die die Veranstaltung jederzeit verlassen hätte können, ein Lärm- und Gehörtrauma beklage, sei das auf die Prämissen der Vorschädigung, der besonderen Sensibilität und der Nichteinhaltung jeglicher Distanz zu den Lautsprechern zurückzuführen.

Mit dem angefochtenen "Zwischenurteil" sprach das Erstgericht aus, daß der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung eines Betrages von S 30.000,-- s.A. gegenüber den beklagten Parteien dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es ging dabei von folgenden entscheidungserheblichen Feststellungen aus:

Die beklagten Parteien veranstalteten bereits öfters "Raves" bzw. "Clubbings". Der Zweitbeklagte bezieht daraus auch ein Einkommen. Bei der streitgegenständlichen "Rave-Clubbing-Party" nahmen etwa 600 Personen teil. Im Bescheid über die Bewilligung dieser Veranstaltung wurde den beklagten Parteien (unter anderem) die Auflage erteilt, während der Veranstaltung bzw. des Betriebes alle für die Veranstaltungsteilnehmer notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Ein Lärmlimit (in Dezibel) wurde nicht vorgeschrieben. Mit der Aufstellung, Inbetriebnahme und Bedienung der Musikanlage wurde die Firma des Zeugen H***** M***** beauftragt. Dieser verrechnete Kosten von S 31.480,--. Sowohl die beklagten Parteien als auch der Zeuge M***** wußten aus Erfahrung, daß bei manchen Veranstaltungen von der Verwaltungsbehörde Lärmlimits vorgeschrieben werden. Die beklagten Parteien haben nie eine medizinische Auskunft darüber eingeholt, welcher Dezibelbelastung ein Mensch gefahrlos ausgesetzt werden kann. Daß übermäßiger Lärm zu Gehörschäden führen kann, war ihnen bekannt. Der Zeuge M***** und der Discjockey verwendeten während der Veranstaltung teilweise Ohrstöpsel als Gehörschutz. Die beklagten Parteien hielten das Eintreten von Gehörschäden ernstlich für möglich, vertrauten aber darauf, daß aufgrund der Veranstaltung keine Verletzungen hervorgerufen werden. Die Veranstaltung dauerte von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens. Es wurde die für derartige Veranstaltungen übliche Musik mit hoher Lautstärke gespielt. In der Mitte der Halle war eine Tanzfläche. Die Lautsprecherboxen befanden sich an den vier Ecken der Tanzfläche. Seitlich davon waren verschiedene Bars aufgebaut. Ankommende Besucher wurden auf Waffen und Suchtgift kontrolliert.

Der Zeuge M*****, der die Musikanlage aufbaute und in Betrieb nahm, führte im Zuge der Veranstaltung etwa 3 Lärmmessungen durch. Welche Lärmhöhe diese Messungen ergeben haben, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht erwiesen werden, ob der Zeuge M***** ein geeichtes Lärmmeßgerät verwendete. Wegen des starken Widerhalles von Wänden, Boden und Decke war die Akustik in der Halle "problematisch".

Die Klägerin besuchte gegen 22.00 Uhr die in Rede stehende "Rave-Clubbing-Party". Beim Betreten der Veranstaltungshalle bezahlte sie an der Abendkasse den festgesetzten Eintrittspreis von S 150,--. Die "Warnhinweise" (mit dem eingangs wiedergegebenen Wortlaut) waren für die Klägerin sichtbar. Sie unternahm zuerst einen Rundgang durch das Lokal und begab sich dann auf die Tanzfläche. Bereits beim Verlassen der Veranstaltung gegen 0.30 Uhr bemerkte sie ein "Surren" in den Ohren. Da sich dieses Geräusch bis zum Abend des 14.12.1997 verschlimmerte, suchte sie das Landeskrankenhaus ***** auf, wo sie stationär behandelt wurde. Insgesamt begaben sich 15 Veranstaltungsbesucher wegen Gehörschäden in ärztliche Behandlung. Die Klägerin gehörte nicht zu jenen Personen, die sich entgegen den Anweisungen der Veranstalter übermäßig den Boxen genähert oder sich sogar auf diese gesetzt haben.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag durch das Lösen einer Eintrittskarte zustandegekommen sei. Die beklagten Parteien hafteten als Veranstalter für das Verschulden der "Ausführenden" als deren Erfüllungsgehilfen nach § 1313 a ABGB. Zu den vertraglichen Verpflichtungen der Veranstalter gehöre die Wahrung der körperlichen Integrität der Besucher. Dazu seien die beklagten Parteien auch aufgrund des Veranstaltungsgenehmigungsbescheides verpflichtet gewesen. Dafür, daß die beklagten Parteien ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht, die Besucher vor Gesundheitsschäden zu bewahren, verhindert gewesen wären (§ 1298 ABGB), würden die getroffenen Feststellungen keinen "Anlaß" bieten. Vielmehr hätten sich die beklagten Parteien gar nicht über das Maximum des gesundheitlich unbedenklichen Lärmpegels erkundigt. Die getroffenen Feststellungen würden auch keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß der Zeuge M*****, für den die Beklagten nach § 1313 a ABGB haften würden, durch irgendwelche Umstände schuldlos daran gehindert worden wäre, eine ungefährliche Lautstärke zu wählen.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag durch das Lösen einer Eintrittskarte zustandegekommen sei. Die beklagten Parteien hafteten als Veranstalter für das Verschulden der "Ausführenden" als deren Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313, a ABGB. Zu den vertraglichen Verpflichtungen der Veranstalter gehöre die Wahrung der körperlichen Integrität der Besucher. Dazu seien die beklagten Parteien auch aufgrund des Veranstaltungsgenehmigungsbescheides verpflichtet gewesen. Dafür, daß die beklagten Parteien ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht, die Besucher vor Gesundheitsschäden zu bewahren, verhindert gewesen wären (Paragraph 1298, ABGB), würden die getroffenen Feststellungen keinen "Anlaß" bieten. Vielmehr hätten sich die beklagten Parteien gar nicht über das Maximum des gesundheitlich unbedenklichen Lärmpegels erkundigt. Die getroffenen Feststellungen würden auch keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß der Zeuge M*****, für den die Beklagten nach Paragraph 1313, a ABGB haften würden, durch irgendwelche Umstände schuldlos daran gehindert worden wäre, eine ungefährliche Lautstärke zu wählen.

Was die rechtliche Beurteilung der "Warnhinweise" betreffe, so könne grundsätzlich auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar oder aber der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen sei. Das gelte auch für künftige Rechte und insbesondere für den Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, die sogenannte Freizeichnung. Solche Verzichtserklärungen seien grundsätzlich einschränkend auszulegen. Zulässig sei ein Haftungsausschluß auch nur in bezug auf kalkulierbare Risken, das bedeute in bezug auf typische oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren. Ein Haftungsausschuß für vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Schadenzufügung sei nach § 879 ABGB sittenwidrig bzw. nach § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG unwirksam.Was die rechtliche Beurteilung der "Warnhinweise" betreffe, so könne grundsätzlich auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar oder aber der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen sei. Das gelte auch für künftige Rechte und insbesondere für den Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, die sogenannte Freizeichnung. Solche Verzichtserklärungen seien grundsätzlich einschränkend auszulegen. Zulässig sei ein Haftungsausschluß auch nur in bezug auf kalkulierbare Risken, das bedeute in bezug auf typische oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren. Ein Haftungsausschuß für vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Schadenzufügung sei nach Paragraph 879, ABGB sittenwidrig bzw. nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unwirksam.

Das festgestellte Verhalten der beklagten Parteien, sich gar nicht erst nach dem Ausmaß der gesundheitlich unbedenklichen Lärmbelastung zu erkundigen, sowie des Zeugen M*****, trotz der problematischen Akustik während des ganzen Abends lediglich etwa 3 Lärmmessungen vorzunehmen und eine Lautstärke zu wählen, welche bei den Besuchern letztlich zu Gehörschäden geführt habe, sei angesichts des festgestellten und in dem Warnhinweis manifestierten Gefahrenbewußtseins als eine grobe Fahrlässigkeit zu werten, weshalb der Haftungsausschluß schon aus diesem Grunde nicht greifen könne. Außerdem habe die minderjährige Klägerin zufolge § 151 ABGB einen Haftungsausschluß gar nicht rechtswirksam vereinbaren können. Eine wirksame Einwilligung setze Geschäftsfähigkeit voraus. Die Klägerin habe nur ihrer Gefährdung zugestimmt und nicht auch ihrer Schädigung; vielmehr habe sie bei vernünftiger Betrachtungsweise damit gerechnet, daß sie nicht verletzt werde. Da somit der Haftungsausschluß nicht rechtswirksam sei, sei die Forderung der Klägerin als dem Grunde nach zu Recht bestehend auszusprechen gewesen.Das festgestellte Verhalten der beklagten Parteien, sich gar nicht erst nach dem Ausmaß der gesundheitlich unbedenklichen Lärmbelastung zu erkundigen, sowie des Zeugen M*****, trotz der problematischen Akustik während des ganzen Abends lediglich etwa 3 Lärmmessungen vorzunehmen und eine Lautstärke zu wählen, welche bei den Besuchern letztlich zu Gehörschäden geführt habe, sei angesichts des festgestellten und in dem Warnhinweis manifestierten Gefahrenbewußtseins als eine grobe Fahrlässigkeit zu werten, weshalb der Haftungsausschluß schon aus diesem Grunde nicht greifen könne. Außerdem habe die minderjährige Klägerin zufolge Paragraph 151, ABGB einen Haftungsausschluß gar nicht rechtswirksam vereinbaren können. Eine wirksame Einwilligung setze Geschäftsfähigkeit voraus. Die Klägerin habe nur ihrer Gefährdung zugestimmt und nicht auch ihrer Schädigung; vielmehr habe sie bei vernünftiger Betrachtungsweise damit gerechnet, daß sie nicht verletzt werde. Da somit der Haftungsausschluß nicht rechtswirksam sei, sei die Forderung der Klägerin als dem Grunde nach zu Recht bestehend auszusprechen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der beklagten Parteien aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Primär wird beantragt, das Zwischenurteil dahin abzuändern (daß ausgesprochen werde), daß der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 30.000,-- s.A. dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei erstattete fristgerecht eine Berufungsbeantwortung, in der sie beantragte, der Berufung keine Folge zu geben und das Ersturteil vollinhaltlich und kostenpflichtig zu bestätigen.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Vorweg ist festzuhalten, daß es sich bei der bekämpften Entscheidung nicht nur um ein Zwischenurteil im Sinn des § 393 Abs. 1 ZPO handelt, sondern auch um ein Teilurteil im Sinn des § 391 Abs. 1 ZPO, weil es lediglich das Zahlungsbegehren der Klägerin erfaßt. Das eingeklagte Feststellungsbegehren bleibt von der bekämpften Entscheidung zur Gänze unberührt. Dieses ist daher auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes, weshalb auch ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO zu entfallen hatte. Ein Zwischenurteil über ein Feststellungsbegehren ist im übrigen schon begrifflich ausgeschlossen (ZVR 1990/51 mwN). Es liegt also in Wahrheit ein Teilzwischenurteil bzw. Teil- und Zwischenurteil vor.Vorweg ist festzuhalten, daß es sich bei der bekämpften Entscheidung nicht nur um ein Zwischenurteil im Sinn des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO handelt, sondern auch um ein Teilurteil im Sinn des Paragraph 391, Absatz eins, ZPO, weil es lediglich das Zahlungsbegehren der Klägerin erfaßt. Das eingeklagte Feststellungsbegehren bleibt von der bekämpften Entscheidung zur Gänze unberührt. Dieses ist daher auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes, weshalb auch ein Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu entfallen hatte. Ein Zwischenurteil über ein Feststellungsbegehren ist im übrigen schon begrifflich ausgeschlossen (ZVR 1990/51 mwN). Es liegt also in Wahrheit ein Teilzwischenurteil bzw. Teil- und Zwischenurteil vor.

Als "wesentlicher Verfahrensmangel" wird in der Berufung angesehen, daß das Erstgericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht überrascht habe, indem es die Frage der Eichung des vom Zeugen M***** verwendeten Meßgerätes erstmals im Urteil angeschnitten habe. Während des Verfahrens sei die Frage der ordnungsgemäßen Eichung kein Thema gewesen. In Entsprechung seiner Anleitungspflicht hätte das Erstgericht darauf hinwirken müssen, daß die Parteien die "entsprechenden Angaben machten und Aufschlüsse gäben".

Tatsächlich spielte die - für das Erstgericht ungeklärt gebliebene - Frage, ob H***** M***** bei seinen Lärmmessungen ein geeichtes Meßgerät verwendete oder nicht, für die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes überhaupt keine Rolle. Diese Thematik ist für die Lösung der Rechtsfrage völlig irrelevant. Nachdem das Erstgericht keinen bestimmten Lautstärkepegel bzw. die bei der Veranstaltung aufgetretene Lärmbelastung nicht in Dezibel festgestellt hat, sondern nur davon ausgegangen ist, daß "übliche Musik mit hoher Lautstärke" gespielt wurde, kann jedenfalls dahingestellt bleiben, ob bei den während der Veranstaltung durchgeführten Lärmmessungen ein geeichtes Meßgerät verwendet wurde. Diese Frage könnte höchstens dann von Bedeutung sein, wenn das Erstgericht das Ergebnis der Lärmmessungen konkret in Zahlen (bzw. Dezibel) festgehalten hätte.

Dazu sah sich das Erstgericht jedoch nicht in der Lage, weil der Zeuge H***** M***** unterschiedliche Meßergebnisse angegeben und diese auch nicht schriftlich aufgezeichnet habe. Tatsache ist, daß der Zeuge M***** anläßlich seiner Einvernahme am 21.12.1998 zu Protokoll gegeben hat, er habe während der Veranstaltung die Lautstärke mit 115 Dezibel (a-bewertet) gemessen, wobei es auch 110 Dezibel sein hätten können. An dieser Stelle sei erwähnt, daß nach der Verordnung des BMAS "Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz" (BGBl II 1997/27) eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 30 ASchG (Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl 1994/450) vorliegt, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA, eq, 8 h 85 dB (Dezibel) überschritten wird. Wenngleich des Erstgericht nicht festgestellt hat oder nicht feststellen konnte, welcher Lärmpegel bei der vorliegenden Veranstaltung geherrscht hat, ist doch aufgrund des Umstandes, daß sich insgesamt 15 Veranstaltungsbesucher wegen Gehörschäden in ärztliche Behandlung begeben haben, davon auszugehen, daß die Lärmeinwirkung jedenfalls ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht hat.Dazu sah sich das Erstgericht jedoch nicht in der Lage, weil der Zeuge H***** M***** unterschiedliche Meßergebnisse angegeben und diese auch nicht schriftlich aufgezeichnet habe. Tatsache ist, daß der Zeuge M***** anläßlich seiner Einvernahme am 21.12.1998 zu Protokoll gegeben hat, er habe während der Veranstaltung die Lautstärke mit 115 Dezibel (a-bewertet) gemessen, wobei es auch 110 Dezibel sein hätten können. An dieser Stelle sei erwähnt, daß nach der Verordnung des BMAS "Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz" (BGBl römisch II 1997/27) eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 30, ASchG (Arbeitnehmerschutzgesetz BGBl 1994/450) vorliegt, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA, eq, 8 h 85 dB (Dezibel) überschritten wird. Wenngleich des Erstgericht nicht festgestellt hat oder nicht feststellen konnte, welcher Lärmpegel bei der vorliegenden Veranstaltung geherrscht hat, ist doch aufgrund des Umstandes, daß sich insgesamt 15 Veranstaltungsbesucher wegen Gehörschäden in ärztliche Behandlung begeben haben, davon auszugehen, daß die Lärmeinwirkung jedenfalls ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht hat.

Neben der Verfahrensrüge ist auch die Tatsachen- und Beweisrüge der Berufungswerber nicht stichhältig. Sie bestreiten weiterhin, daß die Klägerin die behaupteten Beschwerden bei der gegenständlichen Veranstaltung erlitten hat und meinen in diesem Zusammenhang, es sei naheliegend, daß die Klägerin, die schon mehrere Veranstaltungen "gegenständlicher Art" besucht habe, dabei die von ihr nunmehr beklagten Schäden davongetragen habe bzw. durch Vorschädigung beeinträchtigt worden sei. Dafür hat allerdings das Beweisverfahren überhaupt keine Anhaltspunkte ergeben. Außerdem haben die beklagten Parteien in erster Instanz nicht behauptet, daß die Klägerin "schon mehrere Veranstaltungen gegenständlicher Art besucht habe". Ebensowenig wie für das Erstgericht bestehen für das Berufungsgericht Zweifel, daß die von der Klägerin vorgebrachten Gehörschäden ausschließlich von jener "Rave-Clubbing-Party" herrühren, die sie in der Nacht vom 13. auf den 14.12.1997 besucht hat und die von den beklagten Parteien veranstaltet wurde.

Die in der Berufung bekämpfte Feststellung, wonach inhaltlich des Bewilligungsbescheides den Beklagten die Auflage erteilt worden sei, während der Veranstaltung bzw. des Betriebes alle für die Veranstaltungsteilnehmer notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, entspricht genau dem zweiten Absatz des Punktes I. 5 des Veranstaltungsbewilligungsbescheides und ist sohin völlig zu Recht getroffen worden. Wenn die Berufungswerber weiterhin meinen, sie hätten sämtliche ihnen erteilten Auflagen erfüllt, weshalb ihnen kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sich der Veranstalter bei der Konkretisierung der gebotenen Sorgfalt nicht mit der Erfüllung des behördlich vorgegebenen Maßnahmenkatalogs begnügen darf (Schwimann/Harrer, ABGB 2. Auflage VII, § 1295 Rz 62). Die Erfüllung behördlicher Anordnungen (insbesondere Auflagen) muß die allgemein gebotene Sorgfalt nicht erschöpfen (vgl. Reischauer in Rummel 2. Auflage, Rz 4 zu § 1297 unter Hinweis auf SZ 60/256 und 7 Ob 608/91 (des OGH)). Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornimmt und dem Sicherungspflichtigen bestimmte Vorkehrungen aufträgt, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterläßt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüberhinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (EvBl 1984/81 mit Zitat des BGH aus NJW 1975, 533).Die in der Berufung bekämpfte Feststellung, wonach inhaltlich des Bewilligungsbescheides den Beklagten die Auflage erteilt worden sei, während der Veranstaltung bzw. des Betriebes alle für die Veranstaltungsteilnehmer notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, entspricht genau dem zweiten Absatz des Punktes römisch eins. 5 des Veranstaltungsbewilligungsbescheides und ist sohin völlig zu Recht getroffen worden. Wenn die Berufungswerber weiterhin meinen, sie hätten sämtliche ihnen erteilten Auflagen erfüllt, weshalb ihnen kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, ist ihnen entgegenzuhalten, daß sich der Veranstalter bei der Konkretisierung der gebotenen Sorgfalt nicht mit der Erfüllung des behördlich vorgegebenen Maßnahmenkatalogs begnügen darf (Schwimann/Harrer, ABGB 2. Auflage römisch VII, Paragraph 1295, Rz 62). Die Erfüllung behördlicher Anordnungen (insbesondere Auflagen) muß die allgemein gebotene Sorgfalt nicht erschöpfen vergleiche Reischauer in Rummel 2. Auflage, Rz 4 zu Paragraph 1297, unter Hinweis auf SZ 60/256 und 7 Ob 608/91 (des OGH)). Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornimmt und dem Sicherungspflichtigen bestimmte Vorkehrungen aufträgt, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterläßt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüberhinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (EvBl 1984/81 mit Zitat des BGH aus NJW 1975, 533).

Sofern die Rechtsmittelwerber ergänzend festgestellt haben möchten, daß es ganz allgemein für "Rave-Clubbing-Partys" oder Veranstaltungen ähnlicher Art grundsätzlich keine Lärmvorschriften und keine Dezibelbeschränkungen gäbe und daß Vorschreibungen von Lärmlimits nur zum Schutz der Kellner und des Personals gemacht würden, sind sie darauf hinzuweisen, daß sie bislang keine derartigen Behauptungen aufgestellt haben und damit nun gegen das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot verstoßen. Im übrigen vermag das Berufungsgericht der Ansicht nicht zu folgen, daß vorgeschriebene Lärmhöchstgrenzen nur Kellner und Personal schützen sollen. Im Gegensatz zu Veranstaltungsbesuchern bedienen sich gerade diese Personen zumeist eines Gehörschutzes und sind daher nicht ungeschützt Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Auch im vorliegenden Fall verwendeten der Discjockey und der Betreiber der Musikanlage Ohrstöpsel. Das Setzen von Lärmlimits kann daher vornehmlich nur dem Schutz von Besuchern lauter Veranstaltungen dienen.Sofern die Rechtsmittelwerber ergänzend festgestellt haben möchten, daß es ganz allgemein für "Rave-Clubbing-Partys" oder Veranstaltungen ähnlicher Art grundsätzlich keine Lärmvorschriften und keine Dezibelbeschränkungen gäbe und daß Vorschreibungen von Lärmlimits nur zum Schutz der Kellner und des Personals gemacht würden, sind sie darauf hinzuweisen, daß sie bislang keine derartigen Behauptungen aufgestellt haben und damit nun gegen das in Paragraph 482, ZPO normierte Neuerungsverbot verstoßen. Im übrigen vermag das Berufungsgericht der Ansicht nicht zu folgen, daß vorgeschriebene Lärmhöchstgrenzen nur Kellner und Personal schützen sollen. Im Gegensatz zu Veranstaltungsbesuchern bedienen sich gerade diese Personen zumeist eines Gehörschutzes und sind daher nicht ungeschützt Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Auch im vorliegenden Fall verwendeten der Discjockey und der Betreiber der Musikanlage Ohrstöpsel. Das Setzen von Lärmlimits kann daher vornehmlich nur dem Schutz von Besuchern lauter Veranstaltungen dienen.

Im Rahmen der Beweisrüge muß konkret dargelegt werden, welche Feststellungen aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (vgl. MGA, JN/ZPO14, E 31 zu § 467 ZPO, Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO; Rz 8 zu § 471). Dem Erfordernis, Beweismittel anzugeben, aufgrund derer das Erstgericht andere oder ergänzende Feststellungen treffen hätte müssen, sind die Berufungswerber nahezu durchgehend nicht nachgekommen. Dies gilt beispielsweise auch für die in der Berufung begehrte "Feststellung", wonach der Zeuge M***** für die Musikanlage einen Lautstärkebegrenzer installiert habe, der auf der Tanzfläche nur eine Lautstärke von 110 bis maximal 115 Dezibel zugelassen hätte. Im übrigen handelt es sich auch dabei um neues und damit unbeachtliches Vorbringen.Im Rahmen der Beweisrüge muß konkret dargelegt werden, welche Feststellungen aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären vergleiche MGA, JN/ZPO14, E 31 zu Paragraph 467, ZPO, Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO; Rz 8 zu Paragraph 471,). Dem Erfordernis, Beweismittel anzugeben, aufgrund derer das Erstgericht andere oder ergänzende Feststellungen treffen hätte müssen, sind die Berufungswerber nahezu durchgehend nicht nachgekommen. Dies gilt beispielsweise auch für die in der Berufung begehrte "Feststellung", wonach der Zeuge M***** für die Musikanlage einen Lautstärkebegrenzer installiert habe, der auf der Tanzfläche nur eine Lautstärke von 110 bis maximal 115 Dezibel zugelassen hätte. Im übrigen handelt es sich auch dabei um neues und damit unbeachtliches Vorbringen.

Die in der Berufung gerügte Feststellung, daß die beklagten Parteien das Eintreten von Gehörschäden ernstlich für möglich hielten, hat das Erstgericht überzeugend damit begründet, daß die beklagten Parteien wohl keine entsprechenden Warnhinweise angebracht hätten, hätten sie das Eintreten von Gehörschäden nicht tatsächlich für möglich gehalten. Die beklagten Parteien waren sich offensichtlich der möglichen Gefahren, die mit dem Abspielen "lauter Musik" verbunden sein können, durchaus bewußt. Es bestehen keine Bedenken gegen die in Rede stehende erstgerichtliche Feststellung. Diese steht auch nicht im Widerspruch zu der Feststellung, wonach die für derartige Veranstaltung übliche Musik mit hoher Lautstärke gespielt worden sei. Mit der Bezeichnung "üblich" ist die Musikart bzw. Musikrichtung gemeint. Dieses Attribut bezieht sich nicht auf die Lautstärke, die das Erstgericht als "hoch" festgestellt hat.

Im drittletzten Absatz ihrer Beweis- und Tatsachenrüge begehren die Berufungswerber diverse Feststellungen, die im Zusammenhang mit der Person der Klägerin stehen. Auch diesbezüglich ist ihnen wieder zu entgegnen, daß es sich dabei durchwegs um Behauptungen handelt, die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellt wurden. Es kann deshalb darauf nicht näher eingegangen werden. Von den beklagten Parteien wurde zwar in erster Instanz vorgebracht, daß an sie während der Veranstaltung keine Beschwerden herangetragen worden seien. Mit einer solchen Feststellung wäre aber für sie in rechtlicher Hinsicht nichts zu gewinnen, zumal feststeht, daß die Klägerin auf ihre Hörbeschwerden erst nach dem Verlassen der Veranstaltung aufmerksam wurde.

Schließlich wenden sich die Berufungswerber gegen den letzten Absatz der erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen. Danach hat das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß die Klägerin nicht zu jenen Personen gehörte, welche sich entgegen den Anweisungen der Veranstalter übermäßig den Boxen näherten oder sich sogar auf diese setzten. Aus dem Umstand, daß 15 von rund 500 - 600 Veranstaltungsteilnehmer über Gehörschäden geklagt hätten, sowie aus dem Umstand, daß sich einige Personengruppen sehr nahe an den Boxen bewegt und sich sogar auf diese gesetzt hätten, wird in der Berufung "der logische Schluß gezogen", daß sich auch die Klägerin bei einer solchen Gruppe befunden habe und daher einer besonderen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen sei, da ansonsten ihre behauptete Schädigung rational nicht erklärbar sei.

Abgesehen davon, daß diese Schlußfolgerung der Berufungswerber keinesfalls zwingend ist, hat das Beweisverfahren auch nicht ergeben, daß sich die Klägerin in unmittelbarer Nähe der Lautsprecher aufgehalten oder sich sogar auf diese gesetzt hätte. Während die Klägerin dies ausdrücklich bestreitet, gab sowohl der Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte an, ihnen sei die Klägerin nicht aufgefallen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21.12.1998 = ON 7, AS 29, 33 und 37). Wenn der Zweitbeklagte meint, die Klägerin müsse in der Nähe der Boxen gewesen sein, weil sich diese an den vier Ecken der Tanzfläche befunden hätten, ist dies wiederum keine zwingende Schlußfolgerung, sondern nur eine Vermutung des Zweitbeklagten. Außerdem ist die Entfernungsangabe mit "in der Nähe" unbestimmt und daher die Aussage des Zweitbeklagten umsoweniger verwertbar.Abgesehen davon, daß diese Schlußfolgerung der Berufungswerber keinesfalls zwingend ist, hat das Beweisverfahren auch nicht ergeben, daß sich die Klägerin in unmittelbarer Nähe der Lautsprecher aufgehalten oder sich sogar auf diese gesetzt hätte. Während die Klägerin dies ausdrücklich bestreitet, gab sowohl der Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte an, ihnen sei die Klägerin nicht aufgefallen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 21.12.1998 = ON 7, AS 29, 33 und 37). Wenn der Zweitbeklagte meint, die Klägerin müsse in der Nähe der Boxen gewesen sein, weil sich diese an den vier Ecken der Tanzfläche befunden hätten, ist dies wiederum keine zwingende Schlußfolgerung, sondern nur eine Vermutung des Zweitbeklagten. Außerdem ist die Entfernungsangabe mit "in der Nähe" unbestimmt und daher die Aussage des Zweitbeklagten umsoweniger verwertbar.

Vorläufiges Fazit ist somit, daß die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen durch die Bank begründet sind, zumal sie mit den Beweisergebnissen in Einklang stehen. Bei der Lösung der Rechtsfrage ist daher von den Feststellungen, die das Erstgericht als erwiesen angenommen hat, auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Rechtsrüge vertreten die Berufungswerber zunächst den Standpunkt, daß die Teilnahme an einer "Rave-Veranstaltung" durchaus der Teilnahme an Sportveranstaltungen mit charakteristischen Gefahrenelementen gleichgesetzt werden könne. Der vom Erstgericht angestellte Vergleich mit der Haftung eines Gastwirtes sei nicht zulässig.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß das Erstgericht keineswegs nur auf die Haftung eines Gastwirtes Bezug genommen hat. Einleitend seiner rechtlichen Beurteilung hat es ausgeführt, daß durch das Lösen einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung ein Werkvertrag zustandekomme. Demonstrativ hat es einige solcher Veranstaltungen aufgezählt und dabei auch ein "Clubbing" angesprochen. Rechtlich zutreffend - und in der Berufung auch nicht weiter angezweifelt - ist die Ansicht des Erstgerichtes, daß durch das Lösen einer Eintrittskarte seitens der Klägerin zwischen ihr und den beklagten Parteien ein Vertragsverhältnis, nämlich ein Werkvertrag nach den §§ 1165ff ABGB zustandegekommen ist. Dies hat zur Folge, daß den Veranstalter die vertragliche Nebenpflicht trifft, seinen Vertragspartner (bzw. ganz allgemein die Zuschauer) vor Gefährdungen und Verletzungen zu bewahren. Bei Feststehen der Verletzung infolge der Veranstaltung hat der Veranstalter gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß er und seine Erfüllungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben (vgl. Reischauer in Rummel 2. Auflage, Rz 9 zu § 1297 ABGB mit Judikaturnachweisen). Das Erstgericht hat auch richtig erkannt, daß die beklagten Parteien als Veranstalter für das Verschulden jener Personen einzustehen haben, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Sinn des § 1313 a ABGB bedient haben. Im konkreten Fall sind der Discjockey und der Beisteller der Musikanlage als Erfüllungsgehilfen anzusehen.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß das Erstgericht keineswegs nur auf die Haftung eines Gastwirtes Bezug genommen hat. Einleitend seiner rechtlichen Beurteilung hat es ausgeführt, daß durch das Lösen einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung ein Werkvertrag zustandekomme. Demonstrativ hat es einige solcher Veranstaltungen aufgezählt und dabei auch ein "Clubbing" angesprochen. Rechtlich zutreffend - und in der Berufung auch nicht weiter angezweifelt - ist die Ansicht des Erstgerichtes, daß durch das Lösen einer Eintrittskarte seitens der Klägerin zwischen ihr und den beklagten Parteien ein Vertragsverhältnis, nämlich ein Werkvertrag nach den Paragraphen 1165 f, f, ABGB zustandegekommen ist. Dies hat zur Folge, daß den Veranstalter die vertragliche Nebenpflicht trifft, seinen Vertragspartner (bzw. ganz allgemein die Zuschauer) vor Gefährdungen und Verletzungen zu bewahren. Bei Feststehen der Verletzung infolge der Veranstaltung hat der Veranstalter gemäß Paragraph 1298, ABGB zu beweisen, daß er und seine Erfüllungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt aufgewendet haben vergleiche Reischauer in Rummel 2. Auflage, Rz 9 zu Paragraph 1297, ABGB mit Judikaturnachweisen). Das Erstgericht hat auch richtig erkannt, daß die beklagten Parteien als Veranstalter für das Verschulden jener Personen einzustehen haben, deren sie sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Sinn des Paragraph 1313, a ABGB bedient haben. Im konkreten Fall sind der Discjockey und der Beisteller der Musikanlage als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

Beim Eintritt eines Schadens hat der Veranstalter gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit zu beweisen (SZ 48/100). Es wäre daher Aufgabe der beklagten Parteien gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie (und ihre Mitarbeiter) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeit, für die gefahrlose Teilnahme aller Besucher der von ihnen veranstalteten "Rave-Clubbing-Party" zu sorgen, ohne ihr Verschulden gehindert waren. Diesen Beweis vermochten die Beklagten nicht zu erbringen. Alle diesbezüglichen Unklarheiten gehen zufolge § 1298 ABGB zu ihren Lasten (SZ 59/169; ZVR 1996/39). Der Schuldner soll seine Erfüllungshandlung so setzen, daß der Gläubiger weder an seiner Person noch an seinigen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird (JBl 1991, 387). Er hat nachzuweisen, daß er alle gebotenen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat (HS 24.649).Beim Eintritt eines Schadens hat der Veranstalter gemäß Paragraph 1298, ABGB seine Schuldlosigkeit zu beweisen (SZ 48/100). Es wäre daher Aufgabe der beklagten Parteien gewesen, den Beweis dafür zu erbringen, daß sie (und ihre Mitarbeiter) an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeit, für die gefahrlose Teilnahme aller Besucher der von ihnen veranstalteten "Rave-Clubbing-Party" zu sorgen, ohne ihr Verschulden gehindert waren. Diesen Beweis vermochten die Beklagten nicht zu erbringen. Alle diesbezüglichen Unklarheiten gehen zufolge Paragraph 1298, ABGB zu ihren Lasten (SZ 59/169; ZVR 1996/39). Der Schuldner soll seine Erfüllungshandlung so setzen, daß der Gläubiger weder an seiner Person noch an seinigen sonstigen Rechtsgütern geschädigt wird (JBl 1991, 387). Er hat nachzuweisen, daß er alle gebotenen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat (HS 24.649).

Die Berufungswerber versuchen, sich ihrer Haftung als Veranstalter dadurch zu entziehen, daß sie die Teilnahme an einer "Rave-Veranstaltung" der Teilnahme an einer Sportveranstaltung gleichhalten und daraus ein "echtes Handeln auf eigene Gefahr" ableiten. Dazu ist zunächst auszuführen, daß das Erstgericht keinesfalls festgestellt hat, daß sich die Klägerin bei der gegenständlichen Veranstaltung in irgendeiner Weise sportlich betätigt hätte. Es reichen aber auch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht aus, um sagen zu können, eine "Rave-Clubbing-Party" wäre schon eine an sich gefährliche Veranstaltung und daher mit einer gefährlichen Sportveranstaltung vergleichbar.

Nach der Judikatur sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern (SZ 54/133; SZ 51/89). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich nämlich - etwa durch Teilnahme an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung - einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. Ob und inwieweit durch ein Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflicht anderer aufgehoben oder beschränkt wird, ist aber stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ZVR 1996/62).

Ein "echtes Handeln auf eigene Gefahr" ist dann gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr erkannten oder erkennen konnten und denen daher eine Selbstsicherung zumutbar war. Das echte Handeln auf eigene Gefahr setzt daher dort ein, wo die Schutzpflichten oder Schutzgarantien des Gefährders aufhören. "Unechtes Handeln auf eigene Gefahr" liegt hingegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über § 1304 ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen (vgl. Koziol, HaftpflichtrechtEin "echtes Handeln auf eigene Gefahr" ist dann gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr erkannten oder erkennen konnten und denen daher eine Selbstsicherung zumutbar war. Das echte Handeln auf eigene Gefahr setzt daher dort ein, wo die Schutzpflichten oder Schutzgarantien des Gefährders aufhören. "Unechtes Handeln auf eigene Gefahr" liegt hingegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig und die Selbstgefährdung des Geschädigten kann nur als Mitverschulden über Paragraph 1304, ABGB zu einer Einschränkung der Haftung führen vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht

I 3. Auflage Rz 4/38, 6/27 und 12/78; SZ 49/154; SZ 53/164).römisch eins 3. Auflage Rz 4/38, 6/27 und 12/78; SZ 49/154; SZ 53/164).

Im vorliegenden Fall kann nur von einem unechten Handeln auf eigene Gefahr gesprochen werden, weil - wie bereits ausführlich dargelegt - die beklagten Parteien als Vertragspartner der Klägerin Schutzpflichten aus dem mit ihr abgeschlossenen Werkvertrag in bezug auf ihre Person (und damit ihrer körperliche Unversehrtheit) getroffen haben. Die von der Klägerin eingegangene Selbstgefährdung durch Teilnahme an einer Veranstaltung trotz vorliegender (und auch für sie sichtbarer) Warnhinweise hat nicht zur Aufhebung dieser Schutzpflichten geführt. Es bleibt daher die - weiter unten noch zu erörternde - Frage, ob die Selbstgefährdung zu einer Minderung des Anspruches führt. Keineswegs kann sie aber zu einen gänzlichen Ausschluß der Haftung der beklagten Parteien bewirken.

Das Erstgericht hat deren Verhaltensweise - und auch das Verhalten des Beistellers der Musikanlage - als grob fahrlässig gewertet und (auch) aus diesem Grund den Haftungsausschluß durch Freizeichnung (in Form der festgestellten "Warnhinweise") verneint. Demgegenüber versuchen die Rechtsmittelwerber darzutun, daß von grober Fahrlässigkeit nicht die Rede sein könne. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und auch der Streitteile muß aber nicht geprüft werden, ob den beklagten Parteien (bzw. deren Erfüllungsgehilfen) grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Koziol lehrt (zuletzt wieder in Haftpflichtrecht I 3. Auflage Rz 18/14), daß die wohl wichtigsten Persönlichkeitsgüter - das Leben und die Gesundheit - besonders intensiven Schutz genießen, was auch im Schadenersatzrecht - durch den Schutz der immateriellen Seite - in vielfältiger Weise zum Ausdruck gelange; dem einzelnen sei denn auch die Disposition über diese Güter nicht unbeschränkt möglich. Das müsse dann aber auch bei der Lösung der Frage, inwieweit der Ausschluß der Haftung für die Beeinträchtigung dieser Güter zulässig sei, berücksichtigt werden, bedeute doch ein solcher Haftungsausschluß eine teilweise Disposition über deren Schutz. Deshalb sei der Ausschluß der Haftung für leicht fahrlässige Personsverletzungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen der "verdünnten Privatautonomie" auch schon bisher (gemeint vor der Umsetzung der EU-Richtlinie über mißbräuchliche Verbrauchervertragsklauseln durch die KSchG-Novelle 1996 (BGBl I 1997/6)) keinesfalls wirksam gewesen.Das Erstgericht hat deren Verhaltensweise - und auch das Verhalten des Beistellers der Musikanlage - als grob fahrlässig gewertet und (auch) aus diesem Grund den Haftungsausschluß durch Freizeichnung (in Form der festgestellten "Warnhinweise") verneint. Demgegenüber versuchen die Rechtsmittelwerber darzutun, daß von grober Fahrlässigkeit nicht die Rede sein könne. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und auch der Streitteile muß aber nicht geprüft werden, ob den beklagten Parteien (bzw. deren Erfüllungsgehilfen) grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Koziol lehrt (zuletzt wieder in Haftpflichtrecht römisch eins 3. Auflage Rz 18/14), daß die wohl wichtigsten Persönlichkeitsgüter - das Leben und die Gesundheit - besonders intensiven Schutz genießen, was auch im Schadenersatzrecht - durch den Schutz der immateriellen Seite - in vielfältiger Weise zum Ausdruck gelange; dem einzelnen sei denn auch die Disposition über diese Güter nicht unbeschränkt möglich. Das müsse dann aber auch bei der Lösung der Frage, inwieweit der Ausschluß der Haftung für die Beeinträchtigung dieser Güter zulässig sei, berücksichtigt werden, bedeute doch ein solcher Haftungsausschluß eine teilweise Disposition über deren Schutz. Deshalb sei der Ausschluß der Haftung für leicht fahrlässige Personsverletzungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen der "verdünnten Privatautonomie" auch schon bisher (gemeint vor der Umsetzung der EU-Richtlinie über mißbräuchliche Verbrauchervertragsklauseln durch die KSchG-Novelle 1996 (BGBl römisch eins 1997/6)) keinesfalls wirksam gewesen.

§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG (in der Fassung BGBl I 1997/6), welche Bestimmung für Vereinbarungen gilt, die nach dem 1.1.1997 zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten abgeschlossen wurden, besagt unter anderem, daß für den Verbraucher eine Vertragsbestimmung, nach der eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich ist. Damit ist die Freizeichnung von bloß leicht fahrlässig verursachten Personenschäden des Verbrauchers - etwa Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigungen oder Ansprüche nach § 1327 ABGB - unwirksam. Es kommt nicht mehr darauf an, auf welchen Verschuldensgrad des Unternehmers die einem Verbraucher zugefügten Personenschäden beruhen.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG (in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6), welche Bestimmung für Vereinbarungen gilt, die nach dem 1.1.1997 zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten abgeschlossen wurden, besagt unter anderem, daß für den Verbraucher eine Vertragsbestimmung, nach der eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich ist. Damit ist die Freizeichnung von bloß leicht fahrlässig verursachten Personenschäden des Verbrauchers - etwa Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigungen oder Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB - unwirksam. Es kommt nicht mehr darauf an, auf welchen Verschuldensgrad des Unternehmers die einem Verbraucher zugefügten Personenschäden beruhen.

In der Entscheidung JBl 1998, 511 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGB als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils auch insoweit unwirksam sei, als sie sich auf die leichte Fahrlässigkeit beziehe. Bereits in seiner Entscheidung EvBl 1986/111 hat der erkennende Senat - unter Berufung auf Koziol (Haftpflichtrecht 2. Auflage I 353) - anklingen lassen, daß in Fällen von Personenverletzungen die Freizeichnung, insbesondere in entgeltlichen Verträgen als unwirksam erachtet werde.In der Entscheidung JBl 1998, 511 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGB als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils auch insoweit unwirksam sei, als sie sich auf die leichte Fahrlässigkeit beziehe. Bereits in seiner Entscheidung EvBl 1986/111 hat der erkennende Senat - unter Berufung auf Koziol (Haftpflichtrecht 2. Auflage römisch eins 353) - anklingen lassen, daß in Fällen von Personenverletzungen die Freizeichnung, insbesondere in entgeltlichen Verträgen als unwirksam erachtet werde.

Nicht zuletzt im Hinblick auf die aufgezeigte Gesetzeslage (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG), die Lehrmeinung Koziols und nicht zuletzt die soeben zitierte höchstgerichtliche Judikatur erachtet das Berufungsgericht die im gegenständlichen Fall erfolgte Freizeichnung in jedem Fall als rechtsunwirksam. Auch wenn man den Standpunkt vertreten wollte, daß die beklagten Parteien (bzw. ihre Erfüllungsgehilfen) nur leicht fahrlässig gehandelt hätten, könnten sie sich nicht erfolgreich auf einen Haftungsausschluß durch Freizeichnung berufen, zumal diese nur durch einseitige Erklärung erfolgt ist.Nicht zuletzt im Hinblick auf die aufgezeigte Gesetzeslage (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG), die Lehrmeinung Koziols und nicht zuletzt die soeben zitierte höchstgerichtliche Judikatur erachtet das Berufungsgericht die im gegenständlichen Fall erfolgte Freizeichnung in jedem Fall als rechtsunwirksam. Auch wenn man den Standpunkt vertreten wollte, daß die beklagten Parteien (bzw. ihre Erfüllungsgehilfen) nur leicht fahrlässig gehandelt hätten, könnten sie sich nicht erfolgreich auf einen Haftungsausschluß durch Freizeichnung berufen, zumal diese nur durch einseitige Erklärung erfolgt ist.

Laut Koziol (Haftpflichtrecht I 3. Auflage Rz 18/35) könne eine Einschränkung der Haftung durch einseitige Erklärung des künftigen Schädigers grundsätzlich keine Wirkung haben, weil niemand nach seinem Belieben anderen die ihnen nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche zu entziehen vermöge. Harrer (in Schwimann, ABGB 2. Auflage VII, § 1295 Rz 49) meint, allgemeine Anschläge ("Benutzung auf eigene Gefahr" etc.) entfalteten auch im Rahmen vertraglicher Beziehungen grundsätzlich keine entlastende Wirkung.Laut Koziol (Haftpflichtrecht römisch eins 3. Auflage Rz 18/35) könne eine Einschränkung der Haftung durch einseitige Erklärung des künftigen Schädigers grundsätzlich keine Wirkung haben, weil niemand nach seinem Belieben anderen die ihnen nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche zu entziehen vermöge. Harrer (in Schwimann, ABGB 2. Auflage römisch VII, Paragraph 1295, Rz 49) meint, allgemeine Anschläge ("Benutzung auf eigene Gefahr" etc.) entfalteten auch im Rahmen vertraglicher Beziehungen grundsätzlich keine entlastende Wirkung.

Dem Einwand der Berufungswerber, für sie wären Gefahrenquellen nicht erkennbar gewesen, ist lediglich zu entgegnen, daß diese Behauptung im Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen steht. Demnach hielten sie das Eintreten von Gehörschäden ernstlich für möglich, vertrauten aber darauf, daß aufgrund der Veranstaltung keine Verletzungen entstehen werden. Das Aufliegen von "Warnzetteln" ist letztlich ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Gefahrenquellen nicht bloß erkennbar waren, sondern auch tatsächlich als solche erkannt wurden.

Ein Zwischenurteil darf unter anderem erst dann gefällt werden, wenn zum Grund des Anspruchs alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Daher muß im "Grundurteil" - neben der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden - der Einwand des Mitverschuldens des Klägers erledigt werden (SZ 43/218; OGH 27.1.1995, 1 Ob 28/94). Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält als Minus jene des Mitverschuldens (JBl 1967, 320; ZVR 1978/167; ZVR 1987/24). Daß der Mitverschuldenseinwand ausdrücklich erhoben wird, verlangt die Rechtsprechung nicht , sie begnügt sich damit, daß sich dem Vorbringen des Schädigers (sinngemäß) entnehmen läßt, daß er ein Verschulden des Geschädigten behauptet (EvBl 1962/248; JBl 1967, 36; ZVR 1973/1; ZVR 1978/167; ZVR 1991/128; Reischauer in Rummel 2. Auflage, Rz 10 zu § 1304 ABGB).Ein Zwischenurteil darf unter anderem erst dann gefällt werden, wenn zum Grund des Anspruchs alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Daher muß im "Grundurteil" - neben der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden - der Einwand des Mitverschuldens des Klägers erledigt werden (SZ 43/218; OGH 27.1.1995, 1 Ob 28/94). Die Einwendung des Alleinverschuldens enthält als Minus jene des Mitverschuldens (JBl 1967, 320; ZVR 1978/167; ZVR 1987/24). Daß der Mitverschuldenseinwand ausdrücklich erhoben wird, verlangt die Rechtsprechung nicht , sie begnügt sich damit, daß sich dem Vorbringen des Schädigers (sinngemäß) entnehmen läßt, daß er ein Verschulden des Geschädigten behauptet (EvBl 1962/248; JBl 1967, 36; ZVR 1973/1; ZVR 1978/167; ZVR 1991/128; Reischauer in Rummel 2. Auflage, Rz 10 zu Paragraph 1304, ABGB).

Im gegenständlichen Fall haben die beklagten Parteien - wenn auch nicht wörtlich, so doch der Sache nach - Alleinverschulden der Klägerin eingewendet, in dem sie den an sie gerichteten Verschuldensvorwurf bestritten und gleichzeitig der Klägerin "eigenes Fehlverhalten" und "eigene Sorglosigkeit" anlasteten (vgl. ON 3). Das Erstgericht hätte sich daher in seinem "Zwischenurteil" auch mit der Frage der Schadensteilung auseinandersetzen müssen. Zweifelsohne ist der Klägerin eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, weil sie eine Veranstaltung besucht hat, bei der Musik mit "hoher" Lautstärke gespielt wurde, obgleich vor Hörschäden gewarnt wurde, "die aufgrund der lauten Musik auftreten können". Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht nötig, sondern nur Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (ZVR 1976/105; SZ 64/126 u.v.a.).Im gegenständlichen Fall haben die beklagten Parteien - wenn auch nicht wörtlich, so doch der Sache nach - Alleinverschulden der Klägerin eingewendet, in dem sie den an sie gerichteten Verschuldensvorwurf bestritten und gleichzeitig der Klägerin "eigenes Fehlverhalten" und "eigene Sorglosigkeit" anlasteten vergleiche ON 3). Das Erstgericht hätte sich daher in seinem "Zwischenurteil" auch mit der Frage der Schadensteilung auseinandersetzen müssen. Zweifelsohne ist der Klägerin eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, weil sie eine Veranstaltung besucht hat, bei der Musik mit "hoher" Lautstärke gespielt wurde, obgleich vor Hörschäden gewarnt wurde, "die aufgrund der lauten Musik auftreten können". Das Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht nötig, sondern nur Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (ZVR 1976/105; SZ 64/126 u.v.a.).

Berücksichtigt man neben der aufgezeigten Selbstgefährdung der Klägerin, daß diese im Vorfallszeitpunkt erst 16 Jahre alt war, und daß für viele Jugendliche in diesem Alter die Teilnahme an "Rave-Partys", "Clubbings" und dergleichen gleichsam ein gesellschaftliches "Muß" darstellt, um "in" zu sein, kann das Eigenverschulden der Klägerin nicht höher als mit einem Drittel bewertet werden. In teilweiser Stattgebung der Berufung war daher die erstinstanzliche Entscheidung dahin abzuändern, daß auszusprechen war, daß die auf Zahlung gerichtete Klagsforderung dem Grunde nach zu zwei Drittel zu Recht besteht.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 52 Abs. 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO i.V.m. Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Landesgericht Ried im Innkreis,

Anmerkung

ERD00014 06R00859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:1999:00600R00085.99P.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19990420_LG00469_00600R00085_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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