TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0168

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §22 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 litg;
StVONov 19te;
VStG §44a Z2;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 22 heute
  2. StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des BF in S, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. März 2006, Zl. uvs- 2005/21/3173-3, betreffend Übertretungen der StVO,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO abgelehnt. Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO abgelehnt.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz StVO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz StVO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 8. Mai 2005 umrömisch eins. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 8. Mai 2005 um

16.17 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagens an jeweils näher bezeichneten Orten

1. optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert habe und 2. der durch deutlich sichtbare Zeichen (mittels eines senkrecht nach oben gehaltenen Armes) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 22 Abs. 1 zweiter Satz StVO und zu 2. § 97 Abs. 5 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn zu 1. "gemäß § 134 Abs. 1 KFG" eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.1. optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert habe und 2. der durch deutlich sichtbare Zeichen (mittels eines senkrecht nach oben gehaltenen Armes) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz StVO und zu 2. Paragraph 97, Absatz 5 und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verletzt, weshalb über ihn zu 1. "gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG" eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

II. Zur Übertretung des "§ 22 Abs. 1 2. Satz StVO": römisch zwei. Zur Übertretung des "§ 22 Absatz eins, 2. Satz StVO":

§ 22 StVO in der Fassung durch die Novelle Paragraph 22, StVO in der Fassung durch die Novelle

BGBl. Nr. 518/1994, hat die Überschrift "Warnzeichen". Sein erster Absatz lautet wie folgt:Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, hat die Überschrift "Warnzeichen". Sein erster Absatz lautet wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden."

Die belangte Behörde ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nach davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Lichtzeichen als "Warnung" anderer Verkehrsteilnehmer vor Organen der Straßenaufsicht, die Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar vornahmen, abgab.

Der Verfassungsgerichtshof hat im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis vom 11. Oktober 1975, B 227/75 (= Slg. 7642) zu § 22 StVO folgende Rechtsanschauung vertreten: Der Verfassungsgerichtshof hat im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis vom 11. Oktober 1975, B 227/75 (= Slg. 7642) zu Paragraph 22, StVO folgende Rechtsanschauung vertreten:

Ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen sei weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten. Es fehle demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordere, mit Strafe bedroht sei. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. g leg. cit. gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliege. Da, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen habe, der Gesetzgeber klar und unmissverständlich auszusprechen habe, wo er strafen wolle, in der Bestimmung des § 22 StVO aber die Abgabe von Blinkzeichen nicht als strafbare Handlung erklärt und sich auch sonst in der StVO kein diesbezügliches Verbot finde, fehle für die Verhängung einer Geldstrafe nach § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. jede Rechtsgrundlage. Ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen sei weder in der Bestimmung des Paragraph 22, StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten. Es fehle demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordere, mit Strafe bedroht sei. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera g, leg. cit. gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliege. Da, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen habe, der Gesetzgeber klar und unmissverständlich auszusprechen habe, wo er strafen wolle, in der Bestimmung des Paragraph 22, StVO aber die Abgabe von Blinkzeichen nicht als strafbare Handlung erklärt und sich auch sonst in der StVO kein diesbezügliches Verbot finde, fehle für die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. jede Rechtsgrundlage.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes an.

Die im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zlen. 88/02/0160, 0161, geäußerte andere Ansicht in Ansehung der Bestimmung des § 22 StVO wird vom Verwaltungsgerichtshof somit nicht aufrecht erhalten; im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Novellierung des § 22 StVO durch die 19. StVO-Novelle bedurfte es keiner Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0072). Die im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zlen. 88/02/0160, 0161, geäußerte andere Ansicht in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 22, StVO wird vom Verwaltungsgerichtshof somit nicht aufrecht erhalten; im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Novellierung des Paragraph 22, StVO durch die 19. StVO-Novelle bedurfte es keiner Bildung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0072).

Zur Anwendung des als Verbotsnorm hier allenfalls in Betracht kommenden § 100 KFG sei auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 96/03/0384, verwiesen. Zur Anwendung des als Verbotsnorm hier allenfalls in Betracht kommenden Paragraph 100, KFG sei auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 96/03/0384, verwiesen.

Da der Schuldspruch in der herangezogenen Verbotsnorm keine Deckung findet, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch diesbezüglich ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere im Hinblick auf die spruchgemäß herangezogene Sanktionsnorm, einzugehen gewesen wäre. III. Zur Übertretung des "§ 97 Abs. 5 StVO": Da der Schuldspruch in der herangezogenen Verbotsnorm keine Deckung findet, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch diesbezüglich ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere im Hinblick auf die spruchgemäß herangezogene Sanktionsnorm, einzugehen gewesen wäre. römisch drei. Zur Übertretung des "§ 97 Absatz 5, StVO":

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde hier keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand nicht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0256). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde hier keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. römisch vier. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. römisch zwei Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand nicht zusteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0256).

Wien, am 30. Oktober 2006

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020168.X00

Im RIS seit

22.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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