TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2005/02/0072

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BodenmarkierungsV §22 Abs1 Z1;
BodenmarkierungsV §22 Abs1 Z2;
BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1 idF 2002/II/370;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §23 Abs6;
StVO 1960 §23 idF 1994/518;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HT in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Jänner 2005, Zl. uvs-2004/14/180-1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe vom 1. Mai 2004, 10.20 Uhr, bis 2. Mai 2004, 14.00 Uhr, auf dem Parkplatz Angath der Inntalautobahn einen dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelanhänger "ohne Zugfahrzeug, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen, auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen", und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 6 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe vom 1. Mai 2004, 10.20 Uhr, bis 2. Mai 2004, 14.00 Uhr, auf dem Parkplatz Angath der Inntalautobahn einen dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelanhänger "ohne Zugfahrzeug, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen, auf der Fahrbahn stehen gelassen, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen", und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 mit der Maßgabe keine Folge, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern ergänzt wurde, als nach den Worten "Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen" die Worte "und kein Grund für eine nicht sofortige Entfernung nach einer (allfälligen) Ladetätigkeit vorhanden war, das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis dargestellt hätte und keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorgelegen sind", eingefügt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 23 Abs. 6 erster Satz StVO lautet: Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz StVO lautet:

"Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor."

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann in der von der belangten Behörde vorgenommenen Ergänzung des Spruches - selbst wenn insoweit keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden sein sollte - keine Rechtswidrigkeit erblickt werden:

Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/02/0055, zum Ausdruck gebracht hat, die "Ausnahmeregelung" des § 23 Abs. 6 erster Satz StVO (unter welchen Voraussetzungen das dort normierte Verbot nicht gilt) stelle ein wesentliches Sachverhaltselement entsprechend der Vorschrift des § 44a lit. a (jetzt: Z. 1) VStG dar. Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/02/0055, zum Ausdruck gebracht hat, die "Ausnahmeregelung" des Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz StVO (unter welchen Voraussetzungen das dort normierte Verbot nicht gilt) stelle ein wesentliches Sachverhaltselement entsprechend der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, (jetzt: Ziffer eins,) VStG dar.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 23 StVO seither (vgl. die 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) novelliert wurde (vgl. zu § 13 VwGG in Verbindung mit § 5 StVO das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0056) - nicht weiter aufrecht zu erhalten. Dies deshalb, weil die im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, angeführten Rechtsschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Beschuldigte auf die im § 23 Abs. 6 erster Satz StVO enthaltene "Ausnahmeregelung" berufen, aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0171, sowie vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042, jeweils "negative Tatbestandsmerkmale" betreffend. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGG bedarf, weil Paragraph 23, StVO seither vergleiche , die 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) novelliert wurde vergleiche , zu Paragraph 13, VwGG in Verbindung mit Paragraph 5, StVO das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0056) - nicht weiter aufrecht zu erhalten. Dies deshalb, weil die im Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, angeführten Rechtsschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Beschuldigte auf die im Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz StVO enthaltene "Ausnahmeregelung" berufen, aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0171, sowie vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042, jeweils "negative Tatbestandsmerkmale" betreffend.

Es war daher auch nicht erforderlich, dass das "Nichtvorliegen" eines Sachverhaltes der in Rede stehenden Ausnahmeregelung Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hatte, sodass auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung nicht vorliegen kann.

Schon die Erstbehörde stützte ihre Rechtsansicht, ein "Parkplatz" - entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs. 6 StVO - sei eine "Fahrbahn" (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO), auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 1983, Zl. 81/02/0061). Schon die Erstbehörde stützte ihre Rechtsansicht, ein "Parkplatz" - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 6, StVO - sei eine "Fahrbahn" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO), auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 1983, Zl. 81/02/0061).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers veranlassen den Gerichtshof nicht, von dieser Rechtsanschauung abzugehen:

Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung (BGBl. Nr. 848/1995 idF der Novelle BGBl. II Nr. 370/2002) ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil mit der dort enthaltenen Definition von "Parkplätzen" keineswegs ausgesagt wird, dass es sich dabei nicht um einen "für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße" ("Fahrbahn" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO) handelt. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 22, Ziffer eins, der Bodenmarkierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2002,) ist für ihn schon deshalb nichts gewonnen, weil mit der dort enthaltenen Definition von "Parkplätzen" keineswegs ausgesagt wird, dass es sich dabei nicht um einen "für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße" ("Fahrbahn" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO) handelt.

Soweit aber der Beschwerdeführer eine diesbezügliche "Differenzierung" zwischen "Parkplatz" und "Parkstreifen" vermisst (vgl. § 22 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Bodenmarkierungsverordnung), so genügt der Hinweis, dass ein Parkstreifen ohnedies auch dem Begriff der "Fahrbahn" zu subsumieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 95/02/0438). Soweit aber der Beschwerdeführer eine diesbezügliche "Differenzierung" zwischen "Parkplatz" und "Parkstreifen" vermisst vergleiche , Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Bodenmarkierungsverordnung), so genügt der Hinweis, dass ein Parkstreifen ohnedies auch dem Begriff der "Fahrbahn" zu subsumieren ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 95/02/0438).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020072.X00

Im RIS seit

10.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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