TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/18 96/03/0384

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §100;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 30. Oktober 1996, Zl. UVS-3/3689/4-1996, UVS-7/611/4-1996, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 abgelehnt.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 100 KFG 1967 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 1. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. April 1995 um 07.30 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in H auf einer näher bezeichneten Stelle der Tauernautobahn gelenkt und dabei

"1.)

keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, indem Sie zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von ca. 1 m einhielten und

2.)

optische Warnzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat, weil Sie im Reittunnel mehrmals ohne Grund die Lichthupe betätigten."

Dadurch habe er 1. § 18 Abs. 1 StVO 1960 und

              2.              § 100 KFG 1967 übertreten. Hiefür wurde er mit Geldstrafen von 1. S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und

              2.              S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) bestraft.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatvorwurf zu lauten habe:

"Sie haben am 14.4.1995 um cirka 7.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen 1 in H auf der Tauernautobahn in Fahrtrichtung Villach im R-Tunnel zwischen Baukilometer 53,000 und 53,450 gelenkt und dabei

1. keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, indem Sie zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von weniger als einer Fahrzeuglänge (weniger als 5 m) einhielten und

2. optische Warnzeichen während dieser Nachfahrt, also über einen längeren Zeitraum hindurch abgegeben haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat, weil Sie wiederholt ohne Grund die Lichthupe betätigten."

Zu 1.: Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 richtet, sind die Voraussetzungen gemäß § 33a VwGG zur Ablehnung ihrer Behandlung gegeben.

Zu 2.: In Ansehung der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 100 KFG hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zlen. 88/02/0160, 0161) ist nach § 100 KFG 1967 nur strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen mit anderen als den im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtungen und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt.

Das dem Beschwerdeführer im Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Verhalten unterfällt insofern dem von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestand des § 100 KFG 1967, als es die Betätigung der Lichthupe, also die Abgabe von kurzen Blinkzeichen, durch längere Zeit betrifft. Das von der belangten Behörde zusätzlich in den Spruch aufgenommene Tatbestandsmerkmal "obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat" zählt nach dieser Judikatur nicht zum Tatbestand des § 100 KFG 1967; die Aufnahme dieses Spruchelementes verletzte den Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten.

Das für diesen Tatbestand wesentliche Element "durch längere Zeit" war jedoch nicht Gegenstand einer innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG gesetzten Verfolgungshandlung, läßt es sich doch insbesondere nicht der dem Beschwerdeführer am 7. August 1995 zur Kenntnis gebrachten Anzeige entnehmen. Es wurde dem Beschwerdeführer vielmehr erst in dem den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend modifizierenden angefochtenen Bescheid vorgeworfen. Dazu war die belangte Behörde aber nicht berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 96/03/0017).

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Stempelgebührenersatz konnte nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030384.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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