TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2005/03/0126

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

ADR 1973 Abschn8.2;
GGBG 1998 §13 Abs2 Z3 idF 2002/I/086;
GGBG 1998 §14 idF 2002/I/086;
GGBV 1999;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JZ in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretung des Abschnitts 4.1.10. ADR iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides) betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 28. September 2003 wurde der Beschwerdeführer - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch relevant - folgender Übertretungen für schuldig erkannt:

"Sie haben am 28.02.2003, um 9.00 Uhr, im Gemeindegebiet von 2320 Schwechat, A 4 (Ostautobahn), Strkm 12,5 Fahrtrichtung Osten, als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen (...) eine Beförderungseinheit gelenkt, mit der gefährliche Güter UN 3048, ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID, 6.1 I ADR (1 Kiste aus Pappe, 22 kg), UN 2757, CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG, 6.1 III ADR (34 Fässer aus Kunststoff, 510 kg), UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR (168 Kisten aus Pappe, 840 Liter), UN 3077, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9 III ADR (18 kg) und UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR (2 Kisten aus Pappe, 30 Liter), befördert wurden, obwohl Sie

1.

...

2.

sich nicht davon überzeugten, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, da die die Vorschriften für die Zusammenpackung nicht beachtet wurden, weil in einer Kiste aus Pappe vier Kanister aus Kunststoff (zwei Kanister mit dem Gut UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR und zwei Kanister mit dem Gut UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR) mit einem Fassungsraum von jeweils 5 Liter zusammengepackt waren, wobei nach der Sondervorschrift MP 15 eine Zusammenpackung in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung zulässig gewesen wäre,

              3.              sich nicht davon überzeugten, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, da zwei Versandstücke (Kanister) mit dem Gut UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 gekennzeichnet waren und zwei Versandstücke (Kanister) mit dem Gut UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 9 gekennzeichnet waren,

              4.              sich nicht davon überzeugten, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, da die Umverpackung (Kiste aus Pappe) mit den Gütern UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR (2 Kanister) und UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR (2 Kanister) nicht mit allen erforderlichen Gefahrzetteln und UN-Nummern gekennzeichnet war, weil der Gefahrzettel nach Muster Nr. 9 und die UN-Nummer 3082 nicht angebracht waren und

              5.              ... "

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 2: Abschnitt 4.1.10. ADR iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG,

zu 3: Abschnitt 5.2.2. ADR iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG,

zu 4: Abschnitt 5.1.2. ADR iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG, jeweils iVm § 27 Abs 2 Z 9 GGBG.

Über den Beschwerdeführer wurden auf Grund dieser Taten zu den Spruchpunkten 2, 3 und 4 jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2, 3 und 4 richtete, abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach einer Darlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens und der wesentlichen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gemachten Aussagen - fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat einen Gefahrgutlenkerausweis besaß. Er habe die mit den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit gelenkt. Bei dieser Beförderung seien keine schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen für die Güter mit den UN-Nummern 3048 und 2672 mitgeführt worden. Es sei eine Kiste aus Pappe befördert worden, in welcher sich zwei Kanister mit Gefahrgut UN 2672 Ammoniaklösung 8 III ADR je 5 Liter und zwei Kanister mit Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. 9 III ADR je 5 Liter befunden hätten, auf denen keine Gefahrzettel angebracht gewesen seien. Die Umverpackung dieser vier Versandstücke sei mit der UN-Nummer 2672 und dem Gefahrzettel Nr 8, nicht jedoch mit der UN-Nummer 3082 und dem Gefahrzettel Nr 9 versehen gewesen. Weitere vier Kanister mit Gefahrgut UN 2672, welche in einer anderen Umverpackung aus Pappe verpackt gewesen seien, seien nicht mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln nach Muster Nr 8 gekennzeichnet gewesen. Im mitgeführten Beförderungspapier seien lediglich Gefahrgüter der Klasse 6.1 und der Klasse 9 III ADR, nicht jedoch Gefahrgüter der Klasse 8 III ADR angeführt gewesen. In den mitgeführten Lieferscheinen seien ebenfalls die Gefahrgüter der Klasse 9 III und 6.1 ADR angeführt, der Salmiak-Reiniger (Ammoniaklösung Klasse 8 III ADR, UN 2672) jedoch nicht als Gefahrgut ausgewiesen gewesen und die angegebene Liefermenge habe nicht den tatsächlich beförderten Mengen entsprochen.

In den Rechtsausführungen geht die belangte Behörde zunächst auf die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers bereffend die Kundmachung des ADR ein und kommt zum Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt sei. Sodann führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 27 Abs 2 Z 9 GGBG eine Verwaltungsübertretung begehe, wer als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4 GGB eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert würden, in Betrieb nehme oder lenke, Begleitpapier oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführe oder nicht auf Verlangen aushändige.

Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG dürfe der Lenker eine Beförderungseinheit, mir der gefährliche Güter befördert würden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar sei, davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert würden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprächen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln oder sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht seien.

Gemäß Unterabschnitt 4.1.10.1 ADR dürften gefährliche Güter mit andern gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, wenn die Zusammenpackung (ua) auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes zugelassen sei. Nach der Sondervorschrift MP 15 sei eine Zusammenpackung der Gefahrgüter UN 2672 und UN 3082 nur in Verpackungen bis zu 3 Liter Fassungsvermögen zulässig; die erfolgte "Zusammenpackung von zwei Versandstücken mit Gefahrgut UN-Nummer 2672 ADR und zwei Versandstücken der UN-Nummer 3082 ADR mit einem Fassungsraum von jeweils 5 Litern" sei daher unzulässig gewesen.

Gemäß Unterabschnitt 5.2.2.1.1. ADR seien für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand die in Spalte 5 angeschriebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgesehen sei. Weder für Gefahrgut der UN-Nummer 2672 noch für Gefahrgut der UN-Nummer 3082 bestehe eine Sondervorschrift.

Gemäß Abschnitt 5.1.2.1 lit a ADR müsse eine Umverpackung für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt seien, gekennzeichnet und wie nach Abschnitt 5.2.2. für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen repräsentativen Kennzeichnung und Gefahrzettel blieben sichtbar. Die in Spruchpunkt 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Umverpackung sei eine Kiste aus Pappe gewesen, welche die Kennzeichnung der darin befindlichen Versandstücke nicht habe sichtbar bleiben lassen.

Der Beschwerdeführer habe kein geringes oder mangelndes Verschulden glaubhaft machen können. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, gesehen zu haben, dass auf Versandstücken Gefahrzettel nach Muster Nr 8 angebracht gewesen seien und weder im Lieferschein noch im Beförderungspapier Gefahrgut der Klasse 8 ADR angeführt gewesen sei, zeuge davon, dass der Beschwerdeführer nicht die ihm zumutbare Umsicht habe walten lassen.

Es sei dem Lenker einer Beförderungseinheit jedenfalls zuzumuten, die auf den Begleitpapieren angeführten Gefahrgüter zumindest nach (von außen ersichtlichen) Gefahrgutklassen und Menge mit den tatsächlich geladenen Gefahrgütern zu vergleichen. Hätte dies der Beschwerdeführer getan, wären sämtliche ihm in den Spruchpunkten 2, 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen vermeidbar gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bestimmungen des ADR seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Begründung des hg Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl 2005/03/0107, verwiesen werden, das die im Zusammenhang mit dem hier verfahrensgegenständlichen Beförderungsfall dem Beförderer angelasteten Verwaltungsübertretungen betrifft.

              2.              Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über keine juristische Fachausbildung und es sei ihm auch gar nicht möglich zu kontrollieren, ob die von ihm transportierten Chemikalien ADR konform verpackt seien. Er habe nach der Gefahrgutbeförderungsverordnung eine Ausbildung erhalten; diese umfasse nur einen Bruchteil der gesamten Rechtsmaterie. Auf Grund der Komplexität des ADR sei es ihm "nicht möglich, ein schuldhaftes Verhalten zu erkennen."

Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung des § 13 Abs 2 Z 3 GGBG (in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 86/2002) in Verbindung mit den oben angeführten Bestimmungen des ADR vorgeworfen wurde. Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Jeder Lenker einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter transportiert werden, muss schon auf Grund der besonderen Ausbildung (vgl § 14 GGBG, GGBV, sowie Abschnitt 8.2 ADR) jedenfalls darüber in Kenntnis sein, dass im Falle der Nichtübereinstimmung der - für ihn im Rahmen einer zumutbaren Sichtprüfung erkennbaren - Bezettelung von Versandstücken mit den zu diesen Versandstücken übergebenen Beförderungspapieren eine vorschriftsgemäße Beförderung nicht möglich ist, zumal in diesem Falle entweder die Bezettelung nicht den tatsächlich beförderten Gefahrgütern entspricht oder aber die erforderlichen (richtigen) Begleitpapiere fehlen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass ihm die Diskrepanz zwischen den Begleitpapieren und der Ladung aufgefallen ist. Wenn er unter diesen Umständen keine Aufklärung über die tatsächlich beförderten gefährlichen Güter einholt, nimmt er die nicht vorschriftsgemäße Beförderung in Kauf. Dem Beschwerdeführer, der in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zwar den Gefahrzettel gesehen zu haben, aber "nach dem Lieferschein" zu gehen (damit also der Bezettelung keine Bedeutung beizumessen), kann unter diesen Gesichtspunkten keinesfalls geringes Verschulden attestiert werden.

              3.              Der Beschwerdeführer ist jedoch im Recht, soweit er sich gegen die Bestrafung zu Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wendet, da es sich bei der in Spruchpunkt 2 beanstandeten "Kiste aus Pappe" nicht um eine zusammengesetzte Verpackung nach Punkt 6.1.4.21. ADR, sondern um eine Umverpackung gehandelt hat, sodass dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Abschnittes 4.1.10 ADR iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG nicht vorgeworfen werden kann (vgl dazu das den selben Beförderungsfall betreffende hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2005/03/0107).

              4.              Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides nicht darzulegen. Dies gilt auch für die nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlende Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung durch die erstinstanzliche Behörde.

              5.              Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Übertretung des Abschnitts 4.1.10. ADR iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG betrifft (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides) gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 14. November 2006

Schlagworte

betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030126.X00

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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