TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2005/03/0107

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
18 Kundmachungswesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;
99/03 Kraftfahrrecht;

Norm

ADR 1973 AnlA Abschn4.1 10;
ADR 1973 AnlA Abschn5.1 2;
ADR 1973 AnlA idF 2001/III/096;
ADR 1973 AnlB idF 2001/III/096;
ADR 1973 Art14 Abs3;
ADR 1973 Art14 Abs6;
ADR 1973 Kap1.2;
ADR 1973 Pkt6.1.4.21;
ADR Kdm Änderungen 2001;
BGBlG 1996 §2 Abs6;
B-VG Art139;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3 idF 2002/I/086;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dipl. Ing. RT in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Oktober 2004, Zl Senat-SW-03-3014, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretung des Abschnitts 4.1.10. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG betrifft (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe

"am 28.02.2003, um 9.00 Uhr, im Gemeindegebiet von 2320 Schwechat, A 4 (Ostautobahn), Strkm 12,5 in Fahrtrichtung Osten, als bestellter verantwortlicher Beauftragter der Fa. (F), mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen (...) gefährliche Güter UN 3048, ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID, 6.1 I ADR (1 Kiste aus Pappe, 22 kg), UN 2757, CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG, 6.1 III ADR (34 Fässer aus Kunststoff, 510 kg), UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR (168 Kisten aus Pappe, 840 Liter), UN 3077, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. 9 III ADR (18 kg) und UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR (2 Kisten aus Pappe, 30 Liter), als Beförderer befördert und es hiebei unterlassen im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht)

1. sich zu vergewissern, dass vom Lenker die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit ordnungsgemäß mitgeführt wurde, da keine schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen für die Güter UN 3048, ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID, 6.1 I ADR und UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR mitgeführt wurden, welche den Vorschriften nach Abschnitt 5.4.3 ADR entsprachen,

2. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwies, da die Vorschriften für die Zusammenpackung nicht beachtet wurden, weil in einer Kiste aus Pappe vier Kanister aus Kunststoff (zwei Kanister mit dem Gut UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR und zwei Kanister mit dem Gut UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR) mit einem Fassungsraum von jeweils 5 Liter zusammengepackt waren, wobei nach der Sondervorschrift MP 15 eine Zusammenpackung in Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung zulässig gewesen wäre,

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwies, da zwei Versandstücke (Kanister) mit dem Gut UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 8 gekennzeichnet waren und zwei Versandstücke (Kanister) mit dem Gut UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 9 gekennzeichnet waren,

4. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwies, da die Umverpackung (Kiste aus Pappe) mit den Gütern UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR (2 Kanister) und UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. 9 III ADR (2 Kanister) nicht mit allen erforderlichen Gefahrzetteln und UN-Nummern gekennzeichnet war, weil der Gefahrzettel nach Muster Nr. 9 und die UN-Nummer 3082 nicht angebracht waren und

5. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwies, da bei sechs Kanistern aus Kunststoff, welche mit dem Gut UN 2672, AMMONIAKLÖSUNG, 8 III ADR befüllt waren, die zulässige Verwendungsdauer von fünf Jahren überschritten wurde, weil die Kanister im Jänner 1998 hergestellt worden waren."

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1: Abschnitt 5.4.3. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 2 GGBG, zu 2: Abschnitt 4.1.10. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG,

zu 3: Abschnitt 5.2.2. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG,

zu 4: Abschnitt 5.1.2. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, zu 5: Unterabschnitt 4.1.1.15. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, jeweils iVm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG und iVm § 9 Abs 2 VStG.

Über den Beschwerdeführer wurden auf Grund dieser Taten zu den Spruchpunkten 3 und 4 jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) verhängt; hinsichtlich der Taten zu den Spruchpunkten 1, 2 und 5 wurde gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Begründend wurde nach einer Darlegung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie des Berufungsvorbringens und der wesentlichen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gemachten Aussagen ausgeführt, dass sich der Beförderer gemäß § 13 Abs 1a GGBG im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) unter anderem zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt würden (Z 2) und dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufwiesen, dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlten usw (Z 3). Dies sei gegebenenfalls an Hand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer könne jedoch u.a. in den Fällen der Z 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Gemäß § 2 Z 1 lit a GGBG hätten im Tatzeitpunkt für die Beförderung gefährlicher Güter die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl Nr 522/1973 in der Fassung der Änderung BGBl III Nr 96/2001 gegolten; in BGBl III Nr 96/2001 sei festgelegt, dass die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Anlagen A und B zum ADR dadurch zu erfolgen habe, dass der authentische Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt würden.

Abschnitt 5.4.3. ADR enthalte Vorschriften über die schriftlichen Weisungen. Schriftliche Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen könnten, seien dem Fahrzeugführer mitzugeben. Welche Angaben diese zu enthalten hätten, sei in Unterabschnitt 5.4.3.1. ADR näher geregelt. Abschnitt 4.1.10. ADR enthalte Sondervorschriften für die Zusammenpackung. Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften des genannten Abschnitts zugelassen sei, dürften gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21. zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagierten nicht gefährlich miteinander und die übrigen Vorschriften des Abschnitts seien erfüllt. In diesem Abschnitt finde sich auch die Sondervorschrift MP 15, wonach Mengen von höchstens 3 Liter je Innenverpackung mit Gütern, die unter einen anderen Klassifizierungscode der selben Klasse fielen, oder mit Gütern der übrigen Klassen, soweit eine Zusammenpackung auch für diese Güter zugelassen sei, und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterlägen, in einer zusammengesetzten Verpackung nach Unterabschnitt 6.1.4.21. zusammengepackt werden (zu ergänzen: dürften), wenn sie nicht gefährlich miteinander reagierten. Gemäß der in Kapitel 3.2. ADR enthaltenen Tabelle A (Verzeichnis der gefährlichen Güter) gelte diese Sondervorschrift u. a. für UN 2672 Ammoniaklösung und UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G.

Im Abschnitt 5.2.2. ADR sei die Bezettelung von Versandstücken näher geregelt. Für jeden in Kapital 3.2., Tabelle A, angeführten Stoff oder Gegenstand seien die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, sofern durch eine Sondervorschrift in Spalte 6 nichts anderes vorgeschrieben sei. Für das Gut UN 2672 Ammoniaklösung sei der Gefahrzettel nach Muster Nr 8 und für das Gut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., sei der Gefahrzettel nach Muster Nr 9 vorgeschrieben.

Gemäß Abschnitt 5.1.2. ADR müsse eine Umverpackung für jedes in der Umverpackung enthaltene Versandstück wie nach Kapitel 5.2. für Versandstücke vorgeschrieben gekennzeichnet und bezettelt sein, es sei denn, die Kennzeichnungen und Gefahrzettel aller in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter blieben sichtbar. Sei ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, müsse er nur einmal angebracht werden. Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten sei, müsse allen anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen.

Gemäß Unterabschnitt 4.1.1.15. ADR betrage die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet fünf Jahre, sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt werde oder nicht wegen der Art des zu befördernden Stoffes eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben sei. Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG sei eine Übertretung dieser Bestimmungen mit Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43.603,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer sei als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers würden die Bestimmungen des ADR zum Tatzeitpunkt dem Rechtsbestand angehören, da im § 2 GGBG auf diese verwiesen werde und die gewählte Art der Kundmachung gemäß § 2 Abs 6 BGBlG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zulässig gewesen sei.

Zum Einwand der Doppelbestrafung sei der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einer Bestrafung als Beförderer und Zulassungsbesitzer gemäß dem GGBG keine Doppelbestrafung vorliege und das Kumulationsprinzip von Verwaltungsstrafen zur Anwendung zu kommen habe. Gleiches habe auch für die Bestrafung als Beförderer, Absender und Verpacker zu gelten, da der Unwert des einen Delikts nicht von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mitumfasst sei, sondern es sich vielmehr um Delikte handle, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen zum Inhalt hätten. Es bestehe auch - anders als in den Fällen des § 27 Abs 3 GGBG - keine gesetzliche Anordnung des Inhaltes, ein Verstoß des Beförderers gegen § 13 Abs 1a GGBG sei diesem dann nicht als Verwaltungsübertretung anzulasten, wenn er auch Absender oder Verpacker sei und ihm diesbezüglich ein Verstoß gegen das GGBG zur Last liege.

Auf Grund der Anzeige und der dieser beigelegten Lichtbilder und Kopien der Beförderungspapiere sowie auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung stehe fest, dass sämtliche Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt seien. Die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen seien für die Güter mit den UN-Nummern 2672 und 3048 nicht mitgeführt worden. Es sei eine Kiste aus Pappe befördert worden, worin zwei Kanister mit dem Gefahrgut UN 2672 (Klasse 8) Fassungsvermögen 5 Liter, und 2 Kanister mit Gefahrgut UN 3082 (Klasse 9), Fassungsvermögen 5 Liter, enthalten gewesen seien. Eine Zusammenpackung wäre nach den zitierten Vorschriften jedoch nur in Verpackungen bis zu 3 Liter Fassungsvermögen zulässig gewesen. Insgesamt 6 Kanister mit Gefahrgut UN 2672 und 2 Kanister mit Gefahrgut UN 3082 seien nicht mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen gewesen. Die zuvor genannte Umverpackung (Kiste aus Pappe), in der sich zwei Kanister mit Gefahrgut UN 2672 und 2 Kanister mit Gefahrgut UN 3082 befanden, sei zwar mit der UN-Nummer 2672 und dem Gefahrzettel Nr 8 gekennzeichnet gewesen, nicht jedoch mit der UN-Nummer 3082 und dem Gefahrzettel Nr 9. Schließlich sei die zulässige Verwendungsdauer für 6 Kanister aus Kunststoff mit dem Gefahrgut UN 2672 überschritten gewesen, da diese laut Kennzeichnung im Jänner 1998 hergestellt worden seien.

Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen sei, es sei denn, der Beschuldigte mache glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften habe erwarten können. Ein solches Kontrollsystem läge aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden könne. Die bloße Erteilung von Weisungen reiche dazu nicht hin, entscheidend sei deren wirksame Kontrolle, wobei vom strafrechtlich Verantwortlichen die entsprechenden Maßnahmen zur Kontrolle bzw das von ihm angewendete diesbezügliche Kontrollsystem jeweils darzulegen seien. Es reiche nicht aus, einfach darauf zu vertrauen, dass ein Gefahrgutlenker alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten werde. Bei zunehmendem Betriebsumfang sei es Pflicht des Verantwortlichen, der nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen könne, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von seinerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, welche Personen konkret auf welche Art und Weise wirksame Kontrolltätigkeit ausübten. Gebe es tatsächlich regelmäßige Kontrollen, so wäre der (vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde behauptete) "EDV-Fehler" (wonach die Ammoniaklösung UN 2672 im EDV-System fälschlich nicht als Gefahrgut deklariert gewesen sei), schon früher aufgefallen und wären nicht auch noch andere Beanstandungen vorgelegen, die nichts mit diesem "EDV-Fehler" zu tun gehabt hätten (nämlich sämtliche Beanstandungen, die nicht mit dem Gut UN 2672 zu tun hätten). Eine Ausrede auf den "EDV-Fehler" allein sei auch deshalb nicht glaubwürdig, weil auf der Umverpackung sehr wohl das Gut UN 2672 als Gefahrgut bezettelt gewesen sei, auch wenn es im EDV-System gar nicht als Gefahrgut geführt worden sei. Aus den Fotos gehe zudem hervor, dass die Versandstücke leicht zu kontrollieren gewesen wären, ohne sogleich die der Ladungssicherung dienende Folie oder die Umverpackungen zu beschädigen.

Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Gefahrgutbeauftragter. Von einem unverschuldeten Rechtsirrtum könne nicht die Rede sein. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, habe die belangte Behörde die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als objektiv und subjektiv erwiesen angenommen.

In der Folge legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Erwägungen für die Strafbemessung dar, wobei sie zu den Strafen betreffend die Vorwürfe zu Spruchpunkt 3 und 4 festhält, dass diese Verstöße gegen Bezettelungsvorschriften als schwer wiegend zu beurteilen seien, weil es im Ernstfall - im Fall der Verwirklichung der Gefahr - verunmöglicht oder gravierend erschwert worden wäre, Gefahrgüter als solche zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Das Verschulden und die Folgen seien in diesen Punkten nicht gering und das tatbildmäßige Verhalten bleibe nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, sodass zu diesen Punkten aus general- und spezialpräventiven Gründen mit keiner Ermahnung vorzugehen gewesen sei. Da diesbezüglich keine Milderungsgründe vorlägen, aber gegen den Beschwerdeführer rechtskräftige einschlägige Vormerkungen nach dem GGBG aus dem Jahr 2001 vorlägen und sich die von der erstinstanzlichen Behörde zu den Spruchpunkten 3 und 4 festgesetzten Geldstrafen ohnehin an der untersten Grenze des Strafrahmens bewegten, sei mit keiner Strafherabsetzung vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2005, B 116/05, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung geltend. Auf Grund der Kontrolle des Lastkraftwagens am 28. Februar 2003 seien ihm "auf Grund des identen Sachverhaltes mehrere Übertretungen gemäß dem GGBG vorgeworfen" worden. Gegen ihn sei ein Strafverfahren "wegen des identen Sachverhaltes" vor der Bundespolizeidirektion Wien zu zwei in der Beschwerde genannten Aktenzahlen eingeleitet und durchgeführt worden, und zwar einmal wegen seiner "angeblichen Verantwortung" als Absender und einmal als Verpacker. Diese Verfahren befänden sich im Stadium der Berufung. Die Bestrafung sei jeweils unter Hinweis auf § 9 Abs 2 VStG in der Position des Beschwerdeführers als zur Vertretung nach außen Berufenem für die

F GmbH erfolgt. Es liege somit eine dreifache Verfolgung einer Handlung vor.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als verantwortlicher Beauftragter einer juristischen Person im Sinne des § 9 Abs 2 VStG wegen konkret umschriebener Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes als Beförderer bestraft wurde. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob allenfalls im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen, die dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen als Absender oder Verpacker vorgeworfen werden, eine Idealkonkurrenz vorliegen könnte (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, 2003/03/0231 mwN), da jedenfalls auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige Bestrafung für derartige Verwaltungsübertretungen nicht vorlag und somit mit dem angefochtenen Bescheid ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht vorliegen kann.

2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sei und daher nach dem Grundsatz nulla poena sine lege gemäß § 1 VStG keine Bestrafung erfolgen könne. Die Bestimmungen des GGBG würden Blankettstrafnormen enthalten, denen die betreffenden Tatbestände nicht eindeutig zugeordnet werden könnten. Eine Veröffentlichung des ADR durch Hinterlegung im Verkehrsministerium sei nicht zulässig, da die Summe der Normadressaten es jedenfalls verlange und rechtfertige, dass die Bestimmungen im Bundesgesetzblatt kundgemacht würden.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes BGBl I Nr 145/1998 in der Fassung BGBl I Nr 86/2002 bestraft. Nach § 7 Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

Gemäß § 2 Z 1 GGBG sind für die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb Österreichs die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl Nr 522/1973, "in der Fassung der Änderung BGBl III Nr 96/2001", wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird, maßgebend.

Die solcherart verwiesenen Vorschriften wurden (im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen A und B im Sinne des Art 14 des Übereinkommens) gemäß § 2 Abs 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG 1996), BGBl Nr 660, auf Grund einer Verordnung des Bundeskanzlers durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kundgemacht. Die Bestimmungen des ADR sind daher in Übereinstimmung mit den die Kundmachung regelnden Rechtsvorschriften kundgemacht worden.

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung von Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internatonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl III Nr 96/2001, hegt, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei den kundgemachten Änderungen der Anlagen A und B um Rechtsvorschriften (einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache) handelt, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung (Art 14 Abs 3 und 6 des Europäischen Übereinkommens über die internatonale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, welche die Grundlage für die Änderungen bilden, wurde als verfassungsändernd vom Nationalrat genehmigt) von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen wurden, und die somit für eine Kundmachung nach § 2 Abs 6 BGBlG 1996 in Betracht kamen. Im Hinblick auf den beschränkten Kreis von Personen, für die die Rechtsvorschrift von Interesse ist, nämlich die an der Beförderung von Gefahrgut Beteiligten, sowie auf den Umfang der Rechtsvorschriften bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof - der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers, in der insbesondere auch Bedenken gegen die Kundmachung geltend gemacht wurden, abgelehnt - keine Bedenken dahingehend, dass die Verordnung BGBl III Nr 96/2001 das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 6 BGBlG 1996 zu Unrecht angenommen hätte.

3. Soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass das Unternehmen, als dessen verantwortlicher Beauftragter er bestraft wurde, einen Gefahrgutbeauftragten bestellt und ein ausreichendes Kontrollsystem installiert habe, lässt dies - wie die belangte Behörde zum entsprechenden Vorbringen im Verwaltungsverfahren zutreffend festgehalten hat - nicht erkennen, auf welche Weise im Einzelnen die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen sichergestellt worden sein soll.

Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht dargelegt, dass bzw auf welche Weise die korrekte Erfassung von als Gefahrgut zu klassifizierenden Produkten im EDV-System des Unternehmens geprüft wird, sondern hat vielmehr versucht, seine Verantwortung unter Hinweis auf eine fehlerhafte Deklaration eines Produktes im EDV-System des Unernehmens zu verneinen. Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass eine Betriebsorganisation, bei der die Erfassung einzelner Produkte im EDV-System offenbar alleinige und nicht weiter geprüfte Grundlage der weiteren Behandlung von Gefahrgut - etwa im Hinblick auf die Verpackung, Bezettelung oder die Ausstellung von Beförderungspapieren für die Beförderung - darstellt, die an ein ausreichendes Kontrollsystem für die Gefahrgutbeförderung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verweise vom GGBG auf den ADR nicht ausreichend klar gefasst seien und "der Unrechtsgehalt des Unterlassens" nicht eindeutig erkennbar sei. Die Tatbestände der Blankettstrafnormen seien nicht mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet, "dass sie jedermann als solcher zu verstehen" vermöge. Die Bestimmungen des ADR seien zudem so komplex und missverständlich gefasst, dass selbst praxiserprobte Juristen Probleme damit hätten, den Normbestand binnen angemessener Zeit zu verstehen.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Geltung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) für die Beförderung innerhalb Österreichs in § 2 Z 1 GGBG (in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 86/2002) in eindeutiger Form angeordnet ist. Durch die Bezugnahme in § 7 Abs 1 zweiter Satz GGBG wird lediglich klargestellt, dass die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten - zusätzlich zu den sich unmittelbar aus dem GGBG ergebenden Verpflichtungen - jedenfalls die sich aus dem ADR ergebenden Verpflichtungen, soweit sie jeweils für ihre Rolle zB als Absender oder Beförderer vorgesehen sind, einzuhalten haben.

Mit seinen allgemeinen Ausführungen über die seiner Ansicht nach mangelnde "Deutlichkeit" der Strafbestimmungen vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, dass derartige Bedenken im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid konkret zugrundegelegten Verstöße - wonach es der Beförderer unterlassen habe, sich über die Mitführung der vorgeschriebenen Unterlagen durch den Lenker zu vergewissern und sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwies - bestanden hätten.

Auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum vermag sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht zu berufen: als verantwortlicher Beauftragter war er - gerade wenn er der Ansicht war, die Rechtslage sei komplex (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, bei E 176ff zu § 5 VStG zitierte hg Rechtsprechung) - jedenfalls verpflichtet, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdevorbringen im Einzelnen dargelegt, auf Grund welcher Umstände es ihm nicht möglich gewesen wäre, die für den konkreten Beförderungsfall maßgebenden Rechtsvorschriften zu erkennen. Vielmehr geht auch aus der Vernehmung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Unrechtsgehalt der konkreten dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen für diesen erkennbar war.

5. Zu Punkt 1 des Spruchs des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Pauschalverweis auf Punkt 5.4.3. ADR nicht ausreichend sei, um ihm ein tatbildmäßiges Verhalten vorwerfen zu können. Gemäß § 13 Abs 3 GGBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung habe der Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs 2 Z 7 GGBG angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Tatzeitpunkt habe § 7 Abs 2 GGBG die Pflichten des Beförderers beinhaltet. Eine Z 7 dieses Absatzes habe es nicht gegeben. Es sei auch in keiner anderen Bestimmung des GGBG angeführt, welche Begleitpapiere der Lenker mitzuführen habe. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre daher im Punkt 1 jedenfalls einzustellen gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 einer Übertretung des Abschnitts 5.4.3. ADR in Verbindung mit § 13 Abs 1a Z 2 GGBG in Verbindung mit § 27 Abs 1 Z 1 GGBG für schuldig erkannt wurde; gemäß Abschnitt 5.4.3. ADR sind für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, dem Fahrzeuglenker schriftliche Weisungen mitzugeben, die Angaben über jeden beförderten Stoff oder Gegenstand oder jede Gruppe Güter mit den selben Gefahren, zu der (denen) der (die) beförderten Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände) gehört (gehören), in knapper Form enthalten, wobei dies in der Folge näher ausgeführt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im verfahrensgegenständlichen Fall derartige Weisungen für die beförderten Gefahrgüter überhaupt nicht mitgeführt wurden; eine Verletzung des § 13 Abs 3 GGBG, der eine Verpflichtung des Lenkers enthält, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.

6. Der Beschwerdeführer macht zum Tatvorwurf gemäß Spruchpunkt 2 geltend, dass sich die Bestimmung hinsichtlich der Sichtprüfung nicht auf ihn persönlich beziehen könne, da es der Warenumsatz bei der F GmbH unmöglich mache, jeden einzelnen Transport persönlich auf die Einhaltung der Bestimmungen des ADR zu sichten. Tatsächlich sei bei gegenständlichem Transport eine Sichtprüfung durchgeführt worden, jedoch sei jenem Mitarbeiter, der diese Prüfung durchgeführt habe, nicht aufgefallen, dass die Bestimmungen über die Zusammenpackung möglicherweise nicht genau eingehalten worden seien.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit nicht darlegt, in welcher Weise das konkrete Kontrollsystem eingerichtet ist, um sicherzustellen, dass eine Sichtprüfung durch entsprechend geschulte Mitarbeiter erfolgt, oder dass erfolgte Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert werden und Mängel damit erkannt und abgestellt werden können.

7. Der Beschwerdeführer ist jedoch im Recht, wenn er darauf hinweist, dass es sich bei der in Spruchpunkt 2 beanstandeten "Kiste aus Pappe" nicht um eine zusammengesetzte Verpackung nach Punkt 6.1.4.21. ADR gehandelt habe.

Gemäß den Begriffsbestimmungen (Kapitel 1.2) des ADR handelt es sich bei einer zusammengesetzten Verpackung um eine für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen. Eine Innenverpackung ist eine "Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist."

Die nach dem Schuldspruch in einer Kiste aus Pappe "zusammengepackten" Kanister aus Kunststoff stellen jedoch keine derartigen Innenverpackungen dar, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist; es handelt sich dabei vielmehr um jeweils eigene Versandstücke, welche gemeinsam in einer Umverpackung befördert wurden. Nach den Begriffsbestimmungen des ADR ist eine Umverpackung eine Umschließung, die von einem einzigen Absender für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Ausdrücklich als Beispiel für eine Umverpackung wird dabei "eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag" genannt. Die Zusammenfassung unterschiedlicher Gefahrgüter in einer Umverpackung fällt jedoch nicht unter die Bestimmungen des Abschnittes 4.1.10 ADR, sondern unterliegt den Bestimmungen über die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR. Dem Beschwerdeführer kann daher eine Übertretung des Abschnittes

4.1.10 ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht vorgeworfen werden.

8. Zum Spruchpunkt 3 führt der Beschwerdeführer aus, dass eine 25 %ige Ammoniaklösung transportiert worden sei, welche gemäß der Sondervorschrift 543 einen Stoff der Klasse 2 darstelle, weshalb ein Gefahrenzettel der Klasse 8 nicht anzubringen sei. Dazu ist festzuhalten, dass unbestritten eine Ammoniaklösung in Wasser mit 25 % Ammoniak transportiert wurde, welche die UN-Nummer 2672 trägt und der Klasse 8 zuzuordnen ist; die in der Tabelle A des Kapitels 3.2. des ADR angemerkte Sondervorschrift 543 bezieht sich auf Ammoniak wasserfrei, auf Ammoniaklösung in Wasser mit mehr als 50 % Ammoniak, auf Ammoniaklösung mit mehr als 35 %, aber höchstens 50 % Ammoniak, sowie schließlich auf Ammoniaklösungen mit höchstens 10 % Ammoniak, welche anderen Gefahrgutklassen bzw überhaupt nicht den Vorschriften des ADR unterliegen. Für den Beschwerdeführer lässt sich daraus nichts gewinnen, da sich an der Einstufung von Ammoniaklösung, wie sie im gegenständlichen Fall befördert wurde, als Gefahrgut der Klasse 8 nichts ändert.

9. Soweit der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf nach Spruchpunkt 4 geltend macht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass bei der Umverpackung Salmiak-Spritzgerätereiniger keine UN-Nummer angebracht gewesen sei, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.

10. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm nicht möglich sei, sämtliche Kanister auf die höchstzulässige Verwendungsdauer ständig zu kontrollieren. Es sei ihm keinesfalls möglich, sämtliche Kanister persönlich durch eine Sichtprüfung zu kontrollieren, bevor ein Transport durchgeführt werde.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, zumal er insbesondere nicht ausführt, auf welche Weise er als verantwortlicher Beauftragter dafür gesorgt hat, dass eine entsprechende Kontrolle verlässlich vor jedem Transport stattfindet.

11. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vermögen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheides nicht darzulegen. Dies gilt auch für die nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlende Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung durch die erstinstanzliche Behörde.

12. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Übertretung des Abschnitts 4.1.10. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG betrifft (Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides) gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 14. November 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030107.X00

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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