Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A K in L, geboren 1984, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Juli 2004, Zl. St 144/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. Juli 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. Juli 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraphen 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 23. Februar 1993 im Alter von achteinhalb Jahren nach Österreich eingereist und habe sich seitdem hier niedergelassen. Zuletzt sei ihm vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 7. März 2003 ein Niederlassungsnachweis erteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 129 Abs. 1 und § 136 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Er habe in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2000 gemeinsam mit einem anderen Täter anderen Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Weißwein durch Einbrechen in ein Getränkelager und eine Packung Zigaretten durch Einsteigen in einen Pkw, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern. Weiters habe er den Pkw ohne Einwilligung des Besitzers in Gebrauch genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz eins und Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Er habe in der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2000 gemeinsam mit einem anderen Täter anderen Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Flaschen Weißwein durch Einbrechen in ein Getränkelager und eine Packung Zigaretten durch Einsteigen in einen Pkw, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern. Weiters habe er den Pkw ohne Einwilligung des Besitzers in Gebrauch genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2002 sei er gemäß § 127 und § 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe in der Zeit vom 11. bis 12. Juli 2002 gemeinsam mit einem anderen Täter in Linz dem Verfügungsberechtigten des Konvents der Barmherzigen Brüder durch Einbruch, indem er ein gekipptes Fenster eingedrückt und eine Kassenlade aufgebrochen habe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten im Wert von EUR 150,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2002 sei er gemäß Paragraph 127 und Paragraph 129, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe in der Zeit vom 11. bis 12. Juli 2002 gemeinsam mit einem anderen Täter in Linz dem Verfügungsberechtigten des Konvents der Barmherzigen Brüder durch Einbruch, indem er ein gekipptes Fenster eingedrückt und eine Kassenlade aufgebrochen habe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten im Wert von EUR 150,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Jänner 2003 sei er darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werden würde, sollte er weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Mai 2004 sei er gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2 und 15 StGB, sowie gemäß § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z. 2, und gemäß § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Er habe in Linz anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 2.000,-- übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, nämlich Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Mai 2004 sei er gemäß Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB, sowie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, und gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Er habe in Linz anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 2.000,-- übersteigenden Wert, teils durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, nämlich
2.1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellung betreffend die rechtskräftigen (einschlägigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, bestehen gegen die (nicht bestrittene) Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keine Bedenken. 2.1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellung betreffend die rechtskräftigen (einschlägigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, bestehen gegen die (nicht bestrittene) Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG verwirklicht sei, keine Bedenken.
2.2. Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2001 durch das Landesgericht Linz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten erfolgte wegen Diebstahles durch Einbruch und unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen. Ungefähr eineinhalb Jahre später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2002 erneut wegen Diebstahles durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zuletzt erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz am 13. Mai 2004 wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch, wegen Übertretungen des SMG sowie wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Der Beschwerdeführer hat durch seine Straftaten insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451) und der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107) verstoßen. Abgesehen davon, dass den vom Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangenen Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0156), manifestiert sich die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darin, dass er sich trotz Androhung des Aufenthaltsverbots und trotz zweier rechtskräftiger Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahles nicht davon abhalten ließ, neuerlich massiv straffällig zu werden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, stößt daher auf keine Bedenken. Daran kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit der letzten Verurteilung vom 13. Mai 2004 wohlverhalten und werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen nichts ändern, zumal der seit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bzw. seit seiner Haftentlassung am 13. Mai 2004 verstrichene Zeitraum viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Auch daraus, dass er einen Teil der Straftaten verübt hat, als er noch minderjährig war, kann keine Minderung der Gefährlichkeit abgeleitet werden, hat er doch sein strafbares Verhalten als Volljähriger fortgesetzt uns sogar noch gesteigert. 2.2. Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2001 durch das Landesgericht Linz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten erfolgte wegen Diebstahles durch Einbruch und unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen. Ungefähr eineinhalb Jahre später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Dezember 2002 erneut wegen Diebstahles durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zuletzt erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz am 13. Mai 2004 wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahles durch Einbruch, wegen Übertretungen des SMG sowie wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Der Beschwerdeführer hat durch seine Straftaten insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451) und der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität vergleiche , das hg. Erkenntnis 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107) verstoßen. Abgesehen davon, dass den vom Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangenen Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0156), manifestiert sich die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darin, dass er sich trotz Androhung des Aufenthaltsverbots und trotz zweier rechtskräftiger Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahles nicht davon abhalten ließ, neuerlich massiv straffällig zu werden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, stößt daher auf keine Bedenken. Daran kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit der letzten Verurteilung vom 13. Mai 2004 wohlverhalten und werde in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen nichts ändern, zumal der seit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bzw. seit seiner Haftentlassung am 13. Mai 2004 verstrichene Zeitraum viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung annehmen zu können. Auch daraus, dass er einen Teil der Straftaten verübt hat, als er noch minderjährig war, kann keine Minderung der Gefährlichkeit abgeleitet werden, hat er doch sein strafbares Verhalten als Volljähriger fortgesetzt uns sogar noch gesteigert.
3.1. Im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, er lebe bereits seit Anfang 1990 in Österreich. Bezüglich dieses Vorbringens ist er auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen. 3.1. Im Licht des Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG bringt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, er lebe bereits seit Anfang 1990 in Österreich. Bezüglich dieses Vorbringens ist er auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) zu verweisen.
Er bringt weiters vor, mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt zu leben und ein intaktes Familienleben zu führen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei er noch nicht selbsterhaltungsfähig gewesen.
3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1993, den inländischen Aufenthalt seiner Familie und seine familiären Bindungen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht der Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten schweren Straftaten die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Licht des § 37 Abs. 1 FrG dennoch für zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (vgl. II. 2.2.) dringend geboten, erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. 3.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1993, den inländischen Aufenthalt seiner Familie und seine familiären Bindungen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht der Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten schweren Straftaten die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Licht des Paragraph 37, Absatz eins, FrG dennoch für zulässig, weil zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen vergleiche römisch zwei. 2.2.) dringend geboten, erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen - auch unter Zugrundelegung des in der Beschwerde ins Treffen geführten intakten Familienlebens - jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein gravierendes Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch innerhalb von drei Jahren eine Vielzahl teilweise einschlägiger Straftaten verübt und haben weder die vorangegangenen Verurteilungen noch die Ankündigung der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ihn davon abzuhalten vermocht, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen - auch unter Zugrundelegung des in der Beschwerde ins Treffen geführten intakten Familienlebens - jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein gravierendes Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch innerhalb von drei Jahren eine Vielzahl teilweise einschlägiger Straftaten verübt und haben weder die vorangegangenen Verurteilungen noch die Ankündigung der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ihn davon abzuhalten vermocht, weitere strafbare Handlungen zu begehen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er beherrsche die bosnische Sprache kaum mehr und müsse im Fall der Durchsetzung der verhängten Maßnahme in einem Ort leben, in dem er weder wirtschaftlich noch sozial noch persönlich eine Chance hätte zu überleben, ist entgegenzuhalten, dass die Führung eines Privatlebens oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes außerhalb Österreichs vom Schutzumfang des § 37 FrG nicht umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0324, mwN). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er beherrsche die bosnische Sprache kaum mehr und müsse im Fall der Durchsetzung der verhängten Maßnahme in einem Ort leben, in dem er weder wirtschaftlich noch sozial noch persönlich eine Chance hätte zu überleben, ist entgegenzuhalten, dass die Führung eines Privatlebens oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes außerhalb Österreichs vom Schutzumfang des Paragraph 37, FrG nicht umfasst ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0324, mwN).
4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/18/0199) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet angesichts des gravierenden und wiederholten, teilweise einschlägigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen Bedenken. 4. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/18/0199) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet angesichts des gravierenden und wiederholten, teilweise einschlägigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen Bedenken.
5. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 FrG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. 5. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, FrG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr gemäß Paragraph 36, Absatz eins, FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, er sei dadurch, dass ihm keine Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt worden sei, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich aber schon deshalb als nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis eine ergänzende Vernehmung oder eine ergänzende Stellungnahme erbracht hätte. Es ist somit nicht dargetan, ob dem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommt.
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
8. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 8. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 29. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180222.X00Im RIS seit
29.12.2006