TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2003/12/0185

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

BDG 1979 §207h Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207h Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207k Abs1 Z3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 idF 1994/550;
BDG 1979 §40 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §5 Abs1;
DVG 1984 §10 idF 1991/362;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. S in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16. November 2001, Zl. 1414.171250/2-III/A/9/2001, betreffend Ernennung auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Murau (im Folgenden: HBLA).

Seit 5. Juli 1997 war der Beschwerdeführer mit der provisorischen Leitung der HBLA betraut. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. März 1999 wurde er mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 zum Direktor dieser Schule ernannt.

Mit Schreiben vom 13. August 2001 teilte der Beschwerdeführer dem Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: LSR) mit, dass er "auf Grund der unzumutbaren Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Ablehnung des Schulversuches für die Fachschule für Gesundheits- und Fitnesstraining" seine Funktion als Schulleiter der HBLA mit Ablauf des 31. August 2001 zurücklege. Er ersuche um Bestellung eines provisorischen Leiters ab 1. September 2001. Somit werde er mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 wieder als Lehrer an der HBLA fungieren.

Der LSR richtete daraufhin folgendes Schreiben vom 24. August 2001 an den Beschwerdeführer (anonymisiert):

"Betreff:

Ernennung zum Professor

Sehr geehrter Herr Direktor!

Ihr Schreiben vom 13.8.2001 betreffend Ihren Rücktritt als Schulleiter der HBLA f.w. Berufe M. wird hiermit zur Kenntnis genommen.

Sie werden ersucht bis zur Betrauung eines prov. Leiters weiterhin die Agenden eines Schulleiters wahrzunehmen.

Ihre Rückernennung zum Professor wird unter einem veranlasst. Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

Mag. R(...) e.h."

Mit Schreiben vom 4. September 2001 richtete der LSR an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Antrag, den Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 im Planstellenbereich der Sozialakademien - Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, wirtschaftliche Berufe und Sozialberufe - zu ernennen.

Mit an den LSR gerichtetem Schreiben vom 26. September 2001 zog der Beschwerdeführer sein "Rücktrittsgesuch" vom 13. August 2001 zurück. Da die Angelegenheit betreffend Schulversuch nunmehr einer zufrieden stellenden Lösung habe zugeführt werden können, sei der Grund seines Rücktrittes weggefallen.

Mit Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16. November 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2001 auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich der Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozialberufe und wirtschaftliche Berufe des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ernannt.

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 23. September 2003, B 51/02-10, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. § 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) lautet (auszugsweise; Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2, 4 und 5 idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550):

"§ 3. (1) Ernennung ist die planmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Abweichend von Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn

1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

...

(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen

1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

...

(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfasst."

1.1.2. § 5 Abs. 1 BDG 1979 in der Stammfassung lautet:

"Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

..."

1.1.3. § 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise; Abs. 1 und 6 idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 2 idF. BGBl. Nr. 43/1995, Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 123/1998):

"Versetzung

§ 38 (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

..."

1.1.4. § 40 BDG 1979 idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet (auszugsweise):

"Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

..."

1.1.5. § 204 Abs. 1 BDG 1979 idF. BGBl. Nr. 550/1984 (Paragrafenbezeichnung idF. BGBl. Nr. 148/1988) lautet:

"Schulfeste Stellen

§ 204. (1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

..."

1.1.6. § 205 BDG 1979 idF. der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lautet:

"§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur

1.

mit seiner Zustimmung

2.

im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,

3.

bei Aufhebung der Schulfestigkeit,

4.

bei Auflassung der Planstelle,

5.

im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

              6.              im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k an eine andere Schule versetzt werden."

1.1.7. § 206 Abs. 1 BDG 1979 im Wesentlichen in der Stammfassung (Paragrafenbezeichnung und Gesetzeszitat idF. BGBl. Nr. 148/1988) lautet:

"§ 206. (1) Schulfeste Stellen gemäß § 204 Abs. 1 werden mit der Ernennung auf die betreffende Planstelle besetzt. ...

..."

1.1.8. § 207 h BDG 1979 idF. der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lautet:

"Funktionsdauer

§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (§ 204 Abs. 1) sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.

(2) In den Zeitraum gemäß Abs. 1 sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207i), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 1 kraft Gesetzes.

(4) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist."

1.1.9. § 207k BDG 1979 idF. der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lautet:

"Enden der Funktion

§ 207k. (1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn

1. der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder

2. der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, dass sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder

3. der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.

(2) Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(4) Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses."

1.1.10. § 208 BDG 1979 in der Stammfassung (Paragrafenbezeichnung idF. BGBl. Nr. 148/1988) lautet:

"Verwendung

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen."

1.2. § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) idF. BGBl. Nr. 362/1991 lautet:

"Zu den §§ 58 und 61a AVG

§ 10. Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich."

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, dass seine gesetzmäßige dienstrechtliche Stellung gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 nicht ohne Gesetzesgrundlage beeinträchtigt werde - nämlich dadurch, dass ein als "Ernennung" deklarierter Rechtsakt bewirke, dass er statt seiner bisherigen dienstrechtlichen Stellung als Schulleiter nur mehr eine solche als Professor inne haben solle -, sowie in seinem Recht auf die damit verbundene besoldungsrechtliche Stellung (Bezüge) gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, durch die gegenständliche Entscheidung, die als "Ernennung" deklariert worden sei, sei ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Direktors (Schulleiters) entzogen und ihm stattdessen nur die Stellung eines Lehrers an der betreffenden Schule zugewiesen worden. Dies bedeute eine schwer wiegende Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, sodass inhaltlich betrachtet keineswegs eine bloße Ernennung im Sinne des § 10 DVG vorliege.

Er bringt weiters vor, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis werde nicht durch vertragliche Vereinbarungen, sondern durch Hoheitsakte gestaltet. Da Handlungen, Unterlassungen und Erklärungen des Beamten nur jene Wirkung hätten, welche ihnen kraft Gesetzes zugeordnet werde, habe seine Erklärung vom 13. August 2001 keinerlei unmittelbare Wirkung herbeiführen können. Allenfalls habe sie einen Versetzungsantrag dargestellt, den er jederzeit habe zurückziehen können, was er mit Schreiben vom 26. September 2001 auch getan habe. Der angefochtene Bescheid sei ihm erst am 10. Dezember 2001 zugestellt worden. Was die Behauptung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) anlange, eine Annahme seines "Rücktrittes" sei schon mit Schreiben des LSR vom 24. August 2001 erfolgt, so sei dem zu erwidern, dass der LSR keine Entscheidung gefällt habe, sondern lediglich die Indizierung einer solchen Entscheidung (Ernennung auf eine Planstelle eines Professors) in die Wege geleitet habe.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Gemäß § 207h Abs. 1 BDG 1979 ist eine Ernennung auf die Planstelle eines Direktors zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. in diesen Zeitraum bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen sind, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (z.B. Direktor) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

Laut Gegenschrift der belangten Behörde war der Beschwerdeführer seit 5. Juli 1997 provisorisch mit der Leitung der HBLA betraut. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. März 1999 wurde er mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 zum Direktor dieser Schule ernannt.

Davon ausgehend endete im Beschwerdefall der sich aus § 207h Abs. 1 und 2 BDG 1979 ergebende Zeitraum vor der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung vom 13. August 2001, er werde seine Funktion als Schulleiter der HBLA mit Ablauf des 31. August 2001 zurücklegen und danach wieder als Lehrer an dieser Schule fungieren. Diese Erklärung kann daher nicht als eine Verzichtserklärung im Sinne des § 207k Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 angesehen werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Beschwerdeführers vom 13. August 2001 als ein Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme zu deuten; der Beschwerdeführer konnte jedenfalls - mangels gesetzlicher Grundlage - nicht von sich aus rechtswirksam die Funktion als Schulleiter zurücklegen, um danach wieder als Lehrer tätig sein.

Im Beschwerdefall wurde eine (qualifizierte) Verwendungsänderung (oder eine andere Personalmaßnahme - ob sie überhaupt zulässig wäre braucht nicht untersucht zu werden - von der zuständigen Dienstbehörde nicht vorgenommen. Das Schreiben des LSR vom 24. August 2001, mit welchem das Schreiben des Beschwerdeführers betreffend seinen Rücktritt "zur Kenntnis genommen" wurde, kann - mangels normativen Inhaltes - jedenfalls nicht als eine solche Weisung angesehen werden, mit welcher der Beschwerdeführer von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen und ihm gleichzeitig eine Verwendung als Lehrer an dieser Schule zugewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben ersucht wurde, "bis zur Betrauung" eines provisorischen Leiters weiterhin die Agenden eines Schulleiters wahrzunehmen, ist vielmehr davon auszugehen, dass vorläufig eine Verwendungsänderung nicht beabsichtigt war. Die abschließende Mitteilung in diesem Schreiben, dass die Rückernennung zum Professor unter einem veranlasst werde, ist als eine Ankündigung zu verstehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen und ihm die Verwendung eines Lehrers zugewiesen werde. Selbst wenn man aber dem Schreiben des LSR normative Bedeutung beimessen wollte, könnte diese nur darin gesehen werden, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Eine solche Maßnahme wäre - ohne Bescheid verfügt - freilich nicht rechtswirksam geworden.

Solange aber die beantragte Personalmaßnahme nicht rechtswirksam verfügt war, konnte der Beschwerdeführer seinen Antrag jederzeit widerrufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0159), was er mit Schreiben vom 26. September 2001 auch getan hat. Sollte die Äußerung des Beschwerdeführers vom 13. August 2001 auch als eine Zustimmung zu einer Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leiterfunktion) zu verstehen sein, so wurde die Erklärung dieses Inhalts gleichfalls durch das Schreiben vom 26. September 2001 zurückgenommen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheids von seiner Verwendung als Schulleiter der HBLA nicht im Wege einer Personalmaßnahme abberufen und ihm auch keine neue Verwendung als Lehrer an dieser Schule zugewiesen.

Dennoch wurde der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Erledigung vom 16. November 2001 auf die Planstelle eines Professors ernannt. Bei dieser Erledigung handelt es sich zweifelsfrei um einen Ernennungsbescheid im Sinne des § 5 BDG 1979, zumal in dieser Erledigung die Planstelle, der Amtstitel des Beschwerdeführers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung angeführt und ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 BDG 1979 Bezug genommen wird (gemäß § 10 DVG bedarf eine Ernennung weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung).

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation hatte jedenfalls erst die angefochtene Ernennung auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Planstelle eines Direktors und damit auch seine Verwendung als Leiter der HBLA verloren hat. Da der Beschwerdeführer aber, wie dargelegt, zuvor nicht von seiner Verwendung als Schulleiter abberufen worden war und eine Zustimmung zu einer Ernennung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 (ohne Leitungsfunktion) zurückgezogen hat, erweist sich die ohne Zustimmung des Beschwerdeführers vorgenommene Ernennung als rechtswidrig (vgl. dazu allgemein auch das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2005/12/0267).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120185.X00

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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