TE OGH 2000/6/20 3Ob344/99f

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Veröffentlicht am 20.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 10. September 1999, GZ 22 R 309/99v-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 26. Mai 1999, GZ 3 C 1243/95v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 10. September 1999, GZ 22 R 309/99v-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 26. Mai 1999, GZ 3 C 1243/95v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 5. 7. 1995 gemäß § 55a EheG geschieden. Gleichzeitig schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich mit nachstehendem Inhalt:Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 5. 7. 1995 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Gleichzeitig schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich mit nachstehendem Inhalt:

"...

4. Beide Antragsteller verzichten wechselseitig auf jedweden Unterhalt, und zwar auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse und geänderter Gesetzeslage.

5. Die Ehewohnung samt dem gesamten Hausrat und Inventar mit Ausnahme der beiden PKWs ... sowie persönlicher Utensilien des [Beklagten] gehen ins Alleineigentum der [Klägerin] über und übergibt [der Beklagte] bei seinem Auszug um 18 Uhr des heutigen Tages diese Gegenstände.

6. [Der Beklagte] verpflichtet sich, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub am 5. 7. 1995, 18 Uhr, die Ehewohnung geräumt von seinen Fahrnissen an [die Klägerin] zu übergeben und sämtliche Schlüssel auszufolgen. Er verpflichtet sich ferner, dass nachfolgende Gegenstände um 18 Uhr in der Wohnung vorhanden sind und verbleiben, und zwar: ...

7. Festgestellt wird, dass die Antragsteller je zur Hälfte Eigentümer

der Liegenschaft ... mit dem Haus ... sind.

[Der Beklagte] ... übergibt am 5. 7. 1995 und [die Klägerin] ...

übernimmt am selben Tag den [dem Beklagten] gehörigen Hälftenanteil an dieser Liegenschaft (BLNr 1) in ihr alleiniges Eigentum und erteilt [der Beklagte] die Ermächtigung, dass das Alleineigentum der [Klägerin] ob der gesamten Liegenschaft einverleibt wird und er verpflichtet sich ferner, alle hiezu notwendigen Unterschriften, auch in beglaubigter Form, zu leisten. Die mit der Liegenschaftsübertragung allenfalls entstehenden Gebühren werden von [der Klägerin] übernommen.

...

9. [Der Beklagte] erklärt, sämtliche Zahlungen einschließlich Mai 1995 betreffend die oben angeführten Bausparverträge beglichen zu haben, die weiterlaufenden Zahlungen ab Juni 1995 werden von [der Klägerin] übernommen.

10. [Die Klägerin] verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, an [den

Beklagten] bis spätestens 15. 8. 1995 einen Betrag von S 2,000.000,--

(in Worten: Schilling zwei Millionen) in bar auf das Konto [des

Beklagten] ... zu überwiesen, sowie ab 5. 8. 1995 monatlich S 1.500

wertgesichert ... auf die Dauer von 10 Jahren zu bezahlen. Die

Wertsicherungsklausel tritt erst in Kraft, sobald der angestiegene Betrag 5 % übersteigt.

...

15. Mit diesem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller gegeneinander abgegolten und verglichen, sodass keiner mehr vom anderen etwas mehr zu fordern hat."

Die Abfassung des Vergleichstextes entsprang den Vorschlägen der Parteienvertreter. Von einer "Rangordnung" oder einem "Rangordnungsgesuch" war bei den Vergleichsgesprächen keine Rede. Der Beklagte sollte alle die Unterschriften leisten, die zur Übertragung des Eigentums an seiner Liegenschaftshälfte an die Klägerin notwendig waren. Diese hatte sich vor Vergleichsabschluss bei einer Bank wegen eines Kredits zur Zahlung des Betrages an den Beklagten erkundigt. Dort wurde ihr unter anderem gesagt, dass sie die Unterschrift brauche, "damit ihr das ganze Haus gehört". Auf eine Liegenschaftshälfte hätte die Klägerin den Kredit nicht bekommen. Sie erkundigte sich nicht näher, welche Unterschrift dies sein sollte.

Der Beklagte wollte bei Abschluss des Scheidungsvergleiches nicht haben, dass seine Liegenschaftshälfte an die Klägerin übertragen werde, bevor er die S 2 Mio hatte. Die Klägerin wusste damals nicht, welche Unterschriften seitens des Beklagten notwendig sind, dass sie Eigentümerin der gesamten Liegenschaft wird.

Mit Schreiben vom 26. 7. 1995 übersendete der (frühere) Klagevertreter dem Beklagtenvertreter ein vorbereitetes Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung des Anteils BLNr 1 der Liegenschaft laut Vergleich und ersuchte, dieses Gesuch nach beglaubigter Unterfertigung durch den Beklagten zurückzusenden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Auszahlung des offenen Betrages erst nach Zugang des Rangordnungsbeschlusses vorgenommen werden könne. Im Antwortschreiben hielt der Beklagtenvertreter fest, dass sich der Beklagte nicht verpflichtet habe, eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu unterfertigen. Es handle sich hier um keine für die Eigentumsübertragung notwendige Unterschrift.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 8. 1995 wurde dem Beklagten auf Grund des zitierten Vergleiches gegen die Klägerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 2 Mio sA die Zwangsversteigerung des Hälfteanteils BLNr 2 der im Miteigentum der Streitteile stehenden Liegenschaft bewilligt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Anspruch des Beklagten aus dem Vergleich vom 5. 7. 1995 erloschen sei. Die Forderung sei nicht fällig, weil sich der Beklagte weigere, das ihm vorgelegte Rangordnungsgesuch zu unterfertigen. Dadurch könne die Klägerin keinen Bankkredit in Höhe von S 2 Mio aufnehmen. Der Beklagte sei daher seiner Verpflichtung aus dem Scheidungsvergleich nicht nachgekommen.

Weiters habe die Klägerin mit den ihr von ihren großjährigen Töchtern nach Vergleichsabschluss abgetretenen Unterhaltsforderungen für die letzten drei Jahre vor dem Vergleichsabschluss im Betrag von S 226.319,10 bzw S 225.431,10 und S 154.437,20 aufgerechnet. Der Beklagte habe verschiedene im Vergleich genannte Gegenstände im Wert von S 136.400 nicht zurückgestellt. Mit diesem Betrag habe sie ebenso aufgerechnet wie mit S 5.132,40 an in diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten, den Kosten neuer Schlösser im Betrag von S 2.736 sowie einer neuen automatischen Garagentorschließanlage im Betrag von S 15.960. Weiters befinde sich noch eine den Kindern der Streitteile gehörende Münzsammlung im Wert von S 200.000 im Besitz des Beklagten, die dieser trotz Aufforderung durch den Klagsvertreter und Mitteilung, dass die Kinder die Forderung an die Mutter abtreten würden, nicht herausgegeben habe.

Von der Ausgleichszahlung seien weiters ein Betrag von S 4.663,86 an offenen Schuldzinsen aus Bauspardarlehen sowie in dieser Angelegenheit entstandene Kosten von S 66.664,10 ebenso in Abzug gebracht worden wie der der nunmehr verheirateten Tochter zustehende Heiratsgutanspruch in Höhe von S 120.000.

Nachträglich brachte die Klägerin vor, von der Ausgleichszahlung sei ein weiterer Betrag von S 667.272,60 compensando in Abzug zu bringen, der daraus resultiere, dass sie auf Grund des Verhaltens des Beklagten in den letzten Jahren ihrer Ehe einer starken psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, die zu Depressionen und psychosomatischen Störungen geführt habe. Nunmehr leide sie an einem Schiefhals. Der Beklagte habe ihr daher ein Schmerzengeld von S 300.000 und einen Verdienstentgang von monatlich S 10.000 für die letzten drei Jahre, das seien S 360.000, sowie die in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Anwaltskosten von S 7.276,60 zu bezahlen. Dazu komme, dass sie auf Grund von Unregelmäßigkeiten des Beklagten in steuerlicher Hinsicht der Gefahr ausgesetzt sei, dass gegen sie eine Finanzstrafe verhängt werde, weshalb die Ausgleichszahlung noch nicht fällig sei.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, eine Rangordnung sei für die Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin auf der bisher ihm gehörenden Liegenschaftshälfte nicht erforderlich. Er habe sich im Scheidungsvergleich nicht verpflichtet, eine solche zu unterfertigen, weshalb die Ausgleichszahlung sehr wohl fällig sei. Im Übrigen habe sich die Klägerin im Scheidungsvergleich ohne Einschränkung verpflichtet, bei sonstiger Exekution an ihn spätestens bis 5. 8. 1995 S 2 Mio auf sein Konto zur Überweisung zu bringen. Er bestritt auch die behaupteten Gegenforderungen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

In rechtlicher Hinsicht vertrat es - von dem am Beginn der Entscheidungsgründe wiedergegebenen Sachverhalt ausgehend - die Auffassung, dass auch dann, wenn eine Exekution auf einen Vergleich gestützt werde, das Vorbringen der dagegen erhobenen Oppositionsklage nur so weit berücksichtigt werden könne, als es auf Tatsachen gestützt werde, die erst nach dem Abschluss des Vergleiches eingetreten seien. Nach diesen Grundsätzen komme man zum Ergebnis, dass die Klägerin keine Umstände geltend mache, die sie nicht schon bei Abschluss des Vergleiches berücksichtigen hätte können. Abgesehen davon sei ein Teil der aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen nicht erwiesen. Das Gleiche gelte für die behauptete Verpflichtung des Beklagten zur Unterfertigung einer Rangordnung. Der Einwand der mangelnden Fälligkeit komme daher nicht zum Tragen. Auf die Ansprüche der Klägerin auf Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie den Heiratsgutsanspruch sei wegen der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime nicht einzugehen.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge.

Das Berufungsgericht übernahm ausdrücklich die gerügten Feststellungen des Erstgerichts zum Punkt der Rangordnung und verneinte einen diesbezüglich behaupteten Verfahrensmangel. In rechtlicher Hinsicht gelangte es in diesem Punkt zur Auffassung, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Unterfertigung einer Rangordnung nicht bestehe, der Einwand der mangelnden Fälligkeit demnach nicht zum Tragen komme.

Behauptete Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gegenforderungen der Klägerin verneinte das Berufungsgericht mit der Begründung, dass von einem schlüssig abgegebenen Aufrechnungsverzicht der Klägerin auszugehen sei. In diesem Zusammenhang gehe es nicht von einer überraschenden Rechtsansicht aus, weil diese Rechtsansicht vom Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe sich "ohne Einschränkung" zur Zahlung der S 2 Mio verpflichtet, umfasst sei.

Grundsätzlich sei einem vertraglichen Aufrechnungsverbot der "stillschweigende" Verzicht gleichzuhalten. Ein stillschweigender Verzicht auf die Kompensation könne sich aus dem Vertragszweck ergeben, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles dem das Vertragsrecht beherrschenden und sogar die geschriebene Norm durchbrechenden (Dittrich/Tades, ABGB35 E 19 zu § 7) Grundsatz von Treu und Glauben entspreche (vgl Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 23 zu § 1440; 1 Ob 589, 590/91 = RdW 1993, 106; SZ 47/9; MietSlg 30.262). Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Aufrechnung die Erreichung des gemeinsamen Vertragszweckes gefährden oder gar ausschließen würde, etwa dann, wenn der Gläubiger erkennbar auf die sofortige Leistung in Natur angewiesen sei (vgl MünchKomm BGB3 Rz 42 zu § 387).Grundsätzlich sei einem vertraglichen Aufrechnungsverbot der "stillschweigende" Verzicht gleichzuhalten. Ein stillschweigender Verzicht auf die Kompensation könne sich aus dem Vertragszweck ergeben, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles dem das Vertragsrecht beherrschenden und sogar die geschriebene Norm durchbrechenden (Dittrich/Tades, ABGB35 E 19 zu Paragraph 7,) Grundsatz von Treu und Glauben entspreche vergleiche Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 23 zu Paragraph 1440 ;, 1 Ob 589, 590/91 = RdW 1993, 106; SZ 47/9; MietSlg 30.262). Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Aufrechnung die Erreichung des gemeinsamen Vertragszweckes gefährden oder gar ausschließen würde, etwa dann, wenn der Gläubiger erkennbar auf die sofortige Leistung in Natur angewiesen sei vergleiche MünchKomm BGB3 Rz 42 zu Paragraph 387,).

Scheidungsfolgenvergleiche, in denen ein Teil dem anderen das Eigentum an seinem Hälfteanteil am gemeinsamen Haus gegen eine Ausgleichszahlung übergibt und sich gleichzeitig zur Räumung der früheren Ehewohnung verpflichtet, hätten grundsätzlich unter anderem den Zweck, dem Ehegatten, der die Ehewohnung verliert, ein gewisses Kapital für die Schaffung einer neuen Wohngelegenheit zur Verfügung zu stellen. Insbesondere in Fällen, in denen die Räumung der Ehewohnung entweder schon geschehen ist oder - wie etwa hier - knapp auf den Vergleichsabschluss [folgend] zu geschehen hatte, erscheine es klar, dass der Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung nur dann erreicht werden könne, wenn der vereinbarte Vertrag rasch und ohne Verrechnung mit allfälligen im Vergleich nicht enthaltenen Gegenforderungen bezahlt werde.

Wenn die Klägerin nun versuche, durch Aufrechnung mit allen möglichen, für den Beklagten keinesfalls vorhersehbaren Forderungen sich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen, so wäre diese Vorgangsweise nach Ansicht des Berufungsgerichtes nur dann zu billigen, wenn die Klägerin vor Vergleichsabschluss auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen hingewiesen hätte (vgl RdW 1993, 106). Dies habe sie nicht getan und das Berufungsgericht könne sich nur schwer des Eindruckes erwehren, dass die Klägerin bereits bei Vergleichsabschluss - wie dies der Beklagte bei seiner Einvernahme auch angegeben habe - eine Vorstellung davon gehabt habe, wie sie ihn hinsichtlich der S 2 Mio Ausgleichszahlung "durch die Finger schauen" lassen werde.Wenn die Klägerin nun versuche, durch Aufrechnung mit allen möglichen, für den Beklagten keinesfalls vorhersehbaren Forderungen sich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen, so wäre diese Vorgangsweise nach Ansicht des Berufungsgerichtes nur dann zu billigen, wenn die Klägerin vor Vergleichsabschluss auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen hingewiesen hätte vergleiche RdW 1993, 106). Dies habe sie nicht getan und das Berufungsgericht könne sich nur schwer des Eindruckes erwehren, dass die Klägerin bereits bei Vergleichsabschluss - wie dies der Beklagte bei seiner Einvernahme auch angegeben habe - eine Vorstellung davon gehabt habe, wie sie ihn hinsichtlich der S 2 Mio Ausgleichszahlung "durch die Finger schauen" lassen werde.

Darüber hinaus sei die Verpflichtung der Klägerin gemäß Punkt 10 des Vergleiches auch ihrem Wortlaut nach für einen objektiven Vertragspartner, dem gegenüber keinerlei Hinweis auf eine mögliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen gemacht wurde, als Zahlung unter Aufrechnungsverzicht zu verstehen, könne doch in der Vereinbarung der Barzahlung, wenn auch nicht in allen Fällen, durchaus im konkreten Einzelfall ein Aufrechnungsverzicht gesehen werden (vgl MünchKomm BGB3 Rz 42 zu § 387).Darüber hinaus sei die Verpflichtung der Klägerin gemäß Punkt 10 des Vergleiches auch ihrem Wortlaut nach für einen objektiven Vertragspartner, dem gegenüber keinerlei Hinweis auf eine mögliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen gemacht wurde, als Zahlung unter Aufrechnungsverzicht zu verstehen, könne doch in der Vereinbarung der Barzahlung, wenn auch nicht in allen Fällen, durchaus im konkreten Einzelfall ein Aufrechnungsverzicht gesehen werden vergleiche MünchKomm BGB3 Rz 42 zu Paragraph 387,).

Wenn sich nun die Klägerin verpflichtet habe, an den Beklagten bis spätestens 5. 8. 1995 einen Betrag von S 2 Mio in bar auf das Konto des Beklagten bei einer Bank zu bezahlen, so könne in diesem Zusammenhang die Wendung "in bar" wohl nur heißen, dass eben tatsächlich der vereinbarte Betrag zur Überweisung zu gelangen habe. Eine andere Bedeutung der Barzahlungsverpflichtung komme hier, da bei einer Überweisung auf ein Bankkonto ein Bargeldfluss nicht in Frage komme, nicht in Betracht.

Es sei daher von einem seitens der Klägerin abgegebenen Aufrechnungsverzicht auszugehen, weshalb eine Verrechnung mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, nicht möglich sei.

In der Folge führte das Berufungsgericht aus, weshalb seiner Ansicht nach auch bei Nichtannahme eines Aufrechnungsverzichtes der Anspruch des Beklagten im weitaus überwiegenden Ausmaß keinesfalls erloschen sei. Nur hinsichtlich der Aufrechnung mit den behauptetermaßen abgetretenen Unterhaltsforderungen der Töchter bzw der Kosten für neue Schlösser und die Garagenschließanlage wäre in diesem Fall wegen des in diesen Punkten vorliegenden Verfahrensmangels eine Teilaufhebung notwendig gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, und begründete dies damit, dass zur Frage, ob eine Barzahlungsvereinbarung (auf ein Bankkonto) im Zusammenhang mit einer vereinbarten Ausgleichszahlung für die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befunden hat, als Aufrechnungsverzicht zu werten sei oder nicht, keine Judikatur aufgefunden werde habe können.

Diese Entscheidung bekämpft im gesamten Umfang die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin begehrt, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Im Gegensatz zu dessen Ansicht liegen nämlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Im Gegensatz zu dessen Ansicht liegen nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.

Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt in der Auslegung des Punktes 7 des Scheidungsvergleiches. Abgesehen davon, dass in der Revision dabei teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, handelt es sich bei der Frage, ob der Beklagte auf Grund des Scheidungsvergleiches verpflichtet ist, zu Gunsten der Klägerin ein Rangordnungsgesuch zu unterfertigen, um die Auslegung eines Vertrages im Einzelfall. Dies stellt nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage dar (MR 1989, 210; 7 Ob 322/98y uva), es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor. In ihrer Revision vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, inwieweit das Berufungsgericht von den Auslegungsgrundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre (vgl 5 Ob 559/84 und 8 Ob 1670/93 mwN).Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt in der Auslegung des Punktes 7 des Scheidungsvergleiches. Abgesehen davon, dass in der Revision dabei teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, handelt es sich bei der Frage, ob der Beklagte auf Grund des Scheidungsvergleiches verpflichtet ist, zu Gunsten der Klägerin ein Rangordnungsgesuch zu unterfertigen, um die Auslegung eines Vertrages im Einzelfall. Dies stellt nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage dar (MR 1989, 210; 7 Ob 322/98y uva), es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor. In ihrer Revision vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen, inwieweit das Berufungsgericht von den Auslegungsgrundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre vergleiche 5 Ob 559/84 und 8 Ob 1670/93 mwN).

Aber auch die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinne des § 502

Abs 1 ZPO angesehene Rechtsfrage betrifft in Wahrheit lediglich die

Vertragsauslegung in einem konkreten, durch eine ganz besondere

Fallgestaltung charakterisierten Einzelfall. Insbesondere darf nicht

übersehen werden, dass die Formulierung, ein Betrag sei "in bar" auf

ein Konto zu überweisen, nicht als typische, weit verbreitete

Vertragsklausel angesehen werden kann. Der gegenteiligen Behauptung

in der Revision kann nicht gefolgt werden. Es ist daher nicht

ersichtlich, inwieweit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnte. Die Revisionswerberin vermag aber auch im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung von den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre. Vielmehr wird in der Revision mit keinem Wort auf solche Auslegungsgrundsätze eingegangen. Es werden darin nur in der Art einer Gegendarstellung den Argumenten des Berufungsgerichtes eigene Gegenargumente gegenüberzustellen.

Aber auch abgesehen von den Revisionsausführungen kann dem Berufungsgericht ein unvertretbares Auslegungsergebnis infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage nicht vorgeworfen werden.

Die Revision der Klägerin war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, ist seine Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 40 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, ist seine Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Anmerkung

E59039 03A03449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00344.99F.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20000620_OGH0002_0030OB00344_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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