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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde
1. des GW und 2. des FW, beide in J, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2005, GZ. FA13B-12.10 J 60 - 05/1, betreffend Baueinstellung und Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde J, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:1. des GW und 2. des FW, beide in J, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2005, GZ. FA13B-12.10 J 60 - 05/1, betreffend Baueinstellung und Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 41, Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde J, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 9. November 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Marktgemeinde am 10. November 2004) zeigte T.S., deren Grundstück dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. .108/1, KG J., unmittelbar benachbart ist, an, dass ihr Nachbar (gemeint wahrscheinlich der Zweitbeschwerdeführer, der Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist) ohne Absprache mit ihr sowie ohne behördliche Bewilligung, Aushubarbeiten für einen Abstell- oder Parkplatz getätigt habe. Da die Abgrabung unmittelbar hinter ihrer Grundgrenze (hinter dem Zaun und den Thujen) schätzungsweise 1,5 m bis zu 2 m tief erfolge, bestehe ihrer Meinung nach für ihr Haus und ihren Hof bei Schlechtwetterperioden Absenkungs- bzw. Erdrutschgefahr. Sie melde der mitbeteiligten Gemeinde ihre Bedenken und ersuche, die nötigen Schritte zu veranlassen.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 10. November 2004 den Auftrag, den auf dem Grundstück Nr. .108/1, KG J., befindlichen "Bau - Geländeveränderung und Errichtung von Abstellplätzen - einzustellen". Weiters trug er den Beschwerdeführern gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auf, den auf dem angeführten Grundstück befindlichen "Bau - Geländeveränderung und Errichtung von Abstellplätzen - binnen 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen bzw. den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen."Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 10. November 2004 den Auftrag, den auf dem Grundstück Nr. .108/1, KG J., befindlichen "Bau - Geländeveränderung und Errichtung von Abstellplätzen - einzustellen". Weiters trug er den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG auf, den auf dem angeführten Grundstück befindlichen "Bau - Geländeveränderung und Errichtung von Abstellplätzen - binnen 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen bzw. den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei der mitbeteiligten Markgemeinde zur Kenntnis gebracht worden, dass auf dem angeführten Grundstück mit der Errichtung von Autoabstellplätzen und einer Geländeveränderung begonnen worden sei. Bei dieser Geländeveränderung im Bauland handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Dafür liege keine rechtskräftige Baubewilligung vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
In dem in der Folge eingeholten "Gutachten" vom 25. November 2004 stellte der bautechnische Sachverständige, Baumeister Ing. W.M., nach einer Besichtigung vor Ort fest, dass durch die Baumaßnahme einerseits das Wurzelwerk des bestehenden lebenden Zaunes freigelegt worden sei, andererseits auf der Einfahrtsseite des Grundstückes der Anzeigerin T.S. gegen Erdreich betonierte Zaunfundamente freigelegt worden seien. Es werde festgestellt, dass auf jeden Fall Abgrabungsmaßnahmen im Bereich der neu geschaffenen Parkplätze gesetzt worden seien. Da diese Abgrabungsmaßnahmen keinesfalls vor dem 1. Jänner 1969 bzw. 1. Jänner 2004 vorgenommen worden seien, was auf Grund des fehlenden Naturbewuchses feststellbar sei, liege eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme im Sinne des Stmk. BauG (§ 19) vor.In dem in der Folge eingeholten "Gutachten" vom 25. November 2004 stellte der bautechnische Sachverständige, Baumeister Ing. W.M., nach einer Besichtigung vor Ort fest, dass durch die Baumaßnahme einerseits das Wurzelwerk des bestehenden lebenden Zaunes freigelegt worden sei, andererseits auf der Einfahrtsseite des Grundstückes der Anzeigerin T.S. gegen Erdreich betonierte Zaunfundamente freigelegt worden seien. Es werde festgestellt, dass auf jeden Fall Abgrabungsmaßnahmen im Bereich der neu geschaffenen Parkplätze gesetzt worden seien. Da diese Abgrabungsmaßnahmen keinesfalls vor dem 1. Jänner 1969 bzw. 1. Jänner 2004 vorgenommen worden seien, was auf Grund des fehlenden Naturbewuchses feststellbar sei, liege eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme im Sinne des Stmk. BauG (Paragraph 19,) vor.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom 10. März 2005 der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und ordnete darüber hinaus an, dass zusätzlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der nächsten 14 Tage aufgetragen werde. Es herrsche Gefahr in Verzug. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten des Baumeisters Ing. W.M. als schlüssig beurteilt werde. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführer erscheine (nach etlichen Anträgen um Fristverlängerung für die Beibringung von Unterlagen bzw. die Abgabe einer Stellungnahme) als verfahrensverschleppend. Da das Erdreich zur Zeit gefroren sei und in den nächsten Wochen bestimmt aufgehen werde, würden Setzungen befürchtet. Diese Setzungen könnten auch Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke haben. Aus diesem Grund werde den Beschwerdeführern die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der nächsten 14 Tage aufgetragen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, aus dem Spruch des Berufungsbescheides ergebe sich, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde über die verfahrensgegenständliche Berufung in seiner Sitzung vom 3. März 2005 entschieden habe. Die Ausfertigung des Berufungsbescheides auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. März 2005 erfolgt. Daraus könne keine Befangenheit abgeleitet werden, liege doch bei dieser Ausfertigung des Berufungsbescheides kein Mitwirken an der Berufungsentscheidung vor (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1986, Zl. 85/06/0201 u.a.).
Weiters sei der erstinstanzliche Bescheid durch die Berufungsbehörde grundsätzlich "vollständig", mit Ausnahme der Anordnung, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes innerhalb der nächsten 14 Tage aufgetragen worden sei, bestätigt worden. Es bestehe diesbezüglich kein Widerspruch zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid und dem Berufungsbescheid.
Es sei auch unbedenklich, wenn sich der Berufungsbescheid in seiner Begründung auf eingebrachte Bedenken der Anrainerin T.S. beziehe, da der vorliegende Sachverhalt objektiv zu beurteilen gewesen sei. Auch dann, wenn die Anrainerin keine Bedenken vorgebracht hätte, wäre die Baubehörde verpflichtet gewesen, den vorliegenden Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen und sie hätte gegebenenfalls baupolizeiliche Schritte zu setzen gehabt.
Weiters meinten die Beschwerdeführer, das Gutachten von Baumeister Ing. W.M. erfülle die Voraussetzungen eines Gutachtens nicht. Es sei daher nicht geeignet, dem Bescheid zu Grunde gelegt zu werden. Auch diesbezüglich werde seitens der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt, zumal die Beschwerdeführer selbst in ihrer Mitteilung vom 22. November 2004 zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Fahrzeugabstellplatz eine Fläche von 7,5 m x 7,5 m aufweise und diese Abstellfläche für maximal 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg bestimmt sei. Diesbezüglich werde auch noch auf die Notwendigkeit der Herstellung eines Schotterkoffers etc. verwiesen. Dadurch, dass die Beschwerdeführer selbst darlegen würden, dass der Abstellplatz eine Fläche von 7,5 m x 7,5 m, also von insgesamt 56,25 m2, aufweise, gäben sie selbst zu verstehen, dass es sich hiebei um kein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG handle. Aus der Systematik des § 21 Stmk. BauG gehe hervor, dass die Größe von Abstellflächen in diesem Falle das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen dürfe. Das Ausmaß von 56,25 m liege daher eindeutig über dieser vom Baugesetz als baubewilligungsfrei angesehenen Fläche. Dem entsprechend sei bei dieser baulichen Maßnahme von keinem baubewilligungsfreien Vorhaben auszugehen, sondern das Vorhaben falle unter die Bestimmung des § 20 (anzeigepflichtiges Vorhaben) bzw. sofern die Voraussetzungen diesbezüglich nicht vorlägen, unter die Bestimmung des § 19 (baubewilligungspflichtiges Vorhaben). Offensichtlich sei aber, dass für diese Abstellfläche keine baubehördliche Genehmigung vorliege. Daher handle es sich hier um eine vorschriftswidrige bauliche Anlage, die verwirklicht werden solle.Weiters meinten die Beschwerdeführer, das Gutachten von Baumeister Ing. W.M. erfülle die Voraussetzungen eines Gutachtens nicht. Es sei daher nicht geeignet, dem Bescheid zu Grunde gelegt zu werden. Auch diesbezüglich werde seitens der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt, zumal die Beschwerdeführer selbst in ihrer Mitteilung vom 22. November 2004 zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Fahrzeugabstellplatz eine Fläche von 7,5 m x 7,5 m aufweise und diese Abstellfläche für maximal 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg bestimmt sei. Diesbezüglich werde auch noch auf die Notwendigkeit der Herstellung eines Schotterkoffers etc. verwiesen. Dadurch, dass die Beschwerdeführer selbst darlegen würden, dass der Abstellplatz eine Fläche von 7,5 m x 7,5 m, also von insgesamt 56,25 m2, aufweise, gäben sie selbst zu verstehen, dass es sich hiebei um kein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG handle. Aus der Systematik des Paragraph 21, Stmk. BauG gehe hervor, dass die Größe von Abstellflächen in diesem Falle das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen dürfe. Das Ausmaß von 56,25 m liege daher eindeutig über dieser vom Baugesetz als baubewilligungsfrei angesehenen Fläche. Dem entsprechend sei bei dieser baulichen Maßnahme von keinem baubewilligungsfreien Vorhaben auszugehen, sondern das Vorhaben falle unter die Bestimmung des Paragraph 20, (anzeigepflichtiges Vorhaben) bzw. sofern die Voraussetzungen diesbezüglich nicht vorlägen, unter die Bestimmung des Paragraph 19, (baubewilligungspflichtiges Vorhaben). Offensichtlich sei aber, dass für diese Abstellfläche keine baubehördliche Genehmigung vorliege. Daher handle es sich hier um eine vorschriftswidrige bauliche Anlage, die verwirklicht werden solle.
Den Beschwerdeführern sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass es sich dann, wenn ein baubewilligungsfreies Vorhaben verwirklicht sei und bei der Verwirklichung eine Geländeveränderung vorübergehend notwendig sei, um eventuell einen Schotterkoffer etc. anzulegen und nach Abschluss der Bauarbeiten das ursprüngliche Gelände wieder hergestellt werde, es sich um kein anzeige- bzw. baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Im vorliegenden Fall würde es sich aber bei dem gesamten Vorhaben, wie ausgeführt, auf Grund der Größe um kein baubewilligungsfreies Vorhaben handeln. Es sei demnach die Baubehörde verpflichtet gewesen, die baupolizeilichen Schritte zu setzen, zumal sie auf Grund der Mitteilung der Beschwerdeführer genau gewusst habe, welches Ausmaß diese Fläche haben solle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk. BauG), anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, (Stmk. BauG), anzuwenden.
Gemäß § 19 Z. 5 Stmk. BauG dient, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:Gemäß Paragraph 19, Ziffer 5, Stmk. BauG dient, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:
"5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach
dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen".
Gemäß § 20 Z. 4 Stmk. BauG sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:Gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:
"4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach
dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben".
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung vonGemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
"2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060184.X00Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014