Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yakup G***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 Vr 2487/00 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2001, AZ 20 RKa 1/01, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27. März 2001, AZ 6 Bs 108/01, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Verteidiger und der Beschuldigten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Februar 2001, AZ 20 RKa 1/01 (= ON 25 des Vr-Aktes), und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27. März 2001, AZ 6 Bs 108/01 (= ON 30 des Vr-Aktes), verletzen § 2 Abs 1 lit b StEG.
Diese Beschlüsse werden aufgehoben, und es wird der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 34 Vr 2487/00 des Landesgerichtes Innsbruck erließ der Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft am 29. September 2000 gegen Yakup G***** und Hüseyin Ü***** Haftbefehl (ON 8) und verhängte am 6. Oktober 2000 über sie die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (ON 16), weil sie im dringenden Verdacht standen, am 29. Juni 1998 in Völs das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB dadurch begangen zu haben, dass sie einer Angestellten der Mc Donalds-Filiale einen Geldbetrag von 172.357,80 S raubten. G***** war überdies des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verdächtig, weil er versucht haben soll, Serkan O***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige gegen ihn und Ü***** wegen dieses Raubüberfalls zu nötigen.
Den dringenden Tatverdacht gründete das Erstgericht auf die belastenden Angaben der Zeugen Serkan O***** und Annemarie E***** vor der Sicherheitsbehörde (S 131 ff, 159 ff). Diese hielten ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter aufrecht (ON 19, 20). Nach Zurückziehung der Haftanträge durch den Staatsanwalt (S 4e) am 13. Oktober 2000 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, worauf die Beschuldigten noch am selben Tag auf freien Fuss gesetzt wurden (ON 22, 24). Über weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft, die unter einem vorweg eine ablehnende Stellungnahme zu einem allfälligen Antrag der Beschuldigten auf Haftentschädigung abgab, wurde mit Beschluss vom 3. November 2000 das Verfahren gegen G***** und Ü***** gemäß § 109 Abs 1 StPO eingestellt (S 4e verso).
In der Folge beantragte sowohl G***** als auch Ü***** unter Hinweis auf den (ihrer Ansicht nach) entkräfteten Tatverdacht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Haftentschädigung nach den Bestimmungen des StEG (S 268a, 274a).
Mit Beschluss vom 16. Februar 2001, AZ 20 RKa 1/01 (= ON 25), stellte die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck fest, dass G***** und Ü***** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung allenfalls erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Anspruch auf Ersatz gegen den Bund gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG zustehe, weil eine Verdachtsentkräftung im Sinne dieser Gesetzesstelle gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, wovon das Gericht aber im Hinblick auf den diametralen Widerspruch zwischen den Angaben der erwähnten Belastungszeugen einerseits und den Verantwortungen der Beschuldigten andererseits nicht auszugehen vermöge.
Der dagegen von beiden Antragstellern erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27. März 2001, AZ 6 Bs 108/01 (= ON 30), keine Folge. Auch das Beschwerdegericht vertrat die Ansicht, zur "Entkräftung des Tatverdachtes" müsse erwiesen sein, dass der Angehaltene wegen des Verhaltens, dessentwegen die Anhaltung verfügt worden war, nicht strafbar und verfolgbar sei. Bleibe dies zweifelhaft, so sei die Entkräftung des Tatverdachts nicht gelungen und diese Bedingung für den Entschädigungsanspruch nicht erfüllt. Da Verdachtsentkräftung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b StEG gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei, habe das Erstgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der Entkräftung des Verdachts verneint. Zwar habe die Verdachtslage für eine Anklageerhebung nicht ausgereicht, dessen ungeachtet könne nicht davon gesprochen werden, dass die Unschuld der Beschwerdeführer feststehe oder alle gegen sie sprechenden Verdachtsmomente widerlegt worden seien, also keine Argumente vorlägen, sie der Tat für Verdächtig zu halten.
Wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG besteht - auf den aktuellen Fall bezogen - ein in § 1 leg cit umschriebener Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte wegen des Verdachts einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrungs- oder in Untersuchungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung (freigesprochen oder sonst) außer Verfolgung gesetzt worden und der Verdacht, dass der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet ist.
Nach jüngerer Judikatur des EGMR (Urteil des EGMR im Fall Rushiti gegen Österreich vom 21. März 2000, Beschwerde Nr. 28389/95 = ÖJZ 2001/5 = Newsletter 2000, 55 f, NL 00/2/4) verstoßen nach einer Einstellung (mit der der Verdächtige ohne einen formellen Freispruch "außer Verfolgung gesetzt" wird) getroffene Feststellungen des in einem Haftentschädigungsverfahren erkennenden Gerichts dann nicht gegen das Gebot der Unschuldsvermutung, wenn sie (nicht die Schuld, sondern) nur die Verdachtslage beschreiben. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ist ein Ausspruch über Verdächtigungen zumindest jedenfalls denkbar, solange ein Strafverfahren nicht mit einer Entscheidung darüber beendet wurde, ob die Anklage begründet war (vgl Z 28 des vorerwähnten Urteils des EGMR; Pilnacek in ÖJZ 2001, 554). Die Rechtslage im Falle eines Freispruchs steht hier nicht zur Diskussion. Im Fall einer Einstellung gilt demnach der Verdacht (weiterhin) erst dann als entkräftet, wenn die ursprünglichen Verdachtsgründe, die zur Einleitung der Voruntersuchung geführt haben, durch deren Ergebnisse aufgehört haben, Argumente für die Schuld des Verdächtigen zu bilden. Für den Nachweis der Unschuld im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG dürfen aber keine strengeren Regeln gelten als für den für einen Schuldspruch erforderlichen Schuldnachweis; wie für diesen muss auch für die Verdachtsentkräftung ein (bloßer) Indizienbeweis (§ 258 Abs 2 StPO) ausreichen (Mayerhofer NG4 StEG § 2 Anm. 2a; Schwab in RZ 2001, 168; gegen eine unterschiedliche Bewertung von Freispruch und Einstellung: Moos in RZ 1997, 123; Pilnacek aaO, 558).Nach jüngerer Judikatur des EGMR (Urteil des EGMR im Fall Rushiti gegen Österreich vom 21. März 2000, Beschwerde Nr. 28389/95 = ÖJZ 2001/5 = Newsletter 2000, 55 f, NL 00/2/4) verstoßen nach einer Einstellung (mit der der Verdächtige ohne einen formellen Freispruch "außer Verfolgung gesetzt" wird) getroffene Feststellungen des in einem Haftentschädigungsverfahren erkennenden Gerichts dann nicht gegen das Gebot der Unschuldsvermutung, wenn sie (nicht die Schuld, sondern) nur die Verdachtslage beschreiben. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ist ein Ausspruch über Verdächtigungen zumindest jedenfalls denkbar, solange ein Strafverfahren nicht mit einer Entscheidung darüber beendet wurde, ob die Anklage begründet war vergleiche Z 28 des vorerwähnten Urteils des EGMR; Pilnacek in ÖJZ 2001, 554). Die Rechtslage im Falle eines Freispruchs steht hier nicht zur Diskussion. Im Fall einer Einstellung gilt demnach der Verdacht (weiterhin) erst dann als entkräftet, wenn die ursprünglichen Verdachtsgründe, die zur Einleitung der Voruntersuchung geführt haben, durch deren Ergebnisse aufgehört haben, Argumente für die Schuld des Verdächtigen zu bilden. Für den Nachweis der Unschuld im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG dürfen aber keine strengeren Regeln gelten als für den für einen Schuldspruch erforderlichen Schuldnachweis; wie für diesen muss auch für die Verdachtsentkräftung ein (bloßer) Indizienbeweis (§ 258 Abs 2 StPO) ausreichen (Mayerhofer NG4 StEG § 2 Anm. 2a; Schwab in RZ 2001, 168; gegen eine unterschiedliche Bewertung von Freispruch und Einstellung: Moos in RZ 1997, 123; Pilnacek aaO, 558).
Sowohl Erst- als auch Beschwerdegericht sind in ihren Entscheidungen (unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 1997 BlgNR XI. GP, 10, und auf ältere Entscheidungen von Oberlandesgerichten, vgl Mayerhofer aaO § 2 E 11a) rechtsirrig davon ausgegangen, dass Verdachtsentkräftung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei. Eine solche Gleichsetzung kann aber mit dem Wortlaut dieser Bestimmung bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Judikatur des EGMR nur unter der Bedingung in Einklang gebracht werden, dass für die Verdachtsentkräftung ein Indizienbeweis und die Begründung von Tatsachenfeststellungen mit Wahrscheinlichkeitsschlüssen als ausreichend angesehen wird. Keinesfalls ist dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass ein Entschädigungsanspruch den aus den Verfahrensergebnissen logisch zwingend ableitbaren Ausschluss der Täterschaft des Angehaltenen zur Voraussetzung hat.Sowohl Erst- als auch Beschwerdegericht sind in ihren Entscheidungen (unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 1997 BlgNR römisch XI. GP, 10, und auf ältere Entscheidungen von Oberlandesgerichten, vergleiche Mayerhofer aaO § 2 E 11a) rechtsirrig davon ausgegangen, dass Verdachtsentkräftung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG gleichbedeutend mit "erwiesener Unschuld" sei. Eine solche Gleichsetzung kann aber mit dem Wortlaut dieser Bestimmung bei verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Judikatur des EGMR nur unter der Bedingung in Einklang gebracht werden, dass für die Verdachtsentkräftung ein Indizienbeweis und die Begründung von Tatsachenfeststellungen mit Wahrscheinlichkeitsschlüssen als ausreichend angesehen wird. Keinesfalls ist dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass ein Entschädigungsanspruch den aus den Verfahrensergebnissen logisch zwingend ableitbaren Ausschluss der Täterschaft des Angehaltenen zur Voraussetzung hat.
Entgegen der den bekämpften Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsauffassung kommt es nicht darauf an, dass alle gegen einen Angehaltenen sprechenden Verdachtsmomente widerlegt sind, also überhaupt keine Argumente verbleiben, ihn der Tat verdächtig zu halten. Um den Erfordernissen des § 2 Abs 1 lit b StEG zu entsprechen, hätten sich die Gerichte daher bei ihren (nach Verfahrenseinstellung ergangenen) Entscheidungen über die Anspruchsvoraussetzungen beider Beschuldigten nicht allein mit dem (zulässigen) Hinweis auf solche Zweifel erweckende Widersprüche der Verfahrensergebnisse (ohne Versuch deren Bewertung) begnügen dürfen. Vielmehr hätten sie sich auch noch der - im Interesse der Angehaltenen gebotenen - Prüfung unterziehen müssen, ob (zumindest aufgrund eines Wahrscheinlichkeitsschlusses) von der Verdachtsentkräftung auszugehen ist.
Da dem Obersten Gerichtshof eine Bewertung der Verdachtslage verwehrt ist, waren - in Stattgebung der Beschwerde - die insoweit mangelhaften Beschlüsse aufzuheben und der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Textnummer
E63514European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00136.01.1011.000Im RIS seit
10.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2010