TE OGH 2002/5/22 7Ob25/02f

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache von Dieter S*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des nunmehr Volljährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. September 2001, GZ 53 R 61/01m-194, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 14. Mai 2001, GZ 8 P 147/99a-180, aufgehoben wurde, teils wegen Nichtigkeit, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hob aus Anlass der Rekurse des nunmehr Volljährigen und seines Vaters den erstinstanzlichen, den Unterhalt in einem Zeitraum vom 1. 7. 1992 bis 31. 7. 1998 festsetzenden erstinstanzlichen Beschluss unter anderem insofern als nichtig auf, als über den vom damals schon Volljährigen am 1. 12. 2000 gestellten Ausdehnungsantrag im Außerstreitverfahren entschieden wurde. In diesem Umfang wurde der Antrag gemäß § 40a JN an das Erstgericht zur Einleitung des streitigen Verfahrens über den als Klage zu beurteilenden Antrag zurückverwiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs in diesem Umfang nicht zulässig sei, weil kein Fall des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege. Die Zurückweisung des Erhöhungsantrags ab 1. 8. 1998 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des nunmehr Volljährigen, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.Das Rekursgericht hob aus Anlass der Rekurse des nunmehr Volljährigen und seines Vaters den erstinstanzlichen, den Unterhalt in einem Zeitraum vom 1. 7. 1992 bis 31. 7. 1998 festsetzenden erstinstanzlichen Beschluss unter anderem insofern als nichtig auf, als über den vom damals schon Volljährigen am 1. 12. 2000 gestellten Ausdehnungsantrag im Außerstreitverfahren entschieden wurde. In diesem Umfang wurde der Antrag gemäß Paragraph 40 a, JN an das Erstgericht zur Einleitung des streitigen Verfahrens über den als Klage zu beurteilenden Antrag zurückverwiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs in diesem Umfang nicht zulässig sei, weil kein Fall des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege. Die Zurückweisung des Erhöhungsantrags ab 1. 8. 1998 erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des nunmehr Volljährigen, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 40a JN nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart, hier also nach den Regeln des Außerstreitgesetzes, richtet. Gegen den Beschluss auf Verweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist also der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0007169, 9 Ob 87/98d, 9 Ob 296/00w, 1 Ob 202/00p ua).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach Paragraph 40 a, JN nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart, hier also nach den Regeln des Außerstreitgesetzes, richtet. Gegen den Beschluss auf Verweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist also der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0007169, 9 Ob 87/98d, 9 Ob 296/00w, 1 Ob 202/00p ua).

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der gewährten Erhöhung oder Herabsetzung (6 Ob 92/00y mwN). Da der dreifache Erhöhungsbetrag hier nicht S 260.000 übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrags an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden.Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der gewährten Erhöhung oder Herabsetzung (6 Ob 92/00y mwN). Da der dreifache Erhöhungsbetrag hier nicht S 260.000 übersteigt und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrags an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E65745 7Ob25.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00025.02F.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20020522_OGH0002_0070OB00025_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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