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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §297;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0023 2006/07/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden der
G GesmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je vom 20. Dezember 2005,
1. Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0036-I/6/2005 (Zl. 2006/07/0019), betreffend Anerkennung und Ersichtlichmachung als Wasserberechtigte sowie Berichtigung des Wasserbuches,
2. Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0266-I/6/2005 (Zl. 2006/07/0022), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der höhenmäßigen Lage einer Querung und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages, und
3. Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0264-I/6/2005 (Zl. 2006/07/0023), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ersatz von Vertretungs- und Gutachtenskosten,
zu Recht erkannt:
Spruch
Die erst- und zweitangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der drittangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.513,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt auf dem Grundstück 2765/3, KG A., EZ 97, eine Buntpapierfabrik. Die elektrische Energie für diese Buntpapierfabrik wird durch die "A-Mühle" (A-Mühle bzw. Wasserkraftanlage L.) auf Grundstück 2765/6, KG A., erzeugt. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen ergibt sich, dass sich die genannte Wasserkraftanlage vormals auf der Baufläche Nr. .127 befand; diese Baufläche bildet nunmehr einen Bestandteil der Liegenschaft Nr. 2765/6. Eigentümerin dieses Grundstücks ist seit dem Jahr 2001 die F-GmbH.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 teilte die Beschwerdeführerin der BH L (BH) mit, dass sie ihren Betrieb umgegründet habe und sämtliche wasserrechtliche Bewilligungen der G-GmbH &Co KG auf sie übergegangen seien. Sie bitte um Kenntnisnahme und Berichtigung in den entsprechenden Registern.
Zum Zeitpunkt dieses Antrages schienen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L. zu Postzahl 56 als Wasserberechtigte für den Betrieb der besagten Wasserkraftanlage die G-GmbH & Co KG und eine Verbindung des Wasserrechts mit der Betriebsanlage "Wasserkraftanlage L." auf.
Mit Schreiben vom 18. März 2003 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die BH und wies darauf hin, dass unterhalb der Autobahnbrücke der M-Autobahn über den M-Bach beim Grundstück Nr. 2754 der Kanal des Wasserverbandes A. den M-Bach (Grundstück Nr. 3350) quere. Die Oberkante des Kanals sei zu hoch und nicht konsensgemäß errichtet worden. Dadurch entstehe ein Rückstau im Unterwassergraben des E-Werkes, der sich negativ auf die Stromproduktion und die Instandhaltungsarbeiten auswirke. Sie stellte daher den Antrag, die Behörde möge die Höhenlage überprüfen und gegebenenfalls den Wasserverband zur Herstellung der richtigen Höhe verpflichten.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Querung des M-Bachs ergibt sich aus den vorgelegten Akten, dass mit Bescheiden der belangten Behörde vom 26. Jänner 1976, vom 17. März 1976 und vom 28. August 1978 der Gemeinde A. die (später auf den Wasserverband A. übergegangene) wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Beseitigungsanlagen für Abwässer aus dem Gemeindegebiet samt deren Ableitung in die Kanalisation der S-GesmbH erteilt wurde. Die auf Grund dieser Bewilligungsbescheide ausgeführten Anlagen wurden mit Bescheid vom 2. Dezember 1985 kollaudiert.
Mit Schreiben vom 14. November 2003 übermittelte die BH den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2003 dem Landeshauptmann von Oberösterreich (LH).
Mit Schreiben vom 27. September 2004 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Kostennoten den Ersatz von notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten in der Höhe von EUR 57.087,74. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie durch Abspaltung zur Neugründung Gesamtrechtsnachfolgerin der G-GmbH & Co KG geworden sei und sich die Wasserrechtssache zu den Zlen. Wa-200791/106; Wa-201230/33, nach Bestätigung der Restwasservorschreibung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004, 2000/07/0249, auf Grund ihrer abweislichen Entscheidung über den seinerzeitigen Entschädigungsantrag zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde befinde. Zwar möge § 21a WRG 1959 keine ausdrückliche Kostenersatzregelung vorsehen; dies stehe jedenfalls einer Anwendung des § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 (EisbEG 1954) nicht entgegen, weil die von der Wasserrechtsbehörde verfügte Restwasservorschreibung einen der Enteignung gleichkommenden Entzug eines vermögenswerten Privatrechtes durch gewichtige Eigentumsbeschränkungen darstelle. Da gegenständlich sohin ein materiell-rechtliches Enteignungsverfahren vorliege, gebühre hiefür auch Ersatz der notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten.Mit Schreiben vom 27. September 2004 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Kostennoten den Ersatz von notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten in der Höhe von EUR 57.087,74. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie durch Abspaltung zur Neugründung Gesamtrechtsnachfolgerin der G-GmbH & Co KG geworden sei und sich die Wasserrechtssache zu den Zlen. Wa-200791/106; Wa-201230/33, nach Bestätigung der Restwasservorschreibung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004, 2000/07/0249, auf Grund ihrer abweislichen Entscheidung über den seinerzeitigen Entschädigungsantrag zur Entscheidung bei der Berufungsbehörde befinde. Zwar möge Paragraph 21 a, WRG 1959 keine ausdrückliche Kostenersatzregelung vorsehen; dies stehe jedenfalls einer Anwendung des Paragraph 44, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 (EisbEG 1954) nicht entgegen, weil die von der Wasserrechtsbehörde verfügte Restwasservorschreibung einen der Enteignung gleichkommenden Entzug eines vermögenswerten Privatrechtes durch gewichtige Eigentumsbeschränkungen darstelle. Da gegenständlich sohin ein materiell-rechtliches Enteignungsverfahren vorliege, gebühre hiefür auch Ersatz der notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten.
Hintergrund dieses Kostenersatzantrages der Beschwerdeführerin bildet der Bescheid des LH vom 2. Dezember 1998, mit dem u.a. die Bewilligung für die Wasserkraftanlage L. gemäß § 21a WRG 1959 insofern abgeändert wurde, als der G-GmbH & Co KG das Verbleiben einer Restwassermenge in der K. und im M-Bach einschließlich der Einrichtung der dafür notwendigen technischen Vorkehrungen vorgeschrieben wurde. Ein im Zuge dieses Verfahrens von der G-GmbH & Co KG gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von S 9,000.000,-- wurde mit der Begründung, dass § 21a WRG 1959 keine Entschädigung vorsehe, zurückgewiesen.Hintergrund dieses Kostenersatzantrages der Beschwerdeführerin bildet der Bescheid des LH vom 2. Dezember 1998, mit dem u.a. die Bewilligung für die Wasserkraftanlage L. gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 insofern abgeändert wurde, als der G-GmbH & Co KG das Verbleiben einer Restwassermenge in der K. und im M-Bach einschließlich der Einrichtung der dafür notwendigen technischen Vorkehrungen vorgeschrieben wurde. Ein im Zuge dieses Verfahrens von der G-GmbH & Co KG gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung in der Höhe von S 9,000.000,-- wurde mit der Begründung, dass Paragraph 21 a, WRG 1959 keine Entschädigung vorsehe, zurückgewiesen.
Der von der G-GmbH & Co KG dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2000 keine Folge gegeben und ihr Antrag auf Entschädigung abgewiesen.
Mit dem u.a. über die Beschwerde der G-GmbH & Co KG ergangenen hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004 hob der Verwaltungsgerichtshof den bei ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2000 im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung des Entschädigungsantrages der G-GmbH & Co KG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf und wies im Übrigen die Beschwerde der G-GmbH & Co KG als unbegründet ab. Dazu führte er unter Bezugnahme auf den den damaligen Beschwerdefall betreffenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1999, 1 Ob 233/99t, aus, dass in der Zurückweisung des Entschädigungsantrages der ersten Instanz eine negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage liege, gegen die das Gericht nach § 117 WRG 1959 im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden könne. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung sei daher eine Berufung unzulässig und die belangte Behörde zu einer inhaltlichen Entscheidung nicht zuständig gewesen.Mit dem u.a. über die Beschwerde der G-GmbH & Co KG ergangenen hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004 hob der Verwaltungsgerichtshof den bei ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2000 im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung des Entschädigungsantrages der G-GmbH & Co KG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf und wies im Übrigen die Beschwerde der G-GmbH & Co KG als unbegründet ab. Dazu führte er unter Bezugnahme auf den den damaligen Beschwerdefall betreffenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1999, 1 Ob 233/99t, aus, dass in der Zurückweisung des Entschädigungsantrages der ersten Instanz eine negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage liege, gegen die das Gericht nach Paragraph 117, WRG 1959 im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden könne. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung sei daher eine Berufung unzulässig und die belangte Behörde zu einer inhaltlichen Entscheidung nicht zuständig gewesen.
Mit drei Bescheiden je vom 23. November 2004 wies der LH den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Wasserbuches ab (Bescheid I) und die Anträge auf Überprüfung der höhenmäßigen Lage der Querung des M-Baches und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages (Bescheid II) sowie auf Ersatz der notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten (Bescheid III) zurück. Begründet wurden diese Entscheidungen jeweils damit, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes 2765/6, KG A., sei, auf der sich die einen unselbstständigen Bestandteil dieser Liegenschaft bildende A-Mühle befinde, mit der wiederum das Wasserrecht aus Wasserbuch Postzahl 56 verbunden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht wasserberechtigt und daher auch nicht zur Stellung der besagten Anträge legitimiert gewesen.Mit drei Bescheiden je vom 23. November 2004 wies der LH den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Wasserbuches ab (Bescheid römisch eins) und die Anträge auf Überprüfung der höhenmäßigen Lage der Querung des M-Baches und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages (Bescheid römisch zwei) sowie auf Ersatz der notwendigen Vertretungs- und Gutachtenskosten (Bescheid römisch drei) zurück. Begründet wurden diese Entscheidungen jeweils damit, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Grundstückes 2765/6, KG A., sei, auf der sich die einen unselbstständigen Bestandteil dieser Liegenschaft bildende A-Mühle befinde, mit der wiederum das Wasserrecht aus Wasserbuch Postzahl 56 verbunden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht wasserberechtigt und daher auch nicht zur Stellung der besagten Anträge legitimiert gewesen.
Mit Schreiben vom 29. November 2004 veranlasste der LH die Eintragung der F-GmbH als Wasserberechtigte zu Postzahl 56 des Wasserbuches L.
Mit drei Schriftsätzen vom 9. Dezember 2004 berief die Beschwerdeführerin gegen die genannten Bescheide des LH vom 23. November 2004.
Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Berichtigung des Wasserbuches (Bescheid I) legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen zwischen der F-GmbH und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 3. Mai 2005 vor. Demnach räumte die F-GmbH als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 2765/6 in EZ 97 der Beschwerdeführerin an diesem Grundstück ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes 1912 (BauRG 1912) ein, welches die Beschwerdeführerin ausdrücklich annahm. Überdies wurde in diesem Vertrag festgehalten, dass das Baurecht entsprechend den Empfehlungen der Wasserrechtsbehörde zwecks Übertragung des Wasserrechtes (zu Postzahl 56 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes L.) an die Beschwerdeführerin begründet wurde, weil das ehemalige A-Mühlengrundstück Nr. .127 zwischenzeitig Teil des Grundstückes Nr. 2765/6 geworden sei. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Baulichkeiten und Anlagen auf ihre Kosten in einem sicheren Zustand zu erhalten. Die F-GmbH behielt jedoch die bestandsrechtliche Nutzungsbefugnis am Vertragsgegenstand.Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Berichtigung des Wasserbuches (Bescheid römisch eins) legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen zwischen der F-GmbH und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 3. Mai 2005 vor. Demnach räumte die F-GmbH als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 2765/6 in EZ 97 der Beschwerdeführerin an diesem Grundstück ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes 1912 (BauRG 1912) ein, welches die Beschwerdeführerin ausdrücklich annahm. Überdies wurde in diesem Vertrag festgehalten, dass das Baurecht entsprechend den Empfehlungen der Wasserrechtsbehörde zwecks Übertragung des Wasserrechtes (zu Postzahl 56 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes L.) an die Beschwerdeführerin begründet wurde, weil das ehemalige A-Mühlengrundstück Nr. .127 zwischenzeitig Teil des Grundstückes Nr. 2765/6 geworden sei. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Baulichkeiten und Anlagen auf ihre Kosten in einem sicheren Zustand zu erhalten. Die F-GmbH behielt jedoch die bestandsrechtliche Nutzungsbefugnis am Vertragsgegenstand.
Mit demselben Schreiben legte die Beschwerdeführerin auch den Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 19. August 2005 vor, mit dem u. a. die Verbücherung des Baurechts bewilligt wurde.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, in dem es - über Beschwerde gegen einen Bescheid des LH vom 23. November 2004 - ebenfalls um die Wasserberechtigung der Beschwerdeführerin ging, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus dem Wasserbuch ergebe, dass das Wasserrecht mit der A-Mühle, befindlich auf Baufläche Nr. .127, verbunden worden sei. Da diese Anlage aber mangels Sonderrechtsfähigkeit als unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft Nr. 2765/6 zu beurteilen sei, teile sie notwendigerweise auch deren sachenrechtliches Schicksal. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft sei also auch immer Eigentümer der Wasserkraftanlage. In weiterer Folge ergebe sich daraus, dass trotz der Verbindung des Wasserrechts mit der Wasserkraftanlage im Wasserbuch auf Grund der fehlenden Sonderrechtsfähigkeit der Anlage immer der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Nr. 2765/6 Wasserberechtigter sei. Da die Beschwerdeführerin unbestritten nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft sei, sei sie auch nicht Wasserberechtigte.
Mit Eingabe vom 17. November 2005 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Berufungsverfahren gegen Bescheid I des LH zwei Grundbuchsauszüge vom 11. November 2005 vor, aus denen sich ergibt, dass für das Grundstück Nr. 2765/6 die neue EZ 1697 eröffnet wurde, in welcher als Eigentümerin die F-GmbH aufscheint und ein Baurecht (Baurechtseinlagezahl EZ 1701) vermerkt ist. Mit der EZ 1701 wurde zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Grundbuchseinlage für ein Baurecht an der EZ 1697 eröffnet.Mit Eingabe vom 17. November 2005 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Berufungsverfahren gegen Bescheid römisch eins des LH zwei Grundbuchsauszüge vom 11. November 2005 vor, aus denen sich ergibt, dass für das Grundstück Nr. 2765/6 die neue EZ 1697 eröffnet wurde, in welcher als Eigentümerin die F-GmbH aufscheint und ein Baurecht (Baurechtseinlagezahl EZ 1701) vermerkt ist. Mit der EZ 1701 wurde zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Grundbuchseinlage für ein Baurecht an der EZ 1697 eröffnet.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen drei Bescheiden je vom 20. Dezember 2005 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Den erstangefochten Bescheid betreffend die Berufung gegen Bescheid I des LH (Berichtigung des Wasserbuches) begründete die belangte Behörde nach Ausführungen zu § 126 Abs. 5 WRG 1959 damit, dass dann, wenn sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage beziehe, Wasserberechtigter nach § 22 WRG 1959 der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei, und dass das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen übergehe, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwerbe. Aus § 297 und §§ 417 f ABGB folge, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft würden, auf der sie errichtet seien. Unter Bauwerk sei dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden solle. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund seien - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten seien.Den erstangefochten Bescheid betreffend die Berufung gegen Bescheid römisch eins des LH (Berichtigung des Wasserbuches) begründete die belangte Behörde nach Ausführungen zu Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 damit, dass dann, wenn sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage beziehe, Wasserberechtigter nach Paragraph 22, WRG 1959 der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft sei, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei, und dass das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen übergehe, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwerbe. Aus Paragraph 297 und Paragraphen 417, f ABGB folge, dass Bauwerke grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft würden, auf der sie errichtet seien. Unter Bauwerk sei dabei grundfest Errichtetes zu verstehen, das seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden solle. Grundfest errichtete Anlagen auf fremdem Grund seien - abgesehen von im Baurecht errichteten Gebäuden - nur dann sonderrechtsfähig, wenn sie Überbauten seien.
Auf Grund des Inhaltes des im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L. unter Postzahl 56 registrierten Wasserrechts sei entsprechend den Feststellungen der Unterinstanz, welche durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, bestätigt worden seien, davon auszugehen, dass dieses im Sinne des § 22 WRG 1959 nicht mit der Anlage A-Mühle, sondern mit der Liegenschaft, dem Grundstück Baufläche Nr. 127, KG A., in der (vormals EZ 97 und auf Grund der Verbücherung des Baurechts nunmehr neu eröffneten) EZ 1697, Grundstück Nr. 2765/6, KG A., verbunden sei. Gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand sei außerdem davon auszugehen, dass sich das Grundstück Nr. 2765/6, nunmehr EZ 1697, nach wie vor im Eigentum der F-GmbH befinde. Dementsprechend sei auch ihre Registrierung als Wasserrechtsberechtigte im Wasserbuch zu Postzahl 56 des Verwaltungsbezirks L. erfolgt.Auf Grund des Inhaltes des im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L. unter Postzahl 56 registrierten Wasserrechts sei entsprechend den Feststellungen der Unterinstanz, welche durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, bestätigt worden seien, davon auszugehen, dass dieses im Sinne des Paragraph 22, WRG 1959 nicht mit der Anlage A-Mühle, sondern mit der Liegenschaft, dem Grundstück Baufläche Nr. 127, KG A., in der (vormals EZ 97 und auf Grund der Verbücherung des Baurechts nunmehr neu eröffneten) EZ 1697, Grundstück Nr. 2765/6, KG A., verbunden sei. Gemäß dem aktuellen Grundbuchsstand sei außerdem davon auszugehen, dass sich das Grundstück Nr. 2765/6, nunmehr EZ 1697, nach wie vor im Eigentum der F-GmbH befinde. Dementsprechend sei auch ihre Registrierung als Wasserrechtsberechtigte im Wasserbuch zu Postzahl 56 des Verwaltungsbezirks L. erfolgt.
Im Sinne dieser Ausführungen komme daher als Wasserberechtigter bzw. als Rechtsnachfolger zum derzeit im Wasserbuch registrierten Wasserrecht, eingetragen unter Postzahl 56, nur eine Person in Betracht, welche das Liegenschaftseigentum am Grundstück Nr. 2765/6, KG A., nachzuweisen vermöge. Da die Beschwerdeführerin bis dato diesen im Sinne des § 126 Abs. 5 WRG 1959 erforderlichen Nachweis nicht erbracht habe, sei ihr Berufungsantrag abzuweisen.Im Sinne dieser Ausführungen komme daher als Wasserberechtigter bzw. als Rechtsnachfolger zum derzeit im Wasserbuch registrierten Wasserrecht, eingetragen unter Postzahl 56, nur eine Person in Betracht, welche das Liegenschaftseigentum am Grundstück Nr. 2765/6, KG A., nachzuweisen vermöge. Da die Beschwerdeführerin bis dato diesen im Sinne des Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 erforderlichen Nachweis nicht erbracht habe, sei ihr Berufungsantrag abzuweisen.
Keinen geeigneten Nachweis gemäß § 126 Abs. 5 WRG 1959 stelle die im Zuge des Berufungsverfahrens nachgewiesene verbücherte Baurechtsbestellung dar, wonach die F-GmbH als Baurechtsbestellerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes an der ehemaligen EZ 97, Grundstück Nr. 2765/6, bestellt habe. Das Baurecht sei zwar ein in Voraussetzungen und Wirkungen besonders geregeltes dingliches Recht, aber mit dem Eigentumsrecht an Liegenschaften nicht vergleichbar (vgl. das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 1996, 1 Ob 2133/96z). § 6 Abs. 1 BauRG 1912 erkläre das Baurecht zur unbeweglichen Sache und das Bauwerk zum Zugehör des Baurechts. Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. erwerbe der Bauberechtigte zwar am Bauwerk die Rechte des Eigentümers, aber - sofern nichts anderes geregelt sei - nicht am Grundstück. Auf Gru