TE OGH 2003/3/20 6Ob19/03t

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinz P*****, und 2. Christine P*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Sieglinde P*****, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen Unterfertigung eines Schenkungsvertrages, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 7. Mai 2002, GZ 6 R 100/02a-23, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 17. Jänner 2002, GZ 2 C 282/01t-18, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die Ergänzung der außerordentlichen Revision der Beklagten und die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger wurden auf Grund eines Erbübereinkommens im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem am 8. 2. 1996 verstorbenen Onkel Eigentümer von vier Grundstücken, eines in der Natur aus fünf Grundstücken bestehenden Feldes. Grundlage des Erbübereinkommens war eine Legatsanordnung des Verstorbenen zu Gunsten der Kläger. Erst im Jahr 2000 wurde den Klägern bewusst, dass zur Liegenschaft ein fünftes Grundstück gehört, das der Verstorbene ihnen ebenfalls vermachen habe wollen, im Zuge der Abhandlung aber in das Eigentum der Beklagten (Tochter des Erblassers) übertragen worden war. Zur Bereinigung der Angelegenheit trafen sich die Parteien am 16. 5. 2000 in einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte wusste über die Absicht des Erblassers, den Klägern auch das fünfte Grundstück vermachen zu wollen. Es wurde ein schriftlicher Schenkungsvertrag über das Grundstück verfasst, den die Vertragsparteien fertigten. Die Echtheit der Unterschriften wurde von zwei Zeugen bestätigt. Das Grundbuchsgesuch der Kläger zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts an dem Grundstück wurde aber rechtskräftig abgewiesen. Das vereinfachte Beglaubigungsverfahren gemäß § 34 Abs 1 GBG sei nicht zulässig. Die Vertragsunterschriften hätten bei Gericht oder bei einem Notar beglaubigt werden müssen.Die Kläger wurden auf Grund eines Erbübereinkommens im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem am 8. 2. 1996 verstorbenen Onkel Eigentümer von vier Grundstücken, eines in der Natur aus fünf Grundstücken bestehenden Feldes. Grundlage des Erbübereinkommens war eine Legatsanordnung des Verstorbenen zu Gunsten der Kläger. Erst im Jahr 2000 wurde den Klägern bewusst, dass zur Liegenschaft ein fünftes Grundstück gehört, das der Verstorbene ihnen ebenfalls vermachen habe wollen, im Zuge der Abhandlung aber in das Eigentum der Beklagten (Tochter des Erblassers) übertragen worden war. Zur Bereinigung der Angelegenheit trafen sich die Parteien am 16. 5. 2000 in einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte wusste über die Absicht des Erblassers, den Klägern auch das fünfte Grundstück vermachen zu wollen. Es wurde ein schriftlicher Schenkungsvertrag über das Grundstück verfasst, den die Vertragsparteien fertigten. Die Echtheit der Unterschriften wurde von zwei Zeugen bestätigt. Das Grundbuchsgesuch der Kläger zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts an dem Grundstück wurde aber rechtskräftig abgewiesen. Das vereinfachte Beglaubigungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GBG sei nicht zulässig. Die Vertragsunterschriften hätten bei Gericht oder bei einem Notar beglaubigt werden müssen.

Mit der am 5. 3. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehren die Kläger, die Beklagte für schuldig zu erkennen, den Schenkungsvertrag vom 16. 5. 2000 über das Grundstück "in grundbuchsfähiger Form" zu unterfertigen. Die Beklagte sei über die Verjährung des Eigentumsanspruchs der Kläger aufgeklärt worden. Sie habe in Anerkennung des Erblasserwillens der Korrektur in Form eines Schenkungsvertrages zugestimmt. Das Grundstück sei den Klägern auch bereits übergeben worden. Die Kläger stellten ferner noch verschiedene Eventualbegehren.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die erforderliche Form eines Schenkungsvertrages sei nicht eingehalten worden. Dies könne auch nicht im Klageweg saniert werden. Ein allfälliger Schenkungswille der Beklagten sei irrtümlich geäußert worden und werde widerrufen.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren der Kläger statt. Von seinen Feststellungen ist Folgendes als wesentlich hervorzuheben:

Der Erblasser habe den Klägern als Vermächtnisnehmer ein ganzes Feld vermachen wollen. Die Erben und Vermächtnisnehmer hätten am 15. 4. 1996 ein Erbübereinkommen im Sinne des Erblassers abgeschlossen. Erst im Jahr 2000 habe sich herausgestellt, dass ein Grundstück des Feldes im Zuge der Testamentserrichtung und der Abwicklung der Verlassenschaft irrtümlich dem Liegenschaftsbesitz der Beklagten zugeordnet worden sei. Die Beklagte habe nach Belehrung, dass der Anspruch der Kläger verjährt sei, dennoch einer Grundstücksübertragung an die Kläger in Form einer Schenkung zugestimmt. Die Beklagte sei bis dahin selbst der Meinung gewesen, nicht Eigentümerin des Grundstücks zu sein. Vor der Zustimmung zur Grundstücksübertragung habe eine Besichtigung und Begehung des zu übertragenden Grundstücks stattgefunden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht weiters noch fest, dass die Kläger das gesamte Feld in Besitz gehabt hätten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass weder ein Scheingeschäft noch ein Anerkenntnis, sondern ein wirksamer Schenkungsvertrag vorliege, weil ein Notariatsakt im Falle der wirklichen Übergabe des Objekts nach § 943 ABGB entbehrlich sei und die Kläger ohnehin schon im Besitz des Grundstücks gewesen seien. Wegen der erfolgten Aufklärung der Beklagten durch den Vertragsverfasser könne sie sich nicht auf einen Irrtum bei der unentgeltlichen Übertragung des Eigentums berufen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass weder ein Scheingeschäft noch ein Anerkenntnis, sondern ein wirksamer Schenkungsvertrag vorliege, weil ein Notariatsakt im Falle der wirklichen Übergabe des Objekts nach Paragraph 943, ABGB entbehrlich sei und die Kläger ohnehin schon im Besitz des Grundstücks gewesen seien. Wegen der erfolgten Aufklärung der Beklagten durch den Vertragsverfasser könne sie sich nicht auf einen Irrtum bei der unentgeltlichen Übertragung des Eigentums berufen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es ging gemäß § 60 Abs 2 JN von einem Streitwert von bloß 4.989 S (d.i. der Einheitswert des Grundstücks) aus und behandelte demgemäß nur die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 501 Abs 1 ZPO), nicht aber die weiters ausgeführten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung. Es verwarf die auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützte Nichtigkeitsberufung und teilte im Übrigen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Schenkungsvertrag sei ein wirksamer Titel. Die Beklagte sei verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Eintragung des Eigentums der Kläger im Grundbuch zu schaffen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es ging gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN von einem Streitwert von bloß 4.989 S (d.i. der Einheitswert des Grundstücks) aus und behandelte demgemäß nur die Berufungsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 501, Absatz eins, ZPO), nicht aber die weiters ausgeführten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung. Es verwarf die auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützte Nichtigkeitsberufung und teilte im Übrigen die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Schenkungsvertrag sei ein wirksamer Titel. Die Beklagte sei verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Eintragung des Eigentums der Kläger im Grundbuch zu schaffen.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Die Beklagte beantragt mit ihrer "außerordentlichen" Revision die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht.

Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 29. 8. 2002, AZ 6 Ob 202/02b, die Akten dem Berufungsgericht zur ergänzenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und zur allfälligen Berichtigung des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit zurück. Bei einem auf die Fertigung eines grundbuchsfähigen Vertrages gerichteten Klagebegehren sei nicht die Liegenschaft unmittelbar streitverfangen und demgemäß nicht vom Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN auszugehen.Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 29. 8. 2002, AZ 6 Ob 202/02b, die Akten dem Berufungsgericht zur ergänzenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und zur allfälligen Berichtigung des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit zurück. Bei einem auf die Fertigung eines grundbuchsfähigen Vertrages gerichteten Klagebegehren sei nicht die Liegenschaft unmittelbar streitverfangen und demgemäß nicht vom Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN auszugehen.

Das Berufungsgericht bewertete daraufhin den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit insgesamt 20.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht habe auf Grund des zu Unrecht angenommenen Streitwertes nach dem Einheitswert die Berufung zur Tatfrage und die gerügten Verfahrensmängel nicht behandelt. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 13. 11. 2002 zugestellt.

Mit ihrer am 12. 12. 2002 beim Erstgericht überreichten Revisionsbeantwortung beantragen die Kläger die Zurückweisung der Revision, hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.

Am 11. 12. 2002 brachte die Beklagte eine Revisionsergänzung beim Erstgericht ein.

Die Revisionsbeantwortung der Kläger ist infolge Überreichung erst am 29. Tag nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision (sowie der Gleichschrift der Revision) verspätet.

Die Revisionsergänzung der Beklagten ist nach dem in der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels unzulässig (RIS-Justiz RS0036673).

Die Revisionswerberin führt "zur Frage des Streitwertes und der Streitwertrüge" richtig aus, dass für die Berufungsanfechtung hier nicht von einer Berufungsbeschränkung nach § 501 Abs 1 ZPO auszugehen war, weil der Einheitswert des zu übertragenden Grundstücks nicht maßgeblich ist. Dazu ist auf die Ausführungen im schon zitierten Beschluss 6 Ob 202/02b zu verweisen.Die Revisionswerberin führt "zur Frage des Streitwertes und der Streitwertrüge" richtig aus, dass für die Berufungsanfechtung hier nicht von einer Berufungsbeschränkung nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO auszugehen war, weil der Einheitswert des zu übertragenden Grundstücks nicht maßgeblich ist. Dazu ist auf die Ausführungen im schon zitierten Beschluss 6 Ob 202/02b zu verweisen.

Der Streitgegenstand besteht nicht in Geld. Die Kläger hatten ihn zu bewerten (§ 56 Abs 2 und § 59 JN). Im Kopf der Klage wurde der Streitwert wie folgt bezeichnet: "GGT/JN ....... S 4.989,-Der Streitgegenstand besteht nicht in Geld. Die Kläger hatten ihn zu bewerten (Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN). Im Kopf der Klage wurde der Streitwert wie folgt bezeichnet: "GGT/JN ....... S 4.989,-

RATG..... 2,300.000,--"

In der Klageerzählung beriefen sich die Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 81 JN "sowie auf den Umstand, dass der für die Bewertung nach der JN maßgebliche Einheitswert unter S 130.000 liegt". Die Kläger führten ferner aus, dass das Grundstück 4157 m2 groß sei und einen Einheitswert von 4.989 S aufweise, "welcher für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist". In Übernahme einer entsprechenden Bewertung durch die beklagte Partei "wird von einem Verkehrswert des Grundstückes von S 2.000.000,-- ausgegangen". Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Kläger für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 60 Abs 2 JN keine Bewertung nach dem Einheitswert, sondern vielmehr nach dem Verkehrswert vornehmen. Selbst wenn man diese Ansicht aber nicht teilte und von einer bewussten und gewollten sehr niedrigen freien Bewertung der Kläger nach § 56 JN ausginge, wäre das Berufungsgericht daran wegen offensichtlicher Unterbewertung (offenkundig ist die massive Differenz zwischen Einheitswert und Verkehrswert) nicht gebunden gewesen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 500; RS0042469; RS0042584) und hätte dies bei der Frage der Zulässigkeit der Berufungsgründe zu berücksichtigen gehabt. Auf eine offensichtliche Unterbewertung ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen (2 Ob 200/99x).In der Klageerzählung beriefen sich die Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Paragraph 81, JN "sowie auf den Umstand, dass der für die Bewertung nach der JN maßgebliche Einheitswert unter S 130.000 liegt". Die Kläger führten ferner aus, dass das Grundstück 4157 m2 groß sei und einen Einheitswert von 4.989 S aufweise, "welcher für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist". In Übernahme einer entsprechenden Bewertung durch die beklagte Partei "wird von einem Verkehrswert des Grundstückes von S 2.000.000,-- ausgegangen". Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Kläger für den Fall der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz 2, JN keine Bewertung nach dem Einheitswert, sondern vielmehr nach dem Verkehrswert vornehmen. Selbst wenn man diese Ansicht aber nicht teilte und von einer bewussten und gewollten sehr niedrigen freien Bewertung der Kläger nach Paragraph 56, JN ausginge, wäre das Berufungsgericht daran wegen offensichtlicher Unterbewertung (offenkundig ist die massive Differenz zwischen Einheitswert und Verkehrswert) nicht gebunden gewesen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 500 ;, RS0042469; RS0042584) und hätte dies bei der Frage der Zulässigkeit der Berufungsgründe zu berücksichtigen gehabt. Auf eine offensichtliche Unterbewertung ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen (2 Ob 200/99x).

Rechtliche Beurteilung

Beim gegebenen Streitwert ist die Revision berechtigt. Das Berufungsgericht hätte alle geltend gemachten Berufungsgründe, also insbesondere auch die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellungen zum entscheidungswesentlichen Thema der Übergabe des strittigen Grundstücks (§ 943 ABGB; RS0011228; RS0011118) meritorisch zu behandeln gehabt. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Dort wird auch der von den Klägern behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Wegfall der Beschwer zu behandeln sein.Beim gegebenen Streitwert ist die Revision berechtigt. Das Berufungsgericht hätte alle geltend gemachten Berufungsgründe, also insbesondere auch die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellungen zum entscheidungswesentlichen Thema der Übergabe des strittigen Grundstücks (Paragraph 943, ABGB; RS0011228; RS0011118) meritorisch zu behandeln gehabt. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Dort wird auch der von den Klägern behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Wegfall der Beschwer zu behandeln sein.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E69290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00019.03T.0320.000

Im RIS seit

19.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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