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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/05/0260Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Manfred Fassl und 2. der Waltraud Fassl, beide in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 120/2/28, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 15. September 2006, 1. Zl. MA 64 - 5189/2005-G (hg. Zl. 2006/05/0259) und 2. Zl. MA 64 - 5189/2005-F (hg. Zl. 2006/05/0260), betreffend Ersatzvornahme nach dem VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Mai 2005, MA 37/23-Maurer Lange Gasse 58/36023-3/04, wurde den Beschwerdeführern als Haus- und Liegenschaftseigentümern gemäß § 129 Abs. 1 und 10 der Bauordnung für Wien betreffend die Grundstücke Nr. 177 und 178/1 der Liegenschaft EZ 61, KG Mauer, Maurer Lange Gasse 58, der Auftrag erteilt: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Mai 2005, MA 37/23-Maurer Lange Gasse 58/36023-3/04, wurde den Beschwerdeführern als Haus- und Liegenschaftseigentümern gemäß Paragraph 129, Absatz eins und 10 der Bauordnung für Wien betreffend die Grundstücke Nr. 177 und 178/1 der Liegenschaft EZ 61, KG Mauer, Maurer Lange Gasse 58, der Auftrag erteilt:
"1.) Die vorschriftswidrige Benützung der beiden Räumlichkeiten des linken Nebengebäudes, die als Spenglerwerkstätte und Werkstättenmagazin gewidmet wurden, sind als Lagerräume aufzulassen.
2.) Die beiden Räumlichkeiten des linken Nebengebäudes, in denen zum Teil bis zur Decke Kartonagen, Kisten und div. Gerümpel gelagert werden, sind zur Gänze zu räumen und die Lagerungen zu beseitigen.
3.) Das zweite Dachflächenfenster in einer Größe von ca. 60/60 cm in einer straßenseitigen Dachfläche in der Maurer Lange Gasse ist zu beseitigen.
Die Maßnahmen sind binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen."
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 beantragte die MA 37 bei der MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, "auf Grund des Ergebnisses der Erhebung am 14.10.2005 (...) die Vollstreckung des Punktes 2. des Bescheides vom 3.5.2005, Zl.: MA 37/23-Maurer Lange Gasse 58/36023-3/04".
Mit Verfügungen je vom 4. November 2005 drohte die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG an und setzte für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 25. November 2005. Mit Verfügungen je vom 4. November 2005 drohte die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG an und setzte für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 25. November 2005.
Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, je vom 15. Dezember 2005 wurde gemäß § 4 VVG die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, je vom 15. Dezember 2005 wurde gemäß Paragraph 4, VVG die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.
In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die Beschwerdeführer u.a., dass die angeordnete Räumung nicht zulässig sei, es gäbe keinen "rechtskräftigen Vorbescheid".
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 teilte die MA 37 der MA 6 (Erhebungs- und Vollstreckungsdienst) "zu Zl. 36023-3/04" mit, dass zwei Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin "hinsichtlich einer bei der Bauoberbehörde anhängigen Berufungssache zur Entscheidung weitergeleitet (worden seien). Da diese beiden Schreiben teilweise auch die Punkte 1. und 2. des oben angeführten Bescheides beinhalten, wird um einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung der BOB gebeten".
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die gegen die Bescheide der MA 6 vom 15. Dezember 2005, mit welchen die Ersatzvornahme hinsichtlich Punkt 2. des Bauauftrages des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Mai 2005 angeordnet worden sind, erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer in ihren Berufungen vorgebracht hätten, es sei keine widmungswidrige Verwendung gegeben und es lägen auch keine Gründe für die Annahme einer Brandgefährlichkeit vor; es würden von ihnen überwiegend Uhren, aber kein Gerümpel, lose Kartons oder leicht brennbare Materialien gelagert. Im Laufe der Zeit hätte sich auch Reparaturbedürftiges angehäuft. Es fehle auch eine brauchbare Auflistung der Gegenstände, die als widmungswidrig verwendet angesehen würden. Mit diesem Vorbringen hätten sich die Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides gewendet. Das Vollstreckungsverfahren diene jedoch nicht dazu, Argumente vorzubringen, die sich gegen den rechtskräftigen Titelbescheid richteten. Diese Argumente wären im seinerzeitigen abgeschlossenen Verfahren darzulegen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides könne im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden. Die Titelbescheide seien ausreichend bestimmt.
Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, in welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie gegen den Titelbescheid Berufung erhoben hätten. Die Bauoberbehörde habe nunmehr mit Bescheid vom 25. September 2006 auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer die Punkte 1. und 2. des Titelbescheides aufgehoben; hievon seien die Beschwerdeführer von der MA 6 am 20. Oktober 2006 verständigt worden. Die Vollstreckung durch Anordnung der Ersatzvornahme sei unzulässig gewesen. Die belangte Behörde hätte keinerlei Ermittlungen darüber durchgeführt, ob der Titelbescheid vollstreckbar sei, obwohl die Beschwerdeführer die Vollstreckungsbehörde darauf hingewiesen hätten, dass ein Berufungsverfahren hinsichtlich des Titelbescheides bei der Bauoberbehörde für Wien anhängig sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie inhaltsgleich ausführt, dass ergänzende Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben hätten, dass der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. September 2006 seien jedoch die Spruchpunkte 1. und 2. des Titelbescheides behoben worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 seien die Beschwerdeführer von der Vollstreckungsbehörde erster Instanz verständigt worden, "dass das Zwangsstrafverfahren eingestellt wird"; dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in den Punkten 1. und 2. erfolgte Behebung des Titelbescheides. Nur auf Grund eines Missverständnisses sei davon ausgegangen worden, dass keine Berufung gegen den Titelbescheid anhängig seien. Nach der Entscheidung der Bauoberbehörde sei das Vollstreckungsverfahren selbstverständlich nicht weitergeführt worden. Für die Beschwerdeführer sei klar erkennbar gewesen, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen und nicht nur die Eintreibung der verhängten Zwangsstrafe nicht weiter betrieben würden. Die Beschwerdeführer seien bereits bei Einbringung der Beschwerde nicht beschwert gewesen, da sie durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt würden, als dies ohne Entscheidung über die Beschwerde der Fall wäre.
Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich eine Bescheidausfertigung des Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom 25. September 2006; mit diesem Bescheid wurden gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Spruchpunkte 1. und 2. des Titelbescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Mai 2005 "behoben". Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 9. Oktober 2006 zugestellt. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich eine Bescheidausfertigung des Bescheides der Bauoberbehörde für Wien vom 25. September 2006; mit diesem Bescheid wurden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Spruchpunkte 1. und 2. des Titelbescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Mai 2005 "behoben". Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 9. Oktober 2006 zugestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu verbinden und in der Sache erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. und römisch vier. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen können gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung Berufung nur ergriffen werden, wenn Gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen können gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung Berufung nur ergriffen werden, wenn
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050259.X00Im RIS seit
11.06.2007Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008