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33 BewertungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der Bewertung von Renten und der daraus resultierenden Einkommensteuerpflicht für Rentenbezüge aufgrund ungenügender Berücksichtigung demographischer Entwicklungen; Erfordernis der Vermeidung der Besteuerung bloßer Vermögensumschichtungen zur verfassungskonformen Gestaltung des Systems der Besteuerung privater Kaufpreisrenten; Erstreckung der Anlaßfallwirkung auf ein weiteres die Beschwerdeführerin betreffendes SteuerverfahrenSpruch
I. Als verfassungswidrig werden aufgehobenrömisch eins. Als verfassungswidrig werden aufgehoben
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 der im Anlaßverfahren beschwerdeführenden Partei nicht anzuwenden.römisch zwei. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 der im Anlaßverfahren beschwerdeführenden Partei nicht anzuwenden.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch drei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
IV. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.römisch vier. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehende Rechtslage bietet folgendes Bild:römisch eins. 1. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehende Rechtslage bietet folgendes Bild:
§29 Z1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, im folgenden EStG 1988, in der Fassung BGBl. I 106/1999, hat (samt Überschrift) folgenden Wortlaut (der in Prüfung gezogene Satz ist hervorgehoben): §29 Z1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, im folgenden EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, hat (samt Überschrift) folgenden Wortlaut (der in Prüfung gezogene Satz ist hervorgehoben):
"Sonstige Einkünfte
(§2 Abs3 Z7)
§29. Sonstige Einkünfte sind nur:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des §2 Abs3 Z1 bis 6 gehören. Bezüge, die
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§16 Abs2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
Nach §124b Z40 EStG 1988, in der Fassung BGBl. I 106/1999, ist der zweite Satz dieser Bestimmung erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Im übrigen ist die durch BGBl. I 106/1999 in Kraft gesetzte Fassung des §29 Z1 (rückwirkend) ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Die - nach Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens - durch BGBl. I 100/2002 und BGBl. I 155/2002 vorgenommenen Änderungen des zweiten Satzes des §29 Z1 EStG 1988 können im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben. Nach §124b Z40 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, ist der zweite Satz dieser Bestimmung erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Im übrigen ist die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999, in Kraft gesetzte Fassung des §29 Z1 (rückwirkend) ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Die - nach Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens - durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2002, vorgenommenen Änderungen des zweiten Satzes des §29 Z1 EStG 1988 können im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben.
Werden somit im Bereich des Privatvermögens Wirtschaftsgüter gegen Leibrente übertragen, so tritt eine Steuerpflicht der zufließenden Renten nicht sofort, sondern erst dann ein, wenn die Summe der zufließenden Rentenbeträge den kapitalisierten Wert (Barwert) der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung übersteigt. Der kapitalisierte Wert der Rente ist auf Grund des ausdrücklichen Verweises nach den Vorschriften des §16 Abs2 und 4 Bewertungsgesetz 1955 (und nicht etwa nach versicherungsmathematischen Regeln und Grundsätzen) zu ermitteln.
Der verwiesene §16 Abs2 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148, im folgenden BewG 1955, in der Fassung BGBl. 172/1971, enthält die Vervielfacher, die zur Ermittlung des Rentenbarwertes bei auf die Lebenszeit einer Person bezogenen Nutzungen und Leistungen auf den Jahresbetrag der Nutzung oder Leistung anzuwenden sind. Die in Prüfung gezogenen Absätze 2 und 3 haben folgenden Wortlaut: Der verwiesene §16 Abs2 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148, im folgenden BewG 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 172 aus 1971,, enthält die Vervielfacher, die zur Ermittlung des Rentenbarwertes bei auf die Lebenszeit einer Person bezogenen Nutzungen und Leistungen auf den Jahresbetrag der Nutzung oder Leistung anzuwenden sind. Die in Prüfung gezogenen Absätze 2 und 3 haben folgenden Wortlaut:
Z. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Z. 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,
Z. 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,
Z. 6 nicht mehr als 6 Jahre,
Z. 7 nicht mehr als 5 Jahre,
Z. 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,
Z. 10 nicht mehr als 3 Jahre,
Z. 11 nicht mehr als 2 Jahre
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. §5 Abs2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages."
Abs4 dieser Bestimmung trifft Regelungen für den Fall, daß die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt.
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B1200/01 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. Juni 2001 anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Beschwerdeführerin ist am 9. März 1920 geboren und hat in den Jahren 1989, 1990, 1995 und 1996 bei verschiedenen Versicherungsunternehmen Rentenverträge abgeschlossen, die ihr nach Hingabe bestimmter Einmalzahlungen einen lebenslänglichen Rentenanspruch gewährten. Insgesamt wurden ihr nach ihren Angaben im Jahr 1998 aus 5 derartigen Verträgen Rentenzahlungen erbracht.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wurde der Beschwerdeführerin für dieses Jahr Einkommensteuer (u.a.) für sonstige Einkünfte vorgeschrieben; zur Begründung führt die belangte Behörde hiezu im wesentlichen aus, daß die Rentenzahlungen aus den beiden ältesten Verträgen den kapitalisierten Wert der Rente gemäß §16 BewG 1955 inzwischen erreicht hätten und daher Einkommensteuerpflicht nach §29 Z1 EStG 1988 gegeben sei.
3. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken einerseits ob der Verfassungsmäßigkeit des 4. Satzes des §29 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, in der Fassung BGBl. I 106/1999, und andererseits Bedenken hinsichtlich des §16 Abs2 und 3 BewG 1955, BGBl. 148, in der Fassung BGBl. 172/1971, entstanden. Der Gerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 7. März 2