TE Vfgh Erkenntnis 1980/1/31 B213/77

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Veröffentlicht am 31.01.1980
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art119a Abs5
StGG Art5
BAO §299, §299 Abs2
BewG 1955 §16 Abs2
EStG §29 Z1

Leitsatz

BAO; die bei Aufhebung eines Bescheides nach §299 Abs2 geäußerte Rechtsauffassung ist für den zu erlassenden neuen Sachbescheid nicht verbindlich EStG 1972; keine Bedenken gegen §29 Z1; keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 22. Jänner 1963 die ihr gehörenden Anteile an der Liegenschaft EZ 1396 KG L, Haus in der P-straße, gegen eine monatliche Leibrente von 2000 S veräußert. Die an die Verkäuferin ab 1. Feber 1963 zu zahlenden Leibrentenbezüge wurden dem Vertrag zufolge nach dem Verbraucherpreisindex II wertgesichert. Der Käufer hat die auf den veräußerten Liegenschaftsanteilen hypothekarisch sichergestellten Schulden in der Höhe von zusammen 810585 S übernommen und hat sich verpflichtet, die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Hypotheken klag- und schadlos zu halten.

Der Käufer hat den Aktenunterlagen zufolge der Beschwerdeführerin in den einzelnen Jahren folgende Leibrentenbeträge geleistet:

Bis Ende 1964 46000 S, 1965 24000 S, 1966 26250 S, 1967 27150 S, 1968 28800 S, 1969 28800 S, 1970 30012 S, 1971 31728 S, 1972 34680 S, 1973 36240 S, 1974 39180 S, 1975 42312 S, somit bis Ende 1975 insgesamt 395152 S.

Das Wohnsitzfinanzamt der Beschwerdeführerin hat die in Rede stehende Leibrente bis einschließlich 1975 steuerfrei belassen und mit Bescheid vom 9. November 1976 ausgesprochen, daß eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1975 nicht durchgeführt werde.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit Bescheid vom 2. Juni 1977 den Bescheid des Finanzamtes vom 9. November 1976 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. §299 Abs2 BAO aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid wurde damit begründet, daß die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Rentenbeträge bereits im Jahre 1974 den auf den Zeitpunkt der Vermögensübertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung von 316800 S überstiegen hätten und seither als sonstige Einkünfte iS des §29 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) steuerpflichtig seien. Da das Finanzamt zu Unrecht die im Jahre 1975 zugeflossenen Rentenbezüge von 42312 S nicht der Einkommensteuer unterzogen habe, sei der Nichtveranlagungsbescheid vom 9. November 1976 rechtswidrig und daher im Aufsichtswege aufzuheben. Da hinsichtlich des gleichfalls mit einer Rechtswidrigkeit behafteten, das Jahr 1974 betreffenden Nichtveranlagungsbescheides die im §302 Abs1 BAO normierte Jahresfrist bereits überschritten sei, könnten hinsichtlich dieses Jahres aufsichtsbehördliche Maßnahmen iS des §299 BAO nicht mehr gesetzt werden.

2. Gegen den in Handhabung des §299 Abs2 BAO ergangenen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Die Beschwerdeführerin behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Sie begründet dies einerseits damit, daß der Bescheid ohne Ermittlungen erlassen worden sei, andererseits damit, daß eine Berufung gegen den vom Finanzamt neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 1975 zwecklos sei, "weil ja die Finanzlandesdirektion an ihre im bekämpften Bescheid geäußerte Meinung gebunden sei".

b) Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

Die Finanzlandesdirektion war zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig. Etwaige verfahrensrechtliche Mängel berühren die Zuständigkeit der Behörde zu einer Sachentscheidung nicht (vgl. zB VfGH 8. 3. 1978 B287/75 S 4).

Das weitere Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die Annahme, die Finanzlandesdirektion sei an ihre Rechtsanschauung gebunden, die sie im aufhebenden, auf §299 BAO gestützten Bescheid geäußert hat, nicht zutrifft:

Die in der Begründung eines solchen Bescheides zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung ist kein verbindlicher Maßstab für den in der Folge zu erlassenden neuen Sachbescheid. Eine derartige Bindung ist im Gesetz nicht angeordnet. Die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften, aus denen sich eine Bindung im Falle von kassatorischen Entscheidungen ergibt (zB bei Ersatzbescheiden, die aufgrund von aufhebenden Erkenntnissen des VfGH und des VwGH oder aufgrund von aufhebenden Vorstellungsbescheiden der Gemeindeaufsichtsbehörden ergehen), kommt nicht in Betracht. In diesen anderen Fällen ist nämlich - im Gegensatz zu dem der Erlassung eines Bescheides nach §299 BAO vorangehenden Verfahren - die Beteiligung der Betroffenen als Parteien vorgesehen. Es kann daher im Zusammenhang mit einem gem. §299 BAO erlassenen Bescheid - zum Unterschied vom gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid (vgl. VfSlg. 5353/1966) - auch nicht davon gesprochen werden, daß sich aus dem Wesen der Aufsicht eine Bindung der Unterbehörde ergebe. Die Frage, ob die Unterbehörde der Begründung eines nach §299 BAO ergehenden Bescheides eine (interne) Weisung zu entnehmen hat, kann hier unerörtert bleiben.

2. a) Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein.

Sie ist mit diesem Vorwurf nicht im Recht: Die angefochtene Entscheidung ist in Anwendung des §299 Abs2 BAO ergangen, wonach ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden kann. Der angefochtene Bescheid hat nur kassatorische Wirkung und ist daher keine meritorische Entscheidung.

Er besagt in der Begründung, warum die belangte Behörde den aufgehobenen Bescheid für rechtswidrig hält, nämlich weil das Finanzamt Leibrentenbeträge, die der Beschwerdeführerin im Jahre 1975 zugeflossen sind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu Unrecht außer Ansatz gelassen hat.

Ein Bescheid solchen Inhaltes ist nicht geeignet, in das Eigentum einzugreifen. Erst ein neuerlicher Bescheid des Finanzamtes kann durch die Vorschreibung der Einkommensteuer in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreifen. Auch wenn die Auffassung der belangten Behörde über die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheides unrichtig wäre, bliebe das Eigentumsrecht unberührt (vgl. zB VfGH 26. 9. 1978 B182/76 S 7 und die dort zitierte Vorjudikatur, von der abzugehen dieser Beschwerdefall keinen Anlaß bietet).

3. a) Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

Eine solche Verletzung könnte nur dann vorliegen, wenn sich die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf ein dem Gleichheitsgrundsatz widersprechendes Gesetz gestützt hätte oder wenn sie dabei dem Gesetz einen Inhalt unterstellt hätte, der, wenn ihn das Gesetz tatsächlich hätte, dieses mit Gleichheitswidrigkeit belasten würde, oder auch, wenn die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides willkürlich vorgegangen wäre (vgl. zB VfSlg. 7962/1976).

b) Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in formeller Hinsicht auf §299 Abs2 BAO gegründet. Der VfGH hat gegen diese Gesetzesbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 6150/1970 und 7748/1976). Auch die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Vorschrift nichts vor.

In materieller Hinsicht wird der bekämpfte Bescheid auf §29 Z1 EStG 1972 gegründet. Danach sind wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften iS des §2 Abs3 Z1 bis 6 gehören, als "sonstige Einkünfte" einkommensteuerpflichtig. "Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind diese nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§16 Abs2 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt."

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, daß diese Bestimmung den Gleichheitsgrundsatz deshalb verletze, weil der hier enthaltene Verweis auf §16 Abs2 BewG "eine ungleiche Behandlung der Rentenbezieher und die Berechnung der Werte eine ungleiche Wertfeststellung mit sich bringe". Alte Menschen müßten unter Umständen von ihren Leibrentenbezügen wesentlich früher Steuerleistungen erbringen als jüngere Menschen.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Gleichheitswidrigkeit des §29 Z1 EStG 1972 auch darin, daß diese Bestimmung, die die Berechnung des Kapitalwertes von wiederkehrenden Bezügen regle, auf den Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes (als deren Gegenleistung die Rente gezahlt wird) abstelle und auf §16 Abs2 BewG 1955 verweise.

Wörtlich führt die Beschwerdeführerin aus:

"... Es soll also die inflatorische Entwertung meiner Leibrentenbeträge ausschließlich mich treffen, das heißt also, daß der errechnete Wert von 1963, weil er die Wertveränderungen seitdem unberücksichtigt läßt, mir die Inflation ausschließlich anlastet ... Wenn ich z. B. 20 Jahre vorher, also 1943, meine Liegenschaft veräußert hätte, d. h. also, daß bei einer Berechnung nach §16 (2) das 20fache des Leibrentenwertes zugrunde zu legen gewesen wäre, dann hätte ich, wenn man die Abwertung rückberechne schon mit vermutlich 1/10, also mit S 200,- monatlicher Leibrente nach wenigen Monaten Einkommensteuer zahlen müssen. Mit anderen Worten, es ist ausgeschlossen, daß die zufällige Basis, nämlich der Vertragsabschlußzeitpunkt eine Gleichberechtigung der Staatsbürger mit sich bringen kann. Die sprunghaften Veränderungen der Wertsicherungsbeträge sind durch die Republik als Grundlage in allen Verträgen anerkannt. Es muß also die Errechnung einer Basis für einen in der Zukunft liegenden steuerpflichtigen Zeitpunkt so erfolgen, daß auch der errechnete Wert nach §16 BewG aufzuwerten ist ..."

c) Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der VfGH habe mit früheren Erkenntnissen dem §22 Z1 vergleichbare Bestimmungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben, ist zu erwidern:

Der VfGH hat zwar in der mit dem Erk. Slg. 4627/1963 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung (s. Slg. 5726/1968, 6409/1971, 6688/1972 und 8021/1977) den Standpunkt eingenommen, daß der Gesetzgeber gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn er im Bereich des Einkommensteuerrechtes im Falle der Steuerpflicht kraft Rentenform vom Grundgedanken abgeht, nur einen Vermögenszuwachs zu erfassen und wirtschaftliche Vorgänge, soweit sie nur eine Umschichtung des Vermögens bewirken, außer acht zu lassen. Mit den eben angeführten Erk. Slg. 5726/1968, 6409/1971 und 6688/1972 hat der VfGH Regelungen über die Besteuerung wiederkehrender Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie nicht geeignet waren, den auf die Vermögensumschichtung entfallenden Teil der wiederkehrenden Bezüge von der Besteuerung auszuschließen. Diese Eignung hat der VfGH den damals geprüften einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht etwa deshalb abgesprochen, weil sie bei Feststellung des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes auf den Zeitpunkt der Übertragung abgestellt hatten. Vielmehr hat der VfGH mit den zuletzt zitierten Erkenntnissen die damals vorgesehene Art der Berechnung des erwähnten Wertes beanstandet.

Diesen seinerzeit gerügten Fehler vermeidet §29 Z1 EStG 1972. Die Höhe der von den Vertragsparteien vereinbarten Leibrente läßt nämlich in der Regel einen zutreffenden Schluß auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes zu. Die nunmehr vorgesehene Methode der Berechnung des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes bewirkt bei einer Durchschnittsbetrachtung, daß lediglich jener Teil der für die Übertragung bezahlten Gegenleistung (Renten) der Einkommensteuerpflicht unterzogen wird, der den wirtschaftlichen Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes (aufgrund des aleatorischen Charakters des Leibrentenvertrages) übersteigt; dieser Teil der zufließenden Rente stellt eine bestimmte Einkunftsart und nicht bloß eine Vermögensumschichtung dar.

Die im §29 Z1 EStG 1972 vorgeschriebene Berechnungsmethode ist nicht unsachlich. Wenn durch einen Verweis auf §16 Abs2 BewG 1955 verfügt wird, bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen den erwähnten Wert nach dem Alter des Rentenempfängers (zum Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes) zu berechnen, ist dagegen im Hinblick auf den aleatorischen Charakter des Rechtsgeschäftes nichts einzuwenden; vielmehr ist dies der hiefür typische Ansatz für die vorzunehmende Wahrscheinlichkeitsrechnung. Der VfGH kann nicht finden, daß §16 Abs2 BewG 1955 eine extrem unrichtige Art der Wahrscheinlichkeitsrechnung darstellen würde (vgl. die den Barwert von Leibrenten betreffenden Tabellen 4 und 5 in Stoll, Rentenbesteuerung, 3. Aufl., Manz Wien 1979, S 692 ff.).

Wenn §29 Z1 EStG auf die Höhe der Rente zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellt, ist dagegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Es ist zwar der Beschwerdeführerin zuzugestehen, daß sich eine Geldwertverdünnung steuerlich zuungunsten des Rentenempfängers (Veräußerer des Wirtschaftsgutes) auswirkt. Die Inflationsrate ist aber in den vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Durchschnittsfällen (in denen die Übergabe des Wirtschaftsgutes also nicht mehrere Jahrzehnte - wie in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beispielfall - zurückliegt) nicht derart hoch, daß das Gesetz dadurch unsachlich geworden wäre (vgl. zur Frage der Geldwertverdünnung VfSlg. 7770/1976).

Der VfGH steht mit dieser Ansicht im Einklang mit seiner früheren Judikatur. Er hat im Erk. VfSlg. 5397/1966 gegen §10 Abs1 EStG 1953 (die dem §18 Abs1 Z1 EStG 1972 entspricht und der seinerseits dem §29 Z1 EStG 1972 korrespondiert) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert.

Der VfGH teilt also die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken nicht, daß §29 Z1 EStG 1972 gleichheitswidrig sei. Beim VfGH sind auch andere in diese Richtung gehende Bedenken nicht entstanden, selbst wenn das Gesetz den von der Behörde angenommenen Inhalt hat.

d) Die Beschwerdeführerin könnte im Gleichheitsrecht sohin nur wegen willkürlicher Gesetzesanwendung verletzt worden sein. Derartiges macht die Beschwerdeführerin nicht - zumindest aber nicht ausdrücklich - geltend.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen der Behörde ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Gesetzesanwendung behauptet, was allenfalls als Hinweis auf objektive Willkür gedeutet werden könnte, ist sie auf das an sie gerichtete Erk. B489/77 vom heutigen Tage zu verweisen, in dem ihr diesbezügliches Vorbringen widerlegt wird.

e) Die Beschwerdeführerin ist sohin im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden.

4. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sind also nicht gegeben. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat der VfGH nicht festgestellt.

Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerdeführerin ist daher auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war abzuweisen.

Schlagworte

Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Verwaltungsverfahren, Bescheid Rechtskraft, Bewertung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen), Einkommensteuer, Einkunftsarten sonstige (Einkommensteuer), Renten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B213.1977

Dokumentnummer

JFT_10199869_77B00213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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