TE OGH 2003/9/4 15Os103/03

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm C***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 28. Mai 2003, GZ 14 Hv 72/03v-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm C***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 28. Mai 2003, GZ 14 Hv 72/03v-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm C***** (zu C./) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen (zu A./) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (zu B./) des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm C***** (zu C./) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (zu A./) der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und (zu B./) des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Bruck an der Mur

A./ am 8. Jänner 2003 eine Fensterscheibe der Wohnung der Karin K***** durch Einschlagen mit der Faust zerstört (Schaden ca. 25 Euro),

B./ (hier gemeint: ist) am 6. Februar 2003 mit Gewalt, nämlich durch Eintreten einer verschlossenen Eingangstür, in das unter anderem von Karin K***** bewohnte Haus eingedrungen, wobei er gegen die im Haus befindliche Genannte Gewalt zu üben beabsichtigte,

C./ am 7. Februar 2003 Karin K***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Ankündigung, er bringe sie um, wenn sie ihn nicht in die Wohnung lasse, zur Gewährung des Eintritts in ihre Wohnung zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagen; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung des Vorsatzes des Angeklagten zur Sachbeschädigung (A./). Dem zuwider widerspricht der auf der Aussage der Zeugin K***** beruhende erstgerichtliche Schluss vom Zorn des Angeklagten auf seinen Beschädigungsvorsatz keineswegs den Grundsätzen logischen Denkens oder empirischen Erkenntnissen, sodass die Beschwerde letztlich bloß unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagen; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung des Vorsatzes des Angeklagten zur Sachbeschädigung (A./). Dem zuwider widerspricht der auf der Aussage der Zeugin K***** beruhende erstgerichtliche Schluss vom Zorn des Angeklagten auf seinen Beschädigungsvorsatz keineswegs den Grundsätzen logischen Denkens oder empirischen Erkenntnissen, sodass die Beschwerde letztlich bloß unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.

Ohne Belang ist es, ob (zu B./) die versperrte und vom Angeklagten beim Öffnen beschädigte Haustür entsprechend der Aussage des Zeugen S***** (nicht nur durch Fusstritte, sondern auch) durch (von der Beschwerde verschwiegen: festes) Drücken geöffnet werden konnte, sodass es einer Erörterung der diesbezüglichen Aussage des – bei der Tat des Angeklagten selbst nicht anwesenden – Zeugen nicht bedurfte, weil auch diesfalls Gewalt gegen Sachen iSd § 109 Abs 1 StGB vorliegt (Bertel in WK2 § 109 Rz 3). Mit der Kritik an den von den Tatrichtern zulässig aus den vorhandenen Eindellungen und Schuhabdrücken sowie den akustischen Wahrnehmungen der Zeugin K***** gezogenen Schlüssen wird wiederum nur die Beweiswürdigung in Frage gestellt. Die Annahme der dem Angeklagten vorgeworfenen Absicht, gegen die Zeugin Gewalt zu üben, hat das Schöffengericht nicht unbegründet gelassen, sondern mit der am nächsten Tag gegenüber Polizeibeamten getätigten Äußerung, er wolle die Zeugin umbringen, weil sie ihn ins Gefängnis gebracht habe, hinreichend begründet (US 7f). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Zu A./ behauptet sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, führt aber nicht aus, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus, denen zufolge der Angeklagte die Scheibe durch einen Faustschlag mit dem Vorsatz einschlug, sie zu beschädigen (US 4), konkret noch erforderlich sein sollten.Ohne Belang ist es, ob (zu B./) die versperrte und vom Angeklagten beim Öffnen beschädigte Haustür entsprechend der Aussage des Zeugen S***** (nicht nur durch Fusstritte, sondern auch) durch (von der Beschwerde verschwiegen: festes) Drücken geöffnet werden konnte, sodass es einer Erörterung der diesbezüglichen Aussage des – bei der Tat des Angeklagten selbst nicht anwesenden – Zeugen nicht bedurfte, weil auch diesfalls Gewalt gegen Sachen iSd Paragraph 109, Absatz eins, StGB vorliegt (Bertel in WK2 Paragraph 109, Rz 3). Mit der Kritik an den von den Tatrichtern zulässig aus den vorhandenen Eindellungen und Schuhabdrücken sowie den akustischen Wahrnehmungen der Zeugin K***** gezogenen Schlüssen wird wiederum nur die Beweiswürdigung in Frage gestellt. Die Annahme der dem Angeklagten vorgeworfenen Absicht, gegen die Zeugin Gewalt zu üben, hat das Schöffengericht nicht unbegründet gelassen, sondern mit der am nächsten Tag gegenüber Polizeibeamten getätigten Äußerung, er wolle die Zeugin umbringen, weil sie ihn ins Gefängnis gebracht habe, hinreichend begründet (US 7f). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Zu A./ behauptet sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, führt aber nicht aus, welche Feststellungen über die getroffenen hinaus, denen zufolge der Angeklagte die Scheibe durch einen Faustschlag mit dem Vorsatz einschlug, sie zu beschädigen (US 4), konkret noch erforderlich sein sollten.

Gleiches gilt für die zu B./ aufgestellte Behauptung, durch die Konstatierungen " ... beabsichtigte der Angeklagte gegen die im Haus befindliche Karin K***** Gewalt zu üben" (US 6) werde die zur Verwirklichung des Vergehens nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB erforderliche subjektive Tatseite unzureichend wiedergegeben.Gleiches gilt für die zu B./ aufgestellte Behauptung, durch die Konstatierungen " ... beabsichtigte der Angeklagte gegen die im Haus befindliche Karin K***** Gewalt zu üben" (US 6) werde die zur Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB erforderliche subjektive Tatseite unzureichend wiedergegeben.

Zu C./ behauptet die Beschwerde die rechtliche Beurteilung der Eignung der Drohung begründete Besorgnis in Bezug auf eine Todesfolge einzuflößen hindernde Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe dazu lediglich festgestellt, dass K***** in Furcht und Unruhe versetzt worden sei. Damit, wie auch mit den weiteren Beschwerdeausführungen, das Schöffengericht sei "lediglich aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Vorverurteilungen (teilweise einschlägig)" von der objektiven Eignung der Morddrohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ausgegangen, vernachlässigt die Beschwerde jedoch die Urteilsfeststellungen über die kurz vor der Äußerung vom Angeklagten gegen sein Opfer begangenen Aggressionstaten (A./ und B./) sowie über seine Äußerung gegenüber Polizeibeamten, er werde K***** umbringen, weil sie ihn für acht Monate ins Gefängnis gebracht habe (US 10, 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalprokurators, jedoch der diesem bloß begründungslos entgegen tretenden Stellungnahme des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO zuwider - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (irrtümlich als Anfechtung der Schuld bezeichnete) Berufung folgt (§ 285 i StPO).Zu C./ behauptet die Beschwerde die rechtliche Beurteilung der Eignung der Drohung begründete Besorgnis in Bezug auf eine Todesfolge einzuflößen hindernde Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe dazu lediglich festgestellt, dass K***** in Furcht und Unruhe versetzt worden sei. Damit, wie auch mit den weiteren Beschwerdeausführungen, das Schöffengericht sei "lediglich aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Vorverurteilungen (teilweise einschlägig)" von der objektiven Eignung der Morddrohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ausgegangen, vernachlässigt die Beschwerde jedoch die Urteilsfeststellungen über die kurz vor der Äußerung vom Angeklagten gegen sein Opfer begangenen Aggressionstaten (A./ und B./) sowie über seine Äußerung gegenüber Polizeibeamten, er werde K***** umbringen, weil sie ihn für acht Monate ins Gefängnis gebracht habe (US 10, 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalprokurators, jedoch der diesem bloß begründungslos entgegen tretenden Stellungnahme des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zuwider - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (irrtümlich als Anfechtung der Schuld bezeichnete) Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E70815 15Os103.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00103.03.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20030904_OGH0002_0150OS00103_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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