TE OGH 2003/11/18 10ObS253/03h

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margareta M*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2003, GZ 10 Rs 47/03k-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Mai 2002, GZ 20 Cgs 103/97a-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 6. 3. 1997 entzog die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten der am 28. 8. 1928 geborenen Klägerin das seit 1. 9. 1994 gewährte Pflegegeld der Stufe 1 mit Ablauf des 30. 4. 1997. Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das auf Weitergewährung von Pflegegeld der Stufe 1 über den 30. 4. 1997 hinaus gerichtete Klagebegehren im Hinblick auf eine wesentliche Besserung des Zustands der Klägerin ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil es nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Klägerin, den Zulässigkeitsausspruch im Sinn einer Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt, weil für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Absätze 2 und 3 des § 502 ZPO nicht gelten (§ 502 Abs 5 Z 4 ASGG). Wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann daher eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die Begründung des Antrags der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken. Die ordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet (RIS-Justiz RS0110049). Sie ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Klägerin, den Zulässigkeitsausspruch im Sinn einer Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt, weil für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Absätze 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht gelten (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ASGG). Wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, kann daher eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die Begründung des Antrags der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu decken. Die ordentliche Revision der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umgedeutet (RIS-Justiz RS0110049). Sie ist jedoch mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Das Pflegegeld ist nach § 9 Abs 2 BPGG zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt. Ein solcher Eingriff in die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung ist aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuerkennung (1. 9. 1994) einen Pflegebedarf von 70 Stunden monatlich. Zum Zeitpunkt der Entziehung (30. 4. 1997) bestand ein Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich, ab 1. 9. 1998 von 40 Stunden monatlich. Dieser Reduktion liegt eine deutliche Verbesserung des Visus aufgrund einer im Jahr 1996 durchgeführten Staroperation zugrunde. Selbst bei Einbeziehung der von der Klägerin in Anschlag gebrachten weiteren 10 Stunden monatlich für Insulininjektionen ergibt sich auch ab 1. 9. 1998 kein Pflegeaufwand von mehr als 50 Stunden, wie er für Pflegegeld der Stufe 1 vorausgesetzt ist. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine wesentliche Besserung vorliegt, die die Entziehung des Pflegegelds der Stufe 1 mit 30. 4. 1997 rechtfertigt,Das Pflegegeld ist nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt. Ein solcher Eingriff in die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung ist aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuerkennung (1. 9. 1994) einen Pflegebedarf von 70 Stunden monatlich. Zum Zeitpunkt der Entziehung (30. 4. 1997) bestand ein Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich, ab 1. 9. 1998 von 40 Stunden monatlich. Dieser Reduktion liegt eine deutliche Verbesserung des Visus aufgrund einer im Jahr 1996 durchgeführten Staroperation zugrunde. Selbst bei Einbeziehung der von der Klägerin in Anschlag gebrachten weiteren 10 Stunden monatlich für Insulininjektionen ergibt sich auch ab 1. 9. 1998 kein Pflegeaufwand von mehr als 50 Stunden, wie er für Pflegegeld der Stufe 1 vorausgesetzt ist. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine wesentliche Besserung vorliegt, die die Entziehung des Pflegegelds der Stufe 1 mit 30. 4. 1997 rechtfertigt,

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00253.03H.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_010OBS00253_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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