Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §102 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0134Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden 1. des C K in W und 2. des W K in S, beide vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard Huber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg 1. vom 1. März 2007, Zl. UVS-7/13561/6-2007 (hg. Verfahren Zl. 2007/02/0133), und 2. vom 14. März 2007, Zl. UVS-7/13562/3- 2007 (hg. Verfahren Zl. 2007/02/0134), jeweils betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zur hg. Zl. 2007/02/0133 angefochtenen Bescheid wurde der (in der Folge:) Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. September 2005 um 14:42 Uhr an einem näher angeführten Ort als Lenker einen Kraftwagen mit Anhänger (Sattelkraftfahrzeug mit zwei näher angeführten polizeilichen Kennzeichen) in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftwagenzuges den Vorschriften entspreche, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg um 65.570 kg überschritten worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch § 102 Abs. 1 und § 4 Abs. 7a KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Mit dem zur hg. Zl. 2007/02/0133 angefochtenen Bescheid wurde der (in der Folge:) Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. September 2005 um 14:42 Uhr an einem näher angeführten Ort als Lenker einen Kraftwagen mit Anhänger (Sattelkraftfahrzeug mit zwei näher angeführten polizeilichen Kennzeichen) in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftwagenzuges den Vorschriften entspreche, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg um 65.570 kg überschritten worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem zur hg. Zl. 2007/02/0134 angefochtenen Bescheid wurde dem (in der Folge:) Zweitbeschwerdeführer - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung - zur Last gelegt, er habe es als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher eines näher genannten Unternehmens, welches Zulassungsbesitzer eines Sattel-KfZ über 7,5 t mit zwei näher bezeichneten polizeilichen Kennzeichen sei, zu verantworten, "dass die Beladung des Fahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg überschritten worden (tatsächliches Gewich