TE Vfgh Beschluss 2002/11/25 B1101/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätet; einschreitender Rechtsanwalt für eine andere den Beschwerdeführer betreffende Rechtssache zum Verfahrenshelfer bestellt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer hatte mit selbstverfaßtem Schriftsatz vom 29. Juni 2002 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 29. April 2002 beantragt.

2. Mit hg. Beschluß vom 25. Juli 2002, B1101/02-4, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt am 29. Juli 2002, wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit gesondertem Schreiben vom 25. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, daß es ihm unbenommen sei, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt einzubringen (§464 Abs3 ZPO, §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VfGG).

Diese Frist ist am 9. September 2002 ungenützt verstrichen.

3. Mit hg. Beschluß vom 2. September 2002, A9/02-2, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gem. Art137 B-VG gegen die Landeshauptstadt Linz (betreffend die Nachzahlung von Versehrtenrente nach dem OÖ Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz) gewährt.

4. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 erhob der in der vorhin bezeichneten Klagssache zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt namens des Beschwerdeführers Bescheidbeschwerde gem. Art144 B-VG gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 29. April 2002.

Darin heißt es ua., es sei unklar, ob der Rechtsanwalt mit Beschluß des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 11. September 2002, ZVh 2322/02, zum Verfahrenshelfer für die Einbringung einer Klage gem. Art137 B-VG oder für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde gem. Art144 B-VG oder für beide Rechtssachen bestellt worden ist. "Aus Gründen prozessualer Vorsicht" werde deshalb nicht bloß eine Klage gem. Art137 B-VG eingebracht (das Verfahren über diese Klage ist zu A9/02 anhängig), sondern auch eine Bescheidbeschwerde.

5. Nach §82 Abs1 VfGG kann Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur binnen sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

Wie sich aus §35 Abs1 VfGG iVm §464 Abs3 ZPO ergibt, beginnt für eine die Verfahrenshilfe beantragende Partei die Beschwerdefrist mit Rechtskraft des abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu laufen, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen wird.

Da die vorliegende Beschwerde erst am 21. Oktober 2002 zur Post gegeben worden, die Beschwerdefrist aber bereits am 9. September 2002 abgelaufen ist (s. oben Pkt. 2.), war die Beschwerde als nicht rechtzeitig erhoben zurückzuweisen.

Hinzugefügt sei, daß der Beschluß des Ausschusses der OÖ Rechtsanwaltskammer zwar mißverständlich von "Beschwerdesache" spricht, nach dem - allein maßgebenden - Wortlaut des (dem einschreitenden Rechtsanwalt vorliegenden) die Verfahrenshilfe bewilligenden hg. Beschlusses vom 2. September 2002, A9/02-2, sowie angesichts des vorhin erwähnten hg. Beschlusses vom 25. Juli 2002, B1101/02-4, indes nicht zweifelhaft sein konnte, daß Verfahrenshilfe ausschließlich für eine "Klagssache" (iS des Art137 B-VG) bewilligt worden ist.

6. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 litb VfGG).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1101.2002

Dokumentnummer

JFT_09978875_02B01101_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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