TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/6 2001/12/0004

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Veröffentlicht am 06.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
DSG 2000 §26 Abs2 Z1;
DSG 2000 §26 Abs2 Z2;
DSG 2000 §26 Abs2 Z3;
DSG 2000 §26 Abs2 Z4;
DSG 2000 §26 Abs2 Z5;
DSG 2000 §26 Abs2;
DSG 2000 §26 Abs5;
DSG 2000 §27 Abs1 Z2;
DSG 2000 §27 Abs4;
DSG 2000 §27 Abs5;
DSG 2000 §30 Abs1;
DSG 2000 §30 Abs6;
DSG 2000 §30 Abs7;
DSG 2000 §31 Abs2;
DSG 2000 §31 Abs5;
DSG 2000 §31;
DSG 2000 §61 Abs3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §39;
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerden des Ing. GF in Wien, vertreten durch Dr. Harald Jahn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 5, 1.) gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. März 2000, Zl. 120.672/28-DSK/00, betreffend Auskunftsbegehren und Löschung von Daten (hg. Verfahren Zl. 2001/12/0004) und 2.) gegen die Datenschutzkommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag gemäß § 62 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (hg. Verfahren Zl. 2001/12/0008),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerden des Ing. GF in Wien, vertreten durch Dr. Harald Jahn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 5, 1.) gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. März 2000, Zl. 120.672/28-DSK/00, betreffend Auskunftsbegehren und Löschung von Daten (hg. Verfahren Zl. 2001/12/0004) und 2.) gegen die Datenschutzkommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (hg. Verfahren Zl. 2001/12/0008),

Spruch

zu 1.) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Zu 2.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit 12. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Inneres (im Folgenden BMI) das Ersuchen um Auskunft über die in dessen Verantwortungsbereich ermittelten und verwendeten Daten betreffend die Person des Beschwerdeführers.

Am 21. Juni 1999 brachte er bei der belangten Behörde ein mit "Individualbeschwerde" übertiteltes Schreiben ein, in dem er um "geeignete Veranlassung" bat, um zu der von ihm gewünschten, bisher nicht erteilten Auskunft zu kommen. Seines Wissens stehe ihm eine Auskunft binnen vier Wochen zu.

Von der belangten Behörde befragt, erklärte der BMI in seiner Stellungnahme vom 5. August 1999, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 1999 aufgefordert worden sei, gemäß § 11 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, durch Bezeichnung der Datenverarbeitungen, über die Auskunft begehrt werde, am Verfahren mitzuwirken und einen Identitätsnachweis zu erbringen. Er habe dieser Aufforderung bislang nicht entsprochen.Von der belangten Behörde befragt, erklärte der BMI in seiner Stellungnahme vom 5. August 1999, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 1999 aufgefordert worden sei, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, durch Bezeichnung der Datenverarbeitungen, über die Auskunft begehrt werde, am Verfahren mitzuwirken und einen Identitätsnachweis zu erbringen. Er habe dieser Aufforderung bislang nicht entsprochen.

In einem Schreiben an den BMI vom 24. August 1999 führte der Beschwerdeführer über (neuerliche) Aufforderung dazu aus, dass er spätestens seit Anfang der 90er-Jahre mit einem gegen seine Person gerichteten Späh- und Lauschangriff und Rasterfahndung konfrontiert worden sei; es sei zu Observation, Eingriffen in sein Familienleben, Eingriffen in seinen persönlichen Fernmeldeverkehr und Briefverkehr, bedenklichen Bild- und Filmaufnahmen mit Ton, Abhörprotokollen etc. gekommen. Er sei bespitzelt, abgehört, anhaltend observiert und beschattet worden. Beim Kopieren in einer öffentlichen Kopieranstalt sei eine Festnahme erfolgt, es sei in höchstpersönliche Grundrechte durch eine willkürliche Hausdurchsuchung eingegriffen worden. Daraus ergebe sich jedenfalls eindeutig, "aus welchen Sammlungen" der "im Geheimen arbeitenden Damen und Herren die Datenquelle zur Auskunftserteilung zweckdienlich sein möge". Als Identitätsnachweis legte er Kopien seines Führerscheines sowie seines Presseausweises vor.

Mit Schreiben vom 23. September 1999 teilte das BMI dem Beschwerdeführer unter Bezug auf seinen Antrag vom 24. August 1999 hinsichtlich der über ihn automationsunterstützt gespeicherten Daten Folgendes mit:

"In der Verarbeitung 'Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres - (AMKO)' waren mit Stichtag 21.09.1999 im Bereich der Gruppe II/C ('Staatspolizei') folgende

Daten zu Ihrer Person gespeichert:

1)

Grundzahl: 207018/89 Ordnungszahl: 1/3

Abteilung: II/C KZL (Kanzlei)

Eingangsdatum: 08.08.1989

Gegenstand: FG 06071956

Betreff: FG 06. 07. 1956 85 VS

Ablagedatum: 08.08.1989

2)

Grundzahl: 346360/97 OZ: 1

Abteilung: II/C 7 (Staatspolizei)

Eingangsdatum: 01.12.1997

Behörde: AE (Amtseingabe)

Fremddatum: 02.08.1997

Beilagen: 0

Gegenstand: FG 00000000

Betreff: FG 00. 00. 0000

Brief u. Rohrbombenanschläge Hinweisgeber

Referent: Poellmann

Genehmigung am: 10.12.1997

Ablagedatum: 11.12.1997

Erledigung: an AA (ad acta)

Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Bundesministeriengesetz (BMG) in Verbindung mit der Kanzleiordnung für die Bundesministerien vom 10.12.1974. Im gegenständlichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verarbeitung 'Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres - (AMKO)' um eine gemäß § 8 Datenschutzgesetz (DSG) registrierte Datenanwendung handelt, wobei in der Meldung gemäß § 8 DSG sämtliche inländische Behörden als allfällige Empfängerkreise ausgewiesen sind.Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Bundesministeriengesetz (BMG) in Verbindung mit der Kanzleiordnung für die Bundesministerien vom 10.12.1974. Im gegenständlichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verarbeitung 'Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres - (AMKO)' um eine gemäß Paragraph 8, Datenschutzgesetz (DSG) registrierte Datenanwendung handelt, wobei in der Meldung gemäß Paragraph 8, DSG sämtliche inländische Behörden als allfällige Empfängerkreise ausgewiesen sind.

In der 'Elektronischen Hilfsdatei zur Verwaltung des Aktes Briefbomben' der Gruppe II/C waren mit Stichtag 21.09.1999 für den Auftraggeber Bundesministerium für Inneres folgende - Ihre Person betreffenden Daten gespeichert:

08.03.1997:

Niederschriftliche Einvernahme des F durch die EBT

(Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus).

12.05.1997: Zweite niederschriftliche Einvernahme des F 17.06.1997: Mitteilung des LG f. Strafsachen Wien über die

gerichtliche Zeugenvernehmung des F;

24.02.1999: Hausdurchsuchungsbefehl des LG Graz betreffend F 04.03.1999: Anzeige an LG Graz, Dr. N und STA Mag. W bzgl. Vollziehung der gerichtlich angeordneten HD (Hausdurchsuchung) bei F

Im Übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden automationsunterstützt verarbeitete Daten im Bereich der Gruppe II/C ermittelt oder verarbeitet.

Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten in der oa. Verarbeitung sind die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 Z. 3 und 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Rechtsgrundlage für die allfällige Übermittlung von Daten aus der oa. Verarbeitung sind die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 SPG: Anzumerken ist im gegenständlichen Zusammenhang, dass die oa. Verarbeitung - primär -Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten in der oa. Verarbeitung sind die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Rechtsgrundlage für die allfällige Übermittlung von Daten aus der oa. Verarbeitung sind die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, SPG: Anzumerken ist im gegenständlichen Zusammenhang, dass die oa. Verarbeitung - primär -

der Auffindung der Akten in der 'Briefbomben-Causa' dient, wobei organisatorisch vorgesehen ist, dass allfällige Weitergabe von Daten z.B. an Gerichte im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege ausschließlich aus den konventionell geführten 'Akten' (und nicht aus der oa. Verarbeitung) erfolgt, sodass keine Übermittlungen iSd § 3 Z. 9 DSG vorgenommen werden. der Auffindung der Akten in der 'Briefbomben-Causa' dient, wobei organisatorisch vorgesehen ist, dass allfällige Weitergabe von Daten z.B. an Gerichte im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege ausschließlich aus den konventionell geführten 'Akten' (und nicht aus der oa. Verarbeitung) erfolgt, sodass keine Übermittlungen iSd Paragraph 3, Ziffer 9, DSG vorgenommen werden.

Soweit Ihrem Schreiben vom 24.08.1999 entnommen werden kann, dass Sie Auskunft über die zu Ihrer Person in den Datenverarbeitungen 'Personenfahndung', 'Personeninformation' und 'EDIS - Elektronisches-Daten-Informationssystem der Gruppe II/C' gespeicherten Daten begehren, wird Ihnen mit Stichtag 22.09.1999 gemäß § 62 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Folgendes mitgeteilt:Soweit Ihrem Schreiben vom 24.08.1999 entnommen werden kann, dass Sie Auskunft über die zu Ihrer Person in den Datenverarbeitungen 'Personenfahndung', 'Personeninformation' und 'EDIS - Elektronisches-Daten-Informationssystem der Gruppe II/C' gespeicherten Daten begehren, wird Ihnen mit Stichtag 22.09.1999 gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Folgendes mitgeteilt:

Es wurden für den Auftraggeber Bundesministerium für Inneres keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.

Insoweit zu Ihrer Personen in den oa. Datenverarbeitungen für den Auftraggeber 'Bundesministerium für Inneres' keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet wurden, erübrigt sicht auch ein weiteres Eingehen auf allfällige Datenübermittlungen sowie die Rechtsgrundlagen betreffend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung von Daten in den oa. Verarbeitungen.

Soweit Sie Auskunft über die zu Ihrer Person in der Datenanwendung 'Kriminalpolizeilicher Aktenindex' gespeicherten Daten begehren, wird Ihnen mit Stichtag 22.09.1999 mitgeteilt, dass für den Auftraggeber 'Bundesministerium für Inneres' die in der Beilage angeführten Daten zu Ihrer Person gespeichert waren.

Diese Daten entstammen den Anzeigen der jeweiligen Sicherheitsbehörde an die Strafverfolgungsbehörde. Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung dieser Daten ist die Bestimmung des § 57 Sicherheitspolizeigesetz."Diese Daten entstammen den Anzeigen der jeweiligen Sicherheitsbehörde an die Strafverfolgungsbehörde. Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung dieser Daten ist die Bestimmung des Paragraph 57, Sicherheitspolizeigesetz."

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass noch eine gesonderte Auskunftserteilung hinsichtlich allfälliger - karteimäßig erfasster - staatspolizeilicher Daten durch die Gruppe II/C erfolgen werde.

Mit Schreiben vom 27. September 1999 teilte die Gruppe II/C des BMI dem Beschwerdeführer betreffend staatspolizeilicher Vormerkungen mit, dass sowohl im eigenen als auch im Bereich der für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständigen Bundespolizeidirektion (BPD) Wien keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet worden seien.

Beide Schreiben wurden vom Beschwerdeführer nach den im Akt aufliegenden Rückscheinen am 29. September 1999 übernommen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 an den Beschwerdeführer erklärte die belangte Behörde, sie gehe davon aus, dass die Beschwerde vom 21. Juni 1999 als gegenstandslos zu betrachten sei, da das BMI nunmehr mitgeteilt habe, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 1999 Auskunft gemäß § 62 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, erteilt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer anderer Auffassung sein, werde er ersucht, dies der belangten Behörde unter Anführung des konkreten Beschwerdegrundes innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 an den Beschwerdeführer erklärte die belangte Behörde, sie gehe davon aus, dass die Beschwerde vom 21. Juni 1999 als gegenstandslos zu betrachten sei, da das BMI nunmehr mitgeteilt habe, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 1999 Auskunft gemäß Paragraph 62, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, erteilt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer anderer Auffassung sein, werde er ersucht, dies der belangten Behörde unter Anführung des konkreten Beschwerdegrundes innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.

Dieses Schreiben konnte erst am 24. Jänner 2000 zugestellt werden.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2000 an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, die Behauptung des BMI, dass er ihm mit Schreiben vom 23. September 1999 Auskunft erteilt habe, sei offenbar von der belangten Behörde ungeprüft geblieben. Es sei nicht verständlich, warum die belangte Behörde stillschweigend davon auszugehen versuche, dass seine Beschwerde vom 21. Juni 1999 als gegenstandslos zu betrachten sei. Um diese pauschale Behauptung konkret beurteilen und substantiiert dazu Stellung nehmen zu können, ersuche der Beschwerdeführer, ihm "diese Mitteilung" des BMI zur Kenntnis zu bringen. Er halte fest, dass ihm gegenüber bislang keine vollständige und richtige Auskunft seitens des BMI erteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 4., 7., 8. und 9. Februar 2000 an die belangte Behörde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieses Vorbringen und urgierte die Zustellung der "Mitteilung" des BMI. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2000 brachte er u.a. vor, dass die bescheidmäßige Erledigung seiner Eingabe vom 21. Juni 1999 bereits weit mehr als sechs Monate überfällig sei, die er nochmals beantrage. Ausdrücklich verwies er auf die "sohin notwendig gewordene bescheidmäßige Erledigung, das BMI mit Bescheid zu verpflichten, eine vollständige und richtige Auskunft zu erteilen" (Unterstreichung im Original). Er ersuche die belangte Behörde, antragsgemäß tätig zu werden.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl die Auskunft des BMI gemäß § 62 SPG als auch eine Kopie der Übernahmsbestätigung dieser Auskunft vom 29. September 1999. Wie diesen Unterlagen zu entnehmen sei, sei ihm vom BMI, Abteilung II/C, Auskunft gemäß § 62 SPG erteilt worden; dies sei auch in der am 24. Jänner 2000 persönlich vom Beschwerdeführer übernommenen Mitteilung der belangten Behörde ausgeführt worden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass seinem Begehren bereits entsprochen worden sei. Sollte er diesbezüglich seine Beschwerde an die belangte Behörde nicht zurückziehen wollen, müsste sein Antrag bescheidmäßig abgewiesen werden. Davon unabhängig stehe es ihm aber frei, gemäß § 62 Abs. 4 SPG den Antrag zu stellen, die Gesetzmäßigkeit der ergangenen Auskunft zu prüfen. Solange ein derartiger Antrag jedoch bei der belangten Behörde nicht gestellt sei, bestehe für sie keinerlei Zuständigkeit, die Rechtmäßigkeit einer Auskunft gemäß § 62 SPG zu überprüfen. Die bisher vorgelegten Schriftstücke könnten selbst bei parteienfreundlicher Auslegung nicht als Anträge zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Auskunft im Sinne des § 62 Abs. 4 SPG gewertet werden.Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl die Auskunft des BMI gemäß Paragraph 62, SPG als auch eine Kopie der Übernahmsbestätigung dieser Auskunft vom 29. September 1999. Wie diesen Unterlagen zu entnehmen sei, sei ihm vom BMI, Abteilung II/C, Auskunft gemäß Paragraph 62, SPG erteilt worden; dies sei auch in der am 24. Jänner 2000 persönlich vom Beschwerdeführer übernommenen Mitteilung der belangten Behörde ausgeführt worden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass seinem Begehren bereits entsprochen worden sei. Sollte er diesbezüglich seine Beschwerde an die belangte Behörde nicht zurückziehen wollen, müsste sein Antrag bescheidmäßig abgewiesen werden. Davon unabhängig stehe es ihm aber frei, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, SPG den Antrag zu stellen, die Gesetzmäßigkeit der ergangenen Auskunft zu prüfen. Solange ein derartiger Antrag jedoch bei der belangten Behörde nicht gestellt sei, bestehe für sie keinerlei Zuständigkeit, die Rechtmäßigkeit einer Auskunft gemäß Paragraph 62, SPG zu überprüfen. Die bisher vorgelegten Schriftstücke könnten selbst bei parteienfreundlicher Auslegung nicht als Anträge zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Auskunft im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, SPG gewertet werden.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass sich das BMI weigere, hinsichtlich der über ihn ermittelten, verarbeiteten und verwendeten Daten eine vollständige und richtige Auskunft zu geben. Er informiere daher die belangte Behörde "über die sohin notwendig gewordene bescheidmäßige Erledigung", das BMI mit Bescheid zu verpflichten, die unrichtigen und entgegen den Bestimmungen des § 6 DSG ermittelten, verarbeiteten und verwendeten, die Person des Beschwerdeführers betreffenden Daten und Dateien (wie z.B. die film- und chipgesteuerten digitalisierten Bildaufnahmen seiner Person durch die Gruppe II/C des BMI am 2. März 1999 zwischen 7 und 8 Uhr früh in Wien XV) unverzüglich und vollständig zu löschen. Nach vorgenommener Löschung ersuche er um Bestätigung dieser antragsgemäßen Löschung.Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass sich das BMI weigere, hinsichtlich der über ihn ermittelten, verarbeiteten und verwendeten Daten eine vollständige und richtige Auskunft zu geben. Er informiere daher die belangte Behörde "über die sohin notwendig gewordene bescheidmäßige Erledigung", das BMI mit Bescheid zu verpflichten, die unrichtigen und entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, DSG ermittelten, verarbeiteten und verwendeten, die Person des Beschwerdeführers betreffenden Daten und Dateien (wie z.B. die film- und chipgesteuerten digitalisierten Bildaufnahmen seiner Person durch die Gruppe II/C des BMI am 2. März 1999 zwischen 7 und 8 Uhr früh in Wien römisch fünfzehn) unverzüglich und vollständig zu löschen. Nach vorgenommener Löschung ersuche er um Bestätigung dieser antragsgemäßen Löschung.

In seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 16. Februar 2000 erklärte der Beschwerdeführer, dass seitens des BMI auf sein Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 23. September 1999 nur eine vorläufige Teilauskunft übermittelt worden sei. Mit dieser Mitteilung namens des Bundesministers sei völlig ordnungsgemäß abschließend darauf hingewiesen worden, dass eine gesonderte Auskunftserteilung noch erfolgen werde. Damit stehe eindeutig fest, dass die zur Auskunft verpflichtete Stelle selbst darauf verwiesen habe, dass noch eine weitere Auskunftserteilung erfolgen werde. Dies sei aber bis dato nicht geschehen, sodass klar sei, dass die nötige Auskunft nicht vollständig und richtig erteilt worden sei. Daher sei die Urgenz und Nachfrage des Beschwerdeführers dringlich und keinesfalls gegenstandslos.

Die belangte Behörde erließ schließlich den angefochtenen Bescheid vom 9. März 2000. Sein Spruch lautet (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 21. Juni 1999, ausdrücklich aufrecht erhalten mit Schreiben vom 9. Februar 2000, betreffend ein Auskunftsbegehren an das Bundesministerium für Inneres, ergänzt mit Schreiben vom 16. Februar 2000, und des Antrags vom 10. Februar 2000, betreffend ein Löschungsbegehren, wird gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) wie folgt entschieden:"Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 21. Juni 1999, ausdrücklich aufrecht erhalten mit Schreiben vom 9. Februar 2000, betreffend ein Auskunftsbegehren an das Bundesministerium für Inneres, ergänzt mit Schreiben vom 16. Februar 2000, und des Antrags vom 10. Februar 2000, betreffend ein Löschungsbegehren, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000) wie folgt entschieden:

1. Der Antrag, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid dem Bundesminister für Inneres eine Erledigung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 21. Juni 1999 auftragen, wird abgewiesen.

2. Der Antrag, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid dem Bundesministerium für Inneres die unverzügliche und vollständige Löschung der den Beschwerdeführer betreffenden Daten auftragen, wird abgewiesen."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach der Darstellung des Sachverhaltes zum Spruchpunkt 1. aus, dass die Auskunftserteilung durch das BMI an den Beschwerdeführer mit zwei näher bezeichneten, am 29. September 1999 zugestellten Schreiben erfolgt sei. Die beiden Mitteilungen entsprächen den Vorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 SPG, sodass der Antrag des Beschwerdeführers, das BMI mit Bescheid zur Auskunftserteilung zu verhalten, insofern ins Leere gehe, als es diesem Begehren bereits entsprochen habe, sodass eine Verletzung der Pflicht zur Auskunftserteilung nicht festgestellt werden könne. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung müsse im vorliegenden Zusammenhang nicht aufgeworfen werden, da ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auskunftserteilung jedenfalls das Rechtsschutzinteresse mangle. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskunft sei angesichts des Antrages des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens; sie wäre nur im Falle eines Antrages nach § 62 Abs. 4 SPG möglich, als welcher der vorliegende Antrag jedoch nicht verstanden werden könne. Die Beschwerde vom 21. Juni 1999 sei daher mangels Berechtigung abzuweisen gewesen.Zur Begründung führte die belangte Behörde nach der Darstellung des Sachverhaltes zum Spruchpunkt 1. aus, dass die Auskunftserteilung durch das BMI an den Beschwerdeführer mit zwei näher bezeichneten, am 29. September 1999 zugestellten Schreiben erfolgt sei. Die beiden Mitteilungen entsprächen den Vorschriften des Paragraph 62, Absatz eins und 2 SPG, sodass der Antrag des Beschwerdeführers, das BMI mit Bescheid zur Auskunftserteilung zu verhalten, insofern ins Leere gehe, als es diesem Begehren bereits entsprochen habe, sodass eine Verletzung der Pflicht zur Auskunftserteilung nicht festgestellt werden könne. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung müsse im vorliegenden Zusammenhang nicht aufgeworfen werden, da ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auskunftserteilung jedenfalls das Rechtsschutzinteresse mangle. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskunft sei angesichts des Antrages des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens; sie wäre nur im Falle eines Antrages nach Paragraph 62, Absatz 4, SPG möglich, als welcher der vorliegende Antrag jedoch nicht verstanden werden könne. Die Beschwerde vom 21. Juni 1999 sei daher mangels Berechtigung abzuweisen gewesen.

Zum Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass vor der Datenschutzkommission Beschwerde nach § 31 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165, erhoben werden könne, wenn einem Antrag auf Löschung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Antrages beim Auftraggeber nicht entsprochen werde. Voraussetzung für ein Einschreiten der Datenschutzkommission sei, dass zuvor einem Antrag des Beschwerdeführers an den jeweiligen Auftraggeber nicht entsprechend Rechnung getragen worden sei. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Die Beschwerde sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen.Zum Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass vor der Datenschutzkommission Beschwerde nach Paragraph 31, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 165, erhoben werden könne, wenn einem Antrag auf Löschung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Antrages beim Auftraggeber nicht entsprochen werde. Voraussetzung für ein Einschreiten der Datenschutzkommission sei, dass zuvor einem Antrag des Beschwerdeführers an den jeweiligen Auftraggeber nicht entsprechend Rechnung getragen worden sei. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Die Beschwerde sei daher auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (nach Gewährung der Verfahrenshilfe) unter Zl. 2001/12/0004 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Ad 2.) Zur Säumnisbeschwerde

Am 14. Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 62 Abs. 4 SPG, die Datenschutzkommission möge die seine Person betreffenden, ermittelten und im Rahmen des BMI verarbeiteten und verwendeten Daten feststellen sowie die Gesetzmäßigkeit der (verweigerten) Auskunft prüfen. Mit Schreiben des BMI, Gruppe II/C, vom 27. September 1999 sei ihm die erbetene Auskunft mit dem Hinweis "Es wurden über Sie keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet" verweigert worden.Am 14. Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz 4, SPG, die Datenschutzkommission möge die seine Person betreffenden, ermittelten und im Rahmen des BMI verarbeiteten und verwendeten Daten feststellen sowie die Gesetzmäßigkeit der (verweigerten) Auskunft prüfen. Mit Schreiben des BMI, Gruppe II/C, vom 27. September 1999 sei ihm die erbetene Auskunft mit dem Hinweis "Es wurden über Sie keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet" verweigert worden.

Auf Befragen der belangten Behörde erklärte das BMI mit Schreiben vom 30. März 2000, dass über den Beschwerdeführer in der Gruppe II/C keine Vormerkungen bestünden bzw. keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Eine Anfrage bei der BPD Wien als für den Wohnsitz zuständige Sicherheitsbehörde habe ergeben, dass über den Beschwerdeführer Vormerkungen bestanden hätten, die für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden seien, nicht mehr benötigt worden seien. Die BPD Wien sei daher mit Schreiben vom 27. September 1999 angewiesen worden, die personenbezogenen Vormerkungen zu löschen. Es seien mit dieser Vorgangsweise irrtümlich die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 SPG nicht beachtet worden.Auf Befragen der belangten Behörde erklärte das BMI mit Schreiben vom 30. März 2000, dass über den Beschwerdeführer in der Gruppe II/C keine Vormerkungen bestünden bzw. keine personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Eine Anfrage bei der BPD Wien als für den Wohnsitz zuständige Sicherheitsbehörde habe ergeben, dass über den Beschwerdeführer Vormerkungen bestanden hätten, die für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden seien, nicht mehr benötigt worden seien. Die BPD Wien sei daher mit Schreiben vom 27. September 1999 angewiesen worden, die personenbezogenen Vormerkungen zu löschen. Es seien mit dieser Vorgangsweise irrtümlich die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2, SPG nicht beachtet worden.

Am 13. April 2000 fand durch Vertreter der belangen Behörde eine Überprüfung im BMI statt.

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in dieser Angelegenheit erhob der Beschwerdeführer mit demselben Schriftsatz, in dem er die oben erwähnte Bescheidbeschwerde erhoben hatte, die unter Zl. 2001/12/0008 protokollierte Säumnisbeschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof trug der belangten Behörde nach Einlangen der Säumnisbeschwerde mit Verfügung vom 19. Februar 2001 die Erwiderung der Beschwerde bzw. die Bescheidnachholung innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten auf.

Die belangte Behörde erklärte daraufhin in einem Schreiben vom 6. April 2001 an den Beschwerdeführer, dass sie die Sache im Hinblick auf eine mögliche bescheidmäßige Erledigung für spruchreif erachte. Es werde dem Beschwerdeführer gemäß § 37 AVG nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, zur Wahrung seines Rechtes auf Parteiengehör binnen einer Woche ab Zustellung Akteneinsicht zu nehmen und zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen einer weiteren Woche Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde erklärte daraufhin in einem Schreiben vom 6. April 2001 an den Beschwerdeführer, dass sie die Sache im Hinblick auf eine mögliche bescheidmäßige Erledigung für spruchreif erachte. Es werde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, AVG nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, zur Wahrung seines Rechtes auf Parteiengehör binnen einer Woche ab Zustellung Akteneinsicht zu nehmen und zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen einer weiteren Woche Stellung zu nehmen.

Die Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer erfolgte am 18. April 2001.

In seiner Stellungnahme vom 24. April 2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, d. h. der Überprüfung der verweigerten Auskunft, nicht vorliege und ihm auch anlässlich seiner Akteneinsicht nicht ausgehändigt oder mitgeteilt worden sei. Es seien auch keinerlei ergänzende Fragen an ihn gestellt worden. Er ersuche daher um Mitteilung, zu welchen Ergebnissen die belangte Behörde im Rahmen der Überprüfung der Auskunftsverweigerung gemäß § 62 Abs. 4 SPG gekommen sei. Ohne die Ergebnisse der Überprüfung und zugehörige Fragestellung könne es kein Parteiengehör geben. Mit Schreiben vom 25. April 2001 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die Unzulänglichkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde.In seiner Stellungnahme vom 24. April 2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, d. h. der Überprüfung der verweigerten Auskunft, nicht vorliege und ihm auch anlässlich seiner Akteneinsicht nicht ausgehändigt oder mitgeteilt worden sei. Es seien auch keinerlei ergänzende Fragen an ihn gestellt worden. Er ersuche daher um Mitteilung, zu welchen Ergebnissen die belangte Behörde im Rahmen der Überprüfung der Auskunftsverweigerung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, SPG gekommen sei. Ohne die Ergebnisse der Überprüfung und zugehörige Fragestellung könne es kein Parteiengehör geben. Mit Schreiben vom 25. April 2001 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die Unzulänglichkeit des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund des Antrages gemäß § 62 Abs. 4 SPG vom 14. Februar 2000 den vorgebrachten Sachverhalt geprüft habe und keine weiteren Schritte im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse unternehmen werde. Die belangte Behörde habe ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien Einsicht genommen, eine Stellungnahme des BMI eingeholt sowie eine Überprüfung vor Ort im BMI vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 1999 Auskunft über die ihn betreffenden, im Verantwortungsbereich des BMI ermittelten und verwendeten Daten verlangt habe. Mit Erledigung vom 23. September 1999 sei ihm Auskunft über die im Bereich der Gruppe II/C (Staatspolizei) des BMI sowie in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden automationsunterstützt verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten erteilt worden. Diese Auskunft sei zu den darin jeweils angegebenen Stichtagen 21. und 22. September 1999 richtig und vollständig gewesen. Mit Erledigung vom 27. September 1999 sei dem Beschwerdeführer durch das BMI Auskunft hinsichtlich ihn betreffender nicht automationsunterstützter, manuell strukturierter Daten im eigenen Bereich als Auftraggeber sowie namens des Auftraggebers BPD Wien erteilt worden. Die Auskunft habe gelautet, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet worden seien. Auch diese Auskunft sei zum Stichtag richtig und vollständig gewesen. Für im Bereich der BPD Wien nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten sei zu diesem Zeitpunkt (27. September 1999) die Weisung ergangen, die Daten zu löschen und die Datenträger (Karteiblätter) zu vernichten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behaupteterweise vorhandenen manuellen Dateien und Datensätze (Karteikarten) betreffend, habe auch durch Augenschein nicht bestätigt werden können. Hinsichtlich der der Auskunftspflicht unterliegenden Datenanwendungen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die erteilten Auskünfte nach Inhalt und Umfang dem Gesetz entsprochen hätten. Wie sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergebe, seien im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung auf Weisung des Bundesministers für Inneres alle allfällig in manuellen Dateien der BPD Wien vorhandenen Daten des Beschwerdeführers gelöscht worden. Daraus könne er jedoch keine Verletzung seiner Rechte ableiten. Was das im Antrag vom 14. Februar 2000 gestellte Verlangen betreffe, die belangte Behörde möge die die Person des Beschwerdeführers betreffenden, ermittelten und im Rahmen des BMI verarbeiteten und verwendeten Daten feststellen, so werde dies als selbstverständlicher Teil des Antrages auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der vom Bundesminister für Inneres erteilten Auskunft verstanden, da die Vollständigkeit einer Auskunft nie beurteilt werden könne, ohne sich vorher darüber zu informieren, welche Daten im Bereich des Auftraggebers vorhanden seien.Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Grund des Antrages gemäß Paragraph 62, Absatz 4, SPG vom 14. Februar 2000 den vorgebrachten Sachverhalt geprüft habe und keine weiteren Schritte im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse unternehmen werde. Die belangte Behörde habe ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkundenkopien Einsicht genommen, eine Stellungnahme des BMI eingeholt sowie eine Überprüfung vor Ort im BMI vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 1999 Auskunft über die ihn betreffenden, im Verantwortungsbereich des BMI ermittelten und verwendeten Daten verlangt habe. Mit Erledigung vom 23. September 1999 sei ihm Auskunft über die im Bereich der Gruppe II/C (Staatspolizei) des BMI sowie in der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden automationsunterstützt verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten erteilt worden. Diese Auskunft sei zu den darin jeweils angegebenen Stichtagen 21. und 22. September 1999 richtig und vollständig gewesen. Mit Erledigung vom 27. September 1999 sei dem Beschwerdeführer durch das BMI Auskunft hinsichtlich ihn betreffender nicht automationsunterstützter, manuell strukturierter Daten im eigenen Bereich als Auftraggeber sowie namens des Auftraggebers BPD Wien erteilt worden. Die Auskunft habe gelautet, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet worden seien. Auch diese Auskunft sei zum Stichtag richtig und vollständig gewesen. Für im Bereich der BPD Wien nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten sei zu diesem Zeitpunkt (27. September 1999) die Weisung ergangen, die Daten zu löschen und die Datenträger (Karteiblätter) zu vernichten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die behaupteterweise vorhandenen manuellen Dateien und Datensätze (Karteikarten) betreffend, habe auch durch Augenschein nicht bestätigt werden können. Hinsichtlich der der Auskunftspflicht unterliegenden Datenanwendungen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die erteilten Auskünfte nach Inhalt und Umfang dem Gesetz entsprochen hätten. Wie sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergebe, seien im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung auf Weisung des Bundesministers für Inneres alle allfällig in manuellen Dateien der BPD Wien vorhandenen Daten des Beschwerdeführers gelöscht worden. Daraus könne er jedoch keine Verletzung seiner Rechte ableiten. Was das im Antrag vom 14. Februar 2000 gestellte Verlangen betreffe, die belangte Behörde möge die die Person des Beschwerdeführers betreffenden, ermittelten und im Rahmen des BMI verarbeiteten und verwendeten Daten feststellen, so werde dies als selbstverständlicher Teil des Antrages auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der vom Bundesminister für Inneres erteilten Auskunft verstanden, da die Vollständigkeit einer Auskunft nie beurteilt werden könne, ohne sich vorher darüber zu informieren, welche Daten im Bereich des Auftraggebers vorhanden seien.

Diese Erledigung legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vor. In einer gleichzeitig eingebrachten gegenschriftlichen Äußerung führte sie mit ausführlicher Begründung aus, dass sie im Verfahren gemäß § 62 Abs. 4 SPG keine Kompetenz zur Erlassung eines Bescheides gehabt habe, sodass die behauptete Säumnis nicht vorliege.Diese Erledigung legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vor. In einer gleichzeitig eingebrachten gegenschriftlichen Äußerung führte sie mit ausführlicher Begründung aus, dass sie im Verfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 4, SPG keine Kompetenz zur Erlassung eines Bescheides gehabt habe, sodass die behauptete Säumnis nicht vorliege.

In einer unaufgefordert eingebrachten Replik vom 21. Juni 2001 zu dieser gegenschriftlichen Äußerung betreffend seine Säumnisbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage römisch eins. Rechtslage

1. Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

Gemäß § 51 Abs. 2 SPG in der Stammfassung BGBl. Nr. 566/1991, finden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, (mit zwei im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen) Anwendung.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, SPG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, finden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, (mit zwei im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen) Anwendung.

§ 62 SPG (Abs. 1 idF der Novelle BGBl. I Nr. 105/1997) lautet auszugsweise: Paragraph 62, SPG (Absatz eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,) lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,§ 11 des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach § 149d Abs. 1 Z 1 StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung. Insoweit Daten nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden oder Protokolldaten gemäß § 56 Abs. 2 betroffen sind, ist die Auskunft binnen drei Monaten zu erteilen.Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück, nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung. Insoweit Daten nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden oder Protokolldaten gemäß Paragraph 56, Absatz 2, betroffen sind, ist die Auskunft binnen drei Monaten zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2,In jenen Fällen, in denen

1. die Behörde keine Daten des Antragstellers ermittelt oder verarbeitet hat

oder

2. das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes, die Fahndung, die Abwehr gefährlicher Angriffe oder die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität gefährden oder erheblich erschweren würde,

hat die Auskunft zu lauten: ,Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.'

  1. (3)Absatz 3,In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen
    1. 1.Ziffer eins
      vollständig oder
    2. 2.Ziffer 2
      nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt gemäß Abs. 2 Z 2 vorliegt,nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorliegt,
    hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: ,Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.'
  2. (4)Absatz 4,Der Adressat einer Auskunft kann bei der Datenschutzkommission den Antrag stellen, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft zu prüfen. Hat die Datenschutzkommission gegen die Gesetzmäßigkeit der erteilten Auskunft Bedenken, so hat sie ein Verfahren nach § 41 des Datenschutzgesetzes einzuleiten und den Antragsteller vom Ergebnis der Prüfung zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde binnen drei Monaten keine Auskunft erteilt.Der Adressat einer Auskunft kann bei der Datenschutzkommission den Antrag stellen, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft zu prüfen. Hat die Datenschutzkommission gegen die Gesetzmäßigkeit der erteilten Auskunft Bedenken, so hat sie ein Verfahren nach Paragraph 41, des Datenschutzgesetzes einzuleiten und den Antragsteller vom Ergebnis der Prüfung zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde binnen drei Monaten keine Auskunft erteilt.
  3. (5)Absatz 5,Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (§ 41 des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, dass die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (Paragraph 41, des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, dass die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.
  4. (6)Absatz 6,... "

    In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SPG/Stammfassung, 148 BlgNR 18. GP, 47, wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass nach geltendem Recht § 11 DSG - jene Bestimmung, die das Auskunftsrecht beinhalte - auf Datenverarbeitungen keine Anwendung finde, soweit diese für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege notwendig seien. Damit stehe das österreichische Recht in einem Spannungsverhältnis zur Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates über den Gebrauch personenbezogener Daten im Polizeibereich, die sehr wohl ein - wenn auch eingeschränktes - Auskunftsrecht nahe lege. Deshalb werde die im § 62 enthaltene Regelung vorgeschlagen. Demnach solle zwar § 11 DSG auch im Ausnahmebereich Anwendung finden, doch solle es zu standardisierten Auskünften, die keiner Begründung bedürften, kommen. Um das damit entstehende Rechtsschutzdefizit auszugleichen, sei die nachprüfende Kontrolle der Datenschutzkommission vorgesehen worden. Sei der Adressat mit der ihm erteilten Auskunft nicht zufrieden, so könne er sich gemäß Abs. 4 an die Datenschutzkommission wenden, ohne - wie dies § 14 DSG von ihm verlangen würde - behaupten zu müssen, es sei das Datenschutzgesetz verletzt worden. Dieses Auskunftsrecht trete neben das durch § 14 DSG dem Betroffenen eingeräumte Beschwerderecht und habe eine andere Zielrichtung. Die Anrufung der Datenschutzkommission gemäß § 62 Abs. 4 stelle die richtige Handhabung des Auskunftsrechtes sicher, die Beschwerde gemäß § 14 DSG die richtige Handhabung des Datenschutzgesetzes selbst.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SPG/Stammfassung, 148 BlgNR 18. GP, 47, wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass nach geltendem Recht Paragraph 11, DSG - jene Bestimmung, die das Auskunftsrecht beinhalte - auf Datenverarbeitungen keine Anwendung finde, soweit diese für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege notwendig seien. Damit stehe das österreichische Recht in einem Spannungsverhältnis zur Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates über den Gebrauch personenbezogener Daten im Polizeibereich, die sehr wohl ein - wenn auch eingeschränktes - Auskunftsrecht nahe lege. Deshalb werde die im Paragraph 62, enthaltene Regelung vorgeschlagen. Demnach solle zwar Paragraph 11, DSG auch im Ausnahmebereich Anwendung finden, doch solle es zu standardisierten Auskünften, die keiner Begründung bedürften, kommen. Um das damit entstehende Rechtsschutzdefizit auszugleichen, sei die nachprüfende Kontrolle der Datenschutzkommission vorgesehen worden. Sei der Adressat mit der ihm erteilten Auskunft nicht zufrieden, so könne er sich gemäß Absat

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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