TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/18 2007/02/0048

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2007
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der PH GesmbH in L, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 2006, Zl. VerkR-200.128/7-2006- J/Sei, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 2005 auf Ausnahme von einem mit einer näher zitierten Verordnung normierten "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" unter Berufung auf "§ 45 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 2b" der StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, eine "Ausnahmemöglichkeit" nach § 45 Abs. 2a StVO sei nicht gegeben. Vielmehr lässt sich das Beschwerdevorbringen dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde zu Unrecht nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO bejaht habe.

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde bei der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle im angefochtenen Bescheid (Seite 10, Punkt 2.) ausgeführt hat, das Vorliegen eines persönlichen und wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Benützung der "alten Fahrtstrecke" werde von der Behörde nicht bestritten. Damit ist für die Beschwerdeführerin allerdings nichts gewonnen: Sie übersieht nämlich, dass die belangte Behörde in der Folge (Seite 11 letzter Absatz im angefochtenen Bescheid) betont hat, dass "dieses Interesse die vom Gesetz geforderte Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet. Aber selbst wenn diese Erheblichkeitsschwelle erreicht werden würde ..." wäre dem Antrag wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ohnehin nicht stattzugeben. Damit hat die belangte Behörde klar (und zutreffend) zum Ausdruck gebracht, dass sie auch das Vorhandensein eines "erheblichen" Interesses im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, Zlen. 95/02/0596, 0597, sowie vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0324) verneint hat. Dem Beschwerdevorbringen, dass auch nach Ansicht der belangten Behörde dieses "erste Tatbestandselement" nach § 45 Abs. 2 StVO "erfüllt" sei, ist daher nicht zuzustimmen.

Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Begründungselement im angefochtenen Bescheid, bei Erteilung der beantragten Bewilligung sei darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten, nicht eingegangen werden, zumal die Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn es an einer der im § 45 Abs. 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0324).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020048.X00

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten