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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0597Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerden des Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen 1. den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 7. November 1995, Zl. MA 65-PB/81/95, und 2. den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. November 1995, Zl. MA 65-PB/82/95, betreffend Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. September 1995 hat der Wiener Magistrat
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Magistratsabteilung 46 den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 9. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 bis 20.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, die sich einerseits auf die beantragte Ausnahmebewilligung für Gemeindestraßen und andererseits für Bundesstraßen bezog, erließen die belangten Behörden die angefochtenen Bescheide, jeweils datiert mit 7. November 1995 (hinsichtlich des sich auf Gemeindestraßen beziehenden Bescheides protokolliert zu hg. Zl. 95/02/0596 und hinsichtlich jenes betreffend Bundesstraßen protokolliert zu hg. Zl. 95/02/0597). Darin wiesen die belangten Behörden die Berufungen jeweils als unbegründet gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigten den erstinstanzlichen Bescheid. In den Begründungen der angefochtenen Bescheide führten die belangten Behörden unter anderem aus, daß mit Verordnung jeweils für näher bezeichnete Bundesstraßen sowie für sämtliche Gemeindestraßen
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mit Ausnahme bestimmter, näher bezeichneter Straßen - die zulässige Parkdauer an den vom Beschwerdeführer angeführten Tagen und während der vom Beschwerdeführer angeführten Zeiten auf 2 Stunden festgesetzt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht jene Umstände konkret und detailliert vorgebracht, die die auftretenden Erschwernisse bei einer begrenzten Parkdauer auf 2 Stunden darlegen würden. Er habe vor allem nicht stichhaltig und anhand von konkreten Beispielen nachgewiesen, welche Erschwernisse er durch diese Begrenzung der Parkdauer in Kauf nehmen müßte, sondern habe lediglich einen fiktiven Arbeitsablauf geschildert, ohne diesen zu belegen. Der Beschwerdeführer habe nicht stichhaltig und anhand von Beispielen dargelegt, daß er mit einer höchstzulässigen Abstelldauer von 2 Stunden nicht das Auslangen finden und die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges so gestalten könne, daß jeweils die höchstzulässige Parkdauer nicht überschritten werden müsse. Der bloße Hinweis, das Fahrzeug müsse in unmittelbarer Nähe des Kanzleisitzes abgestellt sein, reiche hiezu nicht aus.
Es gebe in unmittelbarer Nähe zum Kanzleisitz des Beschwerdeführers Parkgaragen, in denen das Fahrzeug auch für einen längeren Zeitraum als 2 Stunden (gebührenpflichtig) abgestellt werden könne. Der zweckmäßige Einsatz des Fahrzeuges für die vom Beschwerdeführer angeführten Fahrten werde durch die Parkdauer nicht behindert. Es habe sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Miete eines Abstellplatzes dem Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Schließlich sei auch auf das "Park and Ride" System und die nachfolgende Inanspruchnahmemöglichkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verweisen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in denen er jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben nicht anders oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe in seinem Antrag vom Juni 1995, in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1995, in der Berufung vom 25. September 1995 und in den Stellungnahmen vom 9. Oktober 1995 "ausführlich die auftretenden Erschwernisse bei einer Parkdauer von 2 Stunden und die konkreten Arbeitsabläufe geschildert" sowie anhand von Bespielen dargelegt, daß er mit der "höchstzulässigen Parkdauer" nicht das Auslangen finden könne.
Wie die belangten Behörden zutreffend unter Bezugnahme auf die hg. Judikatur ausführten, ist bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0310 m.w.N.). Mit den dargestellten Beschwerdeausführungen vermag jedoch der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß tatsächlich ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse im ausgeführten Sinne vorliege, weil die von ihm behaupteten Erschwernisse auch andere im Bezirk des Kanzleisitzes des Beschwerdeführers in vergleichbaren Berufen tätige Personen in gleicher Weise betreffen. Daran vermag auch der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf seine im Zuge des Verwaltungsverfahrens getätigten Äußerungen nichts zu ändern, zumal es unzulässig ist, anstelle von Beschwerdeausführungen auf den Inhalt von Eingaben im Verwaltungsverfahren zu verweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0032).
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei ihm aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht verwehrt, die Handakten den Behörden vorzulegen. Dies berechtige die Behörden jedoch nicht, davon auszugehen, daß er die persönlichen und wirtschaftlichen Erschwernisse nicht habe glaubhaft machen können. Abgesehen davon, daß persönliche und wirtschaftliche Erschwernisse - ohne entsprechende Darlegung ihrer Erheblichkeit - nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 ausreichend wären, verkennt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß die belangten Behörden nicht die Vorlage von Handakten in den angefochtenen Bescheiden verlangt haben, sondern dem Beschwerdeführer vorwerfen, nicht jene Umstände konkret und detailliert (z.B. anhand konkreter Beispiele) vorgebracht zu haben, die die auftretenden Erschwernisse bei einer begrenzten Parkdauer auf 2 Stunden darlegen würden.
Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen Kanzleisitz im 9. Wiener Gemeindebezirk und die Einführung einer "flächendeckenden Kurzparkzone" im 1. und 9. Bezirk wird nicht die Erheblichkeit im o.a. Sinne ausgeführt. Aufgrund des erwähnten Kanzleisitzes sowie des nach der hg. Judikatur geforderten strengen Maßstabes bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen wurde von den belangten Behörden zu Recht auf die Möglichkeiten verwiesen, sich im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes z.B. vorhandener Parkgaragen, der Miete eines Abstellplatzes oder des "Park and Ride" Systems zu bedienen. Auch die schlichte Behauptung des Beschwerdeführers, keinen Garagenplatz in der Nähe seines Kanzleisitzes mangels Verfügbarkeit mieten zu können, würde insbesondere angesichts der befristet möglichen Parkdauer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO im Beschwerdefall nicht rechtfertigen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020596.X00Im RIS seit
12.06.2001