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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0514Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden des Bundesministers für Inneres gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. März 2007, Zlen. 238.993/0/2E-V/13/03 bzw. 238.991/0/5E-V/13/03, beide betreffend ersatzlose Behebung von Bescheiden des Bundesasylamtes auf Grund einer Zurückziehung von Asylerstreckungsanträgen (mitbeteiligte Parteien: B Q, geboren 1989 bzw. S Q, geboren am 1986, beide in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den vorliegenden Beschwerden und den diesen angeschlossenen Bescheidausfertigungen zufolge wurde mit den angefochtenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 21. März 2007 die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 26. Mai 2003, Zl. 02 28.520-BAL (betreffend die erstmitbeteiligte Partei) bzw. Zl. 02 28.516-BAL (betreffend die zweitmitbeteiligte Partei) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005) iVm § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003) ersatzlos behoben.Den vorliegenden Beschwerden und den diesen angeschlossenen Bescheidausfertigungen zufolge wurde mit den angefochtenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 21. März 2007 die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 26. Mai 2003, Zl. 02 28.520-BAL (betreffend die erstmitbeteiligte Partei) bzw. Zl. 02 28.516-BAL (betreffend die zweitmitbeteiligte Partei) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ersatzlos behoben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, mit den zitierten Bescheiden des Bundesasylamtes seien die Asylerstreckungsanträge der erst- bzw. zweitmitbeteiligten Partei jeweils vom 30. September 2002 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen worden. Gegen diese Bescheide sei fristgerecht berufen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14. Jänner 2006 seien die Asylerstreckungsanträge zurückgezogen worden. Die Zurückziehungen seien durch den anwesenden rechtsfreundlichen Vertreter der mitbeteiligten Parteien in deren Gegenwart erfolgt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, mit den zitierten Bescheiden des Bundesasylamtes seien die Asylerstreckungsanträge der erst- bzw. zweitmitbeteiligten Partei jeweils vom 30. September 2002 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 abgewiesen worden. Gegen diese Bescheide sei fristgerecht berufen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14. Jänner 2006 seien die Asylerstreckungsanträge zurückgezogen worden. Die Zurückziehungen seien durch den anwesenden rechtsfreundlichen Vertreter der mitbeteiligten Parteien in deren Gegenwart erfolgt.
Werde in einem antragsbedürftigen Verfahren der Antrag zurückgezogen, sei das erstinstanzliche Verfahren einzustellen, die Berufungsbehörde habe diesfalls den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Der unabhängige Bundesasylsenat übersehe nicht, dass schon gemäß § 23 Abs. 3 AsylG idF der Novelle BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG), eine Asylantragszurückziehung nicht mehr zulässig gewesen sei und eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte. Gemäß den (auf Grund § 75 Abs. 1 AsylG 2005 maßgeblichen) Übergangsbestimmungen des § 44 Abs. 1 und 3 AsylG seien die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a AsylG auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden seien, anzuwenden. Dies gelte jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt das AsylG angewendet habe. Analoges gelte für die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 AsylG 2005. Der unabhängige Bundesasylsenat übersehe nicht, dass schon gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG), eine Asylantragszurückziehung nicht mehr zulässig gewesen sei und eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte. Gemäß den (auf Grund Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 maßgeblichen) Übergangsbestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, und 3 AsylG seien die Paragraphen 8, 15, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a AsylG auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden seien, anzuwenden. Dies gelte jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt das AsylG angewendet habe. Analoges gelte für die Anwendbarkeit von Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005.
Gegen diese Bescheide richten sich die betreffend die erstmitbeteiligte Partei zur hg. Zl. 2007/01/0513 und betreffend die zweitmitbeteiligte Partei zur hg. Zl. 2007/01/0514 protokollierten Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges beschlossen, die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
1. Der Bundesminister für Inneres bringt gegen die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen vor, gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 Abs. 1 AsylG sei § 23 Abs. 3 AsylG auf die vorliegenden Verfahren anzuwenden, sodass die erstinstanzlichen Bescheide mit Zurückziehung der Anträge durch die mitbeteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen seien. Gemäß § 75 AsylG 2005 sei § 44 AsylG beachtlich, ohne dass die letztere Bestimmung auf Asylanträge, die nach dem 30. April 2004 gestellt worden seien, eingeschränkt worden wäre, was der "Sinnhaftigkeit von Übergangsbestimmungen" entspreche. Im Übrigen habe die belangte Behörde es unterlassen, ihre verfassungskonforme Interpretation nachvollziehbar zu begründen. Auf Grund fehlender einheitlicher Anwendung der Übergangsbestimmungen im Asylverfahren liege jedenfalls eine Rechtsfrage von maßgebender Bedeutung vor. 1. Der Bundesminister für Inneres bringt gegen die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen vor, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, AsylG sei Paragraph 23, Absatz 3, AsylG auf die vorliegenden Verfahren anzuwenden, sodass die erstinstanzlichen Bescheide mit Zurückziehung der Anträge durch die mitbeteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen seien. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sei Paragraph 44, AsylG beachtlich, ohne dass die letztere Bestimmung auf Asylanträge, die nach dem 30. April 2004 gestellt worden seien, eingeschränkt worden wäre, was der "Sinnhaftigkeit von Übergangsbestimmungen" entspreche. Im Übrigen habe die belangte Behörde es unterlassen, ihre verfassungskonforme Interpretation nachvollziehbar zu begründen. Auf Grund fehlender einheitlicher Anwendung der Übergangsbestimmungen im Asylverfahren liege jedenfalls eine Rechtsfrage von maßgebender Bedeutung vor.
2. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise: 2. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Paragraph 75, (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. ..."
§ 23 Abs. 3 sowie § 44 Abs. 1 und 3 AsylG lauten:
"Verfahrensrecht
§ 23. ... Paragraph 23, ...
...
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Paragraph 44, (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
...
Die §§ 10 und 11 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003 lauten Die Paragraphen 10 und 11 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 lauten
auszugsweise:
" Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.Paragraph 10, (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Paragraph 11, (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
3. Vorliegend ist alleine strittig, ob die Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG in den gegenständlichen Verfahren anwendbar war. 3. Vorliegend ist alleine strittig, ob die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG in den gegenständlichen Verfahren anwendbar war.
In dieser Hinsicht normiert § 75 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst, dass alle am 31. Dezember 2005 anhängigen - somit auch die gegenständlichen - Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind und auch die Übergangsbestimmung des § 44 AsylG (idF der AsylG-Novelle 2003) gilt. § 44 Abs. 3 AsylG spricht davon, dass § 23 Abs. 3 AsylG auf "Verfahren gemäß Abs. 1" anzuwenden ist. § 44 Abs. 1 AsylG nennt diesbezüglich "Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden". In dieser Hinsicht normiert Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 zunächst, dass alle am 31. Dezember 2005 anhängigen - somit auch die gegenständlichen - Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind und auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 44, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003) gilt. Paragraph 44, Absatz 3, AsylG spricht davon, dass Paragraph 23, Absatz 3, AsylG auf "Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden ist. Paragraph 44, Absatz eins, AsylG nennt diesbezüglich "Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden".
Dies ändert aber nichts daran, dass der Wortlaut des § 23 Abs. 3 AsylG selbst ausdrücklich nur den "Asylantrag" erfasst und in diesem Sinn die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines solchen Antrages regelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, sowie mit Verweis auf ersteres das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0353). Hingegen werden "Asylerstreckungsanträge" von dieser Regelung nicht erfasst. Daran ändert auch § 44 Abs. 3 AsylG nichts, ordnet doch dieser alleine die Anwendung des § 23 Abs. 3 AsylG auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 an, eine (darüber hinaus gehende) Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 3 AsylG wird jedoch nicht normiert. Dies ändert aber nichts daran, dass der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG selbst ausdrücklich nur den "Asylantrag" erfasst und in diesem Sinn die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines solchen Antrages regelt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, sowie mit Verweis auf ersteres das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0353). Hingegen werden "Asylerstreckungsanträge" von dieser Regelung nicht erfasst. Daran ändert auch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nichts, ordnet doch dieser alleine die Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, an, eine (darüber hinaus gehende) Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG wird jedoch nicht normiert.
Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch die vom Gesetzgeber zu § 23 Abs. 3 AsylG angestellten Überlegungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 8. Juni 2006 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 273/03 ua, Punkt III.6. ausgeführt hat, beruht die Regelung des § 23 Abs. 3 AsylG - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die einen Asylantrag zurückziehen, und bezweckt, die "Sperrwirkung der Rechtskraft" (für weitere Folgeverfahren - vgl. insoweit zwischenzeitlich auch § 75 Abs. 4 AsylG 2005) zu erhalten. Ein Asylerstreckungsantrag nach § 10 Abs. 1 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, der lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet ist, kann keine derartige "Sperrwirkung" entfalten. Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch die vom Gesetzgeber zu Paragraph 23, Absatz 3, AsylG angestellten Überlegungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 8. Juni 2006 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 273/03 ua, Punkt römisch drei.6. ausgeführt hat, beruht die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die einen Asylantrag zurückziehen, und bezweckt, die "Sperrwirkung der Rechtskraft" (für weitere Folgeverfahren - vergleiche , insoweit zwischenzeitlich auch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005) zu erhalten. Ein Asylerstreckungsantrag nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, der lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet ist, kann keine derartige "Sperrwirkung" entfalten.
Daher hat die belangte Behörde schon aus diesem Grund zutreffend angenommen, dass § 23 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar ist und die zitierten, erstinstanzlichen Bescheide - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen auf die Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006) - zu Recht ersatzlos behoben. Daher hat die belangte Behörde schon aus diesem Grund zutreffend angenommen, dass Paragraph 23, Absatz 3, AsylG nicht anwendbar ist und die zitierten, erstinstanzlichen Bescheide - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezogen auf die Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006) - zu Recht ersatzlos behoben.
4. Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren diese gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2007
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010513.X00Im RIS seit
03.08.2007